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Rückforderung geleisteter Zahlungen Kfz-Haftpflichtversicherung

Verkehrsunfall: Rückforderung von geleisteten Zahlungen durch gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung

AG Bremen, Az.: 4 C 93/14, Urteil vom 11.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1) 1.531,56 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.12.2015 zu zahlen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis. Die Beklagte macht widerklagend die Rückzahlung der an den Kläger geleisteten Regulierungsleistung geltend.

Verkehrsunfall: Rückforderung von geleisteten Zahlungen durch gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: Rogatnev Bigstock

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin G. gefahren wurde. Der Beklagte zu 2) ist Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

Am 12.11.2012 befuhr die Zeugin G. mit dem Klägerfahrzeug die rechte Fahrspur der zweispurigen …straße in Fahrtrichtung Innenstadt. Das Beklagtenfahrzeug befuhr die linke Fahrspur. Der weitere Hergang ist zwischen den Parteien streitig. Die Fahrzeuge kollidierten mit der Folge, dass ich das Klägerfahrzeug nach links herumdrehte, gegen den Lkw mit der Fahrertür kollidierte und sodann über die Schiene und im Fahrbahnbett über der Straßenbahn zum Stehen kam.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2.) habe von der linken Fahrspur ein Fahrspurwechsel nach rechts vorgenommen und hierbei, vermutlich infolge von Unachtsamkeit bzw. aufgrund eines Fahrfehlers, dass auf der rechten Fahrspur befindliche Klägerfahrzeug übersehen und sei mit diesem kollidiert.

Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend:

1. Wiederbeschaffungsaufwand 1.600,00 Euro

2. Sachverständigenkosten 526,58 Euro

3. An- und Abmeldekosten 80,70 Euro

4. Nutzungsausfall für 14 Tage 378,00 Euro

5. Pauschalkosten 25,00 Euro

 

Gesamtbetrag: 2.610,28 Euro

Bis auf den geltend gemachten Nutzungsausfall i.H.v. 378 € ist die Schadenshöhe zwischen den Parteien unstreitig.

Der Beklagte zu 1.) zahlte vorgerichtlich an den Kläger insgesamt 1.531,56 €. 315,95 € Sachverständigenkosten, auf den Sachschaden und die Kostenpauschale 1.023,240 € und für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 192,19 €. In dem Abrechnungsschreiben vom 14.3.2013 heißt es wie folgt:

„Wir beziehen uns auf die Forderung für Ihren Mandanten zum genannten Schadenfall. Nach der uns vorliegenden Ermittlungsakte ist der tatsächliche Unfallhergang nicht aufklärbar. Es gibt keine neutralen Zeugen, die befragt werden können. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren der Fahrzeuge regulieren wir die schadenbedingte Forderung Ihres Mandanten zu 60 %. (…) Der Betrag wird in den nächsten Tagen auf die Bankverbindung Ihres Mandanten überwiesen. Die Gutachterkosten überweisen wir unter Abzug der Mithaftung i.H.v. 315,95 € an das Sachverständigenbüro. Die Geschäftsgebühr setzen wir i.H.v. 1,3 des Gebührensatzes inklusive Dokumentenpauschale. Dem Betrag i.H.v. 192,19 € überweisen wir auf Ihre Bankverbindung.“

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.586,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2012 zu zahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von verbleibenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 123,99 € freizuhalten.

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.270,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen die Beklagten, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) 1.531,56 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Widerklageschriftsatzes vom 13.11.2015 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei auf dem linken Fahrstreifen gefahren und habe die Spur nicht wechseln wollen. Er habe seinen Fahrstreifen zu keinem Zeitpunkt verlassen. Plötzlich habe es einen Knall gegeben und das Klägerfahrzeug habe sich gedreht und sei auf dem Gleis der Straßenbahn zum Stehen gekommen. Es sei davon auszugehen, dass das Klägerfahrzeug in den Fahrstreifen des Beklagtenfahrzeugs geraten sei.

