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Missachtung Rechtsfahrgebot in Kurve – Haftung

Verkehrsunfall – Missachtung des Rechtsfahrgebots in einer Kurve – Haftung

AG Amberg, Az.: 2 C 527/15, Urteil vom 14.09.2015

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 709,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2015 sowie weitere 45,29 € zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 60%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.180,66 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Missachtung des Rechtsfahrgebots in einer Kurve - Haftung
Symbolfoto: soupstock / Bigstock

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 24.12.2014 gegen 11.45 Uhr auf der Kreisstraße zwischen … und … auf Höhe des … Beteiligt an dem Unfall waren das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das Fahrzeug der Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen … welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Am Fahrzeug des Klägers sind folgende Schäden entstanden:

Reparaturkosten 1.851,26 €

Mietwagenkosten 475,05 €

Unkostenpauschale 30,00 €

Hierauf leistete die Beklagte zu 2) Zahlungen in Höhe von 1.163,15 € sowie weitere 12,50 €.

Weiter machte der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € geltend, worauf die Beklagte zu 2) 97,82 € bezahlte.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1) ihm auf seinem Fahrstreifen entgegen gekommen sei und es deshalb zur Kollision zwischen den beiden Spiegeln der beiden Fahrzeuge gekommen sei.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Die Beklagten werden im Wege des Gesamtschuld verurteilt, 1.180,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit nebst nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Anwaltsvergütungen in Höhe von 103,89 € zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen zuletzt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug sich auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1) befunden habe und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Im Ergebnis sei der Unfall nicht mehr aufklärbar, weshalb es zu einer Regulierung von 50% gekommen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch die uneidliche Einvernahme der Zeugin … und … Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.08.2015.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist aus den im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagten haften dabei dem Grunde nach zu 80%.

a) Die Parteien konnten nicht beweisen, dass der Unfall für den Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils ein haftungsausschließendes unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen war. Unabwendbar ist das schadensstiftende Ereignis dann, wenn es auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, und wenn sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, gemessen am Verhalten eines Idealfahrers vorliegt.

aa) Aufgrund der Zeugenaussagen und der informatorischen Anhörung der Parteien sieht das Gericht die Unabwendbarkeit des Unfalls für beide Beteiligten als nicht bewiesen an. Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Ergebnisse der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

bb) Der Kläger und die Beklagte zu 1) widersprachen sich in ihren Aussagen dahingehend, dass beide jeweils angeben, dass der jeweils andere auf der linken Fahrspur gefahren sei und damit die eigene Fahrspur verlassen hat.

cc) Die Zeugin … gab an, dass die Beklagte zu 1) sich auf der Seite des klägerischen Fahrzeugs befunden habe. Keine Angaben konnte sie dazu machen, wie schnell das klägerische Fahrzeug gewesen ist. Auch machte sie keine Angaben dazu, ob für den Kläger die Möglichkeit bestand, dass dieser noch weiter nach rechts hin hätte ausweichen können oder sonstige Möglichkeiten für ihn bestanden, den Unfall zu vermeiden. Auch ergab sich aus der Aussage der Zeugin nicht, wo genau auf der Fahrbahn sich der Unfall ereignete. Die Zeugin gab an, dass sich die Beklagte zu 1) zunächst erheblich auf der linken Fahrspur befunden hat, vor der Kollision aber noch nach rechts gelenkt habe.

dd) Das Gericht folgt insofern den Angaben der Zeugin …, die aus Sicht des Gerichtes glaubwürdig ist und ihre Aussage auch glaubhaft ist. Alleine die Tatsache, dass die Zeugin mit dem Kläger zu 1) verheiratet ist, begründet nicht den Umstand, dass diese per se unglaubwürdig ist. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkt festgestellt, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin rechtfertigen.

ee) Da die jeweilige Partei mit dem Umstand der Unabwendbarkeit beweisbelastet ist, hat weder der Kläger noch die Beklagten vorliegend den Beweis erbracht, dass der Unfall unvermeidbar war.

ff) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens diesbezüglich war aus Sicht des Gerichtes nicht erforderlich, da keine objektiven Unfallspuren auf der Straße vorhanden waren und auch anderweitig die genaue Position der Fahrzeuge bei der Kollision nicht festgestellt werden kann. Ohne die konkrete Position der Fahrzeuge kann jedoch auch ein Sachverständiger keine Angaben zur Vermeidbarkeit des Unfalls machen.

b) Ist § 17 Abs. 3 StVG nicht einschlägig, hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Umstände müssen dabei erwiesenermaßen sein, andernfalls bleiben sie außer Betracht. Jede Partei hat die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhenden Umständen sowie Mitverursachungs- und Verschuldensanteile dessen Fahrers zu beweisen.

aa) Das Gericht geht hierbei von einem Mitverschuldensanteil des Klägers aus, welcher bei 20% und somit der Betriebsgefahr liegt.

bb) Die dem klägerischen Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr tritt auch nicht hinter dem Verhalten der Beklagten zu 1) zurück.

Ein schwerwiegender Verstoß ist nach Auffassung des Gerichtes erst dann anzunehmen, wenn er sich aus der Masse der üblich begangenen Verstöße nach oben hin abhebt. Dies kann z.B. durch eine besonders rücksichtslose Fahrweise angezeigt sein. Das die Beklagte zu 1) hier eine solche Verhaltensweise an den Tag gelegt hat, steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Es ist daher nicht vom Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsanteil der Beklagten zu 1) auszugehen. Im Verkehrsunfallprozess hat derjenige, der sich auf das vollständige Zurücktreten seiner eigenen mitwirkenden, nicht erhöhenden Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsteil des Unfallgegners mit der Folge, dessen Vollhaftung für die Unfallfolgen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen, aus denen sich ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Unfallgegners ergibt, der dessen volle Einstandspflicht rechtfertigt (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 24/12). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

cc) Ausweislich der Angaben der Zeugin … befand sich die Beklagte erheblich auf der Fahrspur des Klägers, versuchte allerdings noch vor der Kollision auszuweichen, was ihr allerdings nicht mehr vollständig gelang. Insoweit hat die Beklagte zu 1) zwar gegen das allgemeine Rechtsfahrgebot verstoßen, sich allerdings nicht grob verkehrswidrig verhalten, da sie noch versuchte, ihren Verstoß wieder rückgängig zu machen. Zudem stellt aus Sicht des Gerichtes ein Verlassen der Fahrspur in einer Kurve nicht automatisch einen groben Verkehrsverstoß in dem Sinne dar, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges dahinter zurücktritt. Aus Sicht des Gerichtes müssen weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise eine überhöhte Geschwindigkeit. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

dd) Der Zeuge … selbst konnte keinerlei Angaben zum konkreten Unfall machen, da er diesen nur gehört hat und nicht gesehen hatte. Er gab lediglich an, dass er zuvor gesehen haben will, wie der Kläger ebenfalls eine Kurve geschnitten hat. Seinen Angaben nach war dies allerdings 5 bis 8 Sekunden vordem Unfall. Hieraus lassen sich daher keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob auch zum Zeitpunkt des Unfalls der Kläger, wie die Beklagte zu 1) behauptet, seine Fahrbahn verlassen hat.

ee) Unter Abwägung des Verursachungsbeitrages des Klägers und unter Berücksichtigung der vorausgenannten Umstände, setzt das Gericht daher den Haftungsanteil der Beklagten mit 80% an, so dass eine Quotierung von 80:20 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen ist.

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2. Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch des Klägers wie folgt:

Reparaturkosten 1.851,26 €

Mietwagen 475,05 €

Pauschale 30,00 €

Gesamt 2.356,31 €

hiervon 80% 1.885,05 €

hierauf bereits bezahlt 1.163,15 € und 12,50 € insgesamt daher noch offen 709,40 €

a) Die Reparatur- und Mietwagenkosten sind unstreitig. Die Pauschale ist in Höhe von 30,00 € angemessen, § 287 ZPO.

3. Der Anspruch bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt bereits aus den §§ 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Hierbei ist von einem Gegenstandswert von bis zu 1.000,00 € auszugehen. Dabei errechnen sich Rechtsanwaltskosten von 143,11 €. Hiervon sind die bereits bezahlten 97,82 € in Abzug zu bringen, so dass noch ein Restanspruch in Höhe von 45,29 € besteht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

 

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