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Häufige Nutzung Grillkamin – Ansprüche Nachbarn wegen Beeinträchtigungen

AG Menden – Az.: 3 C 114/18 – Urteil vom 17.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz wegen von ihm behaupteter Beschädigung eines Daches aufgrund thermischer Einwirkung. Ferner begehrt er, die Beklagten mögen die Benutzung eines Heizstrahler sowie eines Grills erheblich einschränken sowie die Entfernung des Kamingrills der Beklagten.

Bei den Parteien handelt es sich um Grundstücksnachbarn. Die Gärten grenzen unmittelbar aneinander. Die Beklagten haben unmittelbar an der Grundstücksgrenze einen Grill installiert. Es handelt sich hierbei um einen gemauerten, nicht beweglichen Grill der für den Gebrauch mit Holzkohle vorgesehen ist. Auf Seiten des Klägers wiederum befindet sich an dieser Stelle bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze heranreichend eine Garage. Ebenfalls auf ihrer Terrasse und damit in unmittelbarer Nähe zur Garage des Klägers haben die Beklagten einen gasbetriebenen Heizstrahler aufgestellt, dieser ist jedoch beweglich. Sowohl der Heizstrahler, als auch der Grill werden von den Beklagten genutzt. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wie oft und wie intensiv die Beklagten Grill und Heizstrahler nutzen und an welcher Stelle der Heizstrahler betrieben wird.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten den Grill zeitweise zwei bis dreimal pro Woche benutzt. Er leide unter den von dem Grill ausgehenden Emissionen, besonders aufgrund der unstreitigen Installation des Grills unmittelbar an der Grundstücksgrenze und der Höhe des gemauerten Kamins dieses Grills. Die Grillgerüche belästigten ihn insbesondere durch das Eindringen auch in den Wohn- und Schlafbereich seines Hauses. Im Jahr 2018 hätten die Beklagten mindestens an folgenden Tagen gegrillt:

08.04.2018

06.05.2018

20.05.2018

01.07.2018

28.07.2018

04.08.2018

Hinsichtlich der konkreten Ausführungen des Klägers zu diesen Tagen wird auf den Schriftsatz vom 16.08.2018, Bl. 58 der Akte, Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, auf dem an die Terrasse der Beklagten grenzenden Garagendach löse sich die aufgebrachte Farbe aufgrund der von Kamin und Heizstrahler ausgehenden Hitze und Rauchentwicklung. Zur Beseitigung seien Kosten von netto 1.189 EUR aufzubringen. Eine entsprechende Zahlung begehrt der Kläger in diesem Rechtsstreit.

Häufige Nutzung Grillkamin - Ansprüche Nachbarn wegen Beeinträchtigungen
(Symbolfoto: Von Simon Kadula /Shutterstock.com)

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den auf der Terrasse des Grundstücks N xx, xxxxx O, an der Grundstücksgrenze fest installierten Grill mit Schornstein zu entfernen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, entlang der Grundstücksgrenze der Parteien, entlang des grenzständigen Garagendaches, den Heizstrahler mit einem Abstand von weniger als 3m zum Garagendach zu betreiben;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen regelmäßigen Grillbetrieb auf der Terrasse des Grundstücks N xx, xxxxx O, an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers N xx, xxxxx O zu unterlassen, hilfsweise diesen Grillbetrieb mit einer 48-stündigen Ankündigungszeit auf acht mal im Jahr zwischen Mai und September zu begrenzen;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.189 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 (Rechtshängigkeit der Klage) zu zahlen;

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR freizustellen;

6. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Antrag zu 3. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Klageantrag zu 3. sei unzulässig, da er nicht Gegenstand des unstreitig durchgeführten Schiedsverfahrens gewesen sei. Ferner sei die Klage unbegründet.

Die Beklagten hätten im Jahr 2017 maximal viermal gegrillt und hierbei maximale Rücksicht auf den Kläger genommen. Nachdem dieser sich zuvor bereits über die Grillaktivitäten der Beklagten beschwert habe, seien die Beklagten dazu übergegangen, ökologisch völlig unbedenklich Anzündhilfen für die Grillkohle zu benutzen. Sie hätten auch den Anzündvorgang an die andere Grundstücksgrenze verlegt und füllten, um den Belangen des Klägers Rechnung zu tragen, erst die durchgeglühte Kohle in den an der Grundstücksgrenze stehenden Kamin. Der Heizpilz werde an der Grundstücksgrenze lediglich abgestellt, aber dort nicht betrieben. Zum Betrieb würde er vielmehr an den Tisch auf der Terrasse gezogen, stehe daher im Betrieb immer mehrere Meter vor der Grundstücksgrenze entfernt. Die von dem Kläger behaupteten Beschädigungen auf dem Garagendach hätte nichts mit dem Betrieb des Grills oder des Heizstrahler zu tun.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat die Parteien im Verhandlungstermin vom 18.12.2019 angehörte. Das Gericht hat Beweis zur Frage einer Ursächlichkeit des Betriebs des Grills und/oder des Heizstrahler für Schäden auf dem Garagendach des Klägers eingeholt durch Sachverständigengutachten des Sachverständigen U vom 05.04.2019. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf dieses Gutachten, Bl. 92-105 der Gerichtsakte verwiesen.

Vor Erhebung der Klage ist ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich aller gestellten Anträge zulässig. Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ergibt sich, dass die Frage der Nutzung des Grills Gegenstand der Erörterungen im Schlichtungsverfahren war. Daher sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit des Antrags zu 3. sprechen.

Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.

Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Ein Anspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB ist nicht gegeben. Denn baurechtliche Vorschriften, die gegen die Installation des Grills auf dem Grundstück der Beklagter den sprechen, sind nicht ersichtlich. Das von dem Grill als „Bauwerk“ eine Belästigung ausgeht, trägt auch der Kläger nicht vor.

Auch hinsichtlich des Antrags zu 3. ergibt sich aus §§ 1004, 823 BGB oder anderen Vorschriften kein Anspruch des Klägers. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass eine häufige Nutzung eines Grillkamins eine Beeinträchtigung des Besitzrecht der Nachbarn an dessen Grundstück i.S. der §§ 1004, 823 BGB auslösen kann. Andererseits ist Grillen in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze (§ 906 BGB) überschritten wird, als sozialadäquat grundsätzlich geduldet werden. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen (AG Westerstede, Beschluss vom 30. 6. 2009 – 22 C 614/09 = NZM 2010, 336, beck-online mit weiteren Nachweis). Auch ist es an warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, z. B. anlässlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen, draußen, meist im Garten, zu grillen – und dies in Einzelfällen auch über 22.00 Uhr hinaus (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 29. Juli 2002 – 13 U 53/02 -, Rn. 19, juris). Auch solche Freizeitaktivitäten hat ein Grundstücksnachbar innerhalb der Grenzen des § 906 BGB hinzunehmen.

Einen Grillbetrieb der Beklagten, der die Wesentlichkeitsgrenze erreicht oder gar überschreitet, hat der Kläger weder für das Jahr der Klageerhebung (2017), noch für das Jahr 2018 oder das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch (bezüglich der Grillsaison) abgelaufene Jahr 2019 vorgetragen. Ein Abwehranspruch, welchen der Kläger mit seiner Klage geltend macht, setzt jedoch schlüssigen Vortrag zu einem Verstoß in der Vergangenheit voraus. Dieser fehlt.

Hinsichtlich des Jahres 2017 beschränkt sich der Vortrag des Klägers auf die Ausführungen, die Frequenz des Grillens habe „teilweise zwei bis dreimal in der Woche“ stattgefunden. Dieser Vortrag ist oberflächlich und nicht einlassungsfähig. Wann genau die Beklagten gegrillt haben sollen trägt der Kläger nicht vor, daher ist es den Beklagten nicht möglich, hierauf zu erwidern. Die weiteren Ausführungen zum Grillverhalten betreffen nicht konkreten Sachvortrag zum Verhalten der Beklagten im Jahr 2017 sondern allgemeine rechtliche Ausführungen, in welchen der Kläger angibt, welche anderen Gerichte welche Frequenz für geboten erachten.

Auch zum Jahr 2019 trägt der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 16.08.2018 darstellt, wie das Grillverhalten der Beklagten im Jahr 2018 bis zu diesem Datum gewesen sein soll, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag, dass die Beklagten die Grenze des zumutbaren nicht überschritten haben. Eine Konkretisierung zur tatsächliche (Abend-)Zeit, insbesondere die Zeit nach 22:00 Uhr (vergleiche das bereits zitierte Urteil des OLG Oldenburg) erfolgt nicht. Gerade dies wäre jedoch erforderlich, da der Kläger selbst vorträgt, die Beklagten erschwerten ihm das Durchlüften der Wohnung zur Abendzeit unzumutbar. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass es lebensnah ist, dass auch die sechs konkret benannten Grillaktivitäten eine Belästigung darstellen können, da es durchaus lebensnah ist, dass auch an diesen Tagen Grillgerüche auf das Grundstück des Klägers gelangten. Eine Überschreitung des sozialadäquaten Umfangs und damit der vom Kläger hinzunehmenden Belästigung trägt dieser jedoch nicht vor. Da der von dem Kläger dargestellte Grillbetrieb, welcher nicht über zweimal pro Monat hinausgeht und keine Konkretisierung über 19:30 Uhr hinaus beinhaltet, in jedem Fall sozialadäquat ist und das weitere Vorbringen des Klägers nicht konkret und damit nicht einlassungsfähig ist, bedarf es einer Festlegung des Gerichts auf eine Obergrenze des Sozialadäquaten nicht.

