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Schmerzensgeld bei Verletzung der linken Hand des Linkshänders

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt erhöht Schmerzensgeld auf 35.000 EUR für Linkshänder mit dauerhaften Handverletzungen

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt erhöhte in seinem Urteil vom 20.11.2014 (Az.: 1 U 59/14) das Schmerzensgeld für einen Kläger, der als Linkshänder durch einen Unfall dauerhafte Schäden an der linken Hand erlitt, auf 35.000 EUR. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der individuellen Beeinträchtigung und der Lebensumstände des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Anerkennung der dauerhaften Beeinträchtigung der linken Hand und des Daumens des Klägers.
  2. Die Bedeutung der Handverletzung für einen Linkshänder, insbesondere bei alltäglichen Tätigkeiten und beruflichen Aufgaben.
  3. Die Schmerzensgeldhöhe berücksichtigt die Schwere der Verletzungen, den Heilungsprozess, und die verbleibenden Dauerschäden.
  4. Die Lebensqualität des Klägers, einschließlich seiner aktiven Beteiligung am Leistungssport vor dem Unfall, wurde signifikant beeinträchtigt.
  5. Das Gericht berücksichtigte auch die psychischen Auswirkungen der Verletzung und die Anpassung an neue Lebensumstände.
  6. Die Vergleichbarkeit mit anderen Schmerzensgeldfällen wurde geprüft, um eine gerechte Entschädigung sicherzustellen.
  7. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde angeordnet.
  8. Die Entscheidung unterstreicht den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, bei dem eine umfassende Betrachtung aller Umstände erfolgt.

Schmerzensgeld bei Handverletzungen: Die besondere Situation von Linkshändern

Schmerzensgeld bei Handverletzungen: Linkshänder-Sonderfall
(Symbolfoto: Studio Romantic /Shutterstock.com)

Bei Verletzungen der Hand kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen, der sich nach der Schwere der Verletzung, der Dauer der Beeinträchtigung und dem individuellen Leidensdruck des Betroffenen richtet. Eine besondere Situation ergibt sich für Linkshänder, da sie auf ihre linke Hand angewiesen sind und Verletzungen dieser Hand daher besonders einschneidende Folgen haben können.

Ein Beispiel für eine höhere Schmerzensgeldzahlung bei einer Verletzung der linken Hand eines Linkshänders findet sich in der Rechtsprechung des OLG Naumburg vom 20.11.2014 (1 U 59/14). In diesem Fall wurde ein Schmerzensgeld von 13.000 € für eine Verletzung der Hand und der Schulter sowie eine Fraktur des linken Schlüsselbeins und dessen Verkürzung zugesprochen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab und kann je nach individueller Situation und Schwere der Verletzung variieren.

Informieren Sie sich über die Schmerzensgeldtabelle für Handverletzungen und weitere Verletzungen am Körper, um einen Überblick über mögliche Schmerzensgeldansprüche zu erhalten. Bei dauerhaften Beeinträchtigungen durch Handverletzungen kann das Schmerzensgeld höher ausfallen, wie im Fall einer Fingerkapselverletzung am Ringfinger der rechten Hand mit deutlichem Kraftverlust, bei dem ein Schmerzensgeld von 10.000 € zugesprochen wurde.

Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Herausforderungen bei Handverletzungen und die besondere Situation von Linkshändern in Bezug auf Schmerzensgeldansprüche. Im Folgenden finden Sie ein konkretes Urteil zu diesem Thema, das Ihnen einen detaillierten Einblick in die rechtliche Bewertung von Handverletzungen gibt.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um Schmerzensgeld bei Handverletzungen und die besondere Situation von Linkshändern geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein Linkshänder, der durch einen Unfall dauerhafte Schäden an seiner linken Hand erlitten hat. Die Verletzungen umfassen insbesondere den Daumen und das Handgelenk, was zu einer erheblichen Einschränkung seiner Beweglichkeit und Funktionalität führte. Als Folge dieser Beeinträchtigungen sah sich der Kläger in seinen alltäglichen Tätigkeiten und insbesondere in seiner beruflichen Ausübung sowie in seinen Freizeitaktivitäten, die eine feinmotorische Geschicklichkeit erfordern, stark eingeschränkt.

