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Verkehrsunfall: Kein Verweis auf Alternativwerkstatt bei fiktiver Abrechnung mit ortsüblichen Löhnen

AG Köln, Az.: 263 C 99/17, Urteil vom 28.11.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 678,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 78,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 68 % und der Kläger zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Kein Verweis auf Alternativwerkstatt bei fiktiver Abrechnung mit ortsüblichen Löhnen
Symbolfoto: uatp1/ Bigstock

Am 14.10.2016 wurde der Pkw des Klägers, ein im Jahr 2003 erstzugelassener Pkw BMW Roadster mit amtlichem Kennzeichen XX-XX 0000 durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug beschädigt. Der Kläger holte ein Gutachten ein, das die Nettoreparaturkosten mit 3.109,51 EUR bezifferte. Für die Position Beilackierung wurden in dem Gutachten Kosten in Höhe von 442,87 EUR veranschlagt. Erforderlich sind dafür Kosten in Höhe von 221,43 EUR. Dem Gutachten lagen die Reparaturstundenverrechnungssätze der Werkstatt T. zugrunde. Der Gutachter stellte eine Wertminderung in Höhe von 500 EUR fest. Für die Erstellung des Gutachtens wurden dem Kläger 833,71 EUR in Rechnung gestellt. Diese Kosten zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25 EUR, zusammen 4.468,22 EUR forderte der anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 28.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 11.11.2016 von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte zahlte die Wertminderung und die Auslagenpauschale und 2.293,29 EUR auf die Reparaturkosten und 656 EUR auf die Sachverständigengebühren, zusammen 3.474,29 EUR und 413,64 EUR auf die Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger behauptet, der Sachverständige habe mittlere Stundenlöhne zugrunde gelegt. Er habe die Rechnung des Sachverständigen bezahlt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 993,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger müsse sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der Werkstatt U. verweisen lassen. UPE-Aufschläge seien nicht ersatzfähig. Die Sachverständigengebühren seien überhöht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 594,79 EUR (§§ 7, 18 StVG, 115 VVG).

Der Kläger kann weitere Reparaturkosten für die Reparaturposition „Beilackierung“ in Höhe von 221,43 EUR verlangen. Die Erforderlichkeit dieser Kosten ist zwischen den Parteien unstreitig geworden.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung der Ersatzteilaufschläge gemäß Gutachten vom 26.10.2016 verlangen. Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören nach zutreffender und herrschender Ansicht in der Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur angefallen wären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, 1 U 108/11; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, 9 U 5/12; AG Köln, Urteil vom 09.08.2011, 268 C 218/10; AG Köln, Urteil vom 14.01.2010, 264 C 118/09; AG Köln, Urteil vom 06.05.2010, 262 C 518/09). Das Gericht folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass diese Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Denn diese Auffassung lässt außer Acht, dass die Bestimmung des erforderlichen Geldbetrages gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Gutachtenbasis einen konkreten Reparaturnachweis gerade nicht verlangt. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze. Durch die Neuformulierung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB wird deutlich, dass lediglich bei Geltendmachung der Mehrwertsteuer ein konkreter Nachweis erforderlich ist. Weitere Einschränkungen hat der Gesetzgeber nicht formuliert. Maßgeblich ist allein, ob die sogenannten UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten bei einer Reparatur in einer örtlichen Werkstatt üblicherweise anfallen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Köln, Urteil vom 31.05.2006, 13 S 4/06; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2008, 51a C 104/08; AG Aachen, Urteil vom 17.08.2005, 8 C 195/05). Davon ist auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens auszugehen. Das genügt als substanziierter Sachvortrag der Klägerin. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unsubstanziiert und veranlasste das Gericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eine solche Beweiserhebung würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

Der Kläger muss sich nicht auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von den Beklagten vorgeschlagenen Alternativwerkstatt verweisen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Amtsgericht auch folgt, kann der Schädiger zwar den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Das gilt aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur dann, wenn der Geschädigte seiner fiktiven Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Das ist aber hier nicht der Fall. Denn dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Sachverständige mit den Stundensätzen einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt kalkuliert hat (vgl. Seite 12 des Gutachtens, Bl. 20 d.A.). Die Beklagte ist dem nicht substanziiert entgegen getreten.

Die Frage, ob sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung, wenn der Reparaturkalkulation ortsübliche Sätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde liegen, auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes verweisen lassen muss, verneint das Gericht (so auch OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16; AG Köln, Urteil vom 20.03.2017, 266 C 90/16; AG Köln, Urteil vom 26.09.2016, 271 C 75/16; AG Köln, Urteil vom 19.04.2016, 263 C 210/15; AG Köln, Urteil vom 23.02.2016, 263 C 62/15; AG Köln, Urteil vom 24.11.2015, 263 C 81/15, AG Brühl, Urteil vom 19.11.2015, 20 C 131/15; AG München, Urteil vom 01.12.2014, 335 C 11782/14; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2010, 114 C 3140/09, Geigel/Knerr, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 1. Teil, 3. Kapitel Rn. 33; entgegen LG Köln, Urteil vom 31.08.2017, 11 S 356/16; LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2017, 331 S 45/16).

