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Schenkungswiderruf bei drohender Verarmung – über Vermögensverhältnisse geirrt

AG Bingen, Az.: 25 C 21/14

Urteil vom 12.03.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Ausübung eines ihm nicht zustehenden Gestaltungsrechtes.

Die Klägerinnen sind beide Töchter des Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 24.11.1983 des Notars Justizrat Dr. H. W. schenkte der Beklagte seinen drei Kindern, unter anderem den beiden Klägerinnen, zu je 1/3-Anteil seinen 3/4-Anteil an dem Hausanwesen G1, Hof- und Gebäudefläche,.

Mit gleichem notariellem Vertrag wurde den Kindern jeweils weiterer Grundbesitz geschenkt.

Schenkungswiderruf bei drohender Verarmung – über Vermögensverhältnisse geirrt
Symbolfoto: maurus/Bigstock

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf Blatt 18 ff.d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.11.2013 erklärte der Beklagte beiden Klägerinnen gegenüber, dass er die Schenkung aus dem Übertragungsvertrag vom 24.11.1983 wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB widerrufe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Widerrufschreibens wird auf Blatt 47 ff.d.A. Bezug genommen.

Die Klägerinnen konsultierten sodann ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser wies mit Schreiben vom 26.11.2013 den erklärten Widerruf der Schenkung gemäß § 529 BGB wegen Ablaufs der 10-Jahresfrist zurück.

Daraufhin bestätigte der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten, dass keine weiteren Rechte aus dem Widerruf geltend gemacht werden.

Der Beklagte hat unstreitig ein monatliches Einkommen in Höhe von 4.146,37 EUR. Unstreitig ist zudem ein Sparguthaben in Höhe von etwa 29.000,00 EUR vorhanden.

Hinsichtlich der Ausgaben des Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig, dass für den D.-S. monatlich Beträge in Höhe von 4.116,53 EUR und 33,95 EUR anfallen. Die weiteren Positionen, welche der Beklagte in seinem Widerrufschreiben vom 14.11.2013, auf welches auch insoweit Bezug genommen wird, anführt, sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 13.02.2014 haben die Klägerinnen gegenüber dem Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.770,47 EUR geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 wurde die Forderung seitens des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen vor, zwischen dem Einkommen und den Ausgaben des Beklagten bestehe keine nennenswerte Differenz. Die von ihm aufgeführten Ausgaben würden bestritten. So falle insbesondere der Gartenservice nicht an und die das Hausanwesen betreffenden Ausgaben seien von der Ehefrau des Beklagten zu tragen. Der Beklagte sei pflegebedürftig und könne insbesondere nicht mehr lesen. Die in Ansatz gebrachten Ausgaben wie Rundfunkgebühren, V. K., T. etc. seien daher nicht nachvollziehbar.

Zudem habe der Beklagte vorrangig sein Sparguthaben einzusetzen.

Der erklärte Widerruf sei wegen Ablaufs der 10-Jahresfrist offensichtlich verfristet gewesen. Es habe den Klägerinnen zugestanden, sich anwaltlich beraten zu lassen. Insoweit sei es auch nicht geboten gewesen, sich mit einer mündlichen Beratung zufrieden zu geben.

Die Klägerinnen beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.770,47 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit sowie

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 671,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, eine Gegenüberstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergäbe, dass eine Unterdeckung in Höhe von 1.200,00 EUR monatlich gegeben sei. Der Beklagte habe lediglich ein ihm zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht ausgeübt, sodass keine Haftung ausgelöst werden könne. Die Geltendmachung des Widerrufs sei vielmehr als allgemeines Lebensrisiko anzusehen. Die Ausschussfrist des § 529 Abs.1 BGB stelle zudem eine Einrede dar. Der Anspruch sei daher nicht erloschen, sondern lediglich nicht mehr durchsetzbar.

Zudem sei ein tätig werden des Klägervertreters nicht erforderlich gewesen, den Klägerinnen sei zuzumuten, die Einrede eigenständig zu erheben. Es werde zudem bestritten, dass die Klägerinnen die Kostennote ihrer Verfahrensbevollmächtigten bezahlt hätten. Auch werden die Höhe des Anspruchs bestritten und es werde bestritten, dass der geltend gemachte Gegenstandswert zutreffend sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu, weil der Beklagte durch das Schreiben vom 14.11.2013, mit dem er die Schenkung vom 24.11.1983 des Grundstückes G1 an sie beide zu je 1/3 widerrufen hat, keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne von § 280 I 1 BGB begangen hat. Durch den Widerruf der Schenkung hat der Beklagte zwar eine Pflichtverletzung des Schenkungsvertrages begangen, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers gem. § 528 BGB nicht vorlagen. Hierfür reicht es zwar nicht aus, dass die Schenkung mehr als 10 Jahre zurück liegt, da die Regelung des § 529 BGB eine Einrede ist, die geltend gemacht werden muss, nicht jedoch eine rechtsvernichtende Einwendung. Dem Empfänger einer Schenkung soll die Gelegenheit gegeben werden, aus moralischen Gründen ein Geschenk auch dann zurückgeben zu können, wenn der Schenkende verarmt ist, wenn die 10 Jahresfrist des § 529 BGB bereits abgelaufen ist. Da das Widerrufsrecht somit nach 10 Jahren nicht von selbst erlischt, sondern nur dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn sich der Beschenkte auf die Einrede dieser Frist beruft, war die Geltendmachung des Widerrufs trotz Fristablauf noch keine objektive Pflichtverletzung des Schenkungsvertrages durch den Beklagten.

Eine objektive Pflichtverletzung im Sinne von § 280 I 1 BGB lag im Widerruf der Schenkung jedoch deshalb, weil die Voraussetzungen der Verarmung des Schenkers gem. § 528 BGB zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht vorgelegen haben. Der Beklagte hat in seinem Widerrufsschreiben selbst vorgetragen, dass er ein Sparguthaben in Höhe von ca. 29.000,00 Euro hat. Da er darüber hinaus monatlich 1.550,00 Euro Pflegegeld erhält, sowie 2.596,37 Euro Versorgungsleistungen für Beamte, seine Ausgaben diese Einnahmen nach seinem Eigenvortrag jedoch um monatlich lediglich 1.000,00 Euro überschreiten, war er zum Zeitpunkt des Schreibens nach seinem eigenen Vortrag noch mehr als 2 Jahre in der Lage, seine monatlichen Ausgaben zu tragen. Anders als die Regelungen in § 519 BGB stellen die §§ 528, 529 BGB jedoch nicht auf drohenden Notbedarf ab, sondern erfordern bereits eingetretene Bedürftigkeit. Es genügt deshalb nicht, wenn Umstände eingetreten sind, aus denen sich früher oder später eine Erschöpfung des Vermögens des Beschenkten ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird, vielmehr ist erforderlich, dass die Erschöpfung des Vermögens bereits eingetreten ist. § 528 BGB knüpft an bereits eingetretene Umstände an, vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1999, Beck RS 1999, 30079068. Da aber eine „Verarmung“ des Beklagten zum Zeitpunkt des Schreibens der Widerrufserklärung ersichtlich noch nicht eingetreten war, sondern allenfalls nach Verbrauch der 29.000,00 Euro drohte, machte der Beklagte sein Widerrufsrecht zu Unrecht geltend und verletzte damit gem. § 280 I BGB seine Pflicht zur Rücksichtsnahme aus dem Schenkungsvertrag nach § 241 III BGB.

Allerdings hatte der Beklagte diese Pflichtwidrigkeit nicht im Sinne von § 280 I 2 BGB zu vertreten. Im Sinne von § 280 I 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei eine solche Pflichtswidrigkeit nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH, Urteil vom 16.01.2009, NJW 2009, 1262). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Der Beklagte hat sich bei Geltendmachung des Schenkungswiderrufs nicht über die tatsächliche Sachlage, also seine Vermögensverhältnisse geirrt, sondern über die Rechtslage, nämlich die Frage, ob eine drohende Verarmung ebenfalls zu einem Widerrufsrecht führt. Eine solche fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage hat der Beklagte jedoch nicht zu vertreten. Bei der Auslegung von Rechtsvorschriften muss es dem Beklagten unbenommen sein, auch eine Mindermeinung zu vertreten. Die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche gegen einen Vertragspartner kann nicht an sich schon eine schuldhafte Pflichtsverletzung sein. Eine Vertragspartei haftet nach sachlichem Recht nicht für die Folgen der fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (BGH, Urteil vom 07.12.2006, Beck RS 2007, 00791). Es muss einer Vertragspartei möglich sein, auch Rechtsmeinungen zu vertreten, die nicht herrschend sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Partei die Sachlage falsch einschätzt, dies kann unter besonderen Umständen eine schuldhafte Pflichtverletzung sein, nicht aber die Fehleinschätzung der Rechtslage.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 281 III ZPO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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