Verkehrsunfall: Versicherung des Schädigers muss Fahrzeugreinigungskosten und Fahrzeugverbringungskosten zahlen
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25.04.2017, Az.: 15 C 4/17
ln dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Coburg am Amtsgericht am 25.04.2017 aufgrund des Sachstands vom 10.04.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent
punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.01.2017 zu zahlen.
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 136,14 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 21.05.2016 in Hamburg Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 97,58 € zu, §§ 115 WG, 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB.
Unstrittig ist die Beklagte für den klägerischen Schaden an deren Pkw umfassend eintrittspflichtig. Der Klägerin stehen die restlichen Verbringungskosten mit 33,32 € brutto und die Reinigungskosten mit 64,26 € brutto zu. Dies gilt nicht für die ihr in Rechnung gestellte Hilfeleistung gegenüber dem Gutachter mit 38,56 €.
Hinsichtlich der Verbringungskosten hat bereits der von der Klägerin beauftragte Gutachter festgestellt, dass diese ortsüblich sind und anfallen. Ein Unfallgeschädigter muss sich darauf verlassen können, so dass von der Klägerin als Unfallgeschädigter nicht mehr erwartet werden kann, als ihre Werkstatt mit der Schadensbehebung auf der Grundlage des Schadensgutachtens zu beauftragen. Wenn dann die Werkstatt falsch, überteuert oder zu lange repariert, fällt dies in das sogenannte „Werkstattrisiko“, welches dem Schädiger bzw. der Beklagten als eintrittspflichtige Versicherung zum Nachteil gereicht. Als Korrektiv hat der Gesetzgeber in § 255 BGB die Möglichkeit geschaffen, dass sich der Eintrittspflichtige etwaige Regressansprüche des Auftraggebers aus dem Werkvertragsverhältnis des Reparaturauftrags abtreten lassen kann.
Auch die Kosten der Fahrzeugreinigung finden sich bereits im Schadensgutachten. Überdies liegt es auf der Hand, dass angesichts der vorgenommenen Lackierarbeiten insbesondere auch der Innenbereich des Fahrzeugs durch die Schleifarbeiten verunreinigt wird und naturgemäß wieder gereinigt werden muss.
Etwas anderes gilt für die Rechnungsposition der „Hilfestellung Gutachter“, zu welcher beklagtenseits bestritten wurde, dass die Klägerin einen entsprechenden Auftrag an die Werkstatt erteilt hat. Beweis hierzu hat die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts nicht angetreten. Wenn aber die Klägerin keinen entsprechenden Auftrag an die Werkstatt erteilt hat, schuldet sie auch nicht den entsprechenden Rechnungsausgleich, der sich bei ihr somit nicht als Schaden realisiert hat und demzufolge von der Beklagten nicht übernommen werden muss,
Zinsen: § 291 BGB
Kosten: §92 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO