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Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung eines Beamten

VG Weimar, Az.: 1 K 838/12 We, Urteil vom 14.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der im Jahre … geborene Kläger ist nach Absolvierung des 2. Staatsexamens für das Lehramt an berufsbildenden Schulen seit dem 01.09.1995 als Berufsschullehrer im Dienste des Beklagten an der W… in E… tätig. Seit 1998 ist er dort als Fachbereichsleiter (B…) eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.02.2003 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben des Thüringer Kultusministeriums vom 16.10.2000 war der Kläger mit Wirkung zum 15.10.2000 zunächst für die Dauer von drei Monaten mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Fachleiters für B… am S… betraut. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass das Thüringer Kultusministerium beabsichtige, die Aufgaben bis zum Ende des Ausbildungsjahres 2001/2002 nach Durchführung des hierfür erforderlichen Beteiligungsverfahrens zur Übertragung eines Beförderungsdienstpostens zu übertragen. Sodann wurde die Beauftragung mit Schreiben des Thüringer Kultusministeriums vom 24.11.2000 bis auf Widerruf bzw. längstens bis zum 31.08.2002 verlängert.

Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung eines Beamten
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Es folgten zwei weitere Verlängerungen, bis mit Schreiben des Thüringer Kultusministeriums vom 24.06.2003 dem Kläger die Funktion eines Fachleiters für B… bis auf Widerruf übertragen wurde. Der Kläger übt die Funktion als Fachleiter bis zum heutigen Tag aus. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.03.2011 beantragte er bei dem Staatlichen Schulamt Erfurt die Beförderung in das Statusamt des Seminarrektors, Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO. Der Antrag wurde mit Bescheid des Schulamtes vom 18.04.2011 abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch hatte der Kläger unter dem Aktenzeichen 4 K 814/11 We ein Verfahren anhängig gemacht, das von den Parteien nach den Änderungen des ThürBesG zum 01.10.2011 übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15.12.2011 beantragte der Kläger im Wege des Schadensersatzes bzw. der Folgenbeseitigung so gestellt zu werden, als ob er zum 01.02.2003 (spätestens jedoch zum 30.09.2011) zum Seminarrektor, Besoldungsgruppe A 14, ernannt worden wäre. Den Antrag lehnte das Staatliche Schulamt Mittelthüringen mit Bescheid vom 30.03.2012 ab. Zur Begründung führt der Bescheid aus, es habe kein Beförderungsanspruch bestanden. Nach den Auswahlentscheidungen seien auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen und Beförderungen von Lehrkräften vom 18.02.2011 bzw. zuvor vom 12.02.2009 Auswahlgruppen gebildet und in dieser Auswahlgruppe eine Reihung vorgenommen worden. Maßgeblich bestimmt durch die erstellte dienstliche Beurteilung des Beamten, ferner die Dauer der Lehrtätigkeit. Der Kläger sei der Auswahlgruppe der Lehrer Gruppe 29 zugeordnet worden. Eine Zuordnung zu einer anderen Auswahlgruppe, nämlich der Gruppe der Schulleiter und bestellten Fachleiter, Gruppe 25, sei vorliegend nicht erfolgt, da der Kläger die Aufgaben des Fachleiters im Wege der Beauftragung und nicht der Bestellung ausgeübt habe. Die bestellten Fachleiter hätten bereits eine Bestenauslese durchlaufen, aus der sie als bestgeeignete hervorgegangen seien. Des Weiteren seien die Aufgaben dem Beamten nur vorübergehend übertragen worden. Darüber hinaus begründe auch allein die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Beförderung, auch wenn diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum wahrgenommen werde. Schließlich fehle es an der adäquaten Kausalität im Rahmen des Schadensersatzbegehrens, da nicht feststellbar sei, dass der Kläger als bestgeeigneter Beförderungskandidat hätte befördert werden müssen. Es fehle an einem Verschulden und der Kläger hätte selbst aufgrund einer Schadensminderungspflicht im Wege des sogenannten Primärrechtsschutzes seine Rechte geltend machen müssen. Weiter sei der Schadensersatzanspruch verjährt. Der Kläger erhalte seit 01.10.2011 eine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen II Nr. 9 zum Thüringer Besoldungsgesetz.

Mit dem unter dem 10.04.2012 hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, gegenwärtig erhielten die Fachleiter lediglich eine nichtdynamische und nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulage im Umfang von nur 219,69 € brutto pro Monat. Funktion und Aufgabeninhalt der Fachleiter blieben gegenüber der damaligen Situation vor Änderung des Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetzes und des Besoldungsgesetzes unverändert. Er, der Kläger, habe einen Anspruch wegen langjähriger überwertiger Beschäftigung aus § 26 ThürBG und der Fürsorgepflicht auf amtsangemessene Alimentation. Auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24.09.2008) bestehe eine Verpflichtung des Dienstherrn, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken. Die von der Behörde zitierte Verwaltungsvorschrift sei rechtswidrig, denn sie verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Die Unterscheidung zwischen bestellten und lehrbeauftragten Fachleitern nehme der Beklagte in § 24 seiner Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen vor, obwohl diese Fachleiter identische Aufgaben wahrnähmen. Die Auswahlgruppe sei daher äußerst fragwürdig.

Mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 13.06.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Grundsätzlich habe ein Beamter nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Beförderung. Auch aus der Fürsorgepflicht ergebe sich ein solcher nicht. Im Rahmen des Auswahlermessens sei eine fehlerfreie Auswahl getroffen worden. Der Kläger sei nicht als Mitglied der Auswahlgruppe 25 anzusehen, sondern der Auswahlgruppe 29, da er kein bestellter Fachleiter gewesen sei. Nicht die ausgeübte Tätigkeit sei Grund für die Ausbringung einer eigenen Auswahlgruppe gewesen, sondern die Tatsache, dass die Bediensteten bereits eine Bestenauslese erfolgreich durchlaufen hätten, was es rechtfertige, diese aus dem Kreis der Lehrkräfte ohne Funktion herauszuheben, da hier die Beförderung allein dem Zweck diene, die erreichte Besoldung an das statusrechtliche Amt anzugleichen, welches für die Funktion vorgesehen sei. Die im Haushaltsplan für Seminarrektoren ausgewiesenen Stellen seien für die bestellten Fachleiter vorgehalten worden.

Der Kläger hat gegen den Bescheid unter dem 29.06.2012 Klage erhoben. Er führt ergänzend aus: Die Unterscheidung von bestellten Fachleitern und lehrbeauftragten Fachleitern sei nicht nachvollziehbar, daher auch nicht die Einordnung in verschiedene Auswahlgruppen. Weiter könne von einer vorübergehenden und vertretungsweisen Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nicht gesprochen werden, so auch das Schulamt Erfurt in einem Parallelverfahren. Auch ein schwankender Bedarf an Fachleitern aufgrund der schwankenden Anzahl von Lehramtsanwärtern sei keine Rechtfertigung für die vorgenommene Differenzierung zwischen den Gruppen. Im Übrigen sei der Kläger auch ununterbrochen in dieser Funktion tätig.

Weiter könne die Beförderung nicht an einer fehlenden haushaltsplanmäßigen Bereitstellung von Stellen scheitern, da sich die Verpflichtung, den Dienstposten haushaltsrechtlich mit einer Planstelle zu untersetzen, bereits aus dem Besoldungsgesetz ergebe.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Beförderungsstelle folge auch aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Auch das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden angemessenen Lebensunterhaltes. § 18 BBesG gehe von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne aus.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen vom 30.03.2012 (Aktenzeichen: …) sowie des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 13.06.2012 (Aktenzeichen: …) zu verpflichten, den Kläger im Wege der Zahlung von Schadensersatz/der Folgenbeseitigung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.02.2003 (spätestens jedoch zum 30.09.2011) zum Seminarrektor (Besoldungsgruppe A 14) ernannt worden wäre;

2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war;

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seine Auffassung, dass keine Verpflichtung des Dienstherrn zur Bereitstellung von Haushaltsstellen im Haushaltsplan – welche vorliegend nicht gegeben waren – bestehe und sich der Dienstherr auch nicht dafür einsetzen müsse. Er zitiert hierzu die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.1985, ZBR 1985, 195 (196).

Weiter fehle es an einer Voraussetzung für einen ausnahmsweise vorliegenden Schadensersatzanspruch, weil der Kläger die Stelle als Fachleiter nicht im Rahmen eines Bestenauswahlverfahrens erhalten habe.

