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Unwirksame Schlüsseldienst-AGBs-Urteil 2:

Landgericht Verden (Aller)

Az.: 4 O 312199

Verkündet am: 13.12.1999


Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden (Aller) hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.1999 für R e c h t erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt; es zu unterlassen, in Bezug auf Werkverträge im Zusammenhang mit Türöffnungen, Einbruchschadensbeseitigung, Schließanlagen, Tresoren und Funkalarmanlagen die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

1. Auf die Möglichkeit einer eventuellen Beschädigung bin ich hingewiesen worden und akzeptiere, dass für Öffnungsschäden in Folge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist.

2. Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt:

3. Ich habe die Werksleistung abgenommen und werde sie umgehend bezahlen.

4. Ich bin mit den mir in Rechnung gestellten Arbeitswerten und dem Materialverbrauch einverstanden.

5. (G) Schäden oder Mängel, die durch ausgeführte Arbeiten oder die eingebauten Produkte entstanden sind, sind unverzüglich innerhalb von 14 Tagen ab Auftragsdatum schriftlich bei dem Auftragnehmer anzugeben.

6. (L) Bei Bestellungen kann keine feste Lieferzeitzusage gemacht werden, da der Auftragnehmer auf die Lieferzeiten des Herstellers keinen Einfluss hat.

7. (L) Außerdem ist bei Bestellung eine Anzahlung von mindestens 50 % des Auftragswertes zu leisten.

8. Diese Auftragsbestätigung wurde vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme und Unterschriftsleistung vorgelegt.

9. In meiner Eigenschaft als Eigentümer …/Mieter …/Bevollmächtigter … bin ich mir bewußt, dass alle notwendigen Arbeiten mit der Auftragserteilung zu meinen Lasten und mir/uns die Stundenlohngrundpreise/Zuschläge/erforderlicher Materialverbrauch vor schriftlicher Auftragserteilung bekannt waren und von mir genehmigt sind.

10. Mir/Uns ist vor Auftragserteilung bekannt gewesen, dass die Rechnung vor Ort in bar/per Scheck zu begleichen ist.

11. Auf die Möglichkeit einer eventuellen Beschädigung bin ich hingewiesen worden und akzeptiere, dass für Öffnungsschäden infolge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.500,– DM. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit darf jeweils auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger – ein Verband zur Wahrnehmung und Förderung von Verbraucherinteressen – macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung verschiedener von der Beklagten verwendeter allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Sicherheitseinrichtungen aller Art sowie insbesondere auch die Durchführung von Notöffnungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte mit Ausnahme derjenigen, die eines handwerksmäßigen Betriebes bedürfen.

Bei Beauftragung verwendet die Beklagte gegenüber ihren Kunden ein zweiseitiges Formular „Auftrags/Rechnung/Preisvereinbarung“ (Bl. 10, 11 d.A.) sowie eine Auftragsbestätigung (Bl. 45 d.A.).

Wegen der näheren Einzelheiten insoweit wird auf diese Urkunden Bezug genommen.

Die Klägerin sieht in insgesamt 13 in den Formularen verwendeten Formulierungen einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 9 – 11 AGB-Gesetz.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Bezug auf Werkverträge im Zusammenhang mit Türöffnungen, Einbruchschadensbeseitigung, Schließanlagen, Tresoren und Funkalarmanlagen die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

1. Auf die Möglichkeit einer eventuellen Beschädigung bin ich hingewiesen worden und akzeptiere, dass für Öffnungsschäden in Folge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist.

2. Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt.

3. Ich habe die Werksleistung abgenommen und werde sie umgehend bezahlen:

4. Ich bin mit den mir in Rechnung gestellten Arbeitswerten und dem Materialverbrauch einverstanden.

5. (G) Schäden oder Mängel, die durch ausgeführte Arbeiten oder die eingebauten Produkte entstanden sind,

sind unverzüglich innerhalb von 14 Tagen ab Auftragsdatum schriftlich bei dem Auftragnehmer anzugeben.

6. (H) Dem Auftragnehmer muß, eine Beseitigung der eventuellen Mängel ermöglicht werden.

7. (I) Alle eingebauten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

8. (L) Bei Bestellungen kann keine feste Lieferzeitzusage gemacht werden, da der Auftragnehmer auf die Lieferzeiten des Herstellers keinen Einfluss hat.

9. (L) Außerdem ist bei Bestellung eine Anzahlung von mindestens 50 % des Auftragswertes zu leisten.

10. Diese Auftragsbestätigung wurde vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme und Unterschriftsleistung vorgelegt.

11. In meiner Eigenschaft als Eigentümer …/Mieter …/Bevollmächtigter … bin ich mir bewußt, dass alle notwendigen Arbeiten mit der Auftragserteilung zu meinen lasten und mir/uns die Stundenlohngrundpreise/Zuschläge/erforderlicher Materialverbrauch vor schriftlicher Auftragserteilung bekannt waren und von mir genehmigt sind.

12. Mir/Uns ist vor Auftragserteilung bekannt gewesen, dass die Rechnung vor Ort in bar/per Scheck zu begleichen ist.

13. Auf die Möglichkeit einer eventuellen Beschädigung bin ich hingewiesen worden und akzeptiere, dass für Öffnungsschäden infolge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht: Bis auf die Nummern 5, 10 und 11 seien die verwendeten Formulierungen mit dem AGB-Gesetz vereinbar. Wegen der Formulierungen Nummern 5, 10 und 11 sei eine Unterlassungserklärung aber bereits abgegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AGB-Gesetz zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie – da unbegründet – abzuweisen.

Im Einzelnen gilt hinsichtlich der 13 von dem Kläger, beanstandeten Formulierungen folgendes:

1. Auf die Möglichkeit einer eventuellen Beschädigung bin ich hingewiesen worden und akzeptiere, dass bei Öffnungsschäden infolge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist.

Der erste Halbsatz stellt einen Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz dar. In dieser Formulierung liegt eine Tatsachenbestätigung im Sinne der genannten Vorschrift, durch die die Beweislast praktisch zum Nachteil des Kunden verschoben wird. Üblicherweise muss nämlich der Unternehmer darauf hinweisen, dass er auf Risiken hingewiesen hat.

Die im zweiten Halbsatz vorgenommene Beschränkung auf leichte Fahrlässigkeit verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz. Denn dies stellt eine für den Kunden unangemessene Benachteiligung dar. Die Beklagte tritt dem Kunden nämlich gegenüber als Fachmann auf und nimmt daher in besonderer Weise Vertrauen für sich in Anspruch. In solchen Fällen kann eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (Palandt/Heinrichs BGB § 9AGBG, 56. Aufl., Rdnr. 42).

2. Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt. Auch dies stellt einen Verstoß gegen § 11 Nr. 15 AGBG dar.

3. Ich habe die Werksleistung abgenommen und werde sie umgehend bezahlen. Auch diese Formulierung verstößt gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz.

4. Ich bin mit den mir in Rechnung gestellten Arbeitswerten und dem Materialverbrauch einverstanden.

Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz vor, zumal der Kunde in der Regel die in Rechnung gestellten Arbeitswerte und den Materialverbrauch vor Ort spontan gar nicht richtig überprüfen kann.

5. Schäden oder Mängel, die durch ausgeführte Arbeiten oder die eingebauten Produkte entstanden sind, sind unverzüglich innerhalb von 14 Tagen ab Auftragsdatum schriftlich bei dem Auftragnehmer anzugeben.

Den offensichtlichen Verstoß gegen § 11 Nr. 10 e AGB-Gesetz räumt die Beklagte selbst auch ein.

6. Dem Auftragnehmer muss eine Beseitigung der eventuellen Mängel ermöglicht werden. Diese Geschäftsbedingung ist nicht zu beanstanden. Sie gibt nur Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus §633 Abs. 2 BGB wieder. Das nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 BGB Nachbesserung weiter möglich sein soll, ergibt sich aus der verwendeten Geschäftsbedingung nicht.

7. Alle eingebauten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht vor. Es entspricht dem auch für den Kunden nachvollziehbaren und berechtigten Interesse des

Unternehmers, sich das Eigentum an noch nicht bezahlten Gegenständen vorzubehalten. Soweit das Eigentum wegen Verbindung gemäß § 946 BGB ohnehin übergeht, ist der Kunde jedenfalls nicht benachteiligt, was einen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz aber voraussetzt.

8. Bei Bestellungen kann keine feste Lieferzeitzusage gemacht werden, da der Auftragnehmer auf die Lieferzeiten des Herstellers keinen Einfluss hat. Diese Formulierung verstößt gegen § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz. Dem Kunden wird so die Möglichkeit abgeschnitten, den Unternehmer in Verzug zu setzen.

9. Außerdem ist bei Bestellung eine Anzahlung von mindestens 50 % des Auftragswertes zu leisten. Dies stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz dar. Denn die aus den Regeln des Werkvertragrechts ersichtliche Grundregel der Vorleistungspflicht des Unternehmers wird dadurch zum Nachteil des Kunden nahezu aufgehoben.

10. Diese Auftragsbestätigung wurde vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme und Unterschriftsleistung vorgelegt. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz vor.

11. In meiner Eigenschaft als Eigentümer … bin ich mir bewußt, dass alle notwendigen Arbeiten mit der Auftragserteilung zu meinen Lasten und mir/uns die Stundenlohngrundpreise/Zuschläge/erforderlicher Materialverbrauch vor schriftlicher Auftragserteilung bekannt waren und von mir genehmigt sind. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz vor.

12. Mir/uns ist vor Auftragserteilung bekannt gewesen, dass die Rechnung vor Ort in bar/per Scheck zu begleichen ist. Auch dies stellt eine gemäß § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz unzulässige Tatsachenbestätigung dar.

13. Auf die Möglichkeit einer eventuellen Beschädigung bin ich hingewiesen worden und akzeptiere, dass für Öffnungsschäden infolge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziffer 1. Bezug genommen.

Die Anordnung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte auch schon in der Unterlassungserklärung vom 10.06.1999 die Unzulässigkeit ihrer Geschäftsbedingungen eingeräumt hatte, war kein Raum für eine Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten gemäß § 93 ZPO. Die Unterlassungserklärung war trotz Aufforderung nämlich nicht strafbewährt abgegeben worden, so dass für die vorliegende Klage auch insoweit Anlass geboten worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711, 108 ZPO.

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