Schmerzensgeldforderung nach Handverletzung

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hatte sich mit der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg zu befassen, welches ihm ursprünglich 9.000,00 EUR Schmerzensgeld zugesprochen hatte. Der Kläger forderte eine höhere Entschädigung aufgrund der schwerwiegenden und dauerhaften Folgen der Verletzung seiner linken Hand. Die detaillierte Beurteilung des Falles durch das Oberlandesgericht umfasste die Prüfung der individuellen Umstände des Klägers, insbesondere seiner aktiven Teilnahme am Leistungssport vor dem Unfall und die daraus resultierende Minderung seiner Lebensqualität.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt erkannte auf eine Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 35.000,00 EUR. In seiner Urteilsbegründung legte das Gericht dar, dass neben den physischen Schmerzen auch die psychischen Beeinträchtigungen, die Verluste im Bereich der Lebensfreude sowie die langfristigen beruflichen und persönlichen Einschränkungen des Klägers zu berücksichtigen seien. Besonders hervorgehoben wurde die dauerhafte Beeinträchtigung der Handfunktion, die als schwerwiegende Unfallfolge gewertet wurde. Das Gericht stellte fest, dass die eingeschränkte Nutzung der linken Hand als Linkshänder den Kläger in einem Maße betrifft, das über das hinausgeht, was mit einem gewöhnlichen Schmerzensgeld abgegolten werden kann.

Vergleich mit ähnlichen Fällen

Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zog das Gericht Vergleiche zu ähnlich gelagerten Fällen heran. Es berief sich auf Entscheidungen anderer Gerichte, die Schmerzensgeldbeträge in ähnlicher Höhe für vergleichbare Verletzungen und Beeinträchtigungen zugesprochen hatten. Dabei betonte das Gericht, dass jeder Fall individuell zu bewerten sei und die spezifischen Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle spielen.

Schlussfolgerung des Gerichts

In seiner abschließenden Beurteilung hob das Oberlandesgericht hervor, dass die Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 35.000,00 EUR notwendig sei, um den erheblichen immateriellen Nachteilen, die der Kläger erlitten hat, gerecht zu werden. Dies umfasst nicht nur die körperlichen Schmerzen und Leiden, sondern auch die tiefgreifenden Auswirkungen auf die Lebensführung und Lebensqualität des Klägers.

Fazit: Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat mit seinem Urteil den Fokus auf die umfassende Bewertung der individuellen Beeinträchtigungen und den daraus resultierenden immateriellen Schäden gelegt. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer angemessenen Entschädigung für schwerwiegende und dauerhafte Verletzungen, die über die physischen Beeinträchtigungen hinausgehen und tiefe Einschnitte in die Lebensqualität der Betroffenen mit sich bringen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt?

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird in Deutschland auf der Grundlage verschiedener Faktoren bestimmt. Dazu gehören das Ausmaß der Verletzungen, mögliche Folgeschäden, die Beeinträchtigung des privaten oder beruflichen Lebens, das Alter des Geschädigten und die Umstände des Unfalls oder der Verletzung.

Schmerzensgeldtabellen, wie sie in den Suchergebnissen aufgeführt sind, bieten eine Orientierungshilfe, indem sie Urteile zu ähnlichen Fällen und die dabei zugesprochenen Beträge auflisten. Diese Tabellen sind jedoch nicht als starre Schemata zu verstehen, sondern dienen lediglich als Anhaltspunkte, da jeder Fall individuell betrachtet werden muss.

Bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes spielen auch immaterielle Schäden eine Rolle, wie beispielsweise die Beeinträchtigung der Lebensqualität, psychische Belastungen oder der Verlust von Freizeitaktivitäten. Zudem kann die Höhe des Schmerzensgeldes durch das Gericht erhöht werden, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Im Falle von Handverletzungen variieren die Beträge je nach Schwere der Verletzung. Beispielsweise kann für eine Handweichteilverletzung mit einer 3 cm Narbe ein Schmerzensgeld von 700 Euro angemessen sein, während der Verlust einer Hand oder erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen Beträge zwischen 40.000 und 55.000 Euro rechtfertigen können. Bei einem Handgelenkbruch können je nach Schwere und Folgen der Verletzung Beträge zwischen 1.500 und 22.000 Euro zugesprochen werden.

