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Sportstudio- oder Fitnessstudiovertrag – Klausel über die stillschweigende Vertragsverlängerung

Fitnessstudiovertrag: Unzulässige Klauseln zur Vertragsverlängerung

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Urteil vom 14.06.2023 entschieden, dass die Klauseln zur stillschweigenden Vertragsverlängerung und damit verbundenen Preiserhöhung in Fitnessstudioverträgen rechtens sind. Das Gericht sieht in diesen Klauseln keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, da sie als Preisvereinbarungen gelten, die bei Vertragsabschluss getroffen werden und somit nicht der Inhaltskontrolle unterliegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 52/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung des Klägers: Abgelehnt vom OLG Bamberg gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg.
  2. Streitpunkt: Klauseln zur Verlängerung der Vertragslaufzeit von Fitnessstudioverträgen.
  3. Position des Klägers: Behauptung einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher durch automatische Vertragsverlängerung und Preiserhöhung.
  4. Argument der Beklagten: Die Klauseln sind als Preisvereinbarungen anzusehen, die bei Vertragsschluss getroffen wurden.
  5. Landgerichtsentscheidung: Klage abgewiesen, da keine unangemessene Benachteiligung vorliegt.
  6. OLG-Urteil: Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Klauseln, da sie als Teil der Preisgestaltung bei Vertragsbeginn gelten.
  7. Rechtliche Einordnung: Diese Klauseln unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
  8. Empfehlung des OLG: Rücknahme der Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten.

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Stillschweigende Vertragsverlängerung im Fitnessstudio: Neue Regeln und rechtliche Herausforderungen

Seit dem 01.03.2022 hat sich die Rechtslage für Sportstudio- und Fitnessstudioverträge geändert. Die stillschweigende Vertragsverlängerung ist nicht mehr uneingeschränkt zulässig, doch sechsmonatige Verlängerungsklauseln bleiben weiterhin gültig.

Stillschweigende Vertragsverlängerung im Sportstudiovertrag: Rechtliche Aspekte
(Symbolfoto: Day Of Victory Studio /Shutterstock.com)

Für ab dem 01.03.2022 abgeschlossene Verträge ist eine stillschweigende Verlängerung nach der Erstlaufzeit nicht mehr möglich. Im folgenden Beitrag werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Sportstudio- oder Fitnessstudiovertrag und die Klausel über die stillschweigende Vertragsverlängerung besprechen.

Streitpunkt Klausel: Rechtsfall um Fitnessstudioverträge

Im Zentrum des Rechtsstreits steht eine Klausel in Fitnessstudioverträgen, die eine stillschweigende Vertragsverlängerung vorsieht. Der Kläger, ein qualifizierter Verein, vertritt die Interessen der Verbraucher und argumentiert, dass die Klauseln der beklagten Betreiberin von Fitnessstudios eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstellen. Die Beklagte, die deutschlandweit Fitnessstudios betreibt, bietet ihren Kunden verschiedene Vertragsvarianten an. Diese Verträge beinhalten jeweils unterschiedliche Mindestvertragslaufzeiten und sehen vor, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, sofern keine Kündigung erfolgt.

Kern des Konflikts: AGB und Vertragslaufzeit

Die umstrittenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten beinhalten spezifische Klauseln zur Vertragslaufzeit und Kündigung. Diese Klauseln regeln, dass sich die Mitgliedschaft automatisch verlängert, falls keine Kündigung durch das Mitglied erfolgt. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das AGB-Recht, insbesondere gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, und argumentiert, dass die Verbraucher nicht mit einer automatischen Einstufung in einen höheren Tarif rechnen müssen. Die Beklagte verteidigt ihre AGB und behauptet, dass die strittigen Tarife als Preisvereinbarungen zu verstehen sind, die nicht der AGB-Kontrolle unterliegen.

Urteil des Landgerichts Würzburg und Berufung

Das Landgericht Würzburg wies die Klage des Vereins ab und stellte fest, dass die Verlängerungsklausel sowie die damit verbundene Preiserhöhungsklausel der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegen. Das Gericht sah in diesen Klauseln keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim OLG Bamberg ein. Er kritisierte, dass die Preiserhöhung in Kombination mit der Verlängerungsautomatik die Verbraucher unangemessen benachteilige und gegen das Transparenzgebot verstoße.

Entscheidung des OLG Bamberg: Vertragsverlängerung und AGB-Kontrolle

Das OLG Bamberg beabsichtigt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts fallen die beanstandeten Klauseln nicht unter § 309 Nr. 9 b) BGB oder § 308 Nr. 5 BGB. Weiterhin entschied das Gericht, dass es sich bei den Klauseln um Entgeltvereinbarungen handelt, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegen. Das Gericht betonte, dass die Vertragsverlängerung auf einer zuvor getroffenen Vereinbarung beruht und nicht auf einer fingierten Erklärung des Kunden. Somit sei die Entgelterhöhung bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden.

Die Entscheidung des OLG Bamberg stellt eine wichtige Klärung im Bereich des AGB-Rechts dar, insbesondere im Hinblick auf Fitnessstudioverträge. Sie zeigt die Bedeutung klarer Vertragsklauseln und deren Einhaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Merkmale und Implikationen einer still­schweigenden Vertragsverlängerung in einem Fitnessstudiovertrag?

Stillschweigende Vertragsverlängerungen in Fitnessstudioverträgen sind rechtlich komplex und unterliegen bestimmten Bedingungen.

Fitnessstudioverträge sind nicht gesetzlich geregelt und haben den Charakter von Mietverträgen (Benutzung der Räume, Geräte und sonstiger Einrichtungen) und können auch Elemente von Dienstverträgen enthalten (Einweisung in den Gebrauch der Geräte, Beratung und Beaufsichtigung).

Seit dem 1. März 2022 sind stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und monatlich gekündigt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt nun einen Monat. Eine automatische Verlängerung beispielsweise gleich um ein weiteres Jahr ist nicht mehr erlaubt.

Es ist zu beachten, dass einige Fitnessstudios ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst haben. In solchen Fällen können Verbraucher sich auf geltendes Recht berufen.

Es gibt auch Fälle, in denen eine stillschweigende Verlängerung rechtlich zulässig ist. Laut Rechtsprechung ist eine stillschweigende Verlängerung lediglich für sechs Monate und bei einem Monatsbeitrag von maximal 50 Euro finanziell zulässig.

Es ist immer ratsam, die AGBs sorgfältig zu lesen und sich bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen.

Wie wird das AGB-Recht in Bezug auf Klauseln zur Vertragsverlängerung und Preisgestaltung in Fitnessstudioverträgen angewendet?

Fitnessstudioverträge sind nicht gesetzlich geregelt und können Elemente von Miet- und Dienstverträgen enthalten. Die jeweiligen Vertragspflichten müssen daher von den Vertragsparteien selbst geregelt werden, was in der Praxis fast ausnahmslos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschieht.

In Bezug auf Klauseln zur Vertragsverlängerung in Fitnessstudioverträgen ist zu beachten, dass eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr in der Regel als unwirksam angesehen wird. Seit dem 1. März 2022 gelten für Verträge mit Fitnessstudios bundesweit neue Regeln durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, das Verbraucher vor überzogenen Vertragsverlängerungen schützt.

Hinsichtlich der Preisgestaltung in Fitnessstudioverträgen haben die Gerichte anerkannt, dass unter bestimmten Umständen und unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes einseitige Preisanpassungen zulässig sind. Eine Preisanpassungsklausel im Vertrag muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So darf die Notwendigkeit der Preisanpassung nicht vom Fitnessstudio verursacht worden sein und das Mitglied muss aktiv der Preisanpassung zustimmen. Eine gesetzlich festgelegte maximale Preiserhöhung gibt es nicht, aber Gerichte haben Preissteigerungen von 5% als angemessen angesehen.

Es ist ratsam, vor dem Abschluss eines Fitnessstudiovertrags die AGB genau zu prüfen und bei Unklarheiten Rechtsrat einzuholen. Bei unzulässigen Klauseln sollten Verbraucher versuchen, ihre Verträge im Fitnessstudio entsprechend anpassen zu lassen.