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Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. ergibt sich aus §§ 1004, 823 BGB oder anderen Vorschriften kein Anspruch des Klägers. Dem Kläger ist es schon nicht gelungen, Beweis dafür zu erbringen, dass der streitgegenständliche Heizstrahler überhaupt in der Nähe ihres Grundstücks betrieben worden ist. Auch insoweit setzt jedoch ein Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB den Nachweis eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit voraus. Aber selbst wenn man einen solchen Beweis unterstellen wollte, so wäre durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten jedenfalls bewiesen, dass es an jeglicher Kausalität einer hierfür unterstellten Hitzeeinwirkung durch den Heizstrahler für den Lackschaden auf dem Garagendach des Klägers fehlt. Das in sich schlüssige, vom Kläger auch nicht inhaltlich angegriffene Gutachten des Sachverständigen U belegt, dass die Lackabplatzungen, welche großflächig auf dem Garagendach des Klägers zu finden sind, nichts mit dem Heizstrahler (sowie dem Grillkamin) der Beklagten zu tun haben. Vielmehr hat der Sachverständige überzeugend dargestellt, dass die einzige plausible Begründung des Schadensbildes eine unzureichende Vorbehandlung des Garagendaches vor der Neubeschichtung ist. Dies ergibt sich zunächst aus des Zustands, der bei Inaugenscheinnahme ersichtlich war. Hier zeigt sich, dass der Lack leicht entfernbar, also nicht ausreichend mit der Unterlage verbunden war (Seite 8 des Gutachtens). Dieser Eindruck wurde bestätigt durch die weitere Lackanalyse. Der Sachverständige führt ferner nachvollziehbar aus, dass dieses Ergebnis auch in Übereinstimmung zu bringen ist mit der Einlassung des Klägers zur Reinigung des Garagendaches vor dem Aufbringen der Beschichtung. Das vom Kläger insofern dargestellte (ausschließliche) Absaugen von Schleifrückständen stelle „eben keine ausreichend Vorbereitung des Untergrundes vor dem aufbringen der Beschichtung“ dar. Dieses Ergebnis ist darüber hinaus in Übereinstimmung zu bringen mit der durch Lichtbilder dargestellten Situation vor Ort. Aus dieser ergibt sich unmittelbar, dass die Schäden am Lack des Garagendaches unabhängig von einer räumlichen Nähe zum Grillkamin und zum Abstellplatz des Heizstrahlers auftreten.

Im Ergebnis machte der Kläger den Heizstrahler und den Grillkamin, mithin die Beklagten, für einen Schaden am Lack seiner Garage verantwortlich, der tatsächlich ausschließlich auf der nicht fachgerechten Neulackierung dieses Daches beruht und mit Heizstrahler und Grillkamin nicht zu tun hat.

Auch der Antrag zu 4. ist unbegründet. Da wie ausgeführt weder Grillkamin, noch Heizstrahler oder sonstige Handlungen der Beklagten Ursache für den Schaden auf dem Garagendach des Klägers sind, hat dieser auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB oder sonstiger Vorschriften hinsichtlich der mit dem Antrag zu 4. begehrten Reparaturkosten für das Garagendach.

Mangels Anspruch in der Hauptsache unterliegen auch die Anträge zu 5. (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) sowie 6. (Androhung von Zwangsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung) der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.689,00 EUR festgesetzt. Hierbei bewertet das Gericht das Interesse des Klägers an den Anträgen zu 2. und 3. mit jeweils 1.000 EUR. Den Antrag zu 1. bewertet das Gericht mit 500 EUR, nämlich dem geschätzten Wert des Grills, auf dessen Entfernung der Kläger mit diesem Antrag abzielt. Da der Antrag zu 3. unabhängig vom konkret genutzten Grill ist, geht er auch nicht im Antrag zu 1., der auf den konkreten Grillkamin bezogen ist, auf. Der Antrag zu 4. ist mit der Summe des Antrags bemessen, die Anträge zu 5. und 6. als Nebenanträge ohne eigenen Wert.

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