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Es ist zu beachten, dass die Beweislast in der Regel beim Verletzten liegt, es sei denn, es handelt sich um einen Behandlungsfehler. Bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen kann die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt hilfreich sein, um eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Inwiefern beeinflusst die Einbuße von Lebensfreude die Schmerzensgeldbemessung?

Die Einbuße von Lebensfreude ist ein wesentlicher Faktor bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, da sie zu den immateriellen Schäden zählt, die durch eine Entschädigungszahlung ausgeglichen werden sollen. Gerichte legen Wert darauf, dass eine starke Beeinträchtigung der Lebensfreude, insbesondere durch seelische Folgeschäden nach einem Unfall, maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes hat. Dies spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wider, wo psychische Leiden, die die Lebensqualität eines Menschen stark beeinträchtigen, bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden, auch wenn sie oft schwer zu verifizieren und zu quantifizieren sind.

Die Beeinträchtigung der Lebensfreude kann sich in verschiedenen Formen manifestieren, wie etwa durch dauerhafte Schmerzen, psychische Beeinträchtigungen oder den Verlust von sozialen Kontakten und Freizeitaktivitäten. Der Verlust des Freundeskreises beispielsweise stellt eine solche Lebensbeeinträchtigung dar, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden muss. Auch die Ungewissheit über die gesundheitliche Entwicklung und die weitere Zukunft des Geschädigten kann die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch Folgeschäden und Dauerschäden zu berücksichtigen sind, was ebenfalls die Einbuße von Lebensfreude einschließt. Die individuelle Lebenssituation des Betroffenen und das Ausmaß, in dem die seelischen Leiden die Lebensführung beeinflussen, spielen dabei eine wichtige Rolle.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einbuße von Lebensfreude ein wichtiger Aspekt bei der Festlegung des Schmerzensgeldes ist, da sie die immateriellen Schäden des Geschädigten widerspiegelt und somit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes entsprechend gewürdigt wird.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 59/14 – Urteil vom 20.11.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg in Ziff. 2. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 9.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2009 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner ¾. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren zweiter Instanz wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Unter Abänderung der Streitwertentscheidung des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird der Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren erster Instanz auf 21.653,40 EUR festgesetzt.

Gründe

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II; 313a I 1; 543 I ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 1 EGZPO abgesehen.

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts hält im Hinblick auf die Höhe des festgesetzten Schmerzensgeldes einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht nicht gänzlich stand (§ 513 I ZPO).

1. Der aus §§ 7 I; 18 I 1; 11 2 StVG; §§ 823 I; 253 BGB und § 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG sowie § 1 PflVG folgende Anspruch des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Zur Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht unter Wiederholung der Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. aus dem schriftlichen Gutachten vom 30.11.2012 (Seite 11) ausgeführt, der Kläger sei durch die Verletzungen des linken Daumens und Handgelenkes dauerhaft beeinträchtigt. Daumengrund- und -endgelenk seien nicht mehr voll beweglich. Als Linkshänder schränke das den Kläger beim Schreiben und bei sonstigen Tätigkeiten besonders ein. Schon jetzt seien arthritische Veränderungen eingetreten. Auch im rechten Kniegelenk lasse sich bereits eine posttraumatische Arthrose nachweisen. Dies gehe auf die Unfallverletzung zurück. Der Kläger könne nicht mehr, wie vor dem Unfall, Sport treiben. Dies rechtfertige – auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle – ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR.

Dem vermag sich der Senat nicht uneingeschränkt anzuschließen.