Für die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sprechen folgende Gründe: Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache (BGH, VersR 2003, 920). Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (BGH, NJW 2005, 1108). Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2, S. 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind insoweit die ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen. Dass sich die Löhne der Werkstatt T. nicht im Rahmen der ortsüblichen Sätze halten, ist von der Beklagtenseite nicht substanziiert behauptet worden und auch für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbar. Ein Nettostundenlohn von 114,99 EUR hält sich im Rahmen der mittleren, örtlichen Stundenlöhne nach Dekra für E. (vgl. www.dekra.de/de-de/stundenverrechnungssaetze/), die 111 EUR (Mechanik), 112,50 EUR (Karosserie) und 127 EUR (Lackierung) betragen.

Das Gericht folgt nicht der Argumentation der Gegenansicht, die die Rechtsprechung des BGH zum Verweis des Geschädigten auf die Stundensätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Geschädigte entsprechend dem Stundenverrechnungssatz einer freien Werkstatt abrechnet, übertragen möchte. In den vom BGH bislang entschiedenen Fällen (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) hatte der Geschädigte seiner Schadensberechnung auf der Grundlage eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens stets die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Dementsprechend hat der BGH eine Verweisungsmöglichkeit in den Entscheidungsgründen auch nur für den Fall vorgesehen, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Dies belegt nicht nur der Entscheidungskontext, sondern auch der Umstand, dass der BGH diese Verweisungsmöglichkeit in mehreren Stellen seiner Entscheidung stets in Bezug auf eine Abrechnung nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt thematisiert (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16).

Die vom Gericht vertretene Rechtsprechung führt nicht – wie die Gegenansicht meint (vgl. LG Köln, Urteil vom 31.08.2017, 11 S 356/16) – zu widersprüchlichen Ergebnissen. Es ist zwar richtig, dass ein Geschädigter, der seiner Schadensberechnung (auf Gutachtenbasis) die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, sich auf die „billigste“ Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, soweit die Voraussetzungen der BGH-Rechtsprechung vorliegen. Demgegenüber besteht eine solche Verweisungsmöglichkeit bei einem Geschädigten, welcher seiner Berechnung die (niedrigeren) mittleren Stundensätze der örtlichen Fachbetriebe zugrunde legt, nicht. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, denn der entscheidende Unterschied zwischen den Fällen ist, dass der Geschädigte im zweiten Fall überobligationsmäßig zugunsten des Schädigers spart. Der Geschädigte darf gemäß § 249 BGB nämlich grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt ersetzt verlangen. Tut er dies nicht, sondern verlangt er zugunsten des Schädigers nur die niedrigeren, freien Löhne einer Werkstatt (die auch noch unter den „durchschnittlichen örtlichen Löhnen“ zB nach Dekra liegen, in die auch die markengebundenen Löhne einfließen), so bewegt er sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2, S. 1 BGB gezogenen Grenzen. Die Verweisungsmöglichkeit ist kein Privileg des Schädigers, sondern begründet in Ausnahmefällen unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16). Als Ausnahmeregelung ist die Vorschrift eng auszulegen. Eine Ausweitung auf Fälle, in denen der Geschädigte überobligationsmäßig „spart“, ist nicht vorzunehmen. Gemäß § 254 Abs. 2, S. 1 BGB soll der Geschädigte im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen, dass der Schaden nicht unnötig groß wird (MüKoBGB/Oetker BGB § 254 Rn. 76-78). Verletzt er diese Obliegenheit, dann ist sein Schadensersatzanspruch im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu kürzen. Seine Obliegenheit besteht also darin, dass er unnötige Kosten zu vermeiden hat. Wählt der Geschädigte aber von vornherein den für den Schädiger günstigen Abrechnungsmodus und verlangt nur die günstigeren Löhne einer freien Werkstatt, kann darin keine Obliegenheitsverletzung liegen, die dem Geschädigten vorgeworfen werden kann. Er hat keine „unnötigen“ Kosten produziert. Dass die Reparatur theoretisch noch günstiger möglich ist, kann dem Geschädigten nicht entgegen gehalten werden, da es sich bei dem Einwand nach § 254 Abs. 2 BGB – wie ausgeführt – nicht um ein Privileg des Schädigers handelt, sondern um eine Sanktion für die Verletzung einer Obliegenheit. Es besteht keine Pflicht, die günstigste Werkstatt zu wählen.

Der Kläger kann Zahlung weiterer Sachverständigengebühren in Höhe von 83,23 EUR verlangen. Die Kosten sind erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Nach einem Verkehrsunfall können die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens durch einen Sachverständigen als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450; VersR 2005, 380; NJW RR 1989, 953). Was insoweit erforderlich und zweckmäßig ist, richtet sich nach dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung (BGH, NJW 2005, 356).

In Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen zu den gegebenen Konditionen für geboten erachten durfte.

Der Höhe der Rechnung kommt nur dann eine Indizwirkung zu, wenn diese gezahlt worden ist. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 BGB (BGH, Urteil vom 26.04.2015, VI ZR 50/15). Denn dabei sind die besonderen Umstände des Geschädigten zu berücksichtigen, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. Hier hat der Kläger die Rechnung bezahlt und diese Zahlung auch belegt, so dass er sich auf die Indizwirkung berufen kann, die ihm die Darlegungslast erleichtert.

Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten trotzdem erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bemessen ist.

Die Abrechnung des Grundhonorars hält sich sowohl im Rahmen der vereinbarten Vergütungstabelle als auch im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung als Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO anwendet.

Die Abrechnung der Nebenkosten ist dagegen nur teilweise erforderlich. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Abrechnung von Nebenkosten dann nicht mehr erforderlich ist, wenn die Nebenkosten nach der Honorartabelle BVSK 2015 um mehr als 20% überschritten werden. Das Gericht wendet gemäß § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung 2015 als Schätzgrundlage für die Nebenkosten an, die diesbezüglich in etwa dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entspricht. Eine Heranziehung der Befragung aus dem Jahr 2013 lehnt das Gericht ab, da dort nicht allein auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgestellt wurde, sondern in den Nebenkosten in der Regel ein Gewinnanteil erhalten ist. In den Erläuterungen der Befragung 2013 wird ausgeführt, dass „die Gewinnanteile bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre“ (BVSK Honorarbefragung 2013 Nr. 8). Inwieweit eine Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten besteht, lässt sich allerdings der Honorarbefragung nicht entnehmen. Gleiches gilt für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. Die Befragung lässt auch offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechnen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2013, 13 S 41/13). Aus diesem Grund wurde für die Honorarbefragung 2015 auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet und der übliche Nebenkostensatz vorgegeben (BVSK-Honorarbefragung 2015 S.4).

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Soweit das Honorar um mehr als 20% über diesen Werten liegt, geht das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Sachverständigen nicht mehr für erforderlich halten durfte. Dann ist auch die Indizwirkung einer Zahlung widerlegt. Dem steht nicht entgegen, dass die BVSK-Tabelle einem Geschädigten nicht unmittelbar zugänglich ist und er sie in der Regel nicht kennen dürfte. Denn bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto, für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs anfallen – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert sei und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15). Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der (angemessenen) Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des BVSK beschränkt.

Die Kosten für den EDV-Abruf in Höhe von 20 EUR sind als Fremdleistungen gesondert abrechenbar und der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15).

Die Höhe der Portokosten ist nicht zu beanstanden. Die abgerechneten 18 EUR liegen gerade noch innerhalb der 120% Grenze des Werts von 15 EUR nach BVSK.

Die Abrechnung der Fahrtkosten ist allerdings überhöht. Bei 6 km à 0,70 EUR ergibt sich nach BVSK ein Betrag von 4,20 EUR, der weit überschritten wurde und deshalb zu kürzen ist.

Für die gefertigten Fotos kann der Kläger nur 28 EUR abrechnen, da der Sachverständige gemäß BVSK 2015 pro Foto nur 2 EUR abrechnen darf. Die Abrechnung mit 2,50 EUR pro Stück ist weit überhöht. Für die Ablichtungen fallen gemäß BVSK 0,50 EUR an, also je 7 EUR.

Bei 15 Seiten à Schreibkosten von 1,80 EUR fallen weitere 27 EUR an, für die Kopien jeweils 7,50 EUR.

Zusammen ergibt dies einen Betrag von 621,20 EUR netto bzw. 739,23 EUR brutto. Abzüglich der geleisteten Zahlung von 656 EUR verbleibt der Betrag von 83,23 EUR.

Zusammen ergibt dies den tenorierten Betrag von 678,02 EUR.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Rechtsanwaltsgebühren besteht in Höhe von 78,90 EUR. Dem Kläger steht eine 1,3 Geschäftsgebühr aus 4.152,31 EUR zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu, nämlich 492,54 EUR. Abzüglich der geleisteten 413,64 EUR verbleiben 78,90 EUR.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 993,93 EUR

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