AG Offenbach, Az.: 39 C 65/14, Urteil vom 27.05.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 962,45 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.12.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klage im Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Beklagten am 4. und 7. April 2014 auch in Höhe weiterer 516,34 € zulässig und begründet war und sich erst durch den im Schriftsatz vom 17.4.2014 enthaltenen Verweis des Klägers auf den Netto-Reparaturpreis von nur 937,45 € in der Werkstatt der Fa. H. B. – K. u. L., E.str. …, … M., erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf 4.415,84 € (1.483,79 € + 2.522,05 € + 410,00 €) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Haftung für die in einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Dabei nimmt der Kläger nimmt die beiden Beklagten in Anspruch. Die Beklagte zu 1. und Widerklägerin nimmt den Kläger und die Drittwiderbeklagte in Anspruch. Die beiden Verfahren wurden mit Beschluss vom 17.11.2014 miteinander verbunden.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 28.11.2013 auf dem I.ring in O. a.M. an der auf Anlage Nr. 4 zur Klageschrift vom 11.3.2014 gekennzeichneten Stelle, welche auf den mit der Klageschrift vom 28.3.2014 eingereichten Fotografie (Bl. 71 d.A.) und den als Anlagen B1 und B2 zu dem Schriftsatz vom 17.6.2014 eingereichten Fotografien ist (Bl. 45-48 d.A.) erkennbar.
Die Beklagte zu 1. befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Audi mit dem Kennzeichen …
die den Grünstreifen durchtrennende Verbindung zwischen den beiden Fahrbahnen des I.rings. Sie bog dann nach links ab und kam mit der Absicht zum Stehen, einen Parkplatz anzufahren, welcher sich aus ihrer Sicht in rückwärtiger Richtung befand. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw BMW mit dem rumänischen Kennzeichen … ebenfalls die Verbindung zwischen den beiden Fahrbahnen des I.rings. Nachdem sein Fahrzeug die Einmündung erreichte, an welcher die Beklagte zu 1. zuvor mit ihrem Fahrzeug nach links abgebogen war, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Dabei traf die Front des klägerischen Fahrzeugs auf die linke Heckseite des Fahrzeugs der Beklagten zu 1. Zwischen den Parteien ist streitig, welches Fahrzeug sich im Zeitpunkt der Kollision bewegte.
Der Kläger ließ von der BMW-Werkstatt im S.ring … in O. eine Reparaturkalkulation erstellen (Bl. 5 d.A), welche auf den 29.11.2013 datiert und die Netto Reparaturkosten auf den Betrag von 1.453,79 € beziffert.
Die Beklagte zu 2. lehnte die Regulierung des Schadens des Klägers mit Schreiben vom 17.12.2013 ab.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Erstattung der Netto-Reparaturkosten für sein Fahrzeug zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €.
Der Kläger behauptet, mit seinem Fahrzeug stillgestanden zu haben, als die Beklagte zu 1. mit ihrem Fahrzeug rückwärtsfahrend den von ihr ins Auge gefassten Parkplatz angesteuert habe und in dieser Rückwärtsbewegung mit seinem Fahrzeug kollidiert sei. Der Unfall sei für ihn daher unabwendbar gewesen.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.483,79 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.12.2013 zu zahlen.
Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 17.4.2014 mitgeteilt hat, dass die Reparatur des Fahrzeugs des Klägers in der nicht markengebundenen Fachwerkstatt der Fa. H. B. – K. u. L., E.str. …, … M., zu einem Preis von nur 937,45 € netto vorgenommen werden könne, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 6.5.2014, welcher den Beklagten jeweils am 12.6.2014 zugestellt wurde, in Höhe von 516,34 € für erledigt erklärt.
Die Beklagten haben dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 17.6.2014 widersprochen.
Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. und Widerklägerin beantragt widerklagend,
1. den Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1. und Widerklägerin 2.522,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 8.1.2014 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 28.11.2013 zu ersetzen.
3. den Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Beklagten zu 1. und Widerklägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu ersetzen.
Der Kläger und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte beantragen, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. behauptet, sie selbst habe mit ihrem Fahrzeug stillgestanden, als der Kläger mit seinem Fahrzeug um die Ecke gebogen und auf das ihre aufgefahren sei.
Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 17.11.2014 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. P. vom 23.7.2015 (Bl. 194-235 d.A.) Bezug genommen.
Ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen – als solcher wurde die mit Schriftsatz vom 22.2.2016 beantragte ergänzende Stellungnahme ausgelegt – haben die Widerbeklagten mit Schriftsatz vom 4.4.2016 verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf die Zahlung von 962,45 € aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.
1. Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 100 % für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dies ergibt die nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG durchzuführende Abwägung der Verursachungsanteile an dem Unfall. Wie schon mit Beschluss vom 15.3.2016 als vorläufige Einschätzung mitgeteilt, sieht es das Gericht als mit dem Sachverständigengutachten erwiesen an, dass die Beklagte zu 2. und Widerklägerin sich im Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Fahrzeug rückwärts bewegt hat. Selbst wenn das Fahrzeug des Klägers sich im Zeitpunkt der Kollision mit geringer Geschwindigkeit vorwärts bewegt haben sollte (was gemäß den Ausführungen des Sachverständigen nicht auszuschließen ist), würde die Beklagtenseite für die entstandenen Schäden nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts zu 100 % haften, da das Rückwärtsfahren trotz Herannahens eines anderen Fahrzeugs einen grob fahrlässigen Verstoß (gegen § 8 Abs. 5 StVO) darstellt und daher eine Mithaftung der Klägerseite auch für den Fall ausschließt, dass die Kollision für den Kläger nicht unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG). Darauf, dass sie zum Zwecke des Einparkens zum Rückwärtsfahren berechtigt gewesen sei, kann sich die Beklagte zu 2. nicht berufen. Denn unter den von ihr vorgetragenen Umständen befand sie sich schon so nahe an dem von ihr angefahrenen Parkplatz (erkennbar auf dem Foto, das als Anlage B1 zur Klageerwiderung in dem Verfahren 39 C 65/14 eingereicht wurde), dass dem Kläger aus seiner Position (auf der linken Seite des Fahrzeugs der Beklagten zu 2.) ein eventuell nach rechts gesetzter Blinker des Fahrzeugs der Beklagten zu 2. schwerlich zu erkennen war, sodass trotz Einparkwillens der Beklagten zu 2. die nach § 8 Abs. 5 StVO gebotene Sorgfalt auch hier in vollem Umfang geboten war und eine mögliche Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger stark überwiegt.
2. Die Höhe des Anspruchs des Klägers beläuft sich auf 962,45 €, zusammengesetzt aus Reparaturkosten in Höhe von 937,45 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.
Mit Schriftsatz vom 6.5.2014 hat der Kläger die Klage einseitig in Höhe von 516,34 € für erledigt erklärt und damit nur noch die Erstattung von Reparaturkosten in der von den Beklagten mit Schriftsatz vom 17.4.2014 zugestandenen Höhe von 937,45 € verlangt.
Über die Reparaturkosten hinaus hat der Kläger Anspruch auf die Zahlung einer Kostenpauschal, welche das Gericht allerdings in ständiger Rechtsprechung auf 25,00 € schätzt (§ 287 ZPO), sodass die Klage in Höhe weiterer 5,00 € abzuweisen war.
II. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung von Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 18.12.2013, da die Beklagte zu 2. die Regulierung seines Schadens mit Schreiben vom 17.12.2013 abgelehnt hat.
III. Es ist festzustellen, dass die Klage ursprünglich in Höhe weiterer 516,34 € begründet war und sich durch den Verweis der Beklagten auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt in dieser Höhe erledigt hat. Als entsprechender Feststellungsantrag war die einseitige Erledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 6.5.2014 auszulegen, welcher die Beklagten mit Schriftsatz vom 17.4.2014 widersprochen haben.
Erst durch den von den Beklagten mit Schriftsatz vom 17.4.2014 ausgesprochenen Verweis auf die günstigere Reparaturmöglichkeit ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, durch welches sich die ersatzfähige Höhe der grundsätzlich auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berechenbaren Reparaturkosten auf den Kostenaufwand reduziert hat, welcher aus dem Verweis hervorgeht.
Dies folgt daraus, dass der Geschädigte der Berechnung des für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Abs. 2 BGB) grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf, demgegenüber ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt aber auch noch während des Prozesses zulässig ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12 = NJW 2013, 2817).
Dass bis dahin nach § 249 Abs. 2 BGB ein Betrag von 1.453,79 € ersatzfähig war, ergibt sich aus der Reparaturkosten-Kalkulation vom 29.11.2013 der BMW-Werkstatt im S.ring … in O., in welcher Netto-Reparaturkosten in dieser Höhe aufgeführt sind. Dass die Kosten für eine Reparatur in der dortigen Werkstatt unzutreffend ermittelt worden seien, haben die Beklagten nicht behauptet.
IV. Die (Wider-)Klage der Beklagten zu 1. ist unbegründet.
Ihr stehen Ansprüche auf die Zahlung von 2.522,05 € gegen den Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagte weder aus §§ 7, 18 StVG, noch aus § 823 BGB (i.V.m. § 115 VVG) zu, da sie den Schaden an ihrem Fahrzeug selbst verursacht hat. Auf die Ausführungen zu I. wird insoweit Bezug genommen.
Auch die Feststellungsklage (zu 2.) und die Klage auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (zu 3.) sind aus diesen Gründen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten unterliegen auch insoweit im Rechtsstreit, als sie nicht zur Zahlung verurteilt, sondern aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers die Erledigungsfeststellung getroffen wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG. Der Wert des Feststellungsantrags zu 2. aus der Klageschrift vom 28.3.2014 war mit Beschluss vom 17.4.2014 vorläufig festgesetzt worden.