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Schmerzensgeldbemessung bei Sprunggelenksluxationsfraktur mit Dauerfolgen

OLG Hamm – Az.: I-9 U 221/19 – Urteil vom 05.03.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08.11.2019 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000,– Euro seit dem 13.01.2017 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 116,03 Euro zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Schmerzensgeldbemessung bei Sprunggelenksluxationsfraktur mit Dauerfolgen
(Symbolfoto: PaeGAG/Shutterstock.com)

ie im Jahr 1990 geborene Klägerin nimmt die Beklagte gem. § 833 BGB aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Beide fuhren am 31.08.2013 nacheinander in einer Kutsche, die von einem Pony der Beklagten gezogen wurde. Nachdem die Klägerin von der Beklagten die Führung übernommen hatte, ging das Pony – wohl infolge eines Insektenstichs – durch. Beiden Parteien gelang es nicht, das Gespann insbesondere mittels der Zügel zu stoppen. Die Klägerin sprang daher von der Kutsche ab. Beim Aufkommen zog sie sich eine erheblich dislozierte, erstgradig offene bimalleoläre Sprunggelenksluxationsfraktur mit tibiofibularer Instabilität rechts zu. Die Haftung der Beklagten ist, nachdem in erster Instanz auch der Haftungsgrund im Streit war, inzwischen außer Streit. In der Berufung streiten die Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Berufungen lediglich noch um die Höhe des der Klägerin zustehenden angemessenen Schmerzensgeldes. Die Beklagte akzeptiert ein Schmerzensgeld von 12.500,- EUR, während die Klägerin über die vom Landgericht ausgeurteilten 25.000,- EUR hinaus, weitere, nicht zugesprochene 5.000,- EUR und klageerweiternd noch einmal 5.000,- EUR nebst Zinsen auf den Gesamtbetrag begehrt. Letzteren Betrag begründet sie mit dem ihrer Meinung nach zögerlichen Regulierungsverhalten des hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers.

Der Senat hat die Klägerin gem. § 141 ZPO angehört. Die Sachverständige Prof. Dr. P hat ihr bereits in erster Instanz vorgelegtes schriftliches Gutachten vom 08.12.2018 erläutert und ergänzt. Wegen des wesentlichen Inhalts von Anhörung und Beweisaufnahme wird auf den hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerk verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist hingegen unbegründet.

A.

Berufung der Klägerin

1.

Der Klägerin steht ein sich aus §§ 833, 253 BGB ergebender Anspruch auf Zahlung eines über die vom Landgericht bereits zugesprochenen 25.000,- EUR hinausgehenden Schmerzensgeldes von 5.000,- EUR zu.

2.

Das Schmerzensgeld dient gem. § 253 BGB dem Ausgleich erlittener Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Rechtsbegriff der billigen Entschädigung ausreichend eine angemessene Differenzierung in Bezug auf die stets maßgebenden Umstände des konkreten Einzelfalles zulässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach den §§ 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO begründen.

2.1

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Schadensfolge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden sowie der verursachten Funktionsbeeinträchtigungen und verbleibender Entstellungen bestimmt. Im Sinne einer Objektivierung der Leiden wirken sich insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß eines eingetretenen Dauerschadens bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus (vgl. OLG Hamm v. 11.09.2020 – I-9 U 96/20 – juris Rn. 3 – NJW-Spezial 2020, 715; OLG Celle v. 04.11.2020 – 14 U 81/20 – juris Rn. 12 und v.19.02.2020 – 14 U 69/19 – juris Rn. 53f mwN).

2.2

Der Maßstab für die billige Entschädigung i.S.v. § 253 BGB muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden.

2.3

Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes kann die Vergleichsrechtsprechung anderer Gerichte als Orientierungshilfe im Sinne einer Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung für eine vergleichende Betrachtung dahingehend dienen, wie sich der ausgeurteilte Betrag in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt, ob also die Größenordnung dem Betragsrahmen entspricht, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird (vgl. Senat v. 27.05.2015 – 9 W 68/14 – juris Rn. 12 und v. 11.01.2019 – I-9 U 81/18 – juris Rn. 19 – RuS 2019, 220; OLG Nürnberg v. 20.08.2020 – 13 U 1187/20 – juris; OLG München v. 29.07.2020 – 10 U 2287/20 – juris). Dabei verbietet es sich allerdings, die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder, abweichender haftungsbegründender Umstände und anderer für die Bemessung des zuerkannten Gesamtbetrages maßgeblichen Umstände schematisch zu übernehmen. Maßgeblich sind und bleiben daher – wie eingangs dargestellt – stets die besonderen Umstände des Einzelfalls, denen das Gericht mit entsprechender Begründung die ihnen gebührende Bedeutung beimessen kann und muss.

3.

Von vorstehenden Grundsätzen ausgehend hält der Senat im vorliegenden konkreten Fall im vor ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000,- EUR für angemessen. Im Einzelnen gilt Folgendes.

3.1

Die damals 22-jährige Klägerin hat infolge des Sturzes eine erheblich dislozierte, erstgradig offene bimalleoläre Sprunggelenksluxationsfraktur mit Instabilität tibiofibular rechts erlitten. Der Bruch ist nach Reposition mittels externen Fixateurs versorgt worden. Nach Abschwellen der Weichteilverhältnisse erfolgte eine Plattenosteosynthese und Einbringung von Schraubenmaterial. Die Klägerin war an Unterarmgehhilfen mobilisiert und mit einem Vacopedstiefel versorgt. Die Stellschraube wurde nach sechs Wochen entfernt. Das Implantat wurde am 17.10.2014 entfernt. Eine bestehende Gelenkhautentzündung wurde behandelt. Insgesamt war die Klägerin während der Zeiträume vom 31.08.2013 bis zum 19.09.2013 und vom 13.10.2014 bis zum 17.10.2014 in stationärer Behandlung. Die Klägerin ist mit Einlagen versorgt und hat Akupunktur sowie physiotherapeutische Mobilisierung – teilweise auf eigene Kosten – in Anspruch genommen. Nachdem ihr durch die Krankenkasse die weitere Kostenübernahme – zumindest vorläufig – versagt worden ist, nimmt sie physiotherapeutische Behandlungen nicht mehr in Anspruch. Das Schraubenmaterial ist im Bereich des Innenknöchels als Reste abgebrochener Schrauben noch nachweisbar. Äußerlich sind ausweislich der im Senatstermin eingesehenen Lichtbilder zwei – nach Angaben der Klägerin bei Berührung schmerzhaft reagierende – Narben am Innenknöchel mit 7,5 cm und am Außenknöchel mit 14 cm zurückgeblieben.

3.2

Bislang ist als Dauerfolge eine posttraumatische Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) des Schweregrades IV mit einer Gelenkspaltverschmälerung eingetreten und bildgebend nachweisbar. Am Sprungbein (talus domes) zeigt sich ein ausgeprägter Osteophyt (Knochenneubildung) mit Gelenkspaltverschmälerung.

3.3

Das Gangbild der Klägerin ist deutlich auffällig, wovon sich der Senat im Termin selbst überzeugt hat. Eine fehlende Abrollung des Fußes dominiert. Bei ausweichendem Gangbild wird die fehlende Abrollfähigkeit ansatzweise kompensiert. Die Beweglichkeit des linken oberen OSG ist eingeschränkt. Die Klägerin kann nicht in die tiefe Hocke gehen, ohne dass die Ferse vom Boden abhebt, was an der fehlenden Extension im Bereich des OSG begründet liegt. Es zeigt sich eine im Termin gut wahrnehmbare Spitzfußstellung mit 5 Grad Bewegungsdefizit für die Extension und maximaler Beugung von 25 Grad.

3.4

Die Klägerin beklagt zur Überzeugung der Sachverständigen und auch des Senats glaubhaft und medizinisch plausibel tägliche belastungsunabhängige Schmerzen, am Morgen und am Abend von besonderer Intensität, im Laufe des Tages von geringerer Intensität. Die Schmerzmedikation erfolgte zunächst mit Tramadol, anschließend mit dem in seiner Wirkung noch stärkeren Oxycodon, wobei es sich jeweils um Opiate handelt. Eine vollständige Ausschaltung des Schmerzes kann nicht erreicht werden. Die erstinstanzlich berücksichtigte Möglichkeit bestehender weiterer medikamentöser Schmerztherapien hat sich damit zerschlagen, was der Senat daher ergänzend in seine Erwägungen für eine angemessene Schmerzensgeldbemessung hat einfließen lassen. Mit Blick auf eine bestehende Schwangerschaft hat die Klägerin gegenwärtig jegliche Schmerzmedikation abgesetzt. Wie sich die Schmerzsymptomatik zukünftig entwickeln wird, und wie dem begegnet werden kann und muss, ist nach Angaben der Sachverständigen nicht vorherschaubar.

3.5

Die Klägerin ist zeitweise auf Gehhilfen und mit Blick auf eine Schwellneigung des Fußes mit einer Umfangszunahme von 6 cm im Laufe des Tages durchgehend auf Stützstrümpfe angewiesen. Längeres Stehen und Gehen, aber auch längeres Autofahren als Beifahrerin im Bereich von mehr als einer halben Stunde ist nur mittels einer Schiene möglich. Die Auswahl des Schuhwerks ist stark eingeschränkt. Die Klägerin trägt Turnschuhe, die möglichst Einlagen aufnehmen können und über eine Abrollhilfe verfügen sollten. Alternativ kämen eigens angefertigte orthopädische Schuhe in Betracht. Alle sportlichen Hobbys, die sie vor dem Unfall gerne ausgeübt hat, wie Tanzen, Paintball, Wandern und Reiten übt sie nicht mehr aus. Die Klägerin kompensiert dies ansatzweise durch Trainingseinheiten im Fitnessstudio. Längeres Gehen bzw. schnelles Laufen sind ihr nicht mehr möglich.

3.6

Die zur Speditionskauffrau ausgebildete Klägerin hat unfallbedingt ihren bisherigen Aufgabenbereich innerhalb des Unternehmens gewechselt und übt – weiterhin vollschichtig – nunmehr überwiegend Bürotätigkeiten aus. Gelegentlich fällt die Klägerin schmerzbedingt ganztägig aus, weil das Stehen nicht möglich ist.

3.7

Im Haushalt fallen der Klägerin alle Tätigkeiten schwer, bei denen sie längere Zeit stehen muss. Der Klägerin nicht mögliche Tätigkeiten übernimmt ihr in demselben Haushalt lebender Lebenspartner.

3.8

Die Klägerin ist ausweislich des Bescheides des Kreises T vom 04.10.2016 zu 30% schwerbeschädigt.

3.9

Zur Linderung des Zustandes ist eine medizinische Korrektur unausweichlich, wobei deren Zeitpunkt noch nicht bestimmbar ist. Dabei kommt zum einen grundsätzlich eine Prothesenimplantation in Betracht. Hierbei wird das geschädigte Gelenk durch eine Prothese ersetzt. Die Sachverständige hat von einer solchen Operation für eine Person im Alter der Klägerin bei dem gegenwärtigen medizinischen Stand der OSG Prothetik abgeraten. Da eine solche Prothese eine voraussichtliche Lebensdauer von 10 Jahren habe, und der Austausch der Prothese allenfalls einmal möglich sei, biete sich die Prothesenlösung für Personen fortgeschrittenen Alters – ca. ab 70 Jahre – an. Für jüngere Betroffene sei die Versteifung (Arthrodese) nach wie vor der Goldstandard. Bei der künstlichen Versteifung werde das Gelenk in einer etwa 90 Grad Stellung mittels Verschraubung oder/und durch Platten ruhig gestellt. Das führe zu einer Bewegungsunfähigkeit des OSG, lindere aber in aller Regel die Schmerzen, verbessere das Laufvermögen und beseitige die Spitzfußstellung. Die Herbeiführung völliger Schmerzfreiheit sei allerdings nicht gewährleistet. Folge der Versteifung könne sein, dass sich die Arthrose in angrenzenden Gebieten ausbreite. Dies sei bei der Klägerin jetzt schon der Fall – wenn auch diskret -, weil die bildgebend nachweisbare degenerative Veränderung des USG der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen sei. Dieser Umstand hat bei den Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung bislang keinen Niederschlag gefunden. Möglicherweise deshalb, weil insoweit von einer degenerativen Veränderung im schriftlichen Gutachten die Rede war, die aber, wie die Sachverständige klar herausgestellt hat, ohne Zweifel – und damit mit mehr als der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO Steinfurt auf den Unfall zurückzuführen ist.

Ob dies zukünftig dazu führe, dass auch das USG versteift werden müsse, sei nicht konkret absehbar. In diesem Fall bestehe die Option, das USG zu versteifen und das OSG prothetisch zu versorgen. Unterziehe sich der Patient einer Arthrodese, vergehe etwa ein Zeitraum von drei Monaten, bis er einigermaßen wieder laufen könne.

4.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden – zum Teil erst durch die ergänzende Befragung der Sachverständigen im Senatstermin zu Tage getretenen – Umstände des vorliegenden Falls hält der Senat unter Beachtung der von den Parteien zitieren Rechtsprechung als Orientierungshilfe ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000,- EUR für angemessen.

5.

Entgegen der Ansicht des Klägervertreters hatte das nach seiner Auffassung unzureichende und zögerliche Regulierungsverhalten des hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung keine Auswirkungen im Sinne einer Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages.

5.1

Zögerliches und kleinliches Regulierungsverhalten kann sich nach der im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung befindlichen Senatsrechtsprechung grundsätzlich schmerzensgelderhöhend auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten, welches sich niederschlägt in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen, der Erhebung unzutreffender verfahrensverzögernder Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe oder unvertretbarem (vor-)prozessualen Verhalten, wenn es über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht und von einem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss (vgl. OLG München v. 29.07.2020 – 10 U 2287/20 – juris; Pardey/Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. Kap. 6, Rn. 51).

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5.2

Allerdings ist derartiges zögerliches/kleinliches Regulierungsverhalten, bei dem es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten des Haftpflichtversicherers der Beklagten handeln muss, vorliegend nicht gegeben.

5.2.1

Die Beklagte zeigte den Unfall ihrem Haftpflichtversicherer, der O Versicherungsgruppe, unter dem 18.09.2013 an. Dass sich dieser daraufhin nicht aus eigenen Stücken bei der Klägerin meldete, entspricht der Rollenverteilung von Geschädigtem und Schädiger in einem Haftpflichtfall. Denn die Klägerin hatte ihrerseits zu diesem Zeitpunkt noch keine Ansprüche angemeldet. Es ist nicht Aufgabe des Versicherers nachzufragen, ob Ansprüche geltend gemacht werden. Die Klägerin selbst mandatierte erst im Mai/Juni 2016 Herrn Rechtsanwalt C, der sich mit weiterem Schreiben vom 08.07.2016 an die O wandte. Diese reagierte mit Schreiben vom 01.08.2016, mit dem sie ihre Auffassung von einer Haftungsteilung vortrug und eine Abfindungsvereinbarung iHv 10.000,- EUR vorschlug, weiterhin aber Gesprächsbereitschaft signalisierte, was für sich betrachtet noch keine Schmerzensgelderhöhung rechtfertigt.

5.2.2

Soweit der Haftpflichtversicherer erst nach der erstinstanzlichen Verurteilung den ausgeurteilten Betrag von 12.500,- EUR nebst anteiliger Kosten gezahlt hat, im Verfahren auf die Bedeutung sozialrechtlicher Vorfragen für die zivilrechtliche Haftung hingewiesen und den von der Klägerin auf den Unfall zurückgeführten Bandscheibenvorfall aus dem Jahr 2015 als – wie sich durch das Gutachten der Sachverständigen als richtig erwiesen hat – nicht unfallkausal bestritten hat, stellt sich dies wie auch das sonstige erstinstanzliche Verteidigungsvorbringen als zulässige Wahrnehmung prozessualer Rechte dar, die keinesfalls mit den Blicken des Senats zu missbilligen wäre. Gleiches gilt, soweit die Beklagte mit ihrer Berufung allein noch einmal die Höhe und Angemessenheit des über 12.500,- EUR hinausgehenden Schmerzensgeldes zur Überprüfung durch den Senat gestellt hat.

6.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 18.10.2018 – 22 U 97/16 – , vom 04.06.2020 – 22 U 244/90 – und vom 16.07.2020 – 22 U 205/19 – jeweils juris und die dort vertretene Methode eines taggenauen Schmerzensgeldes selbst ein Schmerzensgeld von 30.000,- EUR angesichts der prognostischen Lebenserwartung der Klägerin als völlig unzureichend ansieht, weil dies einem kalendertäglichem Satz von 1,54 EUR entspräche, folgt der Senat dem vom OLG Frankfurt vertretenen Standpunkt ausdrücklich nicht.

6.1

Es gibt für ein bestimmtes Verletzungsmuster keinen in einer bestimmten Summe von vornherein feststehenden angemessenen Betrag, der vom Gericht nur im Sinne eines arithmetischen Rechenvorgangs ermittelt oder einem entsprechenden Tabellenwerk entnommen werden müsste. Stets handelt es sich um eine Bewertung des Einzelfalls nach den oben eingangs genannten Kriterien. Die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen ist und bleibt dabei grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist. Er wird die sich aufgrund des gesamten Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer eventuellen Beweisaufnahme gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ergebenden Umstände in abgewogener Weise in seine Entscheidung einfließen lassen (vgl. BGH v. 12.05.1998 – VI ZR 182/97 – juris Rn. 11). Zur Vermeidung von extremen und nicht mehr hinnehmbaren Systemausreißern nach oben oder unten hält der Senat den bisherigen Weg, das Schwergewicht auf die maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles zu legen und erst in einem zweiten Schritt zur Orientierung vorhandene vergleichbare Gerichtsentscheidungen in den Blick zu nehmen, für weiterhin vorzugswürdig (vgl. auch OLG Oldenburg vom 18.03.2020 – 5 U 196/18 – juris Rn. 13). Der Methode des taggenauen Schmerzensgeldes bedarf es aus Sicht des Senats aus diesem Grund auch nicht im Sinne einer anzustellenden Kontrollüberlegung, ob das unter Berücksichtigung der allseits bekannten Bemessungskriterien für angemessen angesehene Schmerzensgeld sich rechnerisch anhand vorgegebener Parameter bestätigen lässt.

6.2

Das taggenaue Schmerzensgeld suggeriert eine dem Einzelfall allein gerecht werdende Berechnung anhand vorgegebener Parameter, die aber ihrerseits willkürlich bestimmt und wenig belastbar sind. Angesichts dessen hält der Senat die Fortführung der vom 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt begründeten Rechtsprechung, wonach für den stationären Krankenhausaufenthalt Tagessätze bestimmt werden, die das Leid des Geschädigten zuverlässig abbilden sollen, für wenig hilfreich. So werden zur angeblichen Vereinfachung Beträge von 150,00 EUR /Tag für den Aufenthalt auf der Intensivstation, 100,00 EUR/Tag auf der Normalstation, 60,00 EUR/Tag in der Rehabilitationsklinik und 40,00 EUR pro Tag bei 100% GdB angesetzt (OLG Frankfurt v. 16.07.2020 – 22 U 205/19 – juris Rn. 46).

6.3

Soweit anhand der veröffentlichten Rechtsprechung überprüfbar, folgt keines der weiteren Oberlandesgerichte der Rechtsprechung des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurt. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht geäußert. Der Methode des taggenauen Schmerzensgeldes wird mit mehrfacher Begründung eine Absage erteilt. Der Senat schließt sich dem an und folgt den vom Bundesgerichtshof stets herausgestellten Grundsätzen der Schmerzensgeldbemessung unter besonderer Hervorhebung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

7.

Der Zinsanspruch ist unter Rechtshängigkeitsgesichtspunkten gem. § 291 BGB seit dem 13.01.2017 begründet. Ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 02.08.2016 besteht nicht. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten in seinem Schreiben vom 01.08.2016 an den vorherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt C, nicht erklärt. Vielmehr hat die O den Vorschlag eines Abfindungsvergleichs unterbreitet und im Übrigen Gesprächsbereitschaft signalisiert.

8.

Die Klägerin hat schließlich im Rahmen des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches einen Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die von ihr mit 116,03 EUR zutreffend beziffert worden sind.

B.

Berufung der Beklagten

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hatte.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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