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WEG-Anlage: Beseitigungsanspruch von Pflanzen von einer Terrasse

AG Pinneberg, Az.: 60 C 2/17, Urteil vom 06.06.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

WEG-Anlage: Beseitigungsanspruch von Pflanzen von einer Terrasse
Symbolfoto: Local Business Images/Bigstock

Der Kläger begehrt die Beseitigung von Pflanztöpfen mit Apfelbäumen und einem Rosenstrauch von der Terrasse des Beklagten.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und benachbarte Eigentümer der Erdgeschosswohnungen Nr. 3 und Nr. 2. Der Gebäudeteil mit der Wohnung des Klägers ist etwas höher und nach vorne hin versetzt gebaut, aus seinem seitlichem Wohnzimmerfenster ergibt sich daher ein Blick über den Außenbereich der Wohnungseigentumsanlage hinweg bis zur Elbe.

Die Teilungserklärung vom 3.9.1968 selbst enthält keinen Hinweis auf das Entstehen von Sondernutzungsrechten an den Außenflächen. Aus dem Aufteilungsplan ist bei der Wohnung des Beklagten ebenso wie bei anderen Erdgeschosswohnungen hinsichtlich eines durch Linien abgegrenzten Bereichs vor dem Wohnzimmerfenster die Beschriftung „Terrasse WF 10.00“ ersichtlich. Im Außenbereich sind von den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen, auch von dem Kläger, zahlreiche Gestaltungsmaßnahmen wie beispielsweise das Verlegen von Terrassenplatten, Anpflanzen von Hecken und Sträuchern und Errichten von Beeten vorgenommen worden.

Der größte der streitgegenständlichen Apfelbäume des Beklagten war bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien (Amtsgericht Pinneberg 60 C 2/16, LG Itzhoe 9 S 75/16). Der ursprünglich im äußeren Bereich der Terrasse ins Erdreich eingepflanzte Apfelbaum mit einer Höhe von mindestens ca. 2,20 m war demnach zu entfernen. Daraufhin pflanzte den Beklagte diesen Apfelbaum ebenso wie 3 weitere an anderer Stelle gepflanzte, kleinere Apfelbäume in Pflanzgefäße um, die er näher an das Haus heran auf seine Terrasse stellte. Aktuell stehen die Pflanzkübel unmittelbar an der Gebäudewand bzw. in deren Flucht, nämlich im Bereich des etwas weiter zurückliegenden Wohnzimmerfensters des Beklagten.

Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird insofern auf die Fotografien der Anlage B 5 bis B 7 (Bl. 43 ff. d.A.) sowie auf das Anlagenkonvolut K5 (Bl. 55 ff. d.A.) verwiesen.

Der Pflanztopf des größten Apfelbaums ist derzeit dabei unter Entfernung von 3 Terrassenplatten in das Erdreich eingelassen worden, so dass nur noch der obere Rand des Topfs über der Erde zu sehen ist. Die in diesem Bereich an der Balkonunterseite angebrachte Markise lässt sich aktuell über Apfelbaum hinweg ausfahren.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die 5 Pflanzkübel ihm den freien Elbblick nehmen und zu einer Verschattung seiner Terrasse führen würden. Hierauf käme es aber nach dem Urteil des Landgerichts Itzehoe nicht einmal an. Es handele sich um bauliche Veränderungen, für die ein Genehmigungsbeschluss der übrigen Wohnungseigentümer nicht bestehe. Wegen des biologisch unausweichlichen Wachstums drohe eine zunehmend voranschreitende Beeinträchtigung. Es handele sich ausschließlich um eine Provokation des Beklagten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den von ihm auf der Terrasse in der Erdgeschosswohnung ……………– im Topf – gepflanzten Apfelbaum zu entfernen; die auf der Terrasse der Erdgeschosswohnung …………….in drei Pflanzkübeln befindlichen weiteren Apfelbäume mit einer Höhe von 1,80 m bis 2,80 m zu entfernen; den auf der Terrasse der Erdgeschosswohnung ……….in einem Pflanztopf befindlichen Rosenstrauch zu entfernen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Eine Beeinträchtigung des Klägers durch die streitgegenständlichen Pflanztöpfe läge in keiner Weise vor. Diese befänden sich keinesfalls unmittelbar vor dem Wohnzimmerfenster des Klägers. Bei den kleineren Apfelbäumen handle es sich um Zwergapfelbäume. Diesbezüglich habe der Beklagte in einer Eigentümerversammlung vom Mai 2016 zugesagt, die Bäume aus dem Beet herauszunehmen. Es habe sich nicht um eine Provokation, sondern um den Versuch gehandelt, den Forderungen des Klägers nachzukommen und dadurch den Streit zu beenden. Es sei nicht verständlich, warum der Kläger immer weitere, nicht begründeten Forderungen stelle.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entfernung der Pflanzkübel zu.

Es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen einem im Erdreich gepflanzten Baum oder Strauch und einem solchen, der sich in einem Pflanzkübel befindet – auch wenn dieser wie hier in einem Fall ins Erdreich eingegraben ist.

Bei dem Aufstellen von Pflanzkübeln handelt es sich regelmäßig nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Eine solche liegt vor, wenn eine gegenständliche Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Eingriff in die Substanz oder die Veränderung des Erscheinungsbildes des gemeinschaftlichen Eigentums ohne Substanzeingriff vorgenommen wird. Der Unterschied zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern direkt im Erdboden besteht zum einen darin, dass – jedenfalls die nicht eingegrabenen – Pflanzgefäße mobil sind, wenn sie wie hier eine gewisse Größe nicht überschreiten und nicht aus besonders schwerem Material wie etwa Beton bestehen. Zum anderen sind eine unkontrollierbare Verwurzelung und eventuelle damit verbundene Nachteile für die Umgebung durch die Pflanzgefäße gerade nicht möglich.

Eine nachteilige optische Veränderung des Gesamteindrucks der Anlage hält das Gericht aufgrund deren Großzügigkeit und des umfangreichen Bestandes auch an größeren Pflanzen, insbesondere auch höheren Hecken, für nicht gegeben. Eine Inaugenscheinnahme war insofern nicht erforderlich, da die von