Das Alimentationsprinzip sei durch die gegebene Praxis nicht verletzt, weil der Kläger einen Anspruch aus dem ihm verliehenen Amt eines Studienrates der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO habe. Der Beklagte weist weiter darauf hin, dass der Kläger entsprechend der für das Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres für jeden von ihm zu betreuenden Lehramtsanwärter ein bis zwei Stunden als Anrechnungsstunden, die das Stundendeputat für die Tätigkeit als Lehrer mindere, angerechnet erhalte. Er werde daher für die Tätigkeit entlastet. Hieraus folge kein Beförderungsanspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen vom 30.03.2012 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur vom 13.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes oder der Folgenbeseitigung so gestellt zu werden, als ob er zum 01.02.2003 – spätestens jedoch zum 30.09.2011- zum Seminarrektor (Besoldungsgruppe A 14) ernannt worden wäre (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage eines Schadensersatzanspruches bildet vorliegend nicht die Verletzung von Verpflichtungen aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, wonach im Rahmen der Bestenauswahl im Beförderungsverfahren die Rechte aller in Betracht kommenden Beamten zu berücksichtigen sind. Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hatte, dass bis zum September 2012 überhaupt keine Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 14 für Fachleiter, seien es bestellte oder lehrbeauftragte Fachleiter, stattgefunden hätten, räumte die Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar ein, dass es auch in den zurückliegenden Jahren gelegentlich zu Beförderungen gekommen sein könnte, ohne dass ihr darüber nähere Informationen vorgelegen hätten. Dafür dass eine planmäßige Beförderung von Fachleitern erst ab 2009 überhaupt in Angriff genommen wurde, wie es der Beklagte schriftlich vorgetragen hat und wovon auch das VG Meiningen (VG Meiningen, Urt. V. 04.07.2013 – 1 K 383/12 -, Bl. 16 des Umdrucks) ausgegangen ist, spricht der Umstand, dass erst mit der Verwaltungsvorschrift vom 12.02.2009 entsprechende Beförderungsgruppen gebildet wurden. Doch selbst wenn vereinzelt Beförderungsverfahren durchgeführt worden sein sollten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Grundsätzlich hat zwar die Verpflichtung des Dienstherrn bestanden, im Rahmen der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz vorzugehen und den Kläger in die Bestenauswahl einzubeziehen. Tatsächlich ist dies schon deshalb nicht geschehen, weil der Beklagte davon ausging, dass allenfalls bestellte Fachleiter, denen die Fachleiterfunktion auf Dauer und nicht widerruflich und zudem nach der Durchführung eines Bestenauswahlverfahrens übertragen worden ist, der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz a. F (zuletzt: ThürBesG v. 24.06.2008 <GVBl. S. 134>, gültig bis 30.09.2011, nunmehr Anl. 4 zum ThürBesG als künftig wegfallend gekennzeichnet) Besoldungsgruppe A 14 als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern unterfallen.

Eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Art und Weise der vergebenen Stellen sowie der durchgeführten Auswahlverfahren im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht erforderlich, da sich weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht aufdrängen oder durch den Vortrag des Klägers nahegelegt werden. Es ist nämlich nicht erkennbar noch vorgetragen, dass gerade der Kläger unter den mittlerweile ca. 350 Fachleitern insgesamt zu dem Kreis derjenigen gehört hat, die in den engeren Auswahlkreis aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen und sonstiger eventueller Hilfskriterien heranzuziehen gewesen wäre und sich die Auswahl gerade auf den Kläger zugespitzt hätte oder zumindest nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien ernsthaft möglich gewesen wäre. Der Kläger hat nämlich auch zu keinem Zeitpunkt selbst die Behauptung aufgestellt, dass gerade er in einer Auswahlentscheidung auf Grund der Leistungskriterien und unter Heranziehung seiner dienstlichen Beurteilungen für eine Beförderung hätte herangezogen werden müssen, etwa unter Bezugnahme auf herausragende Prädikate der dienstlichen Beurteilungen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Folgenbeseitigung folgt gleichfalls nicht aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Die Fürsorgepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beschränkt sich auf das dem Beamten übertragene Amt und schränkt daher grundsätzlich das Ermessen des Dienstherrn bei der Entscheidung, ob ein Beamter befördert wird, nicht ein. In der Nichtbeförderung als solcher liegt damit auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht (BVerwG, Urt. vom 30.08.1962, 2 C 16.60, juris; BVerwG, Urt. vom 12.02.1981 2 A 2/78, juris; BVerwG, Beschl. V. 24.09.2008, -2B 117/07- , juris; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2013, 2 BvR 2582/12-, juris; VG Meiningen, Urt. V. 04.07.2013, a.a.O.; Schütz in GKÖD, Loseblattsammlung, § 79 BBG Rdnr 6; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rdnr. 361). Der Grundsatz der Fürsorgepflicht ist daher generell nicht geeignet, solche Ansprüche zu begründen.

