In Bezug auf Werkverträge im Zusammenhang mit Türöffnungen, Einbruchschadensbeseitigung, Schließanlagen, Tresoren und Funkalarmanlagen sind die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
Schlüsseldienst: Wucherpreise müssen nicht bezahlt werden!
Schlüsseldienste – Identität des tatsächlichen Vertragspartners, sittenwidrige Preise
2. Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt:
3. Ich habe die Werksleistung abgenommen und werde sie umgehend bezahlen.
4. Ich bin mit den mir in Rechnung gestellten Arbeitswerten und dem Materialverbrauch einverstanden.
7. (L) Außerdem ist bei Bestellung eine Anzahlung von mindestens 50 % des Auftragswertes zu leisten.
12. Dem Auftragnehmer muss eine Beseitigung der evtl. Mängel ermöglicht werden.
13. Alle eingebauten Produkte bleiben bis zur voll ständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
14. Schlüsseldienst – untersagte Verhaltensweisen
15. Schlüsseldienst: Wucherpreise müssen nicht bezahlt werden!
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



