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Anforderungen an wirksame Streitverkündung

OLG Frankfurt – Az.: 29 U 166/19 – Urteil vom 22.01.2021

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 29. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2020 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2019 (2-26 0 151/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich derjenigen des
Rechtsbeschwerdeverfahrens) hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils- vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem Architektenvertrag Schadenersatz in Höhe von 145.529,18 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch weitere Schäden zu ersetzen habe.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 18.01./02.02.2002 einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage bezüglich des Bauvorhabens ###. Nach diesem Vertrag übernahm die Beklagte die Ausführung der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Absatz 2 HOAI, wobei ein Pauschalhonorar von 168.726,32 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde.

Die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) war zumindest im Jahr 2004 abgeschlossen.

Unter dem 19.05.2004 stellte die Beklagte der Klägerin den oben genannten Betrag in Rechnung, von denen offene 27.195,14 Euro verblieben.

Die WEG ### verklagte unter dem 10.03.2009 die hiesige Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-04 0 116/09) unter anderem auf Kostenvorschuss in Höhe von 150.000,00 Euro wegen bestimmter Mängel; außerdem machte sie die Feststellung geltend, dass ihr auch die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Mängel zu ersetzen seien. Die Klage wurde Anfang 2010 um 32.000,00 Euro erweitert. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 (Anlage K 3, BI. 34 f. d. A.) verkündete die Klägerin der Beklagten in diesem Verfahren den Streit. Das Landgericht verurteilte die Klägerin zur Zahlung von 74.000,00 Euro Vorschuss und stellte fest, dass sie der WEG alle weiteren Kosten der Mangelbeseitigung wegen der im Urteil näher bezeichneten Mängel zu ersetzen habe. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde die hiesige Klägerin am 11.01.2016 zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 138.984,24 Euro – somit eines weiteren Vorschusses in Höhe von 64.984,24 Euro – verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin der WEG auch alle weiteren Kosten der Mangelbeseitigung wegen des dort näher bezeichneten weiteren Mangels zu ersetzen habe. Das Landgericht setzte die von der hiesigen Klägerin aus jenem Verfahren zu tragenden Kosten mit Beschluss vom 18.04.2017 auf 6.544,94 Euro fest.

Mit Schreiben vom 12.05.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zum Ausgleich der 138.984,24 Euro bis zum 26.05.2017 auf. Ferner forderte sie die Beklagte auf, eine verbindliche Erklärung abzugeben, wonach sie die Klägerin von den vom Landgericht und Oberlandesgericht zuerkannten Ansprüchen freistellt.

Nachdem dies erfolglos geblieben ist, verlangt sie mit der vorliegenden Klage die Zahlung jener 138.984,24 Euro zuzüglich der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von 6.544,94 Euro – insgesamt somit 145.529,18 Euro – sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche, diesen Betrag übersteigende, materielle Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Die Klägerin hat behauptet, die nunmehr im hiesigen Verfahren vorgebrachten

Mängel bestünden weiterhin, wodurch Kosten der Mangelbeseitigung im dargestellten Umfang entstünden. Sie hat behauptet, die Beklagte habe die Leistungen bis zur Leistungsphase 9 geschuldet. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Objektüberwachung verletzt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte der Klägerin daher nach §§ 280, 633, 634 Nr. 4 BGB für den ihr entstandenen Schaden; Verjährung sei nicht eingetreten. Dies sei selbst dann der Fall, wenn sie die Objektüberwachung noch innegehabt habe, da die Streitverkündung vom 10.06.2013 die Verjährung nicht habe hemmen können. Diese sei nämlich nicht wirksam erfolgt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 145.529,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 Euro seit dem 03.04.2009 sowie aus weiteren 88.984,24 Euro seit dem 24.03.2010 und aus weiteren 6.544,94 Euro seit dem 27.12.2016 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche den Betrag gemäß Ziffer 1 übersteigenden materiellen Schäden, die der WEG ### aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az. 17 U 6/14, künftig entstehen, zu ersetzen;

3. die Beklagte zu verurteilen, die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.509,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.08.2017 zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, es sei nach Vertragsschluss und vor Baubeginn im Jahr 2003 mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin vereinbart worden, dass die Beklagte nur noch die Leistungsphasen 1 – 7 ausführe und der Architekt Stich die weiteren Arbeiten der nachfolgenden Leistungsphasen, insbesondere die der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung), übernehme. Dieser habe dann auch, beauftragt durch die Klägerin, die Leistungsphase 8 tatsächlich erbracht, Sie hat die Ansicht vertreten; bereits deshalb stünde der Klägerin kein Anspruch gegen sie, die Beklagte, zu. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche jedenfalls auch verjährt; selbst wenn sie noch die Objektüberwachung innegehabt habe, gelte nichts anderes, weil die Streitverkündung vom 10.06.2013 mangels Wirksamkeit die Verjährung nicht habe hemmen können.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 11.12.2017 (BI. 212 d. A.) und vom 29.01.2018 (BI. 246 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen ###. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.01.2018 (61. 242 ff. d. A.), vom 16.04.2018 (BI. 266 ff. d. A.), vorn 18.06.2018 (BI. 279 ff. d. A.) und vom 28.01.2019 (BI. 403 ff. d. A:) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.07.2019 (BI. 465 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt sei; dass die Leistungsphasen 8 und 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) durch Vertrag (Anlage B 4, BI. 363 ff. d. A.) auf den Zeugen ### übertragen worden seien. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Parteien den Architektenvertrag vom 18.01./05.02.2002 hinsichtlich der Erbringung dieser Leistungen durch die Beklagte aufgehoben hätten. Hierfür spreche nicht nur, dass die Klägerin sonst zwei Architekten mit der maßgeblichen Objektbetreuung beauftragt hätte, was eine entsprechende doppelte Vergütung zur Folge gehabt hätte, sondern auch, dass die Klägerin der Beklagten Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 nicht vergütet hätte. Schließlich spreche dafür, dass der Architektenvertrag vom 08.01./05.02.2002 zumindest konkludent abgeändert worden sei, dass die Klägerin nach Erteilung von Gutschriften „Bauleitung“ durch die Beklagte die insofern übergebenen Barschecks eingelöst habe. Hiergegen spreche nicht die Abgabe der Bauleiterklärung und Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach der Landesbauordnung, da diese von der Objektüberwachung zu unterscheiden seien. Da die Klägerin mithin nur mit den Leistungen bis zur Leistungsphase 7 beauftragt und diese zumindest im Jahr 2004 abgeschlossen gewesen sei, sei Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten, sie sei daher durch die Streitverkündung vom 10.06.2013 nicht gehemmt, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Streitverkündung wirksam erfolgt. Die Streitverkündung müsse nach § 73 ZPO ihrem Inhalt nach die Angaben der tatsächlichen Grundlagen Rechtsverhältnisses enthalten, aus dem sich der Klage-und der Regressanspruch ergeben. Dabei sei das Rechtsverhältnis so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündete gegebenenfalls unter Beziehung der Akten prüfen kann, ob er dem Rechtsstreit beitritt. Dem genüge die Streitverkündung, zumal mit dieser die Klage vom 10.03.2009 übersandt worden sei, so dass die Parteien des Rechtsstreits des Vorprozesses für die Beklagte ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die nach § 73 ZPO anzugebende Lage, in der sich das Verfahren befinde, sei zwar nicht ausgeführt worden, sie sei allerdings nur zu umreißen. Durch die vollständige Übersendung der Gerichtsakte ergebe sich die Lage des Verfahrens. Auch der Grund für die Streitverkündung sei in der Streitverkündungsschrift in ausreichendem Maße dargestellt worden.

§ 242 BGB stehe dem Einwand der Beklagten, der Anspruch sei verjährt, nicht entgegen. Dafür, dass der Zeuge Wendenburg für die Beklagte den Anspruch der Klägerin anerkannt habe, fehle jeglicher substantiierte Vortrag der Klägerin. Im Übrigen fehle es auch ohnehin an einem Anspruch, da die Beklagte nicht mehr mit der Bauüberwachung betreut gewesen sei, so dass Ansprüche wegen Verletzung der Bauüberwachungspflichten durch sie nicht bestehen könnten.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 26.07.201.9 (BI. 477 d. A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2019, bei‘ Gericht eingegangen am 26.08.2019 (BI. 496 d. A.), hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit nicht unterschriebenem Schreiben vom 25.09.2019, an diesem Tage vorab per Fax bei Gericht eingegangen (BI. 501 d. A.), hat die Klägerin beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um vier Wochen bis zum 24.10.2019 zu verlängern. Mit Verfügung vom 27.09.2019 (BI. 502 d. A.) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, weil das am 25.09.2019 per Fax eingegangene Fristverlängerungsgesuch gleichen Datums nicht unterschrieben sei.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2019, bei Gericht vorab per Fax eingegangen am gleichen Tage (BI. 505 .d. A.), hat die Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt, dass die Fristversäumung auf einem Versehen der bis dahin zuverlässigen Kanzleiangestellten beruht habe. Der Prozessbevollmächtigte habe diese angewiesen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Sie sei mit einer viermonatigen Unterbrechung seit nahezu drei Jahren bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigt und habe sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen. Sie habe jedoch entgegen der bestehenden allgemeinen Anweisung den Schriftsatz vom 25.09.2019 per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelt und sodann auch gleich einkuvertiert; hierbei handele es sich um einen einmaligen Fehler. Dem Fax des Schriftsatzes wer ein nunmehr unterschriebener Schriftsatz vorn 25.09.2019 (BI. 509 d.A.) mit Antrag zur Fristverlängerung bis zum 24.10.2019 beigefügt.

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Mit Beschluss vom 28.10.2019 (BI. 528 ff. d. A.) hat der. Senat die Berufung der Berufungsklägerin gegen das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags auf Kosten der Berufungsklägerin als unzulässig verworfen.

Auf die mit Schriftsatz vom 04.12.2019 eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin hat der BGH mit Beschluss vom 02.07.2020 (VII ZB 48/19) den Beschluss des Senats vom 28.10.2019 aufgehoben, der Klägerin wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin meint, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Landgericht sei zu Unrecht der Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Architektenvertrag verjährt sind. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin sei schon deshalb nicht eingetreten; weil der Architektenvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten weder ganz noch teilweise aufgehoben worden sei. Dies gelte auch für die Leistungsphasen 8 und 9. Die Klägerin habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt aus dem streitgegenständlichen Architektenvertrag entlassen. Mit Schriftsatz vom 16.04.2019 habe die Klägerin Belege vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Beklagte auch nach Abschluss des Architektenvertrages mit der Firma ### noch bis zur Fertigstellung des mängelbehafteten Bauvorhabens sowohl Objektüberwachungsleistungen als auch Baubetreuungsleistungen erbracht habe. Das Landgericht komme aufgrund falscher rechtlicher Würdigung der Tatsachen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Beklagte aus den Pflichten der Leistungsphasen 8 und 9 des streitgegenständlichen Architektenvertrages entlassen habe. Die Ausführungen des Landgerichts verstießen gegen Denkgesetze. Das Landgericht folge in seiner Beweiswürdigung einzig und allein der Argumentation der Beklagten und übergehe den klägerischen Vortrag. Nach den Ausführungen des Landgerichts, spreche die allgemeine Lebenserfahrung wegen des eher kleineren Bauvorhabens dagegen, dass, die Klägerin letztlich zwei Architekten mit der maßgeblichen Objektüberwachung beauftragt hätte. Dies sei nicht überzeugend. Der von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegte Vertrag sei bestenfalls ein Schuldbeitritt, aber keine Schuldübernahme, weil die Klägerin die Beklagte niemals aus ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Leistungsphasen 8 und 9 entlassen habe.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2020 ist die Klägerin der Ansicht, es läge eine wirksame Streitverkündung vor. Denn der damalige anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin habe in seinem Streitverkündungsschriftsatz vom 10.06.2013 ausgeführt, dass die Beklagte als planendes und bauleitendes Architekturbüro für die Erstellung der streitgegenständlichen Wohnanlage für die Klägerin tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe er dem Streitverkündungsschriftsatz zur Information der Beklagten über den aktuellen Stand eine vollständige Kopie der Gerichtsakte beigefügt. Dies sei unstreitig. Da in dem Streitverkündungsschriftsatz der Klägerin vom 10.06.2013 darauf hingewiesen worden sei, dass die Beklagte als planendes und bauleitendes Architekturbüro für die Erstellung der streitgegenständlichen Wohnanlage tätig war, habe für die Beklagte kein Zweifel daran bestehen können, dass die Klägerin die Beklagte für die streitgegenständlichen Mängel als planendes und bauleitendes‘ Architekturbüro haftbar machen wollte. Das Rechtsverhältnis, das den Grund für die Streitverkündung bilde, sei so genau bezeichnet worden, dass die Beklagte gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten habe prüfen können, ob es für sie angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten.

Die Klägerin beantragt,

1. die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 145.529,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 Euro seit dem 03.04.2009 sowie aus weiteren 88.984,24 Euro seit dem 24.03.2010 und aus weiteren 6.544,94 Euro seit dem 27.12.2016 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Berufungsklägerin sämtliche den Betrag gemäß Ziffer 1 übersteigenden materiellen Schaden, die der WEG ### aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 17 U 8/14, künftig entstehen, zu ersetzen; hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, dass das Landgericht die Beweise in einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt habe. Die Berufung zeige keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründeten. Die Berufung der Klägerin wiederhole lediglich ihre gegenteilige Auffassung, mit der sich das Landgericht im Einzelnen auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei durch die Vorlage des zwischen. der Klägerin und der Projektgesellschaft geschlossenen Vertrages urkundlich belegt, dass die Klägerin dieses Unternehmen mit der Objektüberwachung im Sinne der Leistungsphasen 8 und 9

beauftragt hatte. Das Landgericht habe im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen den Lebenssachverhalt so gewürdigt, dass der ursprünglich mit der Beklagten geschlossene Vertrag über eine Vollarchitektur hinsichtlich dieser Leistungen einvernehmlich aufgehoben wurde. Die Würdigung des Landgerichts, die Behauptung der Klägerin,“ sie habe. zwei Personen mit der Objektüberwachung beauftragt, sei wenig plausibel, könne nicht beanstandet werden, zumal die Klägerin für die Erfüllung einer Honorarverbindlichkeit gegenüber der Beklagten aus den Leistungsphasen 8 und 9 weder Beweis angeboten noch die Erfüllung durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege nachgewiesen habe.

Es komme auf die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts aber gar nicht an. Selbst wenn man dazu käme, dass der Vertrag fortbestanden hat, wären etwaige Ansprüche der Klägerin mangels wirksamer Streitverkündung verjährt. Die insoweit vertretene Rechtsauffassung des Landgerichts sei falsch. Es gelte das, was die Beklagte bereits in der erstinstanzlichen Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 29.08.2018 ausgeführt habe. Die Übersendung eines Aktenspiegels genüge nicht, zumal die Beklagte mit dem vorgenannten Schriftsatz mitgeteilt habe, dass ihr ein solcher nicht zugestellt wurde.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der nach § 520 Absatz 2 Satz 1 ZPO bis zum 26.09.2019 laufenden Frist begründet, allerdings hat der BGH der Klägerin mit Beschluss vom 02.07.2020 wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Absatz 1 ZPO) gewährt.

2. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist Verjährung eingetreten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind etwaige Ansprüche der Klägerin mangels wirksamer Streitverkündung verjährt. Zudem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden, so dass auch aus diesem Grund Verjährung eingetreten ist.

a. Wegen der Vollendung der Leistungsphase 9 am 17.05.2009 lief die Gewährleistung spätestens im Jahr 2014 ab (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB). Verjährung hinsichtlich der erst am 10.07.2017 beim. Landgericht eingegangenen Klageschrift wäre nur dann nicht eingetreten, wenn der Hemmungstatbestand gemäß § 204 Absatz 1 Nr..6 BGB erfüllt ist. Nach § 204 Absatz 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt, wobei gemäß § 167 ZPO die Hemmung bereits mit Einreichung des Schriftsatzes eintritt, wenn dieser demnächst zustellt wird (Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 204 Rn. 39). Nur die zulässige Streitverkündung hat aber verjährungshemmende Wirkung (BGH, Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06, NJW 2008, 519, 520; Schröder, BauR 2007, 1324 m. w. N.). Die Streitverkündung im Vorprozess mit Schriftsatz vom 10.06.2013 war jedoch unzulässig und somit nicht geeignet, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu hemmen, so dass etwaige Gewährleistungsansprüche bei Eingang der Klageschrift im Jahr 2017 längst verjährt waren. Die Streitverkündungsschrift vorn 10.06.2013 erfüllt gleich in mehrfacher Hinsicht nicht die Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2020 ausdrücklich hingewiesen hatte. Auch die fristgerecht eingegangene Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.12.2020 zu diesen Hinweisen des Senats vermag an der Unwirksamkeit der Streitverkündung nichts ändern.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa.

Die Streitverkündung ist bereits deshalb unwirksam, weil der Schriftsatz des Rechtsanwalts ### vom 10.06.2013 nicht die Angaben der Parteien enthält. Denn die Streitverkündungsschrift muss das volle Rubrum (vgl. § 130 Satz 1 ZPO) enthalten. In formaler Hinsicht handelt es sich nämlich bei der Streitverkündungsschrift um einen bestimmenden Schriftsatz im Sinne der §§ 130,ff. ZPO (Sohn, BauR 2007, 1308, 1311). Er muss auch deshalb das volle Rubrum beinhalten, da er einer den Anforderungen des § 253 Absatz 2 ZPO unterliegenden. Klageschrift gleich steht und der. Empfänger des Schriftsatzes ausreichend über die Parteien des Rechtsstreits informiert werden muss, um über einen Beitritt zu entscheiden und diesen nach § 70 Absatz 1 ZPO ordnungsgemäß zu vollziehen (Dressier, in: BeckOK ZPO, Vorwerf/Wolf, 38. Edition, Stand: 01.09.2020, § 73 Rn. 1). Nach §§ 74 Absatz 3, 70 Absatz .2 ZPO gelten die Grundsätze aller vorbereitenden Schriftsätze. § 70 ZPO befasst sich mit dem Beitritt des Nebenintervenienten und regelt in Absatz 2 explizit, dass die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze gelten.

An der Nennung des vollen Rubrums fehlt es in dem Schriftsatz vom 10.06.2013. Die Voraussetzungen des § 130 Absatz 1 ZPO, wonach die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung angegeben werden sollen, sind nicht erfüllt. Damit löst die Streitverkündungsschrift prozessual keine Interventionswirkung und materiell-rechtlich keine Hemmung der Verjährung aus (Sohn, aaO).

bb.

Der Streitverkündungsschriftsatz vom 10.06.2013 erfüllt überdies auch nicht die Anforderungen des § 73 ZPO. Gemäß § 73 Satz. 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen; in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. An beiden Voraussetzungen mangelt es vorliegend:

aaa.

In dem Schriftverkündungsschriftsatz ist die Lage des Rechtsstreits nicht angegeben. Da § 73 Satz 1 ZPO aber die Mitteilung der Lage des Rechtsstreits verlangt, sind im Schriftsatz nicht nur die Parteien und das Gericht zu bezeichnen, die Anträge (und eventuelle weitere prozessrechtliche Erklärungen der Parteien) mitzuteilen und der Gegenstand des Rechtsstreits darzulegen, sondern es muss auch über bereits stattgefundene oder angeordnete Beweisaufnahmen, über etwa ergangene gerichtliche Entscheidungen und für das weitere Verfahren relevante Verfügungen sowie .über bevorstehende Termine informiert werden (Dressier, in: BeckOK ZPO, aaO, § 73 Rn. 5; Weth, in: MusielakNoit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 73 Rn. 3). Die Bezugnahme auf die Gerichtsakte gemäß § 131 Absatz 1 ZPO genügt nicht (Sohn, BauR 2007, 1308, 1312). Schon im Hinblick auf die Wahrung seines rechtlichen Gehörs im Sinne des Artikel 103 Absatz 1 GG muss der Streitverkündungsempfänger von vornherein nicht nur über den Grund der Streitverkündung ausreichend informiert werden, sondern auch darüber, worum es im Rechtsstreit. geht und in welcher prozessualen Lage sich dieser befindet (Dressier, BeckOK ZPO, aaO, § 73 Rn. 1).

Die notwendigen Angaben zur Lage des Rechtsstreits fehlen in dem Schriftsatz vom 10.06.2013 vollständig. Stattdessen wurde ausweislich des Schriftsatzes lediglich eine vollständige Kopie der Gerichtsakte beigefügt, deren Zugang bei der Beklagten – entgegen der Ansicht der Klägerin – zwischen den Parteien streitig ist. Zwar wurde unter dem 10.06.2013 durch das Gericht verfügt, dass der Schriftsatz mit Anlagen zugestellt wird. Die Beklagte hatte aber im Vorprozess mit Schriftsatz vom 15.07.2013 aktenkundig gemacht, dass die Anlagen nicht zugestellt wurden und den Eingang der Anlagen auch im hiesigen Verfahren stets bestritten. Ob die Anlagen der Beklagten zugegangen waren oder nicht, kann jedoch dahinstehen, da jegliche notwendigen Angaben zur Lage des Rechtsstreits bereits in dem Streitverkündungsschriftsatz fehlen, solche aber zwingend erforderlich sind.

bbb.

Weiterhin fehlt es an einer hinreichenden Angabe des Streitverkündungsgrundes in dem Schriftsatz vom 10.06.2013. Gemäß § 73 Absatz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll (BGH, Urteil vom 08.12.2011 – IX ZR 204109, BeckRs 2012, 2221, Rn. 14 zitiert nach BeckOnline). Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger -gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt hat, welchen‘ Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (BGH, aaO). Es kommt nicht auf die ausdrückliche Wortwahl, sondern darauf an, dass der Inhalt des Schriftsatzes für den Empfänger keine Zweifel offenlässt (BGH, Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR. 143/06, NJW 2008, 519, 522, Rn. 28 ff. zitiert nach Beck-Online).

Diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen werden die lediglich wenige Zeilen umfassenden Ausführungen in der Streitverkündungsschrift vom 10.06.2013 nicht gerecht. Zwar ist ausgeführt, dass die Streitverkündete als planendes und bauleitendes Architekturbüro für die Erstellung der streitgegenständlichen Wohnanlage für die damalige Beklagte tätig war. Allerdings wird der Anspruchsgrund nicht in ausreichendem Maße bezeichnet: Es ist keineswegs sichergestellt, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift. Kenntnis davon erlangt hat, welchen Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt. Als Streitverkündungsgrund ist die Problematik der Tiefgarage angegeben, für die die Beklagte Schadensersatz geleistet hat. Es folgt im Weiteren lediglich ein Hinweis, dies gelte „auch für die übrigen gerügten Mängel“. Völlig offen bleibt aber, welche Mängel mit dieser pauschalen Formulierung gemeint sind. Deswegen konnte die Streitverkündete nicht prüfen, ob es sinnvoll ist, dem Rechtsstreit beizutreten, so dass ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt ist.

b. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Klägerin nur mit den Leistungen bis zur Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) beauftragt war und diese zumindest 2004 abgeschlossen waren, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn es hierauf aufgrund der Ausführungen unter a. nicht mehr ankommt, ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 Verjährung eingetreten, weil nach § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, nach fünf Jahren verjähren.

aa.

Nach § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Absatz 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO): Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343, Rn. 11 zitiert nach Beck-Online).

bb.

Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO), liegen durch die Berufung nicht vor,

Zutreffend gelangt das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass dem Zeugen ### von der Klägerin die Bauleitung und Objektbetreuung sowie Dokumentation (Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9) übertragen wurden. Aufgrund des vorgelegten und zwischen der Klägerin und der ### Projektgesellschaft 2002 geschlossenen Vertrages (Anlage B 4) ist belegt, dass die Klägerin dieses Unternehmen mit der Objektüberwachung im Sinne der Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt hatte. Dieser Vertrag wurde durch die Zeugen ### und ### unterzeichnet. Der Zeuge ### hat bei seiner Vernehmung am 29.01.2018 bestätigt, dass der Architektenvertrag mit der Klägerin im Jahr 2002 geschlossen wurde.

Ebenso wenig ist die Würdigung des Landgerichts, dass der ursprünglich mit der Beklagten geschlossene Vertrag über eine Vollarchitektur hinsichtlich dieser Leistungen einvernehmlich aufgehoben wurde, zu beanstanden. Hierfür sprechen maßgeblich die Angaben des Zeugen ###, der bekundete, dass die Beklagte mit der Sache nicht mehr betraut gewesen war, nachdem der Zeuge ### beauftragt worden war. Für die Erfüllung einer Honorarverbindlichkeit gegenüber der Beklagten aus den Leistungsphasen 8 und 9 hat die Klägerin keinen Beweis angeboten und die Erfüllung auch nicht durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege nachgewiesen. Zu Recht und umfassend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe den Zeugen „und die Beklagte gleichzeitig beauftragt, nicht nachvollziehbar ist. Dass die Klägerin die Beklagte auch nicht für die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 vergütet hat, spricht ebenfalls dagegen, dass die Beklagte und der Zeuge Stiel mit der Objektüberwachung und den weiteren Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt waren. Dem Hinweis des Landgerichts vom 04.03.2019 ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Gutschrift „Bauleitung“ der Beklagten eingelöst hat, streitet dafür, dass nicht die Beklagte, sondern vielmehr der Zeuge Si mit der Objektüberwachung betraut war und die Parteien den Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben haben. Schließlich greift auch der Vortrag der Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 16.04.2019 nicht. Mit diesen Ausführungen hat sich das Landgericht auf Seite 8 seines Urteils befasst und plausibel dargelegt, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin der landgerichtlichen Beweiswürdigung nicht entgegensteht. Das ist nicht zu beanstanden. Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Berufungsrügen der Klägerin ändern hieran zur Überzeugung des Senats nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 709e Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen.

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