Im Hinblick auf den Nutzungsausfall werde der Nutzungswille des Klägers bestritten.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat zum Hergang des Verkehrsunfalls den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2014 (Bl. 71 d.A.) Bezug genommen. Weiter hat Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten des … vom 16.07.2015 (Bl. 86 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu.

Eine Ersatzpflicht der Beklagten ergibt sich weder aus § 7 StVG, § 115 VVG i. V. m. § 1 AuslPflVersG noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs den Unfall allein zu verschulden.

Nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG hängt der Umfang des von den beteiligten Fahrzeughaltern bzw. der Fahrzeugführer, § 18 Abs. 3 StVG, zu leistenden Ersatzes grundsätzlich muss von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Ein Verschulden der Zeugin G. ist darin zu sehen, dass diese gegen das Beklagtenfahrzeug fuhr. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen ist, dass die Zeugin G. gegen das auf seinem Fahrstreifen fahrende Beklagtenfahrzeug gefahren ist. Ob die Zeugin den Fahrstreifen wechseln wollte und versehentlich gegen das Beklagtenfahrzeug vor oder aus anderen Gründen gegen das Beklagtenfahrzeug fuhr, kann dahinstehen da jedenfalls von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO auszugehen ist.

Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Gesetz verlangt insoweit äußerste Sorgfalt des den Fahrstreifen Wechselnden. Dies setzt ausreichende Rückschau und Berücksichtigung des nachfolgenden Verkehrs, ausreichend Abstand zu ihm, sowie eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Wechsel voraus (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 7 StVO, Rn. 17). Neben dem Blinken, trifft ihn die Pflicht zur Rückschau und auch die Pflicht zum zweifachen Schulterblick (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 7, Rn. 22).

Dass die Zeugin G. gegen das Beklagtenfahrzeug fuhr, steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme fest. Der Kläger konnte nicht darlegen und beweisen, dass die Zeugin G. ihren Pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO genügte, da bei einer Kollision aufgrund eines Spurwechsels schon der erste Anschein für eine Missachtung der genannten Sorgfaltspflichten spricht (vgl. Hentschel a. a. O., § 7 StVO, Rn. 17 m. w. N.).

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht im Rahmen der ihm nach 286 I 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin G. die Fahrspur wechselte. Nach § 286 I ZPO ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Überzeugung des Gerichts folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen. Dieser hat in seinem Gutachten festgestellt, dass aus technischer Sicht die Unfalldarstellung der Klägerseite nicht nachvollziehbar sei und alles für die Unfallentwicklung nach den Angaben der Beklagtenseite spreche. Aus den Fahrzeugschäden folge, dass der etwas schnellere Lkw den Pkw erstmals im hinteren linken Seitenteil erfasst habe und ihn dann quer vor sich her geschoben habe. Ein solcher Sachverhalt sei allerdings nur dann möglich, wenn der Lkw in grade Ausfahrt gewesen sei und der Pkw eine Bewegung nach links vollzogen habe, also von der Rechten in die linke Fahrspur bewegt worden sei. Im umgekehrten Fall wäre nämlich der Lkw mit dem PKW nach schräg rechts von der Fahrbahn abgekommen und das Klägerfahrzeug hätte dann nicht im Gleisbettbereich zum Stillstand kommen können.

Diese Feststellungen hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Dabei ist er von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Der Sachverständige ist als Dipl.-Ing. besonders für die ihm gestellte Aufgabe qualifiziert. Aus dem Gutachten geht hervor, dass er sich eingehend mit der Materie befasst und alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen genutzt hat.

Dem Kläger ist es nicht gelungen den Gegenbeweis zu führen. Die Angaben der Zeugen G. überzeugen das Gericht insoweit nicht.