Welche Rolle spielt das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB bei der Beurteilung von Vertragsklauseln in Fitnessstudioverträgen?

Das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung von Vertragsklauseln in Fitnessstudioverträgen. Es verlangt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar und verständlich formuliert sind und keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume für den Verwender entstehen.

In der Praxis bedeutet dies, dass Klauseln, die gegen das Transparenzgebot verstoßen, als unwirksam angesehen werden können. Ein Beispiel dafür ist eine Klausel, die eine automatische Vertragsverlängerung und eine gleichzeitige Anpassung des Beitrags vorsieht. Solche Klauseln wurden von Gerichten als unzulässig eingestuft, da sie das Transparenzgebot und das Verbot der unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern verletzen.

Darüber hinaus kann das Transparenzgebot auch bei der Kündigung von Fitnessstudioverträgen aufgrund von Krankheit eine Rolle spielen. Es kann auch relevant sein, wenn es um die Frage geht, ob bestimmte Klauseln, wie z.B. Preisanpassungsklauseln, in den AGB eines Fitnessstudios zulässig sind.

Das Transparenzgebot dient somit dem Schutz der Verbraucher und trägt dazu bei, dass sie ihre Rechte und Pflichten im Rahmen eines Fitnessstudiovertrags besser verstehen können. Es setzt klare Grenzen für die Gestaltung von AGBs in Fitnessstudioverträgen und fördert Transparenz und Fairness bei der Vertragsgestaltung.

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Welche Bedeutung hat die rechtliche Unterscheidung zwischen Rabattierung und Preiserhöhung in Fitnessstudioverträgen?

Die rechtliche Unterscheidung zwischen Rabattierung und Preiserhöhung in Fitnessstudioverträgen ist von Bedeutung, da sie unterschiedliche Auswirkungen auf die Vertragsbedingungen und die Rechte der Verbraucher hat.

Eine Preiserhöhung in einem Fitnessstudiovertrag ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Der Vertrag muss für mindestens vier Monate geschlossen werden und die Notwendigkeit der Preisanpassung darf nicht vom Fitnessstudio verursacht worden sein. Darüber hinaus muss das Mitglied aktiv der Preisanpassung zustimmen. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann das Mitglied die Durchführung des Vertrags zu den alten Konditionen verlangen. Es gibt keine gesetzlich festgelegte maximale Preiserhöhung, aber Gerichte haben Preissteigerungen von 5% als angemessen angesehen.

Im Gegensatz dazu bezieht sich eine Rabattierung auf eine vorübergehende Reduzierung des Mitgliedsbeitrags. Diese kann als Anreiz für neue Mitglieder oder zur Bindung bestehender Mitglieder angeboten werden. Eine Rabattierung ist nicht an die gleichen strengen Bedingungen gebunden wie eine Preiserhöhung. Allerdings kann es rechtliche Fallstricke geben, wenn beispielsweise nach Ablauf der Rabattperiode der Beitrag automatisch auf ein höheres Niveau angehoben wird. In solchen Fällen könnte argumentiert werden, dass es sich tatsächlich um eine versteckte Preiserhöhung handelt.

Es ist wichtig, dass Fitnessstudioverträge und insbesondere Klauseln zur Preisgestaltung klar und transparent sind, um die Rechte der Verbraucher zu schützen. Mitglieder sollten daher ihre Verträge sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten Rechtsrat einholen.


Das vorliegende Urteil

OLG Bamberg – Az.: 3 U 52/23 e – Hinweisbeschluss vom 14.06.2023

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28.02.2023 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festzusetzen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 07.07.2023.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Betreiberin von Fitnessstudios auf Unterlassung von vermeintlich unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verlängerung der Vertragslaufzeit des Fitnessstudiovertrags in Anspruch.

