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Ausgleichszahlung eines Flugunternehmens nach streikbedingter Annullierung von Flügen

LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 117/18 – Urteil vom 30.01.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.10.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ausgleichszahlungen gemäß EG-Verordnung 261/2004 aus abgetretenem Recht von Fluggästen geltend, welche diverse Flüge für den 10.08.2018 bei der Beklagten gebucht hatten.

Im Jahr 2018 verhandelte die Beklagte mit der Pilotenvereinigung … über den Abschluss eines Tarifvertrages.

Am 3.8.2018 übersandte die Beklagte der Gewerkschaft ein neues Angebot.

Die Vereinigung … rief am 08.08.2018 alle fest angestellten Piloten der Beklagten dazu auf, am 10.08.2018 an allen deutschen Flughäfen die Arbeit niederzulegen.

Weil eine Vielzahl der Piloten am 10.08.2018 streikten, annullierte die Beklagte einige, insbesondere die folgenden Flüge, für welche die Zedenten der Klägerin Tickets gebucht hatten:

1. Flug … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach Palma de Mallorca

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 16:30 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 18:50 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 1.251 km.

Diesen Flug buchten …, …, …, …, …, …, …, … sowie … und traten ihre eventuell bestehenden Ausgleichsansprüche nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

2. Flug … vom 10.08.2018 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 11:30 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 13:50 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 1.251 km.

Diesen Flug buchten …, … sowie … und traten ihre eventuell bestehenden Ausgleichsansprüche nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

3. Flug … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach London (Stansted)

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 18:15 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 18:50 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden. Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 620 km.

Diesen Flug buchten … sowie … und traten ihre eventuell bestehenden Ausgleichsansprüche nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

4. Flug … vom 10.08.2018 von Lissabon nach Frankfurt am Main

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 09:15 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 13:30 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 1.876 km.

Diesen Flug buchten … sowie … und traten ihre eventuell bestehenden Ausgleichsansprüche nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

5. Flug … vom 10.08.2018 von Athen nach Frankfurt am Main

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 11:25 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 13:30 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 1.808 km.

Diesen Flug buchten … sowie … und traten ihre eventuell bestehenden Ausgleichsansprüche nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

6. Flug … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach London (Stansted)

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 07:05 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 07:40 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 620 km.

Diesen Flug buchte … und trat seinen eventuell bestehenden Ausgleichsanspruch nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

7. Flug … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach Girona

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 17:45 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 19:40 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 1.001 km.

Diesen Flug buchte … und trat seinen eventuell bestehenden Ausgleichsanspruch nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

8. Flug … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach Malaga

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 07:00 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 10:05 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 1.817 km.

Diesen Flug buchte … und trat seinen eventuell bestehenden Ausgleichsanspruch nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

9. Flug … vom 10.08.2018 von Las Palmas nach Frankfurt am Main

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 10:55 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 16:35 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 3.189 km.

Diesen Flug buchte … und trat seinen eventuell bestehenden Ausgleichsanspruch nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

10. Flug … vom 10.08.2018 von Girona nach Frankfurt am Main

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 20:05 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 22:00 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 1.001 km.

Diesen Flug buchte … und trat seinen eventuell bestehenden Ausgleichsanspruch nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

11. Flug … vom 10.08.2018 von Barcelona nach Frankfurt am Main

Der Abflug dieses von der Beklagten auszuführenden Fluges war für 16:50 Uhr (Ortszeit) geplant und die Ankunft für 18:50 Uhr (Ortszeit).

Der Flug sollte mit der Maschine mit der Kennung … durchgeführt werden.

Die Distanz zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort beträgt 1.093 km.

Diesen Flug buchte … und trat seinen eventuell bestehenden Ausgleichsanspruch nach der EG-Verordnung 261/2004 an die Klägerin ab.

Allen Passagieren wurde kein Angebot zur anderweitigen Beförderung innerhalb der zeitlichen Grenzen des Art. 5 Abs. 1 lit. c) der EG-Verordnung 261/2004 unterbreitet. Versuche, von anderen Luftfahrtunternehmen Ersatzflugzeuge mit Besatzung anzumieten, unternahm die Beklagte nicht.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe nicht alles ihr Mögliche getan, um den Streik der Piloten abzuwenden.

Die Klägerin meint, ein Streik der eigenen Piloten stelle keinen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dar.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aus abgetretenem Recht nach Art. 5, 7. Abs. 1 der EG-Verordnung 261/2004 für die folgenden annullierten Flüge ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu:

1. … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach Palma de Mallorca ein Anspruch in Höhe von 2.250,00 € (250,00 € je Zedent/Fluggast).

2. … vom 10.08.2018 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main ein Anspruch in Höhe von 750,00 € (250,00 € je Zedent/Fluggast).

3. … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach London (Standsted) ein Anspruch in Höhe von 500,00 € (250,00 € je Zedent/Fluggast).

4. … vom 10.08.2018 von Lissabon nach Frankfurt am Main ein Anspruch in Höhe von 800,00 € (400,00 € je Zedent/Fluggast).

5. … vom 10.08.2018 von Athen nach Frankfurt am Main ein Anspruch in Höhe von 800,00 € (400,00 € je Zedent/Fluggast).

6. … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach London (Stansted) ein Anspruch in Höhe von 250,00 €.

7. Flug … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach Girona ein Anspruch in Höhe von 250,00 €.

8. Flug … vom 10.08.2018 von Frankfurt am Main nach Malaga ein Anspruch in Höhe von 400,00 €.

9. Flug … vom 10.08.2018 von Las Palmas nach Frankfurt am Main ein Anspruch in Höhe von 400,00 €.

10. Flug … vom 10.08.2018 von Girona nach Frankfurt am Main ein Anspruch in Höhe von 250,00 €.

11. Flug … vom 10.08.2018 von Barcelona nach Frankfurt am Main ein Anspruch in Höhe von 250,00 €.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um die Annullierung der streitgegenständlichen Flüge zu vermeiden. Die Mittel seien aufgrund der geringen Vorlaufzeit von nur zwei Tagen jedoch beschränkt gewesen.

Die Beklagte behauptet, die Annullierungsentscheidungen hätten allein auf dem Streik der Cockpit-Besatzungen beruht. Sie habe die betroffenen Flüge annullieren müssen, weil die Cockpit-Besatzungen in den Ausstand getreten seien.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Vereinigung … vor dem Streik aufgefordert, die Verhandlungen fortzusetzen und ihr noch am 3.8.2018 ein verbessertes Angebot übersandt. Sie habe zudem um eine Frist von sieben Tagen anstatt zwei vor Streikbeginn gebeten.

Für die Beklagte sei vorab nicht erkennbar gewesen, welche Flüge wann und in welchem Umfang bestreikt würden, da dies von der Vereinigung …nicht angekündigt worden sei.

Es habe nicht genügend Streikbrecher gegeben, die die Flüge anstelle der streikenden Piloten hätten durchführen können. Von den 325 in Deutschland beschäftigten Piloten seien am 10.8.2018 191 Piloten zum Dienst eingeteilt gewesen. Letztlich hätten 61 Piloten aktiviert werden können, die 142 Flüge von 313 am 10.8.2018 geplanten Flügen absolviert hätten.

Aufgrund der kurzfristigen Ankündigung des Streikes von 2 Tagen sei es nicht möglich gewesen, Fluggeräte und Crews im Rahmen eines sog. „Wet-lease“-Vertrages zu beschaffen. Dies sei der Beklagten bekannt, weshalb sie ihre Ressourcen nicht mit vergeblichen Bemühungen verschwendet hätte, sondern in die Erstellung eines Notfallplanes.

Die Beklagte behauptet, sie habe unmittelbar nach der erfolgten Ankündigung des Streiks durch die Vereinigung … einen Notfallplan für ihre an diesem Tag anstehenden Flugoperationen aufgestellt und habe versucht abzuschätzen, welche konkreten Folgen der Streik haben würde. Die 250 Annullierungen von 2.400 geplanten Flügen seien trotz Notfallplans nicht vermeidbar gewesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Streik, der durch eine Gewerkschaft organisiert wurde, sei als von außen kommend zu qualifizieren und entstamme nicht der betrieblichen Sphäre und sei auch für das betroffene Unternehmen nicht beherrschbar und stelle deshalb einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dar.

Die Klage ist der Beklagten am 4.10.2018 zugestellt worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von 6.900,00 € verlangen.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche der Zedenten aktivlegitimiert, nachdem diese ihre Ansprüche auf Ausgleichsleistung gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten haben. Die Beklagte hat den jeweiligen Vortrag der Klägerin, wonach die namentlich bezeichneten Fluggäste ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben, nicht bestritten.

Den Zedenten stand ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der Annullierung der von ihnen für den 10.8.2018 gebuchten Flüge gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden VO genannt) zu. Dass die Zedenten die jeweiligen Flüge gebucht hatten und diese Flüge von der Beklagten annulliert wurden, wird von der Beklagten nicht bestritten.

Die Höhe der jeweils geltend gemachten Ausgleichleistung ergibt sich aus der Entfernung der jeweiligen Abflugsorte und der Endziele (Art. 7 Abs. 1 VO). Auch insoweit erhebt die Beklagte gegen die Berechnung der Ausgleichsleistung keine Einwände.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, keine Ausgleichsleistung leisten zu müssen, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (Art. 5 Abs. 3 VO).

Dabei kann die Frage, ob auch im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 17.4.2018 (Az. C-195/17 u.a.) der Streik der eigenen Piloten als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO anzusehen ist, dahinstehen. Selbst wenn im konkreten Fall von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen wäre, kann sich das Luftfahrtunternehmen nur dann auf den Ausschlusstatbestand berufen, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden.

Weil danach nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind.

Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben.

Der EuGH geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs „zumutbare Maßnahme“ aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH Urteil vom 4. Mai – C-315/15 –, Rn. 28 – 30; Urteil vom 26. Juni 2019 – C-159/18 –, Rn. 25 – 27, beide nach juris).

Aus dem Erfordernis, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, folgert der BGH für den Fall, dass es sich abzeichnet, dass außergewöhnliche Umstände demnächst auftreten werden, dass das Luftfahrtunternehmen gehalten sein kann, verfügbare Flugzeuge Dritter zu chartern, um die vorgesehenen Flüge ohne wesentliche Verzögerungen durchführen zu können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, Rn. 23, juris). Wenn auch der BGH davon ausgeht, dass nicht alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um Flugzeuge anderer Luftfahrtunternehmen anzumieten (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – X ZR 23/17 –, Rn 10, juris), folgt aus diesen Entscheidungen des BGH jedenfalls die Notwendigkeit, sich um die Anmietung anderer Fluggeräte mit Besatzung zu bemühen und diese Bemühungen nicht von vornherein auszuschließen.

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, weil sie, wie sie im Schriftsatz vom 10.1.20120 nochmals bestätigt hat, sich um die Anmietung anderer Fluggeräte einschließlich der Besatzung überhaupt nicht bemüht und keinen Kontakt mit anderen Luftfahrtunternehmen aufgenommen hat.

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Dass bereits das Bemühen um Anmietung einer Chartermaschine unzumutbar ist oder eine solche Anmietung tatsächlich aussichtslos war, folgt aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

Dass es kein Luftfahrtunternehmen gegeben hätte, das bereit gewesen wäre, der Beklagten eine Chartermaschine zu vermieten, steht nicht fest. Aus dem Sachverhalt des Beschlusses des BGH vom 20.2.2018 folgt, dass das dort verklagte Luftfahrtunternehmen immerhin 53 andere Unternehmen angefragt hatte, weshalb es dort um die Frage ging, ob das Luftfahrtunternehmen noch weitere Anfragen hätte stellen müssen. Auch aus der Praxis der Kammer ist bekannt, dass es einige Unternehmen gibt, die auf Anfrage bereit sind, Fluggeräte mit Besatzung zu vermieten, weil dies bereits gelungen ist. Demgegenüber beschränkt sich die Beklagte in ihrem Vortrag auf Vermutungen, die keine gesicherte Basis haben, wenn es die Beklagte schon gar nicht versucht, von anderen Unternehmen Ersatzflugzeuge zu erlangen.

Der Vortrag, dass die Beklagte es gewusst habe, dass es keine kurzfristigen Kapazitäten, schon gar nicht in dem benötigten Umfang gegeben habe, genügt nicht. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, woher die Beklagte diese Kenntnis erlangt hat. Allein, dass die Beklagte davon ausgeht, dass es keine kurzfristigen Kapazitäten gibt, besagt nicht, dass dies auch tatsächlich der Fall ist. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, Ersatzflugzeuge zu erlangen (in Fall des BGH kannte das beklagte Luftfahrtunternehmen immerhin 53 Unternehmen), ist es nicht auszuschließen, sondern eher naheliegend, dass konkrete Anfragen auch Erfolg haben können.

Aus der als Anlage B 17 vorgelegten Stellungnahme des … vom 30.8.2019 folgt nichts Gegenteiliges. Diese enthält lediglich allgemeine Behauptungen, die nicht durch konkrete Tatsachen belegt sind. Es ist auch nicht ersichtlich, woher die dargestellten Erkenntnisse stammen und ob der Autor überhaupt die notwendige Sachkunde besitzt, um eine umfassende Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem europäischen Markt für August 2018 abzugeben.

Demzufolge genügt die Beklagte ihrer Verpflichtung, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung zu ergreifen nur dann, wenn sie tatsächlich bei anderen Luftfahrtunternehmen oder bei Maklern um die Anmietung von Charterfluggeräten einschließlich der Besatzung anfragt.

Auch der Vortrag der Beklagten, dass der Zeitraum von zwei Tagen nicht ausreichend gewesen sei, um ein Subcharter auszuführen, genügt nicht. Wie die Kammer aus anderen Rechtstreiten weiß, kann ein Vorlauf von wenigen Stunden ausreichend sein, um ein Subcharter anzufragen und zu erhalten sowie die hierfür notwendigen Genehmigungen einzuholen. Bei einer Ankündigung des Streiks zwei Tage zuvor ist es nicht ausgeschlossen, dass es auch der Beklagten möglich gewesen wäre, die Voraussetzungen einer Anmietung eines Ersatzflugzeuges zu erfüllen, wenn sie sich denn darum bemüht hätte. Konkreten Vortrag, dass es der Beklagten als einzige europäische Fluggesellschaft nicht möglich sei, kurzfristiges Subcharter zu organisieren, hält die Beklagte nicht. In der Regel können Subcharteranfragen bei anderen Luftfahrtunternehmen oder bei Maklern auf elektronischem Weg gestellt werden, die zeitnahe von diesen beantwortet werden. Dass Genehmigungen bei der irischen Luftaufsichtsbehörde, anders als bei Luftaufsichtsbehörden anderer europäischen Staaten, besonders lange dauern, ist nicht ersichtlich. Konkreten Vortrag hält die Beklagte hierzu nicht. Allein die Behauptung, dass die Genehmigung „einige Zeit in Anspruch nehmen kann“, reicht zur konkreten Darlegung der zeitlichen Abläufe nicht.

Die Verpflichtung, sich im Falle absehbarer Annullierungen zumindest um Subcharter zu bemühen, entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte befürchtet hat, nicht genügend Fluggeräte zu erhalten, um alle ausgefallenen Flüge durchführen zu können. Für den Fall, dass die Beklagte durch konkrete Anfragen es geschafft hätte, jedenfalls einen Teil der geplanten Flüge durch gecharterte Fluggeräte auszuführen, ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte die hier im Streit stehenden Flüge hätte ausführen können. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sollten die hier streitgegenständlichen Flüge mit insgesamt sieben Fluggeräten ausgeführt werden (…, …, …, …, …, … und …). Dass diese Zahl der Fluggeräte durch geeignete Maßnahmen hätten akquiriert werden können, liegt nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit. Dass von anderen Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellten Fluggeräte zur Kompensation anderer Flüge eingesetzt worden wären, trägt die Beklagte nicht konkret vor. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen Maßstäbe für die Entscheidung, welche Flüge mit dem eingeschränkten Personal durchgeführt werden sollen und welche zu annullieren sind, ist nicht auszuschließen, dass die streitgegenständlichen Flüge durchgeführt worden wären, wenn es der Beklagten gelungen wäre, sieben Ersatzfluggeräte zu akquirieren.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie ihre personellen Ressourcen lediglich für das Erstellen eines Notfallplanes eingesetzt hat. Nicht ausreichendes Personal zur Erfüllung aller Verpflichtungen im Falle auftretender außergewöhnlicher Umstände fällt in den Risikobereich der Beklagten. Grundsätzlich hat das Luftfahrtunternehmen dafür zu sorgen, dass ausreichendes und für dessen Aufgaben qualifiziertes Personal zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorhanden ist. Insofern ist die Beklagte verpflichtet, das notwendige Personal vorzuhalten, um ggf. Subcharteranfragen zu stellen und Subcharter zu organisieren. Eine Unzumutbarkeit ist nicht ersichtlich. Eine solche folgt auch nicht aus der Stellungnahme des … vom 11.9.2019.

Dass das Anmieten von Ersatzfluggeräten unwirtschaftlich sei und deswegen nicht zumutbar ist, legt die Beklagte nicht dar. Über die Kosten bei der Anmietung von Subcharter trägt sie nichts vor.

Die Beklagte ist auf das Erfordernis, dass sie für die zumutbaren Maßnahmen darlegungsverpflichtet ist und ihr Vortrag nicht ausreichend ist, sowohl in dem Beschluss vom 11.7.2019 als auch in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 hingewiesen worden, weshalb es eines weiteren Hinweises nicht bedarf.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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