Skip to content

Wildkameraanbringung durch Jagdpächter – Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers

Urteil: Jagdpächter dürfen Wildkameras auf Pachtgrundstücken aufstellen

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorsten bezüglich der Anbringung von Wildkameras durch die Beklagte auf ihrem Grundstück wurde abgewiesen, da das Gericht entschied, dass die Installation der Kameras im Rahmen der jagdlichen Nutzung und unter Beachtung des Datenschutzgesetzes zulässig sei. Das Landgericht Essen bestätigte, dass keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder des Eigentums der Klägerin vorliegt, da die Kameras technisch so eingerichtet waren, dass Personen nicht identifizierbar sind, und die Kameras lediglich in Bereichen mit jagdlichen Einrichtungen und Betretungsverboten angebracht wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 S 37/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anbringung von Wildkameras durch einen Jagdpächter auf gepachteten Grundstücken verletzt nicht zwangsläufig die Rechte des Grundstückseigentümers, wenn die Kameras ausschließlich zur Wildbeobachtung in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen eingesetzt werden und Personen auf den Bildern nicht identifizierbar sind.
  • Der Jagdpachtvertrag verleiht dem Pächter gewisse Rechte zur Nutzung des Grundstücks für jagdliche Zwecke, einschließlich der Installation von Wildkameras zur Überwachung und Dokumentation des Wildbestandes, solange Datenschutzgesetze beachtet werden.
  • Die Gerichte wiesen die Klage der Grundstückseigentümerin ab, da die Installation der Kameras sowohl durch den Jagdpachtvertrag gerechtfertigt als auch mit den Datenschutzvorschriften vereinbar war und keine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Klägerin darstellte.
  • Datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wildkameras wurden entkräftet, da nachgewiesen wurde, dass eine Identifizierung von Personen durch die Kameraaufnahmen technisch ausgeschlossen ist.
  • Jagdliche Betretungsverbote und spezielle jagdrechtliche Vorschriften legitimieren die Nutzung von Wildkameras unter bestimmten Umständenund schließen die Anwendung allgemeiner Datenschutzgesetze in diesen Fällen aus.
  • Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung einer ausgewogenen Berücksichtigung der Rechte und Pflichten von Jagdpächtern und Grundstückseigentümern im Kontext der jagdlichen Nutzung und des Datenschutzes.

Jagdliches Konfliktpotenzial

Jagd und Grundbesitz sind zwei Bereiche, die nicht selten im Spannungsfeld stehen. Wildkameras, die vom Jagdpächter aufgestellt werden, können für den Grundstückseigentümer zur Belastung werden. Das Recht des Pächters zur Wildhege sowie zur Überwachung des Wildbestands steht potenziell im Konflikt mit dem Eigentumsrecht des Grundbesitzers.

Zugleich sind datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Werden durch Wildkameras Personen erfasst, könnte dies gegen geltende Gesetze verstoßen. Eine sorgfältige Abwägung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten ist daher unerlässlich. Richterliche Entscheidungen bringen häufig Klarheit in diese vielschichtige Problematik.

Haben Sie Fragen zur Anbringung von Wildkameras auf Ihrem Grundstück?

Wir unterstützen Sie mit einer unverbindlichen Ersteinschätzung zu Ihrem spezifischen Fall rund um den Unterlassungsanspruch gegen die Anbringung von Wildkameras durch Jagdpächter. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Klarheit und Sicherheit zu gewinnen. Es ist einfach und unkompliziert, sich bei uns zu melden – eine schnelle Antwort ist Ihnen sicher. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf, um zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können.

➜ Der Fall im Detail


Rechtsstreit um Wildkameraanbringung durch Jagdpächter

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit zwischen einer Grundstückseigentümerin und einer Jagdpächterin, die Teile des Grundstücks gepachtet hatte, ging es um die Anbringung von Wildkameras.

Wildkamera im Wald
(Symbolfoto: Krasula /Shutterstock.com)

Die Eigentümerin verlangte die Entfernung der Kameras und eine Unterlassungserklärung, da sie dies als Verletzung ihres Eigentums und ihrer Persönlichkeitsrechte ansah. Die Pächterin verteidigte sich mit dem Hinweis auf die ausschließliche Nutzung der Kameras an Kirrungsstellen zur Wildbeobachtung, was sie als Teil ihrer jagdlichen Aktivitäten und somit durch den Jagdpachtvertrag gedeckt sah.

