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Verkehrsunfall auf Parkplatz Haftungsverteilung

AG Neumünster – Az.: 36 C 1568/18 – Urteil vom 29.04.2020

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.336,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagten zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.227,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen SE-…. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen Pl-… am Unfalltag. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs.

Der Kläger parkte sein Fahrzeug am 06.09,2018 auf dem Mitarbeiterparkplatz des Wildparks Eekholt in Großenaspe. Das Fahrzeug war rückwärts eingeparkt und befand sich aus Blickrichtung des Stellbrooker Weges in der zweiten Parkbucht rechts. Davor parkte ein weiterer Pkw. Bei dem Parkplatz handelte es sich um eine mit Sand und Schotter befestigte Fläche ohne Markierungen.

Gegen 17.05 Uhr tastete sich der Kläger mit dem Fahrzeug langsam aus der Parkbucht heraus. Der Beklagte zu 1) kam vom Stellbrooker Weg und fuhr auf den Parkplatz ein. Er leitete eine Bremsung ein und rutschte mit der Fahrzeugfront gegen den vorderen linken Kotflügel des Klägerfahrzeugs. Der Ausparkvorgang des Klägers war zum Zeitpunkt der Kollision nicht abgeschlossen.

An dem Klägerfahrzeug ist Totalschaden eingetreten.

Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beträgt 2.207 EUR.

Die Kostenpauschale bezifferte der Kläger mit 20 EUR.

Mit Schreiben vom 25.10.2018 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2) zur Schadensregulierung auf.

Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, als er den sich nähernden Beklagten zu 1) bemerkt habe. Dieser sei mit unverminderter Geschwindigkeit von der Straße auf den Parkplatz eingefahren.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.227 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe die Zuwegung des Parkplatzes mit Schrittgeschwindigkeit befahren.

Der Kläger sei nicht Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs.

Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers seien nicht in einer den Anforderungen des § 10 RVG genügenden Form abgerechnet worden. Der Kläger habe die Rechnung nicht ausgeglichen. Es fehle zudem an der Aktivlegitimation.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 29.08.2019 (BF. 57 ff. d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 02.12.2019 (BI. 139 ff. d.A.).

Die Klage ist den Beklagten am 04.01.2019 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall auf Parkplatz Haftungsverteilung
(Symbolfoto: J.AMPHON/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 1.336,20 EUR gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Beklagten zu 2) i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Für seine Eigentümerstellung gilt die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, da er unstreitig unmittelbarer Besitzer des klägerischen Fahrzeugs ist. Das bloße Bestreiten des Eigentums durch die Beklagten ist dann nicht ausreichend, um die Vermutung des § 1006 BGB in Frage zu stellen. Eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers besteht nur dann, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang hält, der eine fehlende Eigentümerstellung des Besitzers zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit nahelegt. Diese Grenze ist nicht bereits dann erreicht, wenn der Gegner die Eigentümerstellung lediglich mit der spekulativen Behauptung bestreitet, dass ein Fahrzeug auch geleast, sicherungsübereignet oder gemietet sein könne (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 65/18 = r+s 2020, 226 – Rn. 14ff.).

Diesen Anforderungen wird der Beklagtenvortrag nicht gerecht. Dort wird lediglich die Eigentümerstellung in Abrede gestellt, ohne dass ein Anhaltspunkt erkennbar ist, aus dem sich mit einiger Wahrscheinlichkeit erkennen lassen könnte, dass die Aktivlegitimation des Klägers in Frage stehen könnte. Die lediglich spekulativen Mutmaßungen zu einer Sicherungsübereignung sind dazu auch nicht ausreichend.

Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch die von Beklagtenseite genannte BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 29.01 .2019 – VI ZR 481/17 = NJW 2019, 1669) keinen Anlass. Dort stand ein Leasingverhältnis unstreitig fest, während es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt für ein solches Vertragsverhältnis gibt. Es verbleibt daher dann bei der Wirkung des § 1006 Abs. 1 BGB.

Das Gericht erachtet eine Haftungsquote nach § 17 StVG von 60% zu 40% zu Lasten der Beklagten für angemessen.

Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Parkplatzunfall die gegenseitigen Rücksichtspflichten wegen der Ausrichtung auf den ruhenden Verkehr erhöht sind. Dabei gibt es keinen Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- und Ausfahrenden. Bei Unfällen auf einem Parkplatzgelände ist aus diesem Grund für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers in der Regel kein Raum (vgl. OLG Hamm – Urteil vom 29.08.2014 – I-9 U 26/14 = NZV 2015, 297 – Rn. 13). Da in der Regel auch die § 8 Abs. 1 und § 10 StVO beim Herausfahren aus einer Parkbucht auf einem Parkplatz nicht gelten, ist in der Regel eine Schadensteilung vorzunehmen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Auflage 2020, Rn. 272; OLG Oldenburg, Urteil vorn 12.12.1991 – 14 U 57/91 = VersR 1993, 496). Insbesondere eine direkte oder analoge Anwendung von § 10 StVO kommt auf einem öffentlichen Parkplatz nur dort in Betracht, wo verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2017 – 4 U 148/15 = NJW-RR 2017, 733 – Rn. 31 m.w.N.). Da der Parkplatz lediglich mit Sand und Schotter befestigt gewesen ist und keinerlei Begrenzungsmarkierungen ersichtlich sind, ergibt sich kein Über- und Unterordnungsverhältnis einzelner Verkehrsflächenteile dieses Parkplatzes. Von seinem objektiven Erscheinungsbild her ist der Parkplatz so angelegt, dass die gesamte Fläche gleichrangig ist. Eine Anwendung des § 10 StVO scheidet dann aus.

Der Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite ist höher zu gewichten als derjenige der Klägerseite.

So ist durch das Sachverständigengutachten überzeugend nachgewiesen worden, dass der Beklagte zu 1) nicht mit Schrittgeschwindigkeit, sondern mit wenigstens 16 km/h Annäherungsgeschwindigkeit gefahren ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar, da bei dieser Geschwindigkeit auf einem Parkplatz nicht mehr die erforderliche erhöhte Aufmerksamkeit erreicht werden kann. Grundsätzlich ist Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft einzuhalten (vgl. Grüneberg, a.a.O.). Ab welcher Geschwindigkeit nicht mehr von Schrittgeschwindigkeit ausgegangen werden kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Im Ergebnis kann eine genaue Feststellung dahinstehen, da zumindest ab einer Geschwindigkeit von 10 km/h nicht mehr von Schrittgeschwindigkeit ausgegangen werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2019 – 1 RBs 220/19 = NJW 2020, 351 – Rn. 15 ff.). Diese Geschwindigkeit hat der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen überschritten.

Dass der Kläger mit seinem Pkw dagegen mit überhöhter Geschwindigkeit aus der Parklücke herausgefahren ist, lässt sich nicht erkennen. Nach Darstellung des Sachverständigen fuhr dieser zum Zeitpunkt der Kollision mit 3,5 – 6 km/h. Seine Geschwindigkeit befand sich demnach deutlich unterhalb von 10 km/h und auch unterhalb der Annäherungs- und der Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs.

Eine höhere Quote zugunsten des Klägers erachtet das Gericht nicht als sachgerecht. So hat der Beklagte zu 1) zwar die Schrittgeschwindigkeit überschritten. Seine Annäherungsgeschwindigkeit von 16 km/h ist allerdings nicht so hoch, dass von der grundsätzlichen Quotenteilung bei Parkplatzunfällen in höherer Weise als im Verhältnis 60-40 abgewichen werden müsste. Es handelt sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nur um eine leichte Abweichung von der erforderlichen Schrittgeschwindigkeit.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den unter Ziff. 1) genannten Betrag gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, Die Verzinsungspflicht beginnt ab dem 26.10.2018. Die Beklagten wurden spätestens durch das Schreiben vom 25.10.2018 in Verzug gesetzt. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Verzinsungszeitraum dann mit dem folgenden Tag.

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3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 201,71 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, §§ 18 Abs. 1 StVO, 823 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Beklagten zu 2) i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Diese Rechtsverfolgungskosten unterfallen bereits dem Schutzzweck der Norm (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 79. Auflage 2020, § 249 Rn. 57 m.w.N.).

Auf eine erfolgte Abrechnung nach § 10 RVG kommt es nicht an. Dem Rechtsanwalt steht nach § 8 Abs. 1 RVG bereits mit Erledigung des Auftrags ein fälliger Anspruch gegen seinen Mandanten zu. Die Rechnungsstellung berührt lediglich die für den Erstattungsanspruch irrelevante Frage der Einforderbarkeit im Mandatsverhältnis (vgl. OLG München, Urteil vom 23.05.2014 – 10 U 5007/13 = NJOZ 2014, 1234).

Der Kläger muss sich auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen. Der Gläubiger eines Freistellungsanspruchs kann nach Ablauf einer dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung gesetzten Frist mit Ablehnungsandrohung Ersatz in Geld verlangen, wenn die Herstellung nicht rechtzeitig erfolgt, § 250 S. 1 und 2 BGB. Diese Fristsetzung ist im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02 = NJW 2004, 1868 m.w.N.; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.2010 – 4 U 17/09 = BeckRS 2010, 142445 – Rn. 46 ff.). Das Bestreiten des Bestehens der Hauptforderung ist dabei zugleich als Verweigerung jeglichen Ersatzes von Rechtsanwaltsgebühren – und zwar sowohl als Zahlung an den Kläger als auch als Zahlung an den Rechtsanwalt – zu verstehen. Durch das Bestreiten wird gleichzeitig die Tatsachengrundlage des Verzugstatbestandes bestritten. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger dann berechtigt, statt Befreiung auch Zahlung zu verlangen.

Ebenso greift der Einwand, die Aktivlegitimation würde entfallen, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Gebühren übernommen hat, in diesem konkreten Fall nicht. So tragen die Beklagten keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich die Übernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ergeben könnte. Es handelt sich dann um eine Behauptung ins Blaue hinein, die bereits unbeachtlich ist (vgl. Arz, NJW 2019, 1858).

Die Höhe der Forderung bestimmt sich nach den Rechtsanwaltsgebühren, die für den begründeten Teil der Forderung außergerichtlich angefallen sind.

4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen auf den unter Ziff. 3) genannten Betrag gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Der Verzinsungszeitraum beginnt ab dem 05.01.2019. Die Klage ist beiden Beklagten am 04.01.2019 zugestellt worden, wodurch Rechtshängigkeit eingetreten ist. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Verzinsungszeitraum dann mit dem folgenden Tag.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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