Diese hat bekundet, sie sei in Richtung Innenstadt gefahren. Dann habe sie im Rückspiegel ein Lkw gesehen. Sie habe erst gedacht, der wolle sie überholen. Er sei dann auf Höhe ihrer Tür gewesen und langsamer geworden und sie habe gedacht, der wolle hinter ihr einscheren. Dann habe sie ein Stoß mitbekommen. Das Auto habe sich gedreht. Dann habe sie vorne noch ein Stoß an der Tür mitbekommen. Sie sei dann über die linke Spur über einen kleinen Rasenstreifen in die Straßenbahnschienen gefahren und sei dort zum Halten gekommen. Im Rückspiegel habe sie sehen können, dass der Lkw die Spur gewechselt habe. Den Stoß habe sie aber nicht sehen können. Sie sei etwa mit 40 km/h unterwegs gewesen. Sie sei auf der rechten Spur dauerhaft geradeausgefahren. Sie habe keinen Grund gehabt, von der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur rüber zuziehen.

Die Angaben der Zeugin reichen vorliegend nicht aus, um ihrem Inhalt nach entsprechende Feststellungen treffen zu können. Die Zeugin war als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs emotional an dem Unfallgeschehen beteiligt. Es kann daher durchaus sein, dass sie subjektiv von der Richtigkeit der Aussage überzeugt ist, diese aber gleichwohl nicht zutrifft. Unfallereignisse treten plötzlich auf; das erschwert den Beteiligten die richtige Beurteilung der zum Unfall führenden Geschehensabläufe (vgl. OLG Köln, DAR 1976, 134). Das OLG Köln weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass Insassenzeugen die – bewusste oder unbewusste – Neigung haben, ihre Darstellungen zu Gunsten desjenigen zu gestalten, der sie mitgenommen hat. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zeugin das Klägerfahrzeug selbst gesteuert hatte. Aus dieser Situation ist es zwar verständlich, aber eben auch verbreitet, dass ein Kraftfahrer seine eigenen Unzulänglichkeiten gar nicht erst erkennt oder zu vertuschen bzw. zu beschönigen sucht.

Der Kläger hat auch weder hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Zeugin den sich aus § 7 Abs. 5 StVO gesteigerten Sorgfaltspflichten genügt hat noch konnte er den gegen den Zeugen sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder eine unfallursächliche Mithaftung der Beklagten bewiesen.

Die Angaben der Zeugin G. sind insoweit unergiebig.

Nach den getroffenen Feststellungen haftet die Fahrerin des Klägerfahrzeugs zu 100 % für den eingetretenen Schaden. Mangels eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 2) trat dessen Betriebsgefahr hinter der Sorgfaltspflichtverletzung der Zeugin G. zurück, §§ 17 Abs. 1, 2 StVG. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein unfallursächliches Mitverschulden belegen; allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (KG Berlin, Beschluss vom 17.03.2008 – 12 U 10/08).

Mangels Haftung der Beklagten hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der Nebenforderung.

Die zulässige Widerklage ist begründet.

Mit der Widerklage begehrt der Beklagte zu 1.) die Rückerstattung der vorgerichtlich vorgenommenen Zahlungen an den Kläger zur Regulierung des Schadensereignisses unter Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs i.H.v. 60 % und damit i.H.v. 1.531,56 €.

Der Beklagte zu 1.) hat gegen den Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung dieses zu Unrecht erstatteten Betrages.

Danach ist derjenige zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Leistung des Beklagten zu 1) an den Kläger ohne rechtlichen Grund erfolgte.

Rechtsgrund für die Leistung des Beklagten zu 1.) ist weder eine haftungsrechtliche Anspruchsgrundlage des Klägers noch ein Schuldanerkenntnis oder eine vertragliche Vereinbarung der Parteien.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die erstatteten und in diesem Verfahren zurückgeforderten Beträge. Aufgrund der in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen steht fest, dass der streitgegenständliche Unfall allein von der Fahrerin des Klägerfahrzeugs verursacht und verschuldet wurde.

Die Leistung des Beklagten zu 1.) an den Kläger ist auch nicht wegen eines Schuldanerkenntnisses Beklagten zu 1.) ausgeschlossen. Zwar hat der Beklagte zu 1.) sich eine Rückforderung der Leistung nicht vorbehalten. Aus der Zahlung folgt aber gleichwohl kein Anerkenntnis, welches die Rückforderung des Geleisteten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung ausschließt. Dies würde voraussetzen, dass die Haftung des Beklagten aus einem konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnis folgt. Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 1.) unabhängig von jeder bestehenden Schadensersatzverpflichtung eine Haftung dem Kläger gegenüber verbindlich zugesagt hat. Aber auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt einen wirksamen Anerkenntnisvertrag zwischen den Parteien voraus (vgl. hierzu auch LG München, Urteil vom 03.07.2014 – Az. 19 O 27030/13, LG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2012 – Az.: 13 S 100/12). Die reine Zahlung eines Betrages reicht hierfür nicht aus (BGH in NJW 1976,1259). Die durch die Zahlung abgegebene Anerkennungserklärung bewirkt danach keine vertragliche Festlegung des Schuldverhältnisses im Sinne eines Anerkenntnisses ohne einen rechtlichen Verpflichtungswillen (LG München a. a. O.). Die anerkennende Erklärung ist lediglich ein einseitiger Bescheid ohne rechtsgeschäftliche Bedeutung (BGH a. a. O.). Nach dieser Rechtsprechung ist nur durch Auslegung des zum Ausdruck gekommenen Parteiwillens die Tragweite eines derartigen Anerkenntnisses zu ermitteln. Dabei sei insbesondere auf den mit dem Anerkenntnis verfolgten Zweck, die beiderseitigen Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses wichtig. Diese Auslegung ergibt hier, dass der Beklagte zu 1) offensichtlich von einer Nichtaufklärbarkeit des Unfallgeschehens ausging und allein nach Betriebsgefahr regulierte. Ein wirksamer Anerkenntnisvertrag setzt aber die Annahme durch den Kläger voraus. Beanstandet der Geschädigte die Zahlung umgehend als zu gering, kann er sich im nachfolgenden Prozess nicht darauf berufen, dass die Versicherung ihre Haftung dem Grunde nach durch die Zahlung bereits anerkannt habe (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 9. April 2013 – Az. 24 U 112/12). So liegt es hier, da der Kläger das Angebot des Beklagten zu 1) nicht akzeptierte.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 29. Februar 2000 – Aktenzeichen VI ZR 47/99 folgt nichts anderes. Auch in dieser Entscheidung geht der BGH von einem grundsätzlichen Anspruch aus § 812 BGB aus. Lediglich im Hinblick auf die Beweislastverteilung stellt er fest, dass im Falle einer Zahlung als Vorschuss der Leistungsempfänger zu beweisen hat, dass ihm ein Anspruch auf das geleistete zusteht. Im vorliegenden Fall oblag diese Beweisverpflichtung dem Beklagten zu 1.), der den Beweis aber führen konnte.

Ein Ausschluss nach § 814 BGB besteht im vorliegenden Fall nicht, da jedenfalls keine positive Kenntnis des Beklagten zu 1.) von der Nichtschuld bestand. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Verpflichtung ergibt, reicht nicht aus. Falsche Schlüsse, Irrtümer oder Zweifel des Leistenden an der Rechtslage schließen die Anwendung des § 814 daher selbst dann aus, wenn der Irrtum verschuldet gewesen sein sollte (Schwab in Münchner Kommentar, 6. Auflage 2013, § 814 BGB, Rn. 12). Nach dem Regulierungsschreiben des Beklagten zu 1.) war für den Kläger auch klar erkennbar, dass der Beklagte zu 1.) allenfalls davon ausging, eine Nichtschuld nicht beweisen zu können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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