Der Kläger ist ein in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es unter anderem gehört, als Interessenvertreter der Verbraucher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz der Verbraucher dienende gesetzliche Bestimmungen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, zu verfolgen. Die Beklagte betreibt deutschlandweit Fitnessstudios. Sie bietet ihren Kunden seit Anfang März 2022 die Vertragsvarianten („Pakete“) „A.“, „B.“ oder „C.“ an, deren Mindestvertragslaufzeiten jeweils zwischen einem, zwölf oder 23 Monaten variieren (vgl. Bl. 17). Jede Vertragsvariante bietet den Kunden die Möglichkeit, den jeweiligen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Für den Fall, dass eine Kündigung nicht erfolgt, enthalten die – auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten (vgl. Bl. 18) – Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB Stand 01.03.2022“) der Beklagten die folgenden Klauseln:

„7. Dauer der Mitgliedschaft und Kündigung; Stilllegung

(1) Mitgliedschaft – Monatlich kündbare Verträge

Die Mitgliedschaft hat eine Laufzeit von 1 Monat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht vom Mitglied oder … unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweiligen Beendigungszeitraum gekündigt wird. Die Kündigung des Mitglieds ist in Textform zu erklären (Ziffer 7 Abs. 4d).

(2) Mitgliedschaft – 12-Monats-Vertrag

a. Allgemein

Diese Mitgliedschaft hat zunächst eine Erstlaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Beendigungszeitraum gekündigt werden. Kündigt das Mitglied den Vertrag nicht, so verlängert sich dieser nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit, wobei dem Mitglied das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante (7.1.). Dem Mitglied steht es frei, aktiv mit … einen neuen Vertrag über 12 oder 23 Monate abzuschließen, um weiterhin zu den vergünstigten Konditionen trainieren zu können. Eine stillschweigende Verlängerung um 12 oder 23 Monate findet nicht statt, es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Mitglieds.

Die Kündigung des Mitglieds ist gegenüber der … GmbH in Textform zu erklären (Ziffer 7 Abs. 4d). Der Vertrag endet grundsätzlich zum Ende des Monats.

(3) Mitgliedschaft – 23 Monats-Vertrag

a. Allgemein

Diese Mitgliedschaft hat zunächst eine Laufzeit von 23 Monaten. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Beendigungszeitraum gekündigt werden. Kündigt das Mitglied den Vertrag nicht, so verlängert sich dieser nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit, wobei dem Mitglied das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante (7.1.). Dem Mitglied steht es frei aktiv mit … einen neuen Vertrag über 12 oder 23 Monate abzuschließen, um weiterhin zu den jeweils vergünstigten Konditionen trainieren zu können. Eine stillschweigende Verlängerung um 12 oder 23 Monate findet nicht statt, es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Mitglieds.

Die Kündigung des Mitglieds ist gegenüber dem Studio in Textform zu erklären. Der Vertrag endet grundsätzlich zum Ende des Monats.

…“

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2022 wegen der Verwendung der vorgenannten AGB-Klauseln erfolglos ab (Anlage K 3).

Der Kläger war in erster Instanz der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Vorliegend treffe die Beklagte Regelungen, wonach Verbraucher automatisch mit dem Ablauf einer zwölf- oder 23-monatigen Vertragslaufzeit in den Tarif der teureren, monatlich kündbaren Variante eingestuft werden. Durchschnittsverbraucher dürften hingegen nicht damit rechnen, dass sich der Vertrag mit Ablauf der Laufzeit nicht nur verlängert, sondern eine Preiserhöhung damit verbunden sein solle, weil automatisch eine Einstufung in einen höheren monatlichen Tarif vorgenommen werde. Es werde die Vertragsverlängerungsautomatik mit einer automatischen Entgelterhöhung kombiniert. Eine solche Verknüpfung zwischen Verlängerungsautomatik und Entgelterhöhung stelle eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Preiserhöhungen in einem laufenden Vertragsverhältnis bedürften zu ihrer Wirksamkeit stets einer wirksamen Preisänderungsklausel. Dieses Verhalten sei auch mit den Wertungen des § 309 Nr. 9 b) BGB nicht zu vereinbaren. Die Vorschrift sehe die Verlängerung „des Vertragsverhältnisses“ vor, also gerade keine Änderung der Vertragskonditionen. Die verbraucherfreundliche Lösung der nunmehr möglichen Kündigungsoption von einem Monat werde durch die Neueinstufung in den höheren Tarif durch die Beklagte konterkariert.

Die Klausel seien auch mit dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren. Die Verbraucher, die hingegen die vereinbarte Kündigungsfrist über die relativ lange Laufzeit aus den Augen verlieren, würden überraschend mit einem erhöhten monatlichen Betrag belastet und können sich alternativ nur auf eine lange Laufzeit einlassen.

Durchschnittsverbraucher rechneten schließlich nicht damit, dass sich in den AGB eine von den Preisübersichten abweichende Klausel befinde, welche festlege, dass eine stillschweigende Vertragsverlängerung mit erhöhten Preisen verbunden ist. Somit seien die Klauseln auch überraschend nach § 305c BGB.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, es zu unterlassen in Bezug auf Laufzeitverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen, zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante. […] Dem Mitglied steht es frei, aktiv mit … einen neuen Vertrag über 12 oder 23 Monate abzuschließen, um weiterhin zu den vergünstigten Konditionen trainieren zu können.

2. Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante. […] Dem Mitglied steht es frei, aktiv mit … einen neuen Vertrag über 12 oder 23 Monate abzuschließen, um weiterhin zu den vergünstigten Konditionen trainieren zu können.

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 244,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt.

Auf das Vorbringen des Klägers hat sie in erster Instanz erwidert, sie gewähre Kunden, die sich für eine längere Vertragslaufzeit entscheiden, einen „Rabatt“ oder „Preisnachlass“, weil in diesen Fällen für sie der Verwaltungsaufwand niedriger sei und sie finanzielle Planungssicherheit erlange. So könne sie ihr unternehmerisches Risiko abdecken. Die von dem Kläger beanstandeten Tarife seien als Preisvereinbarung anzusehen, die der AGB-Kontrolle nicht zugänglich seien. Es liege entgegen der Ansicht des Klägers gerade keine „Verlängerungsautomatik i.V.m. einer Entgelterhöhung“ vor, wenn ein Vertrag nicht gekündigt werde und er auf eine unbestimmte Zeit zu den üblichen Konditionen weiterlaufe, die an der 1-Monats Laufzeit bemessen sind. Bei der Einführung des 1-monatlichen kündbaren Vertrags handele es sich keineswegs um Verteuerung, sondern um einen Wegfall der Vergünstigung für Langzeitkunden und der Rückkehr zum Standardpreis. Der wirtschaftliche Vorteil des Kunden entfalle. Falls ein Verbraucher auch weiterhin sparen wolle, könne er jederzeit erneut einen vergünstigten Laufzeitvertrag abschließen, um erneut in den Genuss von einer Vergünstigung zu kommen. Dies erfolge jedoch allein auf Initiative des Kunden.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 28.02.2023 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Sowohl die Verlängerungsklausel als auch die im Zusammenhang zu betrachtende Preiserhöhungsklausel unterlägen der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei der Regelung, wonach mit Eingreifen der Verlängerungsklausel der nunmehr unbefristete und monatlich kündbare Vertrag automatisch in den teureren „monatlich kündbaren Vertragstarif“ fällt, nicht um eine reine Preisvereinbarung welche der AGB-Kontrolle nicht unterliegen würde. Vielmehr sei die Entgelterhöhung in einer Gesamtschau der Umstände zu bewerten und im Zusammenhang mit der Verlängerungsklausel zu sehen.

Der Wegfall einer Vergünstigung, welche offensichtlich nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Laufzeit von 12/23 Monaten gewährt werde oder die Preiserhöhung auf den Tarif für einen monatlich kündbaren Vertrag im Rahmen einer Vertragsverlängerung nach Ziffer 7.2 und 7.3 führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. Derartige Preisgestaltungen, die den Verbraucher durch gewährte Vergünstigungen zum Abschluss eines Vertrages mit längerer Laufzeit animieren sollen, seien in sämtlichen Lebensbereichen üblich.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Sachanträge weiterverfolgt und zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

Die Verlängerungsautomatik im Zusammenspiel mit der Preiserhöhung benachteilige entgegen der Ansicht des Landgerichts Verbraucher unangemessen. Fehlerhaft sei zunächst die Annahme, dass es sich bei den Preisen vor der Verlängerung um eine Rabattierung gehandelt habe und es sich deshalb nicht um eine Preiserhöhung handele. Zudem stelle das Landgericht rechtsfehlerhaft fest, dass derartige Preisgestaltungen, die den Verbraucher durch gewährte Vergünstigungen zum Abschluss eines Vertrages mit längerer Laufzeit animieren sollen, in sämtlichen Lebensbereichen üblich seien. Insoweit beschreibe das Landgericht schon nicht, welche Lebensbereiche das sein sollen. Das Landgericht gehe ferner ohne nähere Ausführungen davon aus, dass es für Verbraucher leicht erkennbar sei, dass die Umwandlung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der zwölf oder 23 Monate in eine sodann monatlich kündbare Variante unproblematisch möglich sei. Die Verbraucher würden sich als „Langzeitkunden“ begreifen und davon ausgehen, dass im Zweifel „alles so weiterläuft“, jedenfalls aber nicht mit einer Preiserhöhung rechnen.

Schließlich verstoße die Klausel entgegen der Ansicht des Landgerichts auch gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB. Es gebe innerhalb der von der Beklagten angebotenen Varianten keinen Hinweis darauf, dass eine Umgestaltung und eine Eingruppierung der Verlängerungsautomatik auch eine Preiserhöhung beinhalte. Diese Rechtsfolge sei bei Vertragsschluss weder gewollt gewesen noch sei ein Hinweis hierzu erfolgt.

Die Klauseln verstießen entgegen der Ansicht des Landgerichts auch gegen § 305c BGB. Sie sähen – unter der nicht zu vermutenden – Überschrift „Dauer der Mitgliedschaft und Kündigung, Stilllegung“ vor, dass bei einer Vertragsverlängerung plötzlich gänzlich andere Vertragskonditionen zu Grunde gelegt und berechnet würden.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

II.

Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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1. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln fallen schon von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 b) BGB (vgl. BGH NJW 2012, 1431 Rn. 17) oder § 308 Nr. 5 BGB (vgl. BGH NJW 2010, 2942 Rn. 14). Dies ziehen die Parteien im Streitfall auch nicht in Zweifel.

2. Die beanstandeten Klauseln verstoßen indes, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits daraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln, wie die Beklagte zu Recht einwendet, um Entgeltvereinbarungen handelt, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegen.

a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung die Natur von Verlängerungsklauseln nicht hinreichend bedacht. Nach solchen Klauseln verlängert sich ein Vertrag für einen bestimmten Zeitraum, wenn der Kunde nicht fristgerecht kündigt. Die Parteien treffen diese Vereinbarung über die Vertragsverlängerungsmodalitäten bereits bei Abschluss des Vertrags. Deshalb beruht die Verlängerung des Vertrags nicht auf einer fingierten Erklärung des Kunden, sondern auf der zuvor getroffenen Vereinbarung über die Behandlung des „Schweigens“ des Vertragspartners kurz vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (BGH NJW 2010, 2942 Rn. 14; BGH NJW 1987, 2012 Rn. 26; Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 9. Aufl. 2022, § 308 Nr. 5 Rn. 6; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 308 Nr. 5 Rn. 6b; Wais, NJW 2021, 2833 Rn. 16).

b) Daraus folgt dann aber zugleich, dass die Parteien die Vereinbarung über das nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu zahlende Entgelt ebenfalls bereits bei Vertragsschluss vereinbart haben. Damit handelt es sich somit um eine Vereinbarung über das zu zahlende Entgelt, die nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (vgl. BGH NJW 2010, 2942 Rn. 22).

3. Eine Unwirksamkeit der Klauseln unter dem Gesichtspunkt der Überraschung (§ 305c Abs. 1 BGB) ist im Verbandsklageverfahren nicht zu prüfen (BGH NJW 2010, 2942 Rn. 15; BGH NJW-RR 1987, 45 Rn. 18).

III.

Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die rechtliche Konstruktion einer Vertragsverlängerung (vgl. BGH NJW 2010, 2942 Rn. 14) ist abstrakt höchstrichterlich ebenso geklärt wie die Folge, dass es sich dann um eine nicht der AGB-Kontrolle zugängliche Entgeltvereinbarung handelt (vgl. BGH NJW 2010, 2942 Rn. 22).

Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).

 

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