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Mietfahrzeugbeschädigung – Schadensersatz

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 11 O 47/17 – Urteil vom 30.07.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.269,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 546,50 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus der Beschädigung eines in der Obhut der beklagten Partei befindlichen Kraftfahrzeugs der Klägerin im Rahmen eines Mietvertrages über ein Selbstfahrervermietfahrzeug geltend. Am 18.12.2015 mieteten die Beklagten bei der Klägerin das hier streitgegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Nutzung als Mietfahrzeug, wobei eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen von 550 € pro Unfall mit einbezogen war. Die Klägerin als Vermieterin gewährt eine Haftungsfreistellung für alle Unfallschäden, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten zurück zu führen sind. Mit E-Mail vom 29.12.2015 gab der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin an, er sei am 19.12.2015 einem Fuchs oder ähnlichem Tier ausgewichen. Er habe die Polizei nicht hinzugezogen, erst am nächsten Tag, am 20.12.2015 die Hotline der Klägerin angerufen, die ihr mitgeteilt habe, er müsse die Polizei hinzuziehen. Dies entspreche auch der Regelung im Mietvertrag, in dem direkt im Text auf das Erfordernis des Hinzuziehen der Polizei hingewiesen wird. Das klägerische Fahrzeug wurde bei dem Unfall beschädigt. 70 % des entstandenen Schadens macht die Klägerin gegen die Beklagten geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten haften aufgrund einer grob fahrlässigen Schadensverursachung sowie einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung überwiegend für den am klägerischen Fahrzeug verursachten Schaden. Das Ausweichen von einem Kleintier mit einem darauffolgenden Verkehrsunfall stelle sich als grob fahrlässig dar. Es stelle eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar, dass der Beklagte zu eins die Polizei nicht verständigt hat. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.187,50 € netto, brutto auf 9.743,13 €, die Wertminderung auf 800 € und der Nutzungsausfall pro Tag auf 59 €, wobei die Reparaturdauer sechs Tage betragen habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.358,38 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2016 zu zahlen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 546,50 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hilfsweise hiervon freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten mit der Klägerin ausdrücklich und ohne weitere Bedingungen eine zusätzlich bestehende Volksvollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 550 € je Schadensereignis vereinbart. Der Beklagte zu 1) habe am Folgetag des streitgegenständlichen Unfalls den Schaden telefonisch bei der Klägerin gemeldet und der Gesprächspartner in der Service Dienstleistungszentrale habe zugesichert, dass die Polizei nicht nachträglich verständigt werden müsse, die Klägerin könne sich deshalb wegen Verzichts nicht auf eine Obliegenheitsverletzung der Beklagten berufen, der Beklagte zu 1) habe den Schaden auch nicht grob fahrlässig verursacht. Die Anmietung des streitgegenständlichen Fahrzeug sei im Rahmen eines zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 18.6.2014 vereinbarten Sixt Limited Vertrages zustandegekommen, wonach ein zusätzlicher Vollkaskoversicherungsschutz bestehe. Auf diesem berufen sich die Beklagten als Einwendung gegen den Schadensersatzanspruch.

Es sei zwar richtig, dass der Beklagte zu 1) als Fahrer einem Tier habe ausweichen müssen, aufgrund nasser Fahrbahn und bei einer Lenkbewegung sei er an die linke Bordsteinkante geraten, was den Schaden verursacht habe, der Beklagte könne nicht angeben, welchem Tier er ausgewichen sei, er habe auch nicht getrunken und sei auch in sonstiger Weise nicht in seiner Fahrttauglichkeit eingeschränkt gewesen. Da kein Gegenverkehr geherrscht habe, sei ihm das plötzlich querende Tier groß vorgekommen, so dass er bei einer Kollision größere Schäden befürchtet habe. Er habe das Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrspur gelenkt und sei dabei mit dem linken Vorderrad auf die Bordsteinkante geraten. Beim Beklagten zu 1) handele es sich auch nicht um einen unerfahrenen Fahrer, sondern er nehme regelmäßig an Fahrsicherheitstrainings teil und verfüge über eine Motorsportlizenz. Er betreibe eine Rennsportfirma. Sie bestreiten im Übrigen die Höhe und die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Reparaturkosten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.8.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen …. vom 5. Januar 2018 (Bl. 204 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von 6269, 41€ begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 535, 280, 276,249 ff. 823,8 31,426 BGB. Der Beklagte zu 1) hat das gemietete Fahrzeug beschädigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien tatsächlich den beklagtenseits behaupteten Vollkaskoschutz vereinbart haben. Vielmehr haben die im einzelnen Mietvertrag vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang vor denen im Rahmenmietvertrag, vergleiche II Nr. 6. Der Rahmenmietvertrag räumt nach Auffassung des Gerichts nur eine Option zum Abschluss eines solchen Vollkaskoschutzes ein, er müsste dann aber auch tatsächlich abgeschlossen werden, was hier nicht der Fall ist. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts das Ausweichen wegen eines kleinen Tieres nicht per se grobfahrlässig, vielmehr dürfte es auf die einzelnen Umstände ankommen. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr an, weil dem Beklagten zu 1) eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, weil er unstreitig die Polizei nicht verständigt hat, hiermit hat er die Aufklärung der Unfallursache erschwert bzw. hier sogar unmöglich gemacht. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Beklagte zu 1) nachträglich mit einem Servicedienstleister der Zentrale darauf geeinigt haben will, dass die Polizei nicht nachträglich verständigt werden müsse, da ausweislich der Vertragsbedingungen das sofortige Hinzuziehen der Polizei zur Unfallstelle erforderlich ist. Nachträglich kann die Polizei auch keine Feststellungen mehr treffen.

Im Ergebnis der durchgeführten Sachverständigenbegutachtung ist davon auszugehen, dass aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses Reparaturkosten am streitgegenständlichen PKW i.H.v. 7.802,31 € brutto entstanden sind. Hinzu kommen nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Wertminderung von 800 € und ein Nutzungsausfall von 5 Arbeitstagen á 59 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen. Das Gericht folgt der nachvollziehbaren und ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen. Ausgehend von einem Gesamtschaden i.H.v. 8.956,31 € brutto ergibt sich bei der klägerseits angenommenen Quote von 70 % ein Betrag i.H.v. 6.269,41 €.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: 6.358,38 €.

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