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Leasingvertrag – Schadenersatz bei unrichtiger Abnahmebestätigung

LG Wuppertal – Az.: 7 O 189/15 – Urteil vom 12.01.2017

Das Versäumnisurteil vom 16.11.2015 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 7.287,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu ¾, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 16.11.2015 verursachten Kosten, die allein diesem auferlegt werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Leasingvertrag - Schadenersatz bei unrichtiger Abnahmebestätigung
(Symbolfoto: Von Virrage Images/Shutterstock.com)

Die Klägerin verlangt die Zahlung restlicher Leasingraten und Schadensersatz wegen eines gekündigten Leasingvertrages.

Die Klägerin erstellte im September 2013 ein mit „E-Leasing-Vertrag“ überschriebenes Formular. Darin nahm sie unter dem Feld „Gegenstand genaue Bezeichnung“ die Angabe „COM IT hard und Software Apple iMac + Zubehör“ und Anschaffungskosten ohne MwSt. von 8.950 EUR auf. Nach dem Formulartext wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und begann „am 01. des Kalendermonats, der dem in der Abnahme-Erklärung (siehe Ziffer 2.8 der AGB) angegebenen Abnahme-Zeitpunkt folgt“. Die Leasingrate sollte danach 262,22 EUR inklusive MwSt. betragen, ferner war eine variable Schlusszahlung vorgesehen. Auf dem Formular befindet sich mit Datum vom 17.09.2013 der Stempel des von dem Beklagten betriebenen „Gesundheitszentrum K, Inhaber AE“ mit einem Handzeichen, ebenso auf den AGB. Die Vertreter der Klägerin unterzeichneten das Formular mit Datum vom 18.09.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage S1a, Bl.1 8 GA, Bezug genommen.

Auf einem weiteren Formular der Klägerin, welches als „Abnahme-Erklärung“ bezeichnet ist, ist als Lieferfirma die „Agentur 24 A. L“ angegeben. Unter „Gegenstand (genaue Bezeichnung)“ ist neben dem Text „Hard und Software Apple iMac + Zubehör“ handschriftlich „siehe Rechnung“ eingetragen. In dem vorgedruckten Text des Dokuments heißt es unter anderem sinngemäß, dass der Kunde bestätige, dass „der Gegenstand“ vollständig und vertragsgemäß geliefert worden und als vertragsgemäß abgenommen worden sei. Der „Abnahme-Zeitpunkt“ ist handschriftlich auf den 23.09.2013 datiert. Unter diesem Formular findet sich wiederum der Firmenstempel des Beklagten mit einem Handzeichen, welches aus einer einzelnen geschwungenen Kurve besteht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage S 5 (Bl. 127 GA.) Bezug genommen.

In der Folge stellte die „Agentur 24, A. L“ der Klägerin eine Rechnung über 8.950 EUR zuzüglich MwSt. für die Lieferung eines Apple iMac mit der Seriennummer AK37052261 (vgl. Rechnung der Klägerin, Bl. 24 GA), welche die Klägerin beglich.

Die Klägerin zog von dem Konto des Beklagten eine Antragsprüfungsgebühr in Höhe von 89,25 EUR ein und in der Folgezeit die Leasingraten von Oktober 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von 262,22 EUR. Die Raten ab dem 15.04.2014 wurden lastschriftmäßig nicht eingelöst.

Die von der Klägerin beauftragte C GmbH erklärte mit Schreiben vom 27.11.2014 (Anlage S 2, Bl. 28 GA.) die fristlose Kündigung des Leasingvertrages und verlangte die Rückgabe des Leasinggegenstandes.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Leasingvertrag selbst unterzeichnet. Sie habe dem Beklagten die Leasinggegenstände zur Nutzung überlassen. Mit der Klage begehrt die Klägerin neben der Zahlung der Monatsraten für die Monate April bis einschließlich Oktober 2014 in Höhe von insgesamt 1.880,27 EUR, Schadensersatz für entgangene Raten in Höhe von insgesamt 7.534,91 EUR geltend.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2015 hat die Klägerin die Klage wegen der Inkassokosten und des Feststellungsantrags hinsichtlich der Verzinsung von Gerichtskosten teilweise zurückgenommen (Bl. 60 GA). Im Übrigen hat das Gericht mit Versäumnisurteil vom selben Tage den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 10.025,52 EUR nebst Zinsen verurteilt. Gegen das am 27.10.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit am 10.12.2015 eingegangenem Schriftsatz Einspruch erhoben.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 16.11.2015 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Unterzeichnung des Leasingvertrages und behauptet dazu, er habe sich durch eine schwere Erkrankung seiner Ehefrau gezwungen gesehen, einen Geschäftspartner mit in den Betrieb zu nehmen, der sich zunehmend um den Ablauf des operativen Geschäftes gekümmert habe. Dieser Geschäftspartner, Herr M, habe in der Folgezeit die Geschäfte abgewickelt. Er könne daher nur sehr eingeschränkt zu einigen Geschäftsvorgängen etwas sagen. Im vorliegenden Fall könne er definitiv nicht sagen, welche Vertragsunterschriften von ihm stammten und welche nicht. Er habe zweifellos Verträge unterschrieben, bezweifele aber, dass diese alle von Ihm stammten. Der Vertragsgegenstand sei überhaupt nicht existent. Nach Auskunft der Firma Apple sei die Seriennummer AK37052261 nicht zuzuordnen. Er könne nicht ausschließen, dass die Lieferantin Anja L mit Herrn M „gemeinsame Sache“ gemacht habe. In Parallelfällen seien sogar sogenannte Luftfinanzierungen des Lieferanten L vorgenommen worden. Er meint, von einer Vertretungsmacht des Herrn M sei nicht auszugehen, insbesondere sei Herr M nicht Vertreter des Beklagten gewesen. Dies folge daraus, dass die Bestellung auf seinen – des Beklagen – Namen erfolgt sei. Zuletzt hat er sich darauf berufen, Herr M habe sich nur um das Tagesgeschäft kümmern sollen, eine auf die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht gerichtete Willenserklärung des Beklagten habe es nicht gegeben. Es sei zwischen Herrn M und dem Beklagten vereinbart gewesen, dass Herr M das Tagesgeschäft regeln solle, notwendige Entscheidungen dem Beklagten vortragen solle und dieser dann entscheiden würde, was zu tun sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.06.2016 (Bl. 137 GA) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 342 ZPO durch den zulässigen, insbesondere fristgerechten Einspruch des Beklagten in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.802,76 EUR im Zusammenhang mit dem „Mietkaufvertrag“ vom 30.01./04.02.214.

a)

Der Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht – auch nicht teilweise – aus § 535 Abs. 2 BGB.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der streitgegenständliche Vertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande gekommen ist. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Leasingraten scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Überlassung des Gerätes nicht geführt hat.

Die Überlassung des Computers nebst Zubehör hat der Beklagte in prozessual zulässiger Weise bestritten.

Soweit sich die Klägerin auf die Abnahmeerklärung berufen hat, liegt eine Quittung im Sinne des § 368 BGB, die zu einer Umkehr der Beweislast führen könnte, nicht vor. Zwar ist eine Übernahmebestätigung als Quittung in diesem Sinne nicht als Willenserklärung zu qualifizieren (vgl. BGH NJW 1993, 1381, 1383). Die für eine wirksame Quittung im Sinne des § 368 BGB erforderliche Schriftform, die gemäß § 126 BGB eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erfordert, ist nicht gewahrt. Zwar kann auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Erforderlich ist jedoch ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 – V ZB 208/14, NJW 2015, 3104; NJW-RR 2007, 351; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 368 Rn. 3). Grundsätzlich muss der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen (BGH NJW 1997, 3380).

Beides ist vorliegend nicht der Fall:

Das Handzeichen, das sich am unteren Ende der „Abnahme-Erklärung“ der Klägerin in dem Schriftfeld „Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Kunden“ befindet, erinnert an einen schwungvoll nach oben verlaufenden, abgerundeten Haken. Der gezeichnete Strich verläuft dabei ohne eine Krümmung oder andersartige Abweichung nach oben rechts. Auch weist das vorliegende Zeichen keine charakteristische Eigenschaften auf, welche die Nachahmung erschweren könnten, die Linienführung stellt sich sogar als besonders einfach dar. Ferner lässt das Handzeichen Buchstaben nicht erkennen und könnte insgesamt allenfalls als ein gestauchtes, länglich verlaufendes „C“ anzusehen sein, was indes wiederum lediglich für die Paraphierung, nicht aber als der erforderlich Namenszug anzusehen wäre, jedoch findet sich ein solcher Buchstabe ohnehin an keiner Stelle im Namen des Beklagten wieder.

Dass im Fall der „gesicherten Urheberschaft“ ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH NJW 2015, 3104 Tz. 7 m.w.N.) ist vorliegend ohne Belang, da die Urheberschaft streitig ist. Das Zeichen kann auch nicht bereits deshalb als Unterschrift gewertet werden, da der Unterzeichner auch sonst so oder ähnlich unterschreiben würde (vgl. BGH WM, 2010, 1024 Tz. 21). Schon die Unterschrift auf dem vorgelegten Leasingvertrag weicht augenscheinlich erheblich von der Paraphe auf der Abnahme-Erklärung ab.

Den Beweis für die tatsächliche Übergabe des Mietkaufgegenstandes hat die Klägerin nicht geführt. Die von ihr benannte Zeugin L hat nicht bestätigen können, dass der Computer tatsächlich ausgeliefert wurde, da sie das Gerät selbst nicht gesehen hat, sondern ausgesagt hat, lediglich die Dokumente für das entsprechende Geschäft auf Geheiß des Herrn M behandelt zu haben. Eine Überzeugungsbildung für die tatsächliche Übergabe des Geräts ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

b)

Die Klägerin hat jedoch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie den Kaufpreis für den Mietkaufgegenstand an die Verkäuferin überwiesen hat.

aa)

Die dem Beklagten zuzurechnende Verletzung der ihm gegenüber der Klägerin obliegenden (vor-)vertraglichen Pflichten ist darin zu sehen, dass in zurechenbarer Weise aus seinem Geschäftsbetrieb die mit seinem Firmenstempel versehene unrichtige Abnahmebestätigung gegenüber der Klägerin abgegeben wurde.

In diesem Zusammenhang kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob – wie die Klägerin behauptet – der Beklagte selbst die Erklärung gegengezeichnet hatte. Soweit der Beklagte bestritten hat, die Abnahmebestätigung abgegeben zu haben, hat er auf seinen Geschäftspartner verwiesen. Diesen Vortrag hat sich die Klägerin zumindest hilfsweise konkludent zu Eigen gemacht, indem sie behauptet hat, Herr M sei für die Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt gewesen. Ob dies – wie der Beklagte zuletzt bestritten hat – tatsächlich der Fall war, ist für die Entscheidung nicht erheblich. Hinsichtlich der Unterschrift unter der Abnahmebestätigung handelt es sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern vielmehr um eine Wissenserklärung, dass der Gegenstand tatsächlich übergeben wurde. Sofern tatsächlich, wie der Beklagte anführt, der Computer nicht übergeben wurde, hat der Urheber dieser Erklärung insoweit pflichtwidrig gehandelt, als er eine unzutreffende Erklärung abgegeben hat. Anders als im Rahmen der zuvor erörterten Qualifizierung als Quittung im Sinne des § 368 BGB ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass eine Unterschrift im Sinne des § 126 BGB nicht vorliegt, da allein die Entäußerung des gestempelten und paraphierten Dokuments ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entstehen ließ.

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bb)

Das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden hat der Beklagte nicht widerlegt. Soweit Herr M die Erklärung abgegeben haben sollte, muss sich der Beklagte dessen Verhalten nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen. Nach seinem eigenen Vortrag hatte er den Herrn M als Geschäftspartner zumindest zur Wahrnehmung des Tagesgeschäfts beauftragt. Die Entgegennahme von Warenlieferungen gehört jedenfalls zu dem „Tagesgeschäft“, welches vor Ort erledigt werden muss, auch wenn der eigentliche Geschäftsherr nicht vor Ort ist. Auf die Frage der Vertretungsmacht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. A, § 278 Nr. 7).

Eine Zurechnung würde nur dann ausscheiden, wenn Herr M zu Lasten des Beklagten kollusiv mit einer etwa bösgläubigen Lieferantin zusammengewirkt hätte, um die von dem Beklagten in den Raum gestellten Luftfinanzierungen zu ermöglichen. Dass dies der Fall gewesen sei, hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt.

cc)

Durch die fehlerhafte Abgabe der Abnahmebestätigung ist der Klägerin insoweit ein Schaden entstanden, als sie den Kaufpreis an die Lieferantin L ausgezahlt hat, ohne zugleich einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der Leasingraten gegen den Beklagten zu erwerben. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die mit dem Firmenstempel des Beklagten versehene Abnahmebestätigung für die Klägerin Grundlage war, die Rechnung der Lieferantin L zu begleichen. Inwieweit der Annahme eines kausalen Schadens ein etwaiger Rückzahlungsanspruch gegen die Lieferantin entgegenstehen könnte, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagte dem Klägervortrag, dass ein solcher Anspruch jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht einbringlich wäre, nicht entgegengetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2005, Az. I-24 U 98/04 – juris ).

Von ihren Aufwendungen in Höhe von netto 8.950 EUR muss sich die Klägerin schadensmindernd neben den Ratenzahlungen des Beklagten in Höhe von 1.573,23 EUR auch die Bearbeitungsgebühr von 89,25 EUR, insgesamt also 1.662,57 anrechnen lassen.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Streitwert: 9.415,18 Euro

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