3. Das Berufungsgericht kann die Schmerzensgeldbemessung der ersten Instanz in vollem Umfange überprüfen und abändern, ohne an die dortige Schätzung gebunden zu sein. Hier verlangt der vom Kläger unfallbedingt davon getragene immaterielle Schaden billigerweise eine Entschädigung von 35.000,00 EUR (§ 287 I 1 ZPO i.V.m. § 253 BGB und § 11 2 StVG).

a) Bei der Bemessung des der Billigkeit entsprechenden Schmerzensgeldes sind die im Einzelfall heranzuziehenden verletzungsbedingten Nachteile nicht zu eng zu fassen. Der Ausgleich des Nichtvermögensschadens geht über die bloßen Schmerzen hinaus. Zu berücksichtigen sind die Schwere der Verletzungen, die Dauer der Leiden, der Verlauf des Heilungsprozesses, die Anzahl der Operationen, die verbliebenen Dauerschäden, das Alter des Geschädigten, entgangene Lebensfreude durch den Verlust bisher gepflegter Freizeitaktivitäten sowie berufliche Beeinträchtigungen. Dies hat das Landgericht auch nicht verkannt. Seine Gewichtung der von ihm festgestellten immateriellen Unfallfolgen entspricht allerdings nicht der Billigkeit. Insbesondere die folgenden Umstände verlangen ein um 5.000,00 EUR höheres Schmerzensgeld:

aa) Der zurzeit des Unfalls fast 39 Jahre alte Kläger war nach den Feststellungen des Landgerichts, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat (§ 529 I Nr. 1 ZPO), bis über die Grenze zum Leistungssport hinaus sportlich aktiv. Diese zweifelsohne die bisherige Lebensführung prägende Freizeitbeschäftigung wurde dem Kläger mit dem Unfall genommen. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger den jetzt mit erheblichem Einsatz erreichten, aber auch nicht mehr zu überschreitenden Leistungsstand eines normalen Freizeitsportlers nicht als gleichwertig empfindet. Der damit verbundene Verlust an Lebensfreude muss sich spürbar auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken. Dabei darf allerdings auch nicht unberücksichtigt blieben, dass dieser Schaden mit der Zeit an Bedeutung verliert, weil an seine Stelle neue Aktivitäten und Interessen treten.

bb) Gleichfalls nicht unerheblich sind die vom Sachverständigen bereits festgestellten posttraumatischen knöchernen Veränderungen zu gewichten, die nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig die Lebensführung des Klägers negativ beeinflussen werden. Allein das Wissen um die damit verbundenen drohenden Schmerzen stellt sich schon als auszugleichender Nachteil dar. Darüber hinaus ist es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger jetzt schon hierdurch bedingte Schmerzen hat.

cc) Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei der Verletzung der linken Hand um eine schwerwiegende Unfallfolge, die die Hand und das Handgelenk betrifft. Als Linkshänder kann der Kläger die Hand nur noch erheblich eingeschränkt und mit Schmerzen gebrauchen. Dies hat durch die eingenommene Schonhaltung zu einer Änderung des Muskelprofils des linken Arms geführt. Die damit einhergehende Einbuße von ansonsten als selbstverständlich empfundenen Fertigkeiten wird faktisch täglich erlebt. Angesichts des Berufs des Klägers mag das zu keiner Erwerbsminderung führen, weil auf einen Computer zurückgegriffen werden kann und es auf feinmotorische Fähigkeiten nicht ankommt. Die vom Kläger glaubhaft geschilderten Einschränkungen beim Schreiben und Greifen wiegen dennoch schwer.

dd) Auch die Knieverletzung und der Verlust der Milz werden nach den Feststellungen des Sachverständigen das weitere Leben des Klägers im Vergleich zur vor dem Unfall liegenden Zeit weiter negativ beeinflussen. Bewegungseinschränkungen, posttraumatische Arthrose und ein erhöhtes Infektionsrisiko sind also nicht unerhebliche und damit auszugleichende Schäden.

Unter Berücksichtigung der weiteren vom Landgericht zutreffend festgestellten polytraumatischen Unfallfolgen, einschließlich der mehrtätigen intensivmedizinischen Betreuung sieht der Senat einen Betrag von 35.000,00 EUR als erforderlich an, um die erheblichen immateriellen Nachteile auszugleichen. Daran vermag auch die auf immaterielle Schäden bezogene Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nichts zu ändern. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es in der Regel, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Betrages auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH NJW 2004, 1243 m.w.N.). Unberücksichtigt bleiben nur die noch nicht absehbaren Folgen. Da angesichts der Schwere der Verletzungen mit solchen Nachteilen durchaus zu rechnen ist, hat die Feststellung des Landgerichts weiterhin ihre Berechtigung.