Einzige Ausnahme bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Konstellation, wonach bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens der Dienstherr verpflichtet sein kann, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken, wenn nur über die Beförderung dieses Beamten zu entscheiden ist. Hintergrund ist die vollständige Bereitstellung aller Voraussetzungen für die Übernahme des höheren Statusamtes, die grundlos vom Dienstherrn nicht vollzogen wird. Diese Ausnahme setzt (so das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 24.09.2008, a.a.O., juris Rdnr. 11) voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt, wenn es also nur um die Beförderung eines einzigen Beförderungsbewerbers geht. Dem liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass nach erfolgter Bestenauswahl der Dienstposten einer Funktionsstelle vergeben worden ist und der Dienstherr aus nicht nachvollziehbaren Gründen die angestrebte Ernennung nicht nachfolgen lässt.

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Vorliegend fehlt es an mehreren Voraussetzungen für die Bejahung dieser Anspruchsgrundlage. Es fehlt bereits an dem eindeutig feststellbaren Willen des Gesetzgebers, Vertreter der hier streitentscheidenden Gruppe der lehrbeauftragten Fachleiter nach Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz a. F (zuletzt: ThürBesG v. 24.06.2008 <GVBl. S. 134>, gültig bis 30.09.2011, nunmehr Anl. 4 zum ThürBesG als künftig wegfallend gekennzeichnet) grundsätzlich einer Besoldung nach A 14 zuzuführen. Nach dem Beschluss der 4. Kammer des VG Weimar vom 30.03.2012 in dem Verfahren desselben Rubrums waren unter Fachleitern nach dem ThürBesG nur solche zu verstehen, die an einem Studienseminar und zwar ohne zeitliche Begrenzung bestellt worden sind. Hingegen sollten diejenigen, die lediglich auf Widerruf und teilweise, auch wechselnd, als Fachleiter eingesetzt waren, nicht dieser Besoldungsgruppe unterfallen. Es spricht vieles für diese Betrachtungsweise. Dieser Punkt bedarf im Ergebnis indes keiner Entscheidung, denn selbst wenn auch die Gruppe der lehrbeauftragten Fachleiter grundsätzlich der Besoldungsgruppe A 14 unterfallen sollte (so offenbar VG Meinigen, Urt. v. 09.05.2011, 1 K 15/10 Me), ging es aber nicht um einen einzigen Bewerber, sondern um eine Vielzahl von Fachleitern, die entsprechend der Regelung in der Thüringer Besoldungsordnung bzw. zuvor des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet werden wollten, unter denen kein Bestenauswahlverfahren stattgefunden hat.

Ebenso wenig waren Planstellen vorhanden oder der Wille des Dienstherrn, die Beamten zu befördern feststellbar.

Aus der Fürsorgepflicht folgt auch keine Verpflichtung des Dienstherrn für die Bereitstellung einer Planstelle zur Ernennung in ein höheres Amt Sorge zu tragen, wenn der Beamte bereits langjährig auf seinem Dienstposten eine höherwertige Tätigkeit wahrnimmt. Die Bereitstellung von Planstellen dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Das Auseinanderfallen von Dienstposten und Statusamt mag wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 ThürBesG rechtswidrig sein, führt aber nicht zu einem Anspruch auf Ernennung in das höherwertige Amt, (so zuletzt: BVerfG Beschl. vom 07.03.2013, 2 BvR 2582/12, zitiert nach juris, Orientierungssatz Nr. 3). Die langjährig ausgeübte Tätigkeit auf einem höherwertigen Dienstposten begründet nach der am Statusamt orientierten Systematik des Beamtenrechts und seiner hergebrachten Grundsätze keinen Beförderungsanspruch, wenn nicht die übrigen Beförderungsvoraussetzungen, wie der Wille des Dienstherrn und die erforderliche Planstelle vorhanden sind.

