OLG Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 95/13 – Urteil vom 06.03.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der 1982 geborene Kläger begehrt weitere Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung, der die AUB 2005 (Anlage B 1) zugrunde liegen.
Im Februar 2010 rutschte der als Postzusteller tätige Kläger auf gefrorenem Boden aus und stürzte auf den Rücken; er konnte nach seinen Angaben unmittelbar danach seine Beine nicht mehr bewegen. Die Bildgebung im Krankenhaus Elmshorn ergab den Nachweis einer Prellung (Kontusion) des Rückenmarkes auf Höhe BWK 8/9. Wegen anhaltender Beschwerden wurde im Juni 2010 eine operative Erweiterung des Rückenmarkkanals (Laminektomie) des BWK 8 vorgenommen. Hintergrund war eine für die Ausprägung der verbliebenen Beschwerden bedeutsame hochgradige Einengung des Spinalkanals in Höhe BWK 8/9 (Stenose), die teils knöchern, teils bandbedingt war (vgl. das von der Beklagten in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. S. vom 7. Juni 2012, Anlage K 1, S. 24, Anlagenband). Die Verkalkungen der den Rückenmarkskanal auskleidenden Bandstrukturen und knöchernen Anbauten an den Gelenken sind nach den Ausführungen von Dr. S. (gemäß dem vom Amtsgericht Elmshorn, 52 C 67/11 in der Krankentagegeldsache eingeholten Gutachten vom 3. Januar 2012, Anlage K 3, S. 25 ff.)
„als Verschleißumformungen anzusehen, die sich eindeutig über einen längeren Zeitraum bereits vor dem Unfallereignis gebildet hätten; unter vor allem der Berücksichtigung des Alters des Klägers sei das Ausmaß der Einengung ungewöhnlich. Als Folge der Enge sei die Flüssigkeitsumscheidung des Rückenmarks nahezu aufgehoben, dem Rückenmark fehle damit die Pufferfunktion des Flüssigkeitsmantels. Spinalkanalstenosen könnten lange Zeit völlig ohne klinische Symptome verlaufen, träten diese auf, so verlaufe die Erkrankung über einen längeren Zeitraum schleichend, d. h. die Beschwerden und gegebenenfalls Ausfallerscheinungen entwickelten sich über Wochen, Monate und manchmal Jahre und seien bei zeitnaher Diagnose vollständig rückzubilden. Der bei dem Kläger gegebene klinische Verlauf einer akuten inkompletten Querschnittslähmung könne daher nicht Ausdruck einer alleinigen Verschleißumformung gewesen sein, vielmehr habe das Unfallereignis für den Krankheitsverlauf eine relevante Bedeutung, der ohne das Unfallereignis so nicht denkbar gewesen sei. Allerdings sei auch die vorliegende Kontusion des Rückenmarks bei dem angegebenen Unfallereignis bei anatomisch normalen Verhältnissen eher ungewöhnlich. Deswegen schätze er das Verhältnis unfallabhängiger zu unfallunabhängigen Ursachen zu gleichen Teilen oder auf 50 zu 50 ein (S. 27).“
Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % gemäß dem ersten Gutachten von Dr. S. (Anlage K 1, S. 27) und dessen Ausführungen zu unfallabhängigen Faktoren kürzte die Beklagte die auf diese 50% entfallende, rechnerisch unstreitige Invaliditätsleistung von 44.250,- € wegen unfallfremder Mitwirkung um 50 % auf 22.125,- €, wobei sie sich auf Nr. 3 AUB 2005 berief, welcher lautet:
„Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
–
im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades
–
(…),
–
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung.“
Der Kläger hat klagweise die ungekürzte 50%ige Invaliditätsleistung (= weitere 22.125,- €) verlangt und gemeint, die vorbestehende Spinalkanalstenose sei weder eine Krankheit noch ein Gebrechen; die Stenose sei ein Zufallsbefund anlässlich des Unfalls gewesen, derentwegen er, wie er behauptet hat, weder behandelt worden sei noch Beschwerden gehabt habe.
Die Beklagte hat zwar nicht den Sturz als solchen, indes jedoch bestritten, dass es in dessen Folge zu der behaupteten Gesundheitsschädigung und zur Invalidität gekommen sei, ebenfalls, dass es eine unfallbedingte Notwendigkeit zur Erweiterung des Spinalkanals durch OP gegeben habe und die Stenose zuvor asymptomatisch gewesen sei. Im Übrigen hat sie sich auf den Mitwirkungseinwand nach Nr. 3 AUB 2005 berufen: Es liege zumindest ein Gebrechen vor, weil als Folge der Verschleißumformung des Spinalkanals dem Rückenmark die Pufferfunktion der Flüssigkeitsumscheidung fehle.
Das Landgericht, das zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte über einen Betrag von 22.125,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2012 erlassen hatte, hat dieses auf den Einspruch der Beklagten hin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem Kläger habe aufgrund des verengten Wirbelkanals ein von der Norm abweichender Gesundheitszustand vorgelegen, der erheblichen Anteil daran gehabt habe, dass er durch den Sturz die besonders schweren Folgen einer inkompletten Querschnittslähmung erlitten habe. Eine solche nicht altersgerechte degenerative Vorschädigung sei als mitwirkende Ursache im Sinne von Nr. 3 AUB 2005 einzuordnen. Den Bedingungen lasse sich entnehmen, dass Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung nur für Unfälle und deren Folgen geboten werde, nicht aber für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell bedingten gesundheitlichen Anomalien. Gerade Letzteres habe aber hier vorgelegen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er betont, dass den ärztlichen Gutachten zufolge ohne den Unfall eine ärztliche Behandlung des Spinalkanals nicht durchgeführt worden wäre, weil er bis dahin insoweit beschwerdefrei gewesen sei (Bl. 110). In Rechtsprechung und Lehre bestehe Einigkeit dahin, dass alterstypische Degenerations- und Verschleißerscheinungen weder ein Gebrechen noch eine Krankheit im Sinne der Bedingungen darstellten, genauso wenig wie Zustände, die noch innerhalb der medizinischen Norm lägen, und dies unabhängig davon, ob sie ärztlicher Behandlung bedürften oder nicht (Bl. 111/12). Es sei deshalb falsch, wenn das Landgericht meine, dass degenerative Vorschäden stets Gebrechen oder Krankheiten im Sinne der AUB 2005 seien, wenn sie außerhalb der Norm lägen, und dies auch dann, wenn sie keiner ärztlichen Behandlung bedürften (Bl. 112).
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils vom 10. Juli 2013 das am 5. Dezember 2012 der Beklagten zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts Itzehoe aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf weitere Invaliditätsleistung abgewiesen.
1.
Anspruchsgrundlagen für den Kläger sind die Ziffern 1.1, 1.4, 2.1.1.1, 2.1.2.2. AUB 2005.
Ziffer 1.1 verspricht Versicherungsschutz bei Unfällen; Ziffer Nr. 1.4 definiert den Unfallbegriff; Ziffer 2.1.1.1 beschreibt die Voraussetzungen der Invaliditätsleistung; Ziffer 2.1.2.2 bestimmt, dass sich außerhalb der sog. Gliedertaxe der Invaliditätsgrad nach der Beeinträchtigung der normalen körperlichen Leistungsfähigkeit bemisst. All diese Voraussetzungen sind hier unproblematisch gegeben.