b) Gemessen an den in annähernd vergleichbaren Fällen ausgeworfenen Schmerzensgeldbeträgen fällt der dem Kläger zuzuerkennende Betrag nicht aus dem Rahmen.

aa) Das Oberlandesgericht Celle hielt in einer Entscheidung vom 26.4.2001 (14 U 139/00) nach stumpfem Bauchtrauma mit Entfernung der Milz, Schädelhirntrauma ersten Grades sowie Thoraxprellung nebst diversen Schnitt- und Risswunden ein Schmerzensgeld von 23.000,00 DM für ausreichend.

bb) Das OLG Stuttgart hat einem fünfzigjährigen Motorradfahrer auf Grund unfallbedingt erlittener Hüftpfannenfraktur links, einer Ausrenkung des Hüftkopfes, einer Kniescheibenfraktur links sowie Schürfwunden und Prellungen mit verbliebenen mäßiggradigen Bewegungseinschränkungen, Muskelminderung, einliegenden Implantaten und fortschreitender Arthrose ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR zuerkannt (NJOZ 2010, 1374 nebst den dort aufgeführten weiteren Schmerzensgeldfällen).

cc) 35.000,00 EUR Schmerzensgeld sprach der 2. Zivilsenat (OLG Naumburg, Urteil vom 4.11.2004, 2 U 69/04 – BeckRS 2004, 30345875) einem zur Hälfte mithaftenden Geschädigten für folgende Beeinträchtigungen zu: Oberschenkelmehrfragmentur links, diakondyläre Humerusfraktur links, Rippenserienfraktur (4-8) links, Acetabulumfraktur links, Schambeinfraktur rechts, Schädelbasisfraktur, Pneumothorax links, oberflächliche Wunde der Peniswurzel, Kompartmentsyndrom linker Oberschenkel, inkomplette Peroneusparese links, Ischämie des linken Beines mit a.v. Fistel und lokalem Hämatom, Ruptur der Leber, Verlust der Milz nach Bauchtrauma, Intercostalneuralgie Th 5, peroneusbetonte Ischiadicuparese links, Beinlängendifferenz von 3 cm, Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit links, Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Ellenbogengelenks, sensomotorische Läsion des Nervus ulnaris links im Bereich des Sulcus bei unfallbedingtem Sulcus-ulnaris-Syndrom. Der Geschädigte bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente und wies einen Grad der Behinderung von 60 auf.

dd) Vom Oberlandesgericht München (10 U 4926/12 vom 13.12.2013) wurden einem schwer unfallgeschädigten Mofafahrer nach proximaler Humerusfraktur links, Clavikulaschaftfraktur rechts, Handgelenkluxationsfraktur links, Daumenendgliedfaktur links, Rippenserienfraktur beidseits mit Thoraxtrauma, Pneumothorax rechts, Beckenringfraktur, Acetabulumfraktur links, Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks, Fußheberschwäche, Armnervengeflechtsschädigung beidseits, handgelenksnaher Teilschädigung des linken Nervus medianus und einer Teilschädigung des Nervus ischiadicus rechts mit insgesamt verbliebenen erheblichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000,00 EUR zuerkannt.

Ein über 35.000,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld ist danach aber ebenso wenig zu rechtfertigen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1; 92 I 1; 100 IV 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 II 1 ZPO).

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug ist nach §§ 47 I 1; 43 I; 48 I 1 GKG und § 3 ZPO festgesetzt. Maßgeblich ist der anhand der Darlegungen des Klägers für schlüssig gehaltene Schmerzensgeldbetrag, hier also 35.000,00 EUR abzüglich gezahlter 26.000,00 EUR und in erster Instanz zuerkannter 4.000,00 EUR (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdn. 16 – Stichwort: unbezifferte Klageanträge m.w.N.).

Der Streitwert erster Instanz betrug daher nur 21.653,40 EUR (7.653,40 EUR + 9.000,00 EUR + 5.000,00 EUR). Das Landgericht hätte den Wert des Schmerzensgeldantrages nicht auf 16.000,00 EUR festsetzen dürfen. Dies führt zur Abänderung der aus dem angefochtenen Urteil hervorgehenden Wertfestsetzung von Amts wegen.

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