Mangels Pflicht zur Beförderung fehlt es an der nötigen Pflichtverletzung zur Begründung eines Schadensersatzanspruches.

Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung des Klägers aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn die für den Schadensersatzanspruch/Folgenbeseitigungsanspruch erforderliche Pflichtverletzung abgeleitet werden. Die Alimentationspflicht bezieht sich auf das verliehene Amt. Soweit es um Besoldung und Versorgung geht, scheidet § 45 Beamtenstatusgesetz aus, auch wenn die gesetzliche Besoldungsregelung etwa wegen Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz nicht verfassungsgemäß ist. Wegen der Grundsätze der Gesetzesbindung und der Maßgeblichkeit des verliehenen Amtes, kann der Betroffene die fehlende Verfassungsmäßigkeit der Besoldung verwaltungsgerichtlich geltend machen, indem gegebenenfalls das Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit überprüfen lässt. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber wird dem Beamten zugemutet zuzuwarten (vgl. Schnellenbach, a.a.O. Rdnr. 361). Eine Geltendmachung im Schadensersatzweg wegen eines Fehlverhaltens der Exekutive scheidet daher aus. Diese Frage war außerdem Gegenstand des Verfahrens 1 K 650/12 We.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt entgegen der Begründung des Klägerbevollmächtigten auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2013. Zwar enthält dieser Kammerbeschluss den Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf eine Lösung des Problems des Auseinanderfallens von Dienstposten und Statusamt im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes hinwirken könne, indem er die Feststellung beantrage, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig sei. Der Beschluss enthält aber keine weiteren Ausführungen zu der Frage, woraus sich das erforderliche Feststellungsinteresse ergeben sollte, ob dies etwa ein Schadensersatzanspruch sein könnte und welches dessen Voraussetzungen im Einzelnen sein könnten. Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht geeignet, die grundsätzlichen Feststellungen zum Inhalt der Fürsorgepflicht in Frage zu stellen. Sie legen eher die Auslegung nahe, wonach der Beamte im Wege der Feststellungsklage auf amtsangemessene, niedriger wertige Beschäftigung hinwirken kann. Da ein Anspruch dem Grunde nach nicht in Betracht kommt, ist auch der Frage nicht nachzugehen, ob der Kläger zur Abwendung eines Schadens durch Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz hätte beitragen müssen.

Schließlich folgt kein Schadensersatzanspruch aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit aufgrund der mangelnden zusätzlichen Besoldung signalisiert hat, sein Amt niederlegen zu wollen und ihm daraufhin mitgeteilt worden ist, dass er verpflichtet sei, die Tätigkeit auszuführen. Es fehlt insoweit an einem adäquat kausal herbeigeführten Schaden, denn dieser besteht nicht in der unterlassenen Beförderung, sondern in der Übernahme einer Tätigkeit, die möglicherweise nicht seinem Amt entsprach. Die Zweifelsfrage, ob die Mitteilung an den Kläger, er müsse die Fachleitertätigkeit als Nebenamt ausüben rechtswidrig war oder ob tatsächlich die lehrbeauftragte, widerrufliche und flexibel gehaltene Fachleitertätigkeit im Rahmen des übertragenen Amtes nach A 13 BBesO oder ThürBesO durchzuführen war, wie es auch die 4. Kammer in ihren Beschluss gesehen hat, – zu erwähnen ist etwa die im Bereich der juristischen Referendarausbildung übliche Tätigkeit im Nebenamt oder als Nebentätigkeit mit Vergütung – bleibt daher unentschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.599,12 € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 und S. 1 Nr. 1 GKG. Vorliegend geht es um Schadensersatz hinsichtlich der Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (Juni 2012) gemäß §§ 17, 18 ThürBesG i.V.m. Anlage 5 monatlich 4.935,06 €, eine ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage wird in Höhe von 80.19 € (Anlage 1 II. 7. b i. V. m. Anlage 8, Tabelle 1) gewährt. Aus dem Dreizehnfachen des vorgenannten Betrages errechnet sich ein Betrag in Höhe von 65.198,25 €, der gemäß § 52 Abs. 5 S. 2 GKG zu halbieren ist.

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