AG Frankfurt, Az.: 29 C 1354/16 (11), Urteil vom 16.06.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung ihres Leasingfahrzeugs geltend.
Die Klägerin ist die Leasinggeberin bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte betreibt eine Waschanlage.

Am 14.01.2014 gegen 16:40 Uhr fuhr das von der Klägerin verleaste Fahrzeug in die Waschanlage des Beklagten. Hierbei handelt es sich um eine Waschanlage mit fahrbaren Bürsten, nämlich zwei vertikalen Bürsten für die Seiten der Fahrzeuge und einer horizontalen Bürste für die Pkw-Front, die Motorhaube, das Dach und das Heck der Fahrzeuge. Nach dem Waschvorgang reklamierte der Fahrer des Fahrzeugs, der Zeuge …, einen Schaden an der Motorhaube im vorderen Bereich der Beifahrerseite oberhalb des Scheinwerfers in Form von Kratzern und einer kreisrunden Delle.
Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche in Form von Reparaturkosten in Höhe von 1.398,88 EUR und einer Kostenpauschale von 30,- EUR geltend. Ferner verlangt sie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 EUR.
Die Klägerin behauptet, als sich die horizontale Bürste abwärts Richtung Motorhaube des streitgegenständlichen Fahrzeugs bewegt habe, habe es plötzlich einen Zusammenstoß zwischen der horizontalen Bürste und der Motorhaube des Fahrzeugs gegeben, der dazu geführt habe, dass es eine Erschütterung in dem Fahrzeug gegeben habe. Hierdurch sei es zu Beschädigungen in Form von Kratzern und Dellen gekommen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.428,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, ein solcher Schaden wie der hier streitgegenständliche könne schon gar nicht durch die Benutzung der Waschanlage hervorgerufen worden sein. Sowohl die Position der Beschädigung als auch das Ausmaß und die Ausrichtung am Fahrzeug deuteten darauf hin, dass der Schaden nicht durch die Dachbürste entstanden sein könne. Wäre es tatsächlich zu dem behaupteten Zusammenstoß der Dachbürste mit der Motorhaube des Fahrzeugs gekommen, so hätte die Motorhaube auf der gesamten Breite des Fahrzeugs betroffen sein müssen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 09.03.2015 und 18.05.2015 durch Vernehmung des Zeugen … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2015 (Bl. 60 ff. d.A,) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 25.02.2016 (Bl. 72 ff.d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin vermochte eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht zu beweisen.
Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann nicht aus einer Fehlfunktion der Waschanlage hergeleitet werden. Denn diese ist nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht erwiesen.
Der Betreiber einer Waschanlage haftet für während des Waschvorgangs entstandene Fahrzeugschäden nur, wenn diese auf eine von ihm zu vertretende objektive Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Eine Garantiehaftung bei Beschädigungen eines Fahrzeuges besteht für den Betreiber dagegen nicht (vgl. BGH NJW 1975, 685). Dem Anspruchssteller obliegt es daher, eine Pflichtverletzung des Betreibers nachzuweisen, wobei zu seinen Gunsten eine Beweiserleichterung besteht. Nach der sogenannten Lehre von den Gefahrbereichen wird aufgrund eines Schadenseintritts dann auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen, wenn der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Gegners herrühren kann.
Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Zwar hat der Zeuge … bekundet, die horizontale Bürste habe auf dem Blech aufgesetzt und das Auto so nach unten gedrückt, dass dieses sich bewegt habe, was der Zeuge im Innenraum deutlich gemerkt habe. Nach dem Waschvorgang habe er an der Motorhaube eine Delle und Kratzer drum herum festgestellt. Die Delle sei vor dem Waschvorgang nicht vorhanden gewesen.
Dem stehen jedoch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … entgegen. Dieser legt in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass Beschädigungen aus einer Waschstraßenbenutzung, da die Waschbürste sich längs zum Fahrzeug über dessen Oberfläche drehe, mit Kontaktmerkmalen verbunden sei, die der Bewegungsrichtung der Bürste entsprächen. Solche Spuren seien aber auf den Lichtbildern von den Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs nicht zu erkennen (Bl. 79 f. d.A.). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Videoaufzeichnungen des streitgegenständlichen Waschvorgangs sei es auch nicht zu einem Kontakt zwischen der Welle der horizontalen Waschbürste und der Motorhaube gekommen, sondern lediglich zu einem Kontakt zwischen der Motorhaube und der Waschbürste. Schließlich stellt der Sachverständige fest, dass, wenn es durch einen zu hohen Druck der Waschbürste zu Lackbeschädigungen komme, diese über die gesamte Breite der Waschbürste zu erwarten seien und nicht nur – wie im vorliegenden Fall – punktuell (Bl. 82 d. A.). Das Gericht hat keinerlei Gründe an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln und macht sich diese vollumfänglich zu Eigen.
Da mithin die Aussage des Zeugen … im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen steht, vermag das Gericht nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass es im Rahmen des streitgegenständlichen Waschvorgangs zu einer Beschädigung des Klägerfahrzeugs gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.