Dass der Kläger im Sinne des Unfallbegriffs (der ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis erfordert) auf glattem Boden ausgerutscht und auf den Rücken gefallen ist, nimmt die Beklagte als gegeben hin. Ihr Bestreiten, dass es dadurch zu einer Gesundheitsbeschädigung gekommen sei, ist unbeachtlich. Die Gesundheitsbeeinträchtigung ergibt sich zwanglos schon aus dem zeitlichen Zusammenhang. Weiter ist die Kontusion noch selbigen Tages durch Bildgebung im BUK Hamburg-Boberg festgestellt und entsprechend auch von dem von ihr selbst beauftragten Gutachter Dr. S. so zugrunde gelegt worden. Dessen Beurteilung hat die Beklagte dazu bewogen, auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % zu leisten. Warum nach alldem gleichwohl noch das Vorliegen einer unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung fraglich sein soll, erschließt sich nicht. Augenscheinlich will die Beklagte – schon vor dem von ihr zu beweisenden Mitwirkungseinwand – darauf hinaus, dass (wie namentlich für Bandscheibenschäden immer wieder zu diskutieren ist) der Sturz lediglich eine unwesentliche Gelegenheitsursache gewesen sei und der Kern die vorbestehende Spinalkanalstenose; aus diesem Grund meint sie wohl auch bestreiten zu müssen, dass die Spinalkanalstenose unfallbedingt entstanden sei (was allerdings noch nicht einmal der Kläger behauptet). All dem stehen aber die ärztlichen Feststellungen entgegen. Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen (vgl. nur 1. Gutachten Dr. S. S. 18) ist eine Prellung des Rückenmarks nachgewiesen. Damit liegt eine traumatische Ursache vor. Nicht minder deutlich heißt es im neurochirurgischen Befund- und Behandlungsbericht des BUK Hamburg vom 24. Juni 2010 (Anlagen K 4 und B 7), dass es durch das Unfallereignis zu einer strukturellen Schädigung des Rückenmarks gekommen sei. Dass und warum daran irgendetwas nicht stimmen könnte, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit nach dem Unfall zu 50%, wie sie Dr. S. ermittelt hat, ist als solche nicht streitig.
2.
Streitentscheidend ist mithin, ob die vorbestehende Spinalkanalstenose gemäß Nr. 3 Satz 2 AUB eine Minderung der Invaliditätsleistung rechtfertigt oder nicht.
Nach Auffassung des Senats (wie auch schon des Landgerichts) ist das der Fall, und zwar auch dann, wenn man mit dem Kläger – und den Behandlern (vgl. den Befundbericht vom 24. Juni 2010, S. 3) – davon ausgeht, dass die Spinalkanalstenose zuvor keine Beschwerden bereitet hat. Die Spinalkanalstenose ist als ein Gebrechen im Sinne der Bedingung anzusehen.
a)
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 153, 182, 185 f.; BGHZ 123, 83, 85 jeweils m. w. N.).
Dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 8. Juli 2009, VersR 2009, 1525, Rn. 18f.; dort lag ein vorbestehender abgeheilter Kreuzbandriss dem erneuten Kreuzbandriss zugrunde) zufolge geht, was das Verständnis der Bedingungen in der Unfallversicherung angeht, der durchschnittliche Versicherungsnehmer vom Wortlaut aus und versteht die Regelung in Ziffer 3 Satz 2 AUB 2000 (gleichlautend die hier maßgeblichen AUB 2005) so, das unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen. Er entnimmt schon aus Ziffer 3 Satz 1, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle und deren Folgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte Anomalien. Bereits die Definition des Unfalls in der Ziffer 1.3 der Bedingungen impliziert diese Abgrenzung, indem sie den Unfall als eine Kausalreihe beschreibt, die mit einem plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignis (Unfallereignis) beginnt und zu einer Gesundheitsschädigung führt. Für bereits bestehende Schäden kann ein Unfallereignis nicht kausal sein, allenfalls für deren Verschlimmerung. Auch die Bestimmungen über die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistung in Ziffer 2 AUB stellen auf eine Kausalreihe ab, die mit dem Unfall beginnt und zur jeweiligen Leistung führt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet demgemäß nicht, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz insoweit bietet, als bereits vor dem Unfall bestehende körperliche Beeinträchtigungen sich auf Unfallfolgen auswirken.
b)
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung, der der Senat folgt, hat vor dem Unfall bei dem Kläger eine Krankheit im Sinne der Bedingungen nicht vorgelegen.
Ausgehend vom allgemeinen Wortlautverständnis wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter einer Krankheit einen regelwidrigen Körperzustand verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf (allgemeine Meinung, vgl. nur Prölss/Martin-Knappmann, VVG, Kommentar, 28. Auflage, AUB 2005, Rn. 3 m. N.; Grimm, AUB, Unfallversicherung, Kommentar, 6. Auflage, § 10 Anm. 5; so auch BGH, a.a.O., Rn. 14).
Eine Krankheit liegt danach hier nicht vor; denn ein ärztlich behandlungsbedürftiger Zustand war – den Klägervortrag hier zugrunde gelegt – nicht gegeben.
c)
Die vorbestehende Spinalkanalstenose ist aber als ein Gebrechen im Sinne der Bedingungen zu verstehen.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird annehmen, dass ein Gebrechen vorliegt, wenn es der bei ihm vorliegenden Konstitution an der für einen gesunden Körper medizinisch vorausgesetzten Normalität gebricht, es ihm an dieser Normalität also in bestimmter Hinsicht fehlt oder sein Körperzustand von dieser Normalität abweicht.
Er wird verstehen, dass es dafür nicht darauf ankommt, dass er wegen des Gebrechens schon konkrete Beschwerden hat, behandelt wird oder (eigentlich) behandlungsbedürftig wäre. Denn dann wäre der abnorme Körperzustand bereits durch den Begriff der Krankheit erfasst und der Begriff des Gebrechens wäre überflüssig: Wenn schon der Begriff der Krankheit voraussetzt, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt, würde der Begriff des Gebrechens, wenn er Beschwerden voraussetzte, dem nichts mehr hinzufügen können; denn auch Beschwerden sind körperliche Zustände, wegen derer man ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Auch wird er den Begriff nicht im landläufigen Sinne einer Altersgebrechlichkeit verstehen, also dahin, dass damit eine Dysfunktionalität oder Schwäche des Bewegungsapparates gemeint wäre, die mit entsprechenden körperlichen Beschwernissen oder gar mit manifesten Beschwerden verbunden wäre. Denn bei einem solchen Verständnis wäre zum einen der Begriff nicht mehr gegen den Begriff der Krankheit abgrenzbar, weil sich derlei Beschwernisse jedenfalls mit dem Ziel der Linderung behandeln lassen. Zum anderen würde die kürzende Berücksichtigung solcher altersbedingter Beschwernisse sofern sie – wie zumeist – altersgemäß sind, zu einer schleichenden Aushöhung des Versicherungsschutzes führen, obwohl weiterhin volle Beiträge zu leisten sind; dies liefe den wohlverstandenen und berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers zuwider.
Vor dem Hintergrund dieser und auch der eingangs (zu a) erwähnten Überlegungen zu Inhalt und Struktur des Leistungsversprechens (das sich auf unfallverursachte Schäden und nicht auf Vorschäden bezieht) wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ein Gebrechen als einen anhaltenden Zustand seines Körpers begreifen, der von dessen regulärer (normaler, gesunder Weise gegebener) Funktionsweise abweicht; dabei wird er – in Bezug auf das Problem der schleichenden Degeneration wie auch des Umstandes, dass es innerhalb der medizinischen Normen des Gesunden auch tolerable (= nicht schon krankhaft zu nennende) Abweichungen geben kann – verstehen, dass normale Verschleißzustände und unkritische Normvarianten noch nicht als Gebrechen eingeordnet werden können, und dies auch dann nicht, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten, ein Gebrechen aber vorliegt, wenn bei der Gesundheitsbeschädigung oder der Ausprägung der Unfallfolgen ein vorbestehender körperlicher Zustand mitgewirkt hat, der über einen normalen Verschleiß oder über das Maß einer unkritischen Normvariante hinausgeht, und dies auch unabhängig davon, ob deswegen vor dem Unfall eine akute Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat oder nicht.
In genau diesem Sinne wird unter einem Gebrechen ein dauernder abnormaler Gesundheitszustand verstanden, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt (auch dies allgemeine Meinung, vgl. Prölls/Martin-Knappmann, a.a.O.; Grimm, a. a. O., Anm. 6 m. N.; auch BGH, a. a. O., Rn. 14; ebenso BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013, IV ZR 98/12, Rn. 28 bei juris). Dazu sollen (wie oben hergeleitet) indes altersbedingt normale Verschleiß- und Schwächezustände nicht gehören und sollen auch Zustände, die noch innerhalb der medizinischen Normen liegen, nicht als Gebrechen anzusehen sein, letzteres auch dann nicht, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten.
Danach ist nach Auffassung des Senats insoweit auch nicht dem OLG Düsseldorf (RuS 2005, 300, Rn. 34 bei juris) und dem OLG Hamm (NJW-RR 2010, 764 Rn. 20ff. 22 bei juris) zu folgen, auf die sich aber der Kläger stützen will. Beide Gerichte verneinen das Vorliegen eines Gebrechens – im ersteren Fall bezogen auf über das Alterstypische hinausgehende degenerative Veränderungen der Menisken und des Gelenkknorpels, im anderen Fall bezogen auf degenerative Erscheinungen bzw. eine O-Bein-Fehlstellung – jeweils mit dem Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer noch keine Beschwerden hatte (im zweiteren Fall auch darauf, dass er wegen des Vorbefunds nicht „behindert“ gewesen sei) und entsprechend eine ärztliche Behandlung nicht in Anspruch genommen habe. Auf das Vorliegen der Behandlungsbedürftigkeit kommt es aber, wie ausgeführt, ebenso wenig an wie auf das Vorliegen fühlbarer Beeinträchtigungen. Die Entscheidungen erscheinen am Maßstab des herkömmlichen Gebrechensbegriffs als unrichtig und dürften – auch das drei Wochen später ergangene Urteil des OLG Hamm zitiert den Bundesgerichtshof nicht – durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 überholt sein.
d)
Versteht man die Klausel wie vorstehend, ist die beim Kläger vorab bestanden habende – unterstellt: klinisch „stumme“ – Spinalkanalstenose zwar nicht als Krankheit, aber doch als Gebrechen einzuordnen, das darin besteht, dass als Folge der Verschleißumformung des Spinalkanals dem Rückenmark die regelgerechte (normale) Pufferfunktion der Flüssigkeitsumscheidung abgeht.
Für eine Krankheit fehlt es an der akut (vor dem Unfall) bestehenden Behandlungsbedürftigkeit. Indes liegt, wie der Sachverständige Dr. S. eingehend beschrieben hat, eine für das relativ junge Alter des Klägers sehr weit fortgeschrittene Verschleißumformung der Brustwirbelkörper 8/9 und damit im oben erklärten Sinn ein irregulärer Körperzustand vor, der deutlich außerhalb der altersgemäßen medizinischen Norm liegt und auch nicht als „normaler Verschleiß“ angesehen werden kann.
e)
Dass die Wirbelsäulenstenose, sieht man sie als Gebrechen an, bei den Ausprägungen des Gesundheitsschadens, also bei der Unfallfolge, erheblich mitgewirkt hat, kann nach den sachverständigen Feststellungen nicht zweifelhaft sein, und die Parteien wenden sich auch nicht gegen die Einschätzung eines Mitwirkungsanteils von 50 %.
Der Gutachter Dr. S. (2. Gutachten S. 27) hat ausgeführt, dass die inkomplette Querschnittslähmung ohne die Stenose in der aufgetretenen Form undenkbar gewesen sei. Gleichermaßen kann – jedenfalls unter der Prämisse vorheriger Beschwerdefreiheit – der Unfall nicht hinweggedacht werden. Eine nähere Einordnung der Gewichte erscheint sinnvoll nicht möglich sein, so dass die Anrechnung eines 50%igen Mitwirkungsanteils nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 auch im Hinblick auf die Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm keinen Anlass, § 543 ZPO.