Juristische Grundlagen und Argumentationen

Das Amtsgericht Dorsten und später das Landgericht Essen mussten in diesem Fall abwägen zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin und den Rechten der Beklagten aus dem Jagdpachtvertrag. Zentral war dabei die Frage, ob die Installation der Kameras ohne Zustimmung der Eigentümerin eine unzulässige Eigentumsverletzung darstellt oder ob diese im Rahmen der jagdlichen Nutzung gerechtfertigt sein kann. Die Beklagte berief sich auf § 28 BDSG zur Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke und argumentierte, dass die Kameras ausschließlich der Wildbeobachtung dienten und Personen auf den Aufnahmen nicht identifizierbar seien.

Entscheidung des Landgerichts Essen

Das Landgericht Essen wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Dorsten. Es stellte fest, dass der Jagdpachtvertrag der Beklagten bestimmte Rechte einräumt, die die Anbringung von Wildkameras zu Zwecken der Wildhege einschließen. Wichtig für die Entscheidung war, dass die Kameras lediglich in Bereichen installiert wurden, in denen jagdrechtliche Betretungsverbote bestehen und Personen auf den Aufnahmen nicht identifizierbar waren. Somit lag keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor.

Bewertungskriterien und rechtliche Erwägungen

Das Gericht legte dar, dass die Datenaufzeichnung durch Wildkameras unter bestimmten Bedingungen zulässig ist und nicht automatisch die Rechte des Grundstückseigentümers verletzt. Entscheidend waren die Zweckbindung an die Wildhege und die technische Unmöglichkeit, identifizierbare Personen aufzunehmen. Das Gericht betonte auch, dass der wirksame Jagdpachtvertrag der Beklagten gewisse dingliche Wirkungen entfaltet, die ihr Handeln innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens rechtfertigen.

Rechtliche Abwägung und Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Rechte von Grundstückseigentümern gegenüber den vertraglich vereinbarten Rechten von Jagdpächtern. Sie macht deutlich, dass die Anbringung von Wildkameras im Kontext der Jagdausübung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und der Eigentumsrechte zulässig sein kann. Dieses Urteil dient somit als Orientierung für ähnliche Fälle, in denen die Nutzung moderner Technologien auf gepachteten Jagdflächen zu rechtlichen Fragen führt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Rechte hat ein Jagdpächter bezüglich der Anbringung von Wildkameras?

Ein Jagdpächter darf grundsätzlich Wildkameras auf den gepachteten Flächen anbringen, sofern dies der Hege und Beobachtung des Wildbestandes dient. Allerdings muss er dabei die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter beachten.

Gegen das freie Betretungsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss das berechtigte Interesse des Jagdausübenden an der Wildbeobachtung überwiegen. Daher sollten Wildkameras möglichst an abgelegenen Orten mit geringem Publikumsverkehr angebracht werden. Zudem muss durch Hinweisschilder auf die Kameras aufmerksam gemacht werden.

Aus Datenschutzgründen müssen die Kameras so eingestellt sein, dass sie nur Wild und keine Personen erfassen. Sollten versehentlich doch Personen aufgenommen werden, müssen diese Aufnahmen unverzüglich gelöscht werden. Der Jagdpächter muss außerdem dokumentieren, zu welchem Zweck und für welchen Zeitraum die Kameras eingesetzt werden.

Grundsätzlich sollte der Jagdpächter den Einsatz von Wildkameras mit dem Grundstückseigentümer abstimmen, um Konflikte zu vermeiden. In einigen Bundesländern wie z.B. Hessen ist der Einsatz von Wildkameras durch Jagdpächter mittlerweile explizit erlaubt, sofern jagdbetriebliche Einrichtungen nicht betreten werden dürfen.

Darf der Grundstückseigentümer die Entfernung der Wildkameras verlangen?

Grundsätzlich darf der Jagdpächter Wildkameras nur mit Zustimmung des Grundeigentümers anbringen. Das Anbringen von Wildkameras fällt nicht automatisch unter das im Jagdpachtvertrag übertragene Jagdausübungsrecht.

Der Grundeigentümer kann die Entfernung von Wildkameras verlangen, wenn er dem Anbringen nicht zugestimmt hat. Dies ergibt sich aus seinem Eigentumsrecht. Selbst wenn der Jagdpachtvertrag dem Pächter ein Nutzungsrecht am Grundstück einräumt, ist der Einsatz von Wildkameras davon nicht zwingend umfasst.

Allerdings muss der Grundeigentümer sein Recht auf Entfernung der Kameras innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Pachtverhältnisses geltend machen, sonst tritt Verjährung ein. Dies gilt, wenn ein pachtähnliches Rechtsverhältnis zwischen Jagdpächter und Eigentümer besteht, was der Fall ist, wenn der Eigentümer dem Anbringen der Kameras zugestimmt hatte.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Unabhängig von der Zustimmung des Eigentümers muss der Jagdpächter beim Einsatz von Wildkameras die Vorschriften des Datenschutzrechts beachten. Die Kameras dürfen nur so angebracht werden, dass sie möglichst keine Personen erfassen. Geschieht dies doch, müssen entsprechende Aufnahmen unverzüglich gelöscht werden.

Zusammengefasst hat der Grundeigentümer also das Recht, die Entfernung von Wildkameras zu verlangen, wenn er deren Anbringung nicht zugestimmt hat. Aber auch mit seiner Zustimmung muss der Jagdpächter datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten.

Wie werden Persönlichkeitsrechte beim Einsatz von Wildkameras geschützt?

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte spielt beim Einsatz von Wildkameras eine zentrale Rolle. Grundsätzlich dürfen Wildkameras nur so angebracht werden, dass sie möglichst keine Personen erfassen. Geschieht dies doch unbeabsichtigt, müssen entsprechende Aufnahmen unverzüglich gelöscht werden.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das rein private Betreiben von Wildkameras im öffentlich zugänglichen Raum datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen.

Um Persönlichkeitsrechte zu schützen, sollten Wildkameras daher möglichst abseits von Wegen und Plätzen mit erhöhtem Publikumsverkehr angebracht werden. Durch Hinweisschilder muss auf die Kameras aufmerksam gemacht werden. Zudem ist eine niedrige Bildauflösung zu wählen, um die Identifizierung von Personen zu erschweren.

Der Jagdpächter muss dokumentieren, zu welchem Zweck und für welchen Zeitraum die Kameras eingesetzt werden. Die Aufnahmen dürfen nicht archiviert werden, wenn sie Personen zeigen. In einigen Bundesländern wie Hessen ist der Einsatz von Wildkameras mittlerweile unter bestimmten Auflagen explizit erlaubt.

Zusammengefasst erfordert der Einsatz von Wildkameras also große Umsicht und die strikte Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, um die Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren. Nur so lässt sich ein Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Jagdausübung und dem Schutz der Privatsphäre herstellen.

Welche Rolle spielt der Jagdpachtvertrag bei der Anbringung von Wildkameras?

Der Jagdpachtvertrag spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Jagdpächter Wildkameras anbringen darf.

Grundsätzlich dürfen Wildkameras nur mit Zustimmung des Grundeigentümers angebracht werden. Der Jagdpachtvertrag überträgt zwar das Jagdausübungsrecht auf den Pächter, umfasst aber nicht automatisch auch das Recht, Wildkameras zu installieren. Dieses Recht muss explizit im Pachtvertrag geregelt sein.

Enthält der Jagdpachtvertrag keine Regelungen zu Wildkameras, kann der Grundeigentümer deren Entfernung verlangen. Dieses Recht ergibt sich aus seinem Eigentumsrecht und besteht unabhängig davon, ob er dem Anbringen ursprünglich zugestimmt hatte oder nicht.

Allerdings muss der Eigentümer die Entfernung innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Pachtverhältnisses verlangen, sonst tritt Verjährung ein. Diese kurze Verjährungsfrist greift aber nur, wenn ein pachtähnliches Rechtsverhältnis zwischen Jagdpächter und Eigentümer bestand, was der Fall ist, wenn der Eigentümer der Anbringung der Kameras zugestimmt hatte.

Unabhängig von den Regelungen im Pachtvertrag muss der Jagdpächter beim Einsatz von Wildkameras immer die Vorschriften des Datenschutzrechts beachten. Die Kameras dürfen nur so angebracht werden, dass sie möglichst keine Personen erfassen.

Zusammengefasst kommt dem Jagdpachtvertrag also eine Schlüsselrolle zu. Er regelt, ob und unter welchen Bedingungen der Jagdpächter Wildkameras installieren darf. Fehlen entsprechende Vereinbarungen, liegt die Entscheidung allein beim Grundeigentümer. In jedem Fall müssen datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Inwiefern beeinflussen jagdrechtliche Betretungsverbote die Zulässigkeit von Wildkameras?

Jagdrechtliche Betretungsverbote haben einen wesentlichen Einfluss auf die Zulässigkeit von Wildkameras. Grundsätzlich gilt, dass Wildkameras nur mit Zustimmung des Grundeigentümers angebracht werden dürfen. Allerdings sehen die Landesjagdgesetze Betretungsverbote für bestimmte jagdliche Einrichtungen vor, die auch für Grundeigentümer gelten.

Nach einhelliger Auffassung zählen zu den jagdlichen Einrichtungen mit Betretungsverbot insbesondere Kirrungen und Suhlen. Für diese Bereiche ist Dritten, also auch Grundeigentümern, das Betreten untersagt. So regelt beispielsweise § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Hessischen Waldgesetzes ein gesetzliches Betretungsverbot für jagdbetriebliche Einrichtungen.

Aufgrund dieser Betretungsverbote kann es bei einem gesetzeskonformen Betreten des Waldes durch Dritte überhaupt nicht zu einer Erfassung durch Wildkameras kommen. Denn die Kameras dürfen nur so angebracht werden, dass sie lediglich die jagdlichen Einrichtungen selbst, nicht aber deren Umgebung erfassen.

Allerdings erstreckt sich der Erfassungsbereich von Wildkameras in der Praxis oft über die eigentliche Kirrung oder Suhle hinaus und schließt angrenzende Waldbereiche mit ein. Damit können auch Personen aufgenommen werden, die sich außerhalb der jagdlichen Einrichtungen aufhalten, wo kein Betretungsverbot gilt.

In diesen Fällen müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben strikt beachtet werden. Die Kameras sind so anzubringen, dass sie möglichst keine Personen erfassen. Geschieht dies dennoch, müssen die Aufnahmen unverzüglich gelöscht werden. Zudem ist durch Hinweisschilder auf die Kameras aufmerksam zu machen.

Zusammengefasst schränken jagdrechtliche Betretungsverbote die Zulässigkeit von Wildkameras ein, soweit sich diese ausschließlich auf jagdliche Einrichtungen wie Kirrungen oder Suhlen richten. Erfassen die Kameras jedoch auch angrenzende Bereiche, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Dieser Paragraph ist grundlegend, weil er dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht gibt, Störungen durch Dritte zu beseitigen und künftige Störungen zu verhindern. Im Kontext der Wildkameraanbringung bildet er die rechtliche Basis für den Unterlassungsanspruch der Grundstückseigentümerin gegen den Jagdpächter.
  • § 28 BDSG (Datenschutz-Grundverordnung, Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke): Erklärt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten für eigene geschäftliche Zwecke verarbeitet werden dürfen. Im Fall der Wildkameras ist relevant, ob die Datenerfassung durch die Kameras mit dem Datenschutz vereinbar ist.
  • § 6b BDSG (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen öffentliche Bereiche videoüberwacht werden dürfen, was bei der Installation von Wildkameras auf fremden oder öffentlichen Grundstücken eine Rolle spielt.
  • Jagdrecht und Jagdpachtvertrag: Das Jagdrecht und die spezifischen Bedingungen des Jagdpachtvertrags sind zentral, da sie festlegen, welche Rechte und Pflichten der Jagdpächter hinsichtlich der Nutzung des gepachteten Grundstücks hat, einschließlich der Anbringung von Wildkameras.
  • § 3 Landesforstgesetz NRW (LFG NRW) und § 28 LJG NRW (Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen): Diese gesetzlichen Bestimmungen regeln unter anderem Betretungsrechte und -verbote in Waldgebieten sowie die Errichtung jagdlicher Einrichtungen. Sie sind relevant für die Frage, wo und unter welchen Bedingungen Wildkameras angebracht werden dürfen.
  • § 29 b DSG NRW (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen): Spezifiziert die Anforderungen an die Videobeobachtung und den Datenschutz auf Landesebene, was besonders bei der Auslegung und Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anbringung von Wildkameras wichtig ist.


Das vorliegende Urteil

LG Essen – Az.: 10 S 37/14 – Urteil vom 26.06.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dorsten – 21 C 190/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin näher bezeichneter Grundstücksflächen im M – Flur … Flurstück … , Flur … Flurstück … , Flur … Flurstück … -.

Die Beklagte hat u.a. diese Flächen aufgrund eines Jagdpachtvertrags von einer Jagdgenossenschaft angepachtet, deren (Zwangs-)Mitglied auch die Klägerin ist.

Die Beklagte hat an mehreren Stellen der betreffenden Flächen sogenannte Wildkameras angebracht.

Die Klägerin hat die Beklagte vergeblich vorprozessual mit Schreiben vom 31.1.2013 auf deren Beseitigung und Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch genommen.

Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage, die Beklagte dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung auf den ihr gehörenden Grundstücken Wildkameras zu installieren.

Der Unterlassungsanspruch wird aus einer Eigentumsverletzung, bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung unter Verweis auf § 6b BDSG hergeleitet.

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf § 28 BDSG – Erhebung, Speicherung usw. von Daten zur Erfüllung eigener geschäftlicher Zwecke – berufen, weil die Wildkameras nur im Bereich von sogenannten Kirrungsstellen zur Wildbeobachtung und -dokumentation installiert worden seien. Die Kameras erfassten nur diese jagdlichen Einrichtungen.

Mit Schriftsatz vom 4.12.2013, Blatt 148 ff, sind Lichtbilder zum Beleg dafür vorgelegt worden, dass es mittels der von ihr installierten Kameras technisch nicht möglich sei, Bilder anzufertigen, auf denen die abgebildeten Personen identifizierbar seien, Blatt 152.

Wegen des Tatbestands im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Zulässigkeit der Kamerainstallation folge aus § 28 BDSG, weil diese in nicht öffentlich zugänglichen Waldbereichen angebracht worden seien. Es könne dahin stehen, ob die eingerichteten Kirrungsstellen den Vorgaben des § 28 LJG NRW entsprächen – keine Genehmigung der Klägerin – . Jedenfalls seien in diesem Bereich ausgehend vom Parteivortrag weitere jagdliche Einrichtungen, wie z.B. Hochsitze vorhanden, so dass dort gemäß § 3 Landesforstgesetz NRW Betretungsverbote bestünden.

Außerdem seien die von den Kameras angefertigten Bilder derart unscharf, dass eine Identifikation von Personen kaum möglich sei.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe es unterlassen, zu prüfen, ob ihr ein Unterlassungsanspruch aus ihrem Eigentumsrecht zustehe, dessen Reichweite nicht durch das BDSG eingeschränkt werden könne.

Außerdem sei die Aufstellung von Wildkameras nicht zur Wahrnehmung der berechtigen Interessen der Beklagten im Rahmen des § 28 BDSG erforderlich. Zu dieser Frage hätte das von ihr angebotene Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Außerdem habe das Amtsgericht ohne Überprüfung den Vortrag der Beklagten übernommen, der Einsatz erfolge nur an den Stellen mit erhöhtem Schwarzwildaufkommen (Rehfütterung, Blatt 39 ff). Zudem seien Kirrungsstellen nicht stets ohne weiteres erkennbar.

II.

Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige und auch im Übrigen statthafte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen.

Die Klägerin kann die Beklagte nicht gemäß §§ 1004, 906 BGB darauf in Anspruch nehmen, dass diese es unterlässt, auf den Grundstücken der Klägerin Wildkameras zu installieren.

Für die gebotene Bewertung ist zunächst von Bedeutung, dass die Beklagte die Grundstücke der Klägerin aufgrund eines wirksamen, mit der Jagdgenossenschaft zustande gekommenen Jagdpachtvertrags angepachtet hat. Dieser entfaltet insbesondere aufgrund des damit verbundenen Aneignungsrechts des Pächters gewisse dingliche Wirkungen. Der Jagdpächter erwirbt die ausschließliche Befugnis zur Wildhege, Jagdausübung und Aneignung des Jagdguts (Staudinger vor § 581 BGB Rdn. 68 ff).

Soweit sich das beanstandete Verhalten der Beklagten im Rahmen der ihr so zugewiesenen Befugnisse hält, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Eine Wildkamera erleichtert sicherlich die Dokumentation und die Abschussplanung des Wildes, so dass deren Anbringung noch der sogenannten Wildhege zugeordnet werden kann.

Das wäre aber dann nicht der Fall, wenn zugleich drittschützende Vorschriften von Datenschutzgesetzen verletzt werden, § 6 b BDSG bzw. § 29 b DAG NRW (Videobeobachtung), welche die Datenaufzeichnung in allgemein zugänglichen Bereichen nur unter bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen gestatten.

Eine Beobachtung im Sinne der datenrechtlichen Vorschriften setzt aber voraus, dass auf den erstellten Bildern die aufgenommenen Personen identifizierbar sind (Dienstbühl, NuR 2012, 395, 398 mwN).

Das hat die Beklagte unbestritten geblieben in Abrede gestellt und zudem in erster Instanz dies belegende Lichtbilder überreicht.

Abgesehen davon gilt Folgendes:

Soweit die Flächen, auf denen Kameras installiert sind, allgemein zugänglich sind, sind zunächst grundsätzlich § 6 b BDSG als auch § 29 b DSG NRW einschlägig.

Nach zutreffender, von Dienstbühl aaO vertretener Ansicht kommen vorgenannte Vorschriften aber dann nicht zur Anwendung, wenn jagdrechtliche Betretungsverbote bestehen, was auch für Kirrungsanlagen und damit auch für sonstige Futterstellen gilt, vorausgesetzt, dass diese erkennbar sind. Dann gilt § 28 BDSG

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach eigenem Klägervortrag war die am 9.7.2012 entdeckte Kamera auf eine Kirrung ausgerichtet, Blatt 37f, ebenfalls die am 17.2.2013 entdeckte Kamera, Blatt 42.

An der Erforderlichkeit der so geschehenen Datenaufzeichnung im Sinne des § 28 II Nr. 2 BDSG bestehen keine Bedenken. Denn es liegt auf der Hand, dass der gelegentliche Ansitz keine objektiv zumutbare Alternative zur Videoüberwachung an einer Kirrung darstellt. Der Jäger erhält durch die digitalen Bildaufnahmen präzise Kenntnis über den Schwarzwildbestand in seinem Revier, die er durch einzelne zeitlich begrenzte persönliche Beobachtungen so nicht erhielte. Wie die Kirrung selbst, trägt auch die Wildkamera zur Abschusserfüllung und zur Senkung des Jagddrucks bei. Das gilt umso mehr bei Einsatz von Wildkameras in nicht allgemein zugänglichen Waldbereichen (Dienstbühl aaO).

Was die Zulässigkeit von Kirrungen anbelangt, stellt zwar § 28 DVO zum LJG bestimmte Anforderungen auf. Selbst wenn diese vom Pächter nicht eingehalten werden, handelt es sich dennoch um jagdliche Einrichtungen, für die dann aber das in § 3 LFG geregelte Betretungsverbot gilt. Dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin bzw. die Jagdgenossenschaft als Verpächterin deren Entfernung verlangen kann oder die zuständige Behörde sogar ein Bußgeld verhängen könnte, beseitigt nicht den Charakter der Einrichtung.

Die am 9.5.2013 und am 11.5.2013 von der Klägerin entdeckten Kameras sollen auf zur Rehfütterung bestimmte Futtertröge ausgerichtet gewesen sein, wobei die Beklagte aber bestreitet, dass sie es war, die diese Futterstellen nebst Kameras installiert hat.

Da die Klägerin insoweit keinen Beweis angeboten hat, kann es dahin stehen, ob es sich dabei um legale jagdliche Einrichtungen gehandelt hat.

Eine abweichende Bewertung ist auch nicht in Anwendung des § 28 LJG-NRW gerechtfertigt. Zwar darf der Jagdausübungsberechtigte jagdliche Einrichtungen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers errichten, welche hier, bezogen auf die Kirrungen als auch Wildkameras unstreitig nicht vorliegen.

Die Vorschrift bezweckt die Vermeidung von Kollisionen des Jagdausübungsrecht mit Nutzungsrechten des Grundstückseigentümers (BGH NJW 2006, 984).

Vorliegend ist aber schon nicht bekannt, ob die Klägerin die hier gegenständlichen Flächen überhaupt land- oder forstwirtschaftlich nutzt.

Abgesehen davon bestimmt § 28 I 2. Hs LJG – NRW, dass der Eigentümer zur Erlaubniserteilung verpflichtet ist, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.

Weshalb die Kirrungen unzumutbar sind, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. Für ihre Behauptung, dass es die Beklagte war, die dort unerlaubte Futtermittel eingesetzt hat, hat sie keinen Beweis angeboten.

Auf den von den Wildkameras angefertigten Bildern sind die aufgenommenen Personen nicht identifizierbar dargestellt, so dass auch insoweit nicht erkennbar ist, weshalb deren Verbleib für die Klägerin nicht zumutbar sein soll. Eine Entschädigung ist bisher nicht verlangt worden.

Die Nebenentscheidungen sind gemäß §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO gerechtfertigt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos