Skip to content

Verkehrsunfall – Haftungsquote bei Kollision auf einem Parkplatz

Verkehrsunfall auf Parkplatz: Hälftige Haftungsquote bei fehlender Vorfahrtsregelung

Das Gericht AG Gladbeck hat in dem Urteil vom 18.11.2014, Az.: 11 C 359/14, entschieden, dass beide Parteien eines Verkehrsunfalls auf einem Parkplatz ohne klare Vorfahrtsregelung eine hälftige Haftung für den entstandenen Schaden tragen. Die Klage des Unfallgeschädigten auf vollständigen Schadensersatz wurde abgewiesen, da keine Partei eine überwiegende Schuld nachgewiesen werden konnte. Die Entscheidung betont die Bedeutung der gegenseitigen Rücksichtnahme und der gleichberechtigten Haftung bei Unfällen auf Parkplätzen ohne spezifische Verkehrsregeln.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 359/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage gegen die Beklagten auf vollständigen Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall.
  2. Hälftige Haftungsquote für beide Unfallbeteiligten aufgrund gegenseitiger Nichtbeachtung der Rücksichtnahme.
  3. Das Gericht legt fest, dass keine explizite Vorfahrtsregelung auf dem Parkplatz galt und daher das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme angewendet wird.
  4. Reparaturkosten und eine Kostenpauschale wurden nur zur Hälfte vom Versicherer der Beklagten übernommen.
  5. Die Klageforderung betrug zusätzlich zum bereits gezahlten Betrag 628,15 € sowie Zinsen und Anwaltskosten.
  6. Das Gericht betont, dass auf Parkplätzen ohne klare Vorfahrtsregeln das Gebot der gegenseitigen Rücksicht gilt.
  7. Die Entscheidung basiert auf der nicht feststellbaren Überwiegenheit der Schuld einer Partei und der Bedeutung der Sichtbehinderung durch eine Hecke.
  8. Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Parkplatzunfälle: Haftungsfragen und rechtliche Herausforderungen

Bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen ist die Festlegung der Haftungsquote nicht immer eindeutig. In der Regel wird eine Haftungsquote von 50 % für jeden Beteiligten angenommen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen und die Kollision nicht unvermeidbar war. Dies geht aus verschiedenen Gerichtsurteilen und Rechtsmeinungen hervor.

Ein Beispiel dafür ist das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück, in dem eine Haftungsquote von 50 % festgelegt wurde. Auch die Kanzlei Voigt betont, dass die 50%ige Haftungsquote nicht immer gilt. Die Verkehrsunfall Siegen weist darauf hin, dass bei einer Kollision von zwei Kfz ohne besondere Umstände eine Haftungsquote von 50 % für jeden Halter angenommen wird.

Unfälle auf Parkplätzen wurden in der Vergangenheit im Regelfall mit einer Haftungsquote von 50 % reguliert. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, wie das Urteil des AG Würzburg zeigt, in dem die Haftungsquote auf Basis der Vermeidbarkeit der Kollision festgelegt wurde.

Insgesamt ist die Haftungsquote bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen nicht immer eindeutig und kann je nach Umständen variieren. Um mehr über die rechtlichen Herausforderungen und Haftungsfragen bei Parkplatzunfällen zu erfahren, lohnt es sich, einen genaueren Blick auf ein konkretes Urteil zu diesem Thema zu werfen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um Haftungsfragen bei Parkplatzunfällen geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Am späten Nachmittag des 28. Juni 2013 ereignete sich auf einem Parkplatz in G. ein Verkehrsunfall, der zum Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Gladbeck wurde. Der Kläger, der Schadensersatz von den Beklagten verlangte, navigierte sein Fahrzeug von einer quer verlaufenden Fahrgasse über die Hauptfahrbahn des Parkplatzes mit der Absicht, das Gelände zu verlassen. Zeitgleich befand sich der Beklagte zu 1 auf dieser Hauptfahrbahn, was zu einer Kollision im Einmündungsbereich führte.

Unfall auf dem Parkplatz: Streit um die Vorfahrt

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Klärung der Haftungsfrage, da auf dem betreffenden Parkplatz keine ausdrücklichen Verkehrsregelungen, wie die Anwendung der Straßenverkehrsordnung (StVO), festgelegt waren. Der Kläger behauptete, der Beklagte zu 1 habe ihm die Vorfahrt genommen, indem er die Regel „rechts vor links“ missachtete, welche nach Auffassung des Klägers auch auf dem Parkplatz gelten sollte. Der Beklagte und seine Versicherung, die Beklagte zu 2, vertraten hingegen die Ansicht, dass aufgrund der fehlenden expliziten Vorfahrtsregelung das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme greife.

Haftungsquote und Schadensregulierung im Fokus

Das Gericht musste die komplexen Umstände des Unfalls, einschließlich der örtlichen Gegebenheiten und der Aussagen der Beteiligten, bewerten, um eine Entscheidung zur Haftungsverteilung treffen zu können. Die Beklagte zu 2 hatte bereits die Hälfte der vom Kläger geltend gemachten Schadenssumme von 1.256,30 Euro reguliert, indem sie 628,15 Euro zahlte. Diese Zahlung basierte auf der Annahme einer hälftigen Schadensquote, was die Beklagten als angemessene Regulierung ansahen, während der Kläger eine vollständige Übernahme des Schadens forderte.

Gerichtliche Bewertung der Verkehrssituation

In seiner Urteilsfindung wies das Amtsgericht Gladbeck darauf hin, dass die allgemeinen Regeln der StVO auf dem Parkplatz nicht explizit angewendet wurden. Stattdessen betonte das Gericht die Wichtigkeit des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es wurde festgestellt, dass beide Parteien eine gleichberechtigte Verantwortung für die Vermeidung des Unfalls trugen, zumal sie sich aufgrund einer Sichtbehinderung durch eine Hecke nicht sehen konnten. Diese Einschätzung führte zur Anwendung einer hälftigen Haftungsquote für beide Unfallbeteiligten.

Schlussfolgerungen und prozessuale Entscheidungen

Das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck, Az.: 11 C 359/14, vom 18. November 2014, bestätigte die hälftige Haftungsverteilung und wies die Klage des Geschädigten ab. Darüber hinaus wurden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen ohne spezifische Verkehrsregelungen und setzt einen wichtigen Bezugspunkt für ähnliche Fälle.

In einem kurzen Fazit kann festgehalten werden, dass das Gericht in seinem Urteil eine ausgewogene Bewertung der Umstände und Verhaltensweisen beider Parteien vornahm. Durch die Festlegung einer hälftigen Haftungsquote bestärkte es das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme als maßgebliche Richtlinie für das Verhalten auf Parkplätzen, auf denen die StVO nicht ausdrücklich gilt.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rolle spielt die Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Privatparkplätzen?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) spielt auf Privatparkplätzen eine besondere Rolle, da sie grundsätzlich nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehören und somit die StVO dort nicht automatisch gilt. Der Betreiber eines Privatparkplatzes hat die Möglichkeit, eigene Verkehrsregeln festzulegen oder explizit zu bestimmen, dass die StVO Anwendung findet.

Privatparkplätze, die nicht öffentlich zugänglich sind, unterliegen dem Hausrecht des Eigentümers oder Betreibers. Dieser kann entscheiden, welche Regeln auf seinem Parkplatz gelten, beispielsweise wer dort parken darf und ob eine Höchstparkdauer besteht. Viele Betreiber entscheiden sich jedoch, durch entsprechende Beschilderung die Regeln der StVO für ihren Parkplatz zu übernehmen, um ein Verkehrschaos zu vermeiden und für eine gewisse Ordnung zu sorgen.

Auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen, wie beispielsweise denen von Einkaufszentren, kann die StVO Anwendung finden, wenn dies durch den Betreiber so festgelegt wird. In solchen Fällen ist es üblich, dass Schilder aufgestellt werden, die darauf hinweisen, dass die StVO gilt. Dies dient der Klarheit und Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

Es ist jedoch zu beachten, dass auf Privatparkplätzen, unabhängig von der Anwendung der StVO, besondere Regeln gelten können, die vom Betreiber festgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise Parkdauerbeschränkungen oder die Reservierung bestimmter Parkflächen für spezielle Fahrzeuge. Verstöße gegen diese Regeln können zu Vertragsstrafen führen, wie etwa Parkgebühren oder Abschleppkosten.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

In der Rechtsprechung wird zudem unterschieden, dass Parkplätze nicht wie normale Straßen behandelt werden und somit die Anwendung der StVO auf Parkplätzen und in Parkhäusern nicht immer eindeutig ist. Gerichte haben entschieden, dass auf Parkplätzen besondere Rücksichtnahme geboten ist, da diese primär dem ruhenden Verkehr dienen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die StVO auf Privatparkplätzen nur dann gilt, wenn dies durch den Betreiber ausdrücklich festgelegt wird. Unabhängig davon sind Autofahrer angehalten, stets vorsichtig und rücksichtsvoll zu agieren, um Unfälle zu vermeiden.

Inwiefern beeinflusst die Sichtbehinderung die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall?

Die Sichtbehinderung kann die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall erheblich beeinflussen. In der Regel wird die Haftung auf der Grundlage der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der beteiligten Parteien verteilt. Wenn eine Sichtbehinderung vorliegt, kann dies die Verursachungs- und Verschuldensanteile beeinflussen.

Ein Beispiel ist das Überholen bei Sichtbehinderung. In einem Fall entschied das Gericht, dass die Haftungsverteilung 25% zu Lasten der Beklagten und 75% zu Lasten des Klägers liegt. Das Gericht stellte fest, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des Unfalls einzustehen haben, da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

In einem anderen Fall wurde ein Verkehrsunfall von der Beklagten verschuldet, da sie trotz Sichtbehinderung nicht übersehen konnte, ob sich von rechts ein bevorrechtigtes Fahrzeug näherte.

