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Berufung – Zurückweisung bei pauschalem Beweisantritt

LG Frankfurt (Oder), Az.: 15 S 57/17, Beschluss vom 07.06.2017

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts … ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Berufung - Zurückweisung bei pauschalem Beweisantritt
Symbolfoto: khz/Bigstock

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts … Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte, dieses Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … Aktenzeichen … ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Beklagte hat seine behaupteten Gegenforderungen nach wie vor nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt; die von ihm angeführten einzelnen Forderungen haben unterschiedliche nicht nur rechtliche, sondern auch – teils nach dem Vorbringen der Klägerin negative – tatsächliche Voraussetzungen, so dass ein pauschaler Beweisantritt auch in der nun vorliegenden Form „für den Beweis der beschriebenen Gebührentatbestände“ prozessual unwirksam ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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