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Tierarzthaftung – Beweislast für Abweichung vom medizinisch begründeten Erfahrungssatz

OLG Celle – Az.: 20 U 55/13 – Urteil vom 10.03.2014

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Juli 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts H. wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses Urteil und das am 19. Juli 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts H. sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 24.650,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kastration des Hannoveraner Fuchshengstes mit der Lebensnummer DE… am 14. Februar 2007 in Anspruch.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung nach Vernehmung von Zeugen, nach Einholung von Sachverständigengutachten zu Haftungsgrund und -höhe und nach mündlicher Anhörung beider Sachverständiger teilweise stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte den Hengst behandlungsfehlerhaft im Stehen kastriert habe und deshalb für den Tod des Tieres verantwortlich sei.

Aufgrund der nachvollziehbaren und fachlich begründeten Erläuterungen des tiermedizinischen Sachverständigen Dr. E. hätte der im Behandlungszeitpunkt im 4. Lebensjahr stehende Hengst im Liegen und unter Vollnarkose kastriert werden müssen. Dass eine die Kastration im Stehen rechtfertigende Ausnahmesituation (Ataxie beim Hengst oder ausdrücklicher Wunsch des Auftraggebers nach Aufklärung über die maßgeblichen Vor- und Nachteile beider Methoden) vorgelegen habe, könne auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gestützt werden. Da nach Vernehmung von jeweils zwei Zeugen auf Seiten der Klägerin (Ehemann und Tochter) und auf Seiten des Beklagten (Ehefrau und Kollege) zwei sich vollkommen widersprechende Versionen hinsichtlich der Fragen „Aufklärung“ und „Ataxie“ stimmig, widerspruchsfrei und von integer auftretenden Aussagepersonen geschildert worden seien, gehe dieses Beweisergebnis zulasten des insoweit beweispflichtigen Beklagten.

Ferner könne aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen H. festgestellt werden, dass der Klägerin mit dem Tod des Hengstes ein Schaden in Höhe von 23.800,- € entstanden sei. Dieser mit dem Vergleichswertverfahren ermittelte Wert ergebe sich nach Bewertung der Eigenschaften seiner Eltern und Halbgeschwister mit der vom Sachverständigen angenommenen Prämisse, dass der Hengst nach erfolgreicher Kastration auf der Herbsteliteauktion 2007 vorgestellt worden wäre und dort einen Preis nach Abzug von Kosten in Höhe von 23.800,- € erzielt hätte.

Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen, auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag (Bl. 412 d.A.) weiter.

Zur Begründung führt er aus, dass

– erstens das Landgericht die Beweislast verkannt habe und das offene Ergebnis der Beweisaufnahme richtigerweise zulasten der Klägerin gehe;

– zweitens das Landgericht den Wert des Hengstes wesentlich zu hoch angesetzt habe, weil dieser – anders als vom Sachverständigen unterstellt, nicht zur Herbsteliteauktion 2007 zugelassen worden wäre und weil mit dem von der Klägerin selbst vorgelegten, vorprozessual von der Haftpflichtversicherung des Beklagten eingeholten Gutachten der Wert allenfalls 3.500,- € beitragen hätte.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg, weil das Landgericht der Klage zu Recht dem Grunde nach stattgegeben und auch die Höhe des Schadens zutreffend bemessen hat.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem tierärztlichen Behandlungsvertrag gem. § 611 BGB, weil sie einen haftungsbegründenden Pflichtenverstoß des Beklagten darlegen kann.

1. Der Beklagte hat den Hengst behandlungsfehlerhaft im Stehen kastriert.

Diese Feststellung gründet der Senat auf die Angaben des Sachverständigen Dr. E. im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 21. April 2011 (Prot. S. 2, Bl. 189), wonach Hengste im vierten Lebensjahr aufgrund der in diesem Alter regelmäßig größeren Leistenringe und des damit verbundenen größeren Risikos von Darmvorfällen im Liegen und unter Vollnarkose kastriert werden.

Diese Vorgabe wird vom Beklagten mit seiner Berufung nicht in Frage gestellt und entspricht im übrigen auch dem von der Haftpflichtversicherung des Beklagten eingeholten vorprozessualen Privatgutachten des Veterinärmediziners Dr. S. vom  21. Dezember 2007 (dort S. 5f, Bl. 119f d.A.).

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht beweisen können, dass der Hengst ataktisch veranlagt war, also eine Bewegungsinkoordination mit neurologischem Ursprung aufwies, und dass deshalb eine Kontraindikation gegen eine Kastration liegend unter Vollnarkose und für eine Kastration stehend vorlag.

Die Beweislast zu dieser Frage trifft den Beklagten, weil er das Vorliegen eines Ausnahmebefundes, der die Abweichung vom medizinisch begründeten Erfahrungssatz rechtfertigen könnte, vortragen und beweisen muss (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 814 zur Arzthaftung; vgl. auch BGH, NJW 1982, 1327, 1328 lit. b zu den Pflichten des Tierarztes; und allgemein BGH, NJW 1999; 352, 353; Zöller/Greger, vor § 284 Rn. 17a; 29; Stein/Jonas/Leipold, § 286 Rn. 62, 70).

Deshalb hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Unaufklärbarkeit der Frage, ob der Hengst eine Ataxie aufwies, im Ergebnis zum Nachteil des Beklagten ausgeht.

Der Vollständigkeit halber verweist der Senat allerdings auch auf die von der Klägerin als Anlage K8 vorgelegte Behandlungsdokumentation (Bl. 114 d.A.), aus der sich der vom Beklagten behauptete Befund, der sich nicht nur allgemein für die Eigentümer als bedeutsam, sondern vor allem in der konkreten Situation eines bevorstehenden operativen Eingriffs als veterinärmedizinisch wesentlich herausgestellt hätte, entgegen der auch für einen Tierarzt geltenden Dokumentationspflicht nicht einmal ansatzweise festgehalten ist.

3. Auch die vom Beklagten erhobenen Einwände gegen die Bemessung der Schadenshöhe greifen nicht.

Das gilt zunächst für den Einwand, das Landgericht habe sich nicht mit dem vorprozessual eingeholten Privatgutachten Dr. S. auseinandergesetzt.

Abgesehen davon, dass der Beklagte ausweislich des Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 (Bl. 322ff d.A.) dem zum Verkehrswert des Hengstes gehörten gerichtlichen Sachverständigen die Ergebnisse des Privatgutachtens nicht vorgehalten hat, beschränkt sich das Privatgutachten bei der Bemessung des Verkehrswertes auf zwei Umstände: unterbliebene Körung und hohes Stockmaß.

Demgegenüber setzt der gerichtliche Sachverständige wesentlich breiter und umfassender an, mit anderen Worten: dort wo Dr. S. mit seiner Wertbemessung endet (keine Körung), fängt der gerichtliche Sachverständige mit seiner Betrachtung erst an.

Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass Dr. S. die behauptete Ataxie als wertmindernden Faktor in seine Schlussfolgerung einbezogen hatte und anders als der gerichtliche Sachverständige also von einer entscheidend falschen Anknüpfungstatsache ausgegangen war.

Soweit der Beklagte meint, der Hengst habe mit einem Stockmaß von wenigstens 176cm nicht dem Zuchtprogramm des Hannoveraner Verbandes entsprochen, übergeht er die Erläuterungen des Sachverständigen zu diesem Punkt (Protokoll S. 4) und verkennt, dass der Hengst nach Kastration ja gerade nicht mehr der Zucht dienen sollte.

Soweit der Beklagte einwendet, der Hengst sei weder als Fohlen prämiert noch zur Körung ausgewählt noch bei einer Verbands-Auktion vorgestellt worden, ist aber auch der Sachverständige von diesen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Schwierigkeit besteht ja für die Gerichte genau darin, das wenige Wissen, das über den Hengst selbst vorhanden ist, mit dem größeren Wissen über sein Pedigree und seine Verwandten aufzuwiegen, um seinen Wert mit all den damit verbundenen und verbleibenden Unsicherheiten zu schätzen. Das Greifbare, das der Sachverständige hierbei zutage gefördert und für die Verfahrensbeteiligten erläutert hat, reicht indes, um eine Schadensschätzung vorzunehmen, die den Anforderungen des § 287 ZPO genügt.

Erwägungen, dass der Hengst „wahrscheinlich“ zu einer Herbst-Auktion zugelassen worden wäre und dort einen durchschnittlichen, „medianen“ Preis erzielt hätte, sind unumgänglich und zulässig. Dass die Schadensschätzung des Landgerichts angesichts der ausführlichen, folgerichtigen und auch für den Laien gut verständlichen Ausführungen des Sachverständigen „völlig in der Luft hängen könnte“ (vgl. BGH, NJW 1984, 2216; zum Problemkreis Zöller/Greger, § 287 Rn. 1ff), vermag der Senat hier auszuschließen.

III.

Die Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 97, 708, 711; Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.

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