Auch das verbotene Abstellen eines Fahrzeugs kann bei Sichtbehinderung eine Rolle spielen. Das Parken und Halten kann je nach Geschick und Geduld des hiervon Betroffenen zu einem Zuparken führen. Bei der Ausfahrt gelingt es ihm oft auch wegen des Verkehrs auf der schmalen Fahrbahn nicht, in den Verkehr zu gelangen.

In einem weiteren Fall wurde festgestellt, dass wenn ein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verkehrswidrig vor einer Parkbucht geparkt wird, dies zu einer Mithaftung von 25% führen kann.

Es ist also klar, dass die Sichtbehinderung die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall beeinflussen kann, und es ist wichtig, dass alle Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln befolgen und auf Sichtbehinderungen achten, um Unfälle zu vermeiden und ihre potenzielle Haftung zu minimieren.


Das vorliegende Urteil

AG Gladbeck – Az.: 11 C 359/14 – Urteil vom 18.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 28.06.2013 auf einem Parkplatz in G. ereignete.

Am Unfalltag befuhr der Beklagte zu 1.) auf dem streitgegenständlichen Parkplatzgelände, bezüglich dessen örtlicher Begebenheiten auf die Anlage zum Protokoll vom 18.11.2014 verwiesen wird, die Hauptfahrgasse in Fahrtrichtung Ausfahrt des Geländes. Der Kläger wollte (aus Sicht des Beklagten zu 1.)) von rechts aus einer quer verlaufenden Fahrgasse, welche zu den einzelnen Parkboxen führt, nach rechts über die Hauptfahrgasse ebenfalls das Parkplatzgelände verlassen. Die Geltung der StVO ist auf dem Parkplatzgelände nicht angeordnet. Im Einmündungsbereich kollidierten beide Fahrzeuge.

Der klägerische Schaden wurde wie folgt beziffert:

Reparaturkosten (It. beigefügtem Kostenvoranschlag vom 09.07.2013)1.231,30 €

Kostenpauschale 25,00 €

1.256,30 €

Die Beklagte zu 2.) zahlte nach Aufforderung durch die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 628,15 € unter Zugrundelegung einer hälftigen Schadensquote. Eine weitere Regulierung lehnte die Beklagte zu 2.) ab.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1.) habe ihm die Vorfahrt genommen und mithin den entstandenen Schaden zu 100 % zu regulieren. Auf dem streitgegenständlichen Parkplatz gelte die Vorfahrtsregel rechts vor links, die der Beklagte zu 1.) missachtet habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 628,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 65,57 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass keine ausdrückliche Regelung des Vorfahrtsrechtes an der Unfallörtlichkeit bestehe. Vielmehr gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, dem die Parteien zumindest gleichermaßen nicht gerecht geworden seien, so dass durch die hälftige Regulierung der Schaden bereits ausreichend reguliert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und auf die zu den Akten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (vergleiche § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG) keinen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 18, 7 Abs. 1 StVG (hinsichtlich der Zweitbeklagten in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).

Das Gericht kann als Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch hat, der über die bereits regulierten 50 % hinausgeht. Es ist vorliegend eine Haftungsverteilung zu 50 % zu Lasten des Klägers zugrunde zulegen.

Der Unfall war für beide Parteien nicht unabwendbar im Sinne von §§17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG (zu den Voraussetzungen: OLG Brandenburg, 02.04.2009, 12 U 194/08). Unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis erst, wenn es durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann. Davon ist das Gericht als Ergebnis der persönlichen Anhörung nicht überzeugt.

Im Rahmen der anschließenden Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 StVG kann das Gericht unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, die gerichtsbekannt sind, und unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung nicht feststellen, dass den Beklagten eine Haftung über 50 % hinaus anzulasten ist.

Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel rechts vor links nur dann, wenn die Fahrbahnen zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahn mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen (OLG Düsseldorf, 29.06.2010, 1 U 240/09 mit weiteren Nachweisen).

Das Gericht ist unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten, auch berücksichtigend, dass sich die von dem Beklagten befahrene Fahrbahn als Hauptfahrgasse darstellt, der Auffassung, dass vorliegend ausschließlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung nach § 1 Abs. 1 StVO galt. Dieses kommt auch ohne ausdrückliche Anwendung der Straßenverkehrsordnung nach allgemeinen Grundsätzen auf Parkplätzen zum Tragen.

Das Gericht kann als Ergebnis der persönlichen Anhörung ferner nicht erkennen, dass eine der Parteien den Unfall mehr oder weniger verursacht hat. Vielmehr hat der persönlich angehörte Beklagte im Termin selbst angegeben, dass die Parteien sich – gleichermaßen – aufgrund einer Hecke nicht sehen konnten. Beide Betriebsgefahren sind daher nach Auffassung des Gerichts gleichermaßen zu gewichten. Eine quotale Verschuldensaufteilung von 50 % erscheint angemessen.

II.

Mangels Zuspruches in der Hauptsache besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht; insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

III.

Mangels Zuspruches in der Hauptsache besteht auch der geltend gemachte Freistellungsanspruch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht; insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB in Verbindung mit § 257 Satz 1 BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 2. Fall, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

V.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 628,15 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos