Skip to content

Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug und einem die Straße überquerenden Fußgänger

LG Darmstadt – Az.: 28 O 254/19 – Beschluss vom 29.04.2020

1. Der Antrag des Antragstellers vom 02.10.2019 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage vor dem Landgericht Darmstadt im Hinblick auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom XX.XX.2016 in […].

Der Antragsteller überquerte als Fußgänger in Höhe der Hausnummer … die […] Straße in […]. Dort gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Im ersten Schritt wurde er von einem vom Beklagten zu 1) geführten KfZ erfasst, durchstieß die Windschutzscheibe, prallte ab und fiel auf die Straße, wo er sogleich bewusstlos wurde.

Er erlitt bei dem Unfall eine Rippenfraktur links 1-5 mit Dislokation, einen Bruch des Schulterblattes, eine Schädelprellung mit Platzwunde, eine Fraktur des oberen Schambeinastes links, eine Fissur im Bereich des Hüftgelenkspfannendaches links, einen Lagerungsschwindel im Gehörgang, eine ausgeprägte Gelenkinnenhautentzündung in der linken Schulter sowie eine Schleimbeutelentzündung.

Der Antragsteller wurde mit einem Krankenwagen in das […]krankenhaus verbracht, wo er vom XX.02.2016 bis zum 16.02.2016 stationär behandelt wurde.

Der Antragsteller war vom 16.02.2016 bis zum 05.04.2016 an ein Pflegebett und einen Rollstuhl gebunden und über einen Zeitraum von 6 Monaten außerstande, sich selbst zu verpflegen und „zu umsorgen“. Seine zuvor angenommene Aushilfstätigkeit konnte er aufgrund der Unfallfolgen – insbesondere des Lagerungsschwindels – zunächst nur noch im Lager und nur stundenweise ausführen. Sportliche Aktivitäten (Radfahren, Fußballspielen) kann er bis heute nicht ausführen, worunter er stark leidet. Der Lagerungsschwindel und Probleme „mit der Hüfte mit der Leiste“ bestehen unfallbedingt als Dauerschäden fort.

Er musste aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau (Schlaganfall) und der schweren geistigen Behinderung seines Sohnes einen Haushalt größtenteils allein mit einem zeitlichen Aufwand von mindestens 3 Stunden täglich versorgen. Dies war ihm im Zeitraum vom XX.02.2016 bis zum 05.04.2016 aufgrund der Unfallfolgen nicht möglich. Im Hinblick auf die Gelenkinnenhautentzündung und die Schleimbeutelentzündung wurde er vom 21.02.2018 bis zum 23.02.2018 in der BG Unfallklinik [Ort] stationär behandelt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2018 (Bl. 14) machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) ein Schmerzensgeld i.H.v. 14.000 € und einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. (56 Tage x 3 h/Tag x 8,50 €/h =) 1.428 € geltend, was die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 07.09.2018 zurückwies.

Der Kläger, der an den Unfall selbst keine Erinnerung hat, macht geltend, er habe sich vor Überqueren der Fahrbahn vergewissert, dass die Straße frei gewesen sei.

Der Kläger beabsichtigt zu beantragen,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch i.H.v. 14.000 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.428 € Haushaltsführung Schaden nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ihr baldigen Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 zu zahlen;

3. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.029,33 € vorgerichtliche entstandene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 zu zahlen.

In einem auf dem gleichen Verkehrsunfall beruhenden Klageverfahren des Kaskoversicherers des Beklagten zu 1) gegen den Kläger wurde eine Haftungsquote des Klägers von 70 % angenommen (AG Lampertheim, Az. 3 C 156/17 (07)).

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat unter dem 25.02.2020 (Bl. 36) und unter dem 08.04.2020 (Bl. 54) Hinweise erteilt, auf die Bezug genommen wird.

II.

Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug und einem die Straße überquerenden Fußgänger
(Symbolfoto: Gena Melendrez/Shutterstock.com)

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Klage vor dem Landgericht Darmstadt keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit überhaupt ein Anspruch des Klägers in Betracht kommt, ist das Landgericht Darmstadt jedenfalls sachlich nicht zuständig, weil dem Kläger keinesfalls ein Anspruch in Höhe von mehr als 5.000 € zusteht (§§ 23, 71 GVG).

Das Gericht hat unter dem 25.02.2020 auf Folgendes hingewiesen:

„Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer deutlich überwiegenden Haftungsquote des Klägers, jedenfalls aber von einer Mithaftung in Höhe von nicht weniger als 50 % auszugehen.

Es kam zum Unfall, als der Kläger den ersten Schritt auf die Fahrbahn tätigte. In einer solchen Situation kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich unmittelbar zuvor mit ausreichender Sorgfalt einer freien Fahrbahn vergewissert haben könnte. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Kläger seine Sorgfaltspflicht aus § 25 Abs. 3 StVO in grober Weise missachtet hat.

Bislang spricht nichts für die Behauptung des Klägers, der Antragsgegner zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Soweit Sachverständigenbeweis angeboten wurde, sind keine Anknüpfungstatsachen ersichtlich, auf deren Grundlage ein Gutachten über die Geschwindigkeit des vom Antragsgegner zu 1) geführten Fahrzeuges eingeholt werden könnte. Zudem ergibt sich aus der Anlage K1, dass das vom Antragsgegner zu 1) geführte Fahrzeug „fremdanamnestisch wohl ca 20-30 km/h“ schnell gefahren sein soll. Selbst wenn man aber von einer überhöhten Geschwindigkeit des Antragsgegners zu 1) ausginge, spricht angesichts der groben Pflichtverletzung des Klägers jedenfalls nichts für eine überwiegende Haftung der Antragsgegner.

Unter Berücksichtigung dieser Mithaftungsquote liegt ein Schmerzensgeld deutlich unter 4.000 € nahe; jedenfalls kommt kein höheres Schmerzensgeld als 4.000 € in Betracht. Insofern nimmt das Gericht Bezug auf die Nummern 495-498 in Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2020. Dort wurden bei Rippenserienfrakturen Schmerzensgeldbeträge zugesprochen, die unter Berücksichtigung weiterer Verletzungen/Beeinträchtigungen und der Geldentwertung heute Beträgen in Höhe von ca. 3.700 € bis 8.000 € entsprächen. Dabei erscheinen jedenfalls die unter Nr. 497 und 498 aufgeführten und Schmerzensgeldbeträgen von 7.800 € bzw. 8.000 € entsprechenden Verletzungen gravierender als die Beeinträchtigungen des Klägers. Dabei ist Folgendes zu Grunde zu legen:

Ausweislich des Berichts des […]krankenhauses vom 16.02.2016 (K1) betreffend die einwöchige stationäre Behandlung des Antragstellers wurde der Antragsteller zwar zunächst in die Intensivstation aufgenommen, wo aber die Überwachung unauffällige Ergebnisse produzierte, weswegen der Antragsteller auf die Normalstation verlegt wurde, wo er „kardiorespiratorisch stabil“, aber „deutlich schmerzgeplagt“ war und „hauptsächlich in den Rollstuhl mobilisierbar“ war. Jedoch besserten sich seine Beschwerden, so dass er „nach Sicherung der häuslichen Versorgung“ „in die ambulante Weiterbehandlung“ entlassen wurde. Empfohlen wurden „körperliche Schonung sowie eine bedarfsadaptierte Fortführung der Schmerzmedikation“ und „eine Mobilisation unter Entlastung des linken Beines für 6 Wochen nach Verletzung, wenn möglich an Gehbock oder UAG, falls nicht umsetzbar im Rollstuhl.“ Die Dauer des Heilverlaufs wurde auf 2-4 Wochen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf 4 Wochen geschätzt.

Der Arztbrief des Dr. A vom 12.12.2017 (K4) dokumentiert Schwindelbeschwerden, wobei als Ursache ein HWS-Syndrom vermutet wird.

Der Bericht der Unfallklinik [Ort] vom 23.02.2018 (K2) liegt nur unvollständig vor (S. 1 und 3) und lässt Schmerzen des Antragstellers erkennen, welche ärztlicherseits auf eine Gelenkinnenhautentzündung und Schleimbeutelentzündung zurückgeführt werden.

In dem Durchgangsarztbericht vom 08.07.2019 (K5) wird der Verdacht auf posttraumatische Coxarthrose nach einem Bruch der Hüftgelenkspfanne links geäußert der Antragsteller als „arbeitsfähig“ klassifiziert.

Der Arztbrief der Dr. B v. 06.08.2019 enthält keine pathologischen Befunde.

Schließlich ist die erhebliche Mithaftungsquote des Antragstellers zu berücksichtigen.

Selbst wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens bestehen sollte, wäre dieser mindestens um die Mithaftungsquote des Antragstellers zu kürzen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich ein möglicher Schadensersatzanspruch des Antragstellers in Höhe eines Betrages, der jedenfalls nicht über 5.000 € liegt.“

Hieran hält das Gericht fest.

Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Mithaftung seinerseits in Höhe von mindestens (!) 50 % offenkundig (und eine deutlich höhere Mithaftungsquote naheliegend).

Zu Lasten der Beklagten ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges anzusetzen. Für eine konkrete Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) fehlt es an hinreichendem Vortrag und Beweisantritt. Soweit der Antragsteller die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zu einer vage in den Raum gestellten überhöhten Geschwindigkeit des vom Antragsgegner zu 1) geführten Fahrzeuges oder gar für eine Unaufmerksamkeit des Antragsgegners zu 1) in den Raum stellt, ist schon nicht ersichtlich, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen eine solche Begutachtung erfolgen sollte.

Dagegen ist eine gravierende Pflichtverletzung des Klägers offenkundig. Denn dieser hat die Straße betreten, ohne in auch nur ansatzweise ausreichendem Maße auf den Straßenverkehr zu achten. Insbesondere ist allgemeinkundig, dass Kraftfahrzeuge wie das vom Beklagten zu 1) geführte sich nicht plötzlich aus dem Nichts heraus materialisieren. Hätte der Antragsteller vor Überqueren der Straße auch nur ansatzweise darauf geachtet, ob die Straße frei war, dann hätte er das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug erkannt und die Straße nicht betreten.

Selbst wenn der Antragsgegner zu 1) – wofür nichts spricht – eine Geschwindigkeit von 72 km/h – mithin das 2,4-fache der zulässigen Geschwindigkeit – aufgewiesen hätte, entspräche dies gerade einmal 20 m/s, so dass das unfallbeteiligte Fahrzeug gut sichtbar (und naheliegender Weise bei einer derartigen Geschwindigkeit auch gut hörbar) gewesen wäre.

Zudem kann eine Kollisionsgeschwindigkeit, welche auch nur entfernt in einer derartigen Größenordnung läge, ausgeschlossen werden. Auch wenn bereits eine Kollision mit vergleichsweise niedriger Geschwindigkeit tödliche Folgen für den Fußgänger haben kann, ist lässt eine Kollision mit 30 km/h typischerweise lediglich Schürfwunden und Knochenbrüche erwarten, wie sie der Kläger erlitten hat. Schon bei 50 km/h wären aber lebensgefährliche bzw. tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (ca. 80-85 %), erst Recht bei einer Kollision mit der Frontscheibe. Ab ca. 60 km/h Kollisionsgeschwindigkeit hat ein Unfall mit einem PKW für einen erwachsenen Fußgänger praktisch sicher tödliche Folgen.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos