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Darlehensvertragskündigung – Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechts

OLG Koblenz – Az.: 5 U 365/16 – Beschluss vom 03.06.2016

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Februar 2016 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats bis zum 28. Juni 2016. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 18. Juli 2016 erstreckt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Herausgabe einer ihr sicherungsübereigneten landwirtschaftlichen Maschine und für den Fall des Unvermögens Schadensersatz.

Der Beklagte erwarb im Juli 2011 einen Ballenwickler bei der Firma …[A] zu einem Preis von 11.344,54 € netto (Rechnung vom 21. Juli 2011 – Anlage K5; Bl. 41 GA). Den Kaufpreis finanzierte er bei der Klägerin, die sich die Maschine zur Absicherung ihres Rückzahlungsanspruchs im Wege der Sicherungsübereignung zu Eigentum übertragen ließ. Grundlage der Vereinbarung zwischen den Parteien waren der Darlehensvertrag (Anlage K1; Bl. 5 GA) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K2; Bl. 6 GA).

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Herausgabe des Ballenwickelgeräts sowie im Falle des Unvermögens zur Herausgabe Schadensersatz in Höhe von 5.100,00 €. Sie hat ihr Begehren darauf gestützt, nach Maßgabe der in Ziff. 9 der Allgemeinen Darlehensbedingungen getroffenen Regelungen aufgrund der Nichtzahlung der Darlehensraten für Oktober und November 2014 am 26. November 2014 zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrags und dem (erfolglosen) Verlangen der Herausgabe der Maschine berechtigt gewesen zu sein. Unter Hinweis auf die Zahlungsschwierigkeiten des Beklagten sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Hinweis auf Vermögen oder sonstige Einnahmen sei es ihr eröffnet, für den Fall des Unvermögens der Herausgabe Schadensersatz in Höhe des Werts des Ballenwicklers zum Zeitpunkt ihrer Herausgabeaufforderung zu verlangen. Der Beklagte hat eingewandt, der Vortrag der Klägerin zur Kündigungsberechtigung sowie zum Zugang des Kündigungsschreibens sei bereits unschlüssig, und mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 19. Januar 2016 den von der Klägerin angegebenen Wert der Maschine bestritten.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 12. Februar 2016 (Bl. 55 f. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe der Landwirtschaftsmaschine sowie im Falle des Unvermögens zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 5.100,00 € verurteilt. Die Klägerin sei aufgrund des schlüssig vorgetragenen und nicht wirksam bestrittenen Zahlungsverzuges mit zwei Monatsraten zur Kündigung berechtigt gewesen. Den Zugang der Kündigung habe der Beklagte nicht bestritten. Das für den Fall des Unvermögens zur Herausgabe der Maschine gestellte Schadensersatzverlangen sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beklagten nach § 259 ZPO eröffnet. Im Falle des Unvermögens seien auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 283, 280, 281 BGB gegeben. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs sei entsprechend dem Klagevortrag mit 5.100,00 € zu bemessen. Der Beklagte habe das entsprechende Vorbringen der Klägerin nicht wirksam bestritten. Soweit er dies nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt habe, sei dies verspätet, da ein Schriftsatznachlass lediglich zu dem tatsächlich neuen Sachvortrag im zuletzt von der Klägerin eingereichten Schriftsatz gewährt worden sei. Zum Wert des Sicherungsguts habe die Klägerin indes bereits zuvor vorgetragen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 56 ff. GA) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Weiterverfolgung seines auf Klageabweisung gerichteten Begehrens. Zur Begründung führt er an, die Klägerin habe schlüssig darlegen und beweisen, zumindest aber unter Beweis stellen müssen, dass eine konkrete Kündigungslage vorgelegen habe. Dem sei sie nicht nachgekommen. Zudem fehle Vortrag zum Zugang des von ihr behaupteten Kündigungsschreibens. Das gesamte Vorbringen der Klägerin sei daher unschlüssig gewesen. Entsprechendes gelte für den Vortrag der Klägerin zur Höhe eines Schadensersatzanspruchs im Falle des Unvermögens zur Herausgabe. Den von der Klägerin behaupteten Schadensumfang habe er wirksam bestritten. Aufgrund des ihm gewährten Schriftsatznachlasses habe er zum gesamten klägerischen Vorbringen vortragen dürfen, weshalb sein Bestreiten im Schriftsatz vom 19. Januar 2016 nicht verspätet gewesen sei. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 23. Mai 2016 (Bl. 108 ff. GA) verwiesen.

II.

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht nach Maßgabe der Klageanträge verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vollumfänglich zutreffende Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Den rechtlichen Ansatz des Landgerichts, wonach die Klägerin im Falle des Rückstands mit zwei Monatsmieten für mehr als zehn Tage nach Fälligkeitseintritt zur Kündigung des Darlehensvertrags und dem Verlangen der Herausgabe der als Sicherungsgut übereigneten Landwirtschaftsmaschine berechtigt war, wird mit der Berufung nicht angegriffen. Insoweit begegnen die Ausführungen des Landgerichts auch keinen Bedenken. Aus den vertraglichen Grundlagen, von deren Wirksamkeit auszugehen ist, ergibt sich eine Kündigungsberechtigung der Klägerin.

Eine Kündigungslage hat das Landgericht auch beanstandungsfrei festgestellt. Der Einwand des Beklagten, es fehle an einem schlüssigen Vortrag, trägt nicht. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, NJW 2015, 409). Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Monatsraten für Oktober und November 2014 nicht gezahlt, ergibt unter Heranziehung der vertraglichen Grundlagen zwanglos eine Kündigungsberechtigung. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Schlüssigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bedurfte es keiner Abrechnungsaufstellung oder sonstiger Urkunden zum Beleg des Zahlungsrückstandes des Beklagten. Vielmehr wäre es an dem Beklagten gewesen, darzulegen, wann und wie er die entsprechenden Monatsraten gezahlt und damit erfüllt haben will. Eine entsprechende Behauptung ist seinem Vorbringen indes nicht zu entnehmen.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, das Vorbringen der Klägerin zum Zugang des Kündigungsschreibens sei unzureichend. Die Klägerin hat in der Klageschrift ausgeführt,

sie habe mit Schreiben vom 26. November 2014 die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages gegenüber dem Beklagten erklärt. In diesem Sachvortrag steckt die Behauptung des Zugangs der entsprechenden Erklärung. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinnzusammenhang des Vorbringens der Klägerin. Ohne ein Bestreiten des Zugangs des Kündigungsschreibens war diese daher nicht gehalten, näher zum Zugang vorzutragen und in geeigneter Weise hierfür Beweis anzutreten. Ein entsprechendes Bestreiten ist jedoch zu keinem Zeitpunkt zu erfolgt. Auch in der Berufungsbegründung hat sich der Beklagte lediglich darauf berufen, der Vortrag der Klägerin zum Zugang des Kündigungsschreibens sei unsubstantiiert. Damit stellt er den Zugang selbst nicht in Frage.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin folglich prozessual nicht gehalten, zur Kündigungslage sowie dem Zugang der Kündigungserklärung nicht nur (wie erfolgt) schlüssig vorzutragen, sondern auch geeigneten Beweis anzutreten. Bei schlüssigem Sachvortrag bedarf es eines hierauf bezogenen Beweisantrittes nur dann, wenn das Vorbringen wirksam bestritten wird. Solange dies – wie vorliegend – nicht der Fall ist, bedarf es weder eines Beweisantritts noch einer Beweisaufnahme.

2. Auch die Verurteilung zur Schadensersatzleistung im Falle des Unvermögens zur Herausgabe des Ballenwicklers begegnet keinen Bedenken.

a) Die Zulässigkeit und Begründetheit des entsprechenden Anspruchs dem Grunde nach wird vom Beklagten in der Berufungsbegründung nicht angezweifelt. Hierfür besteht auch kein Anlass. Insofern schließt sich der Senat den entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an.

b) Soweit der Beklagte mit der Berufung anführt, das Landgericht habe sein Bestreiten der Schadenshöhe übergangen, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Auf die Frage, in welchem Umfang der Beklagte den von der Klägerin angegebenen Wertansatz de- tailliert zu widerlegen habe, kommt es dabei nicht an. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Schadensumfang nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten hat. Dieser Würdigung des Vorbringens des Beklagten schließt sich der Senat an.

In der Klageerwiderung vom 10. September 2015 (Bl. 24 f. GA) hat der Beklagte lediglich vorgetragen, die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für die von ihr vorgenommene Wertbemessung benannt, weshalb ihr Vorbringen unsubstantiiert sei. Aus diesem Vortrag ergibt sich lediglich die rechtliche Auffassung des Beklagten zum Substantiierungsbedarf. Ein Bestreiten des Wertansatzes der Klägerin lässt sich dem nicht entnehmen. Ohne ein Bestreiten war die Klägerin auch nicht gehalten, ihr Vorbringen zum Wert der Landwirtschaftsmaschine umfangreicher darzulegen. Denn es genügt, wenn sie hierfür einen bestimmten Betrag behauptet.

Zutreffend hat das Landgericht das im Schriftsatz vom 19. Januar 2016 (Bl. 48 ff. GA) erfolgte Bestreiten als nicht berücksichtigungsfähig angesehen und damit – wenn auch ohne dies ausdrücklich zu bezeichnen – erkennbar § 296a ZPO herangezogen. Soweit der Kläger anführt, ihm sei ein Schriftsatznachlass zum gesamten Vorbringen des Klägers bewilligt worden, entspricht dies nicht dem tatsächlichen Verfahrensablauf. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2016 hat das Landgericht dem Beklagten vielmehr lediglich einen Schriftsatznachlass zu dem tatsächlich neuen Sachvortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 23. Dezember 2015 bewilligt (Bl. 43 GA). Diese Einschränkung des Umfangs des Schriftsatzrechts des Beklagten begegnet keinen Bedenken. Ungeachtet der Frage, ob dem Beklagten überhaupt ein Recht auf die Gewährung eines Schriftsatznachlasses zustand, durfte das Landgericht die Möglichkeit, ergänzend vorzutragen, auf neues Vorbringen der Klägerin in deren letztem Schriftsatz beschränken. Denn nur insoweit bestand für den Beklagten aufgrund des Zugangs kurz vor dem Verhandlungstermin nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Erwiderung. Das Vorbringen der Klägerin zum Wert des Ballenwicklers erfolgte indes bereits in der Klageschrift. Folglich bestand hinsichtlich der von der Klägerin vorgenommenen Wertbemessung keine Möglichkeit, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung noch ergänzend vorzutragen. Damit unterfällt das Bestreiten der Regelung des § 296a ZPO.

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Es bestand für das Landgericht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Das nicht rechtzeitige Bestreiten kann nicht auf ein prozessordnungswidriges Verhalten des Landgerichts zurückgeführt werden; dies führt der Beklagte auch nicht an. Für das Bestreiten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung war daher nicht das Gericht, sondern allein der Beklagte selbst verantwortlich. Dies auszugleichen ist indes nicht Sinn der Möglichkeit, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (BGH, MDR 2000, 103).

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Dem Beklagten wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.100,00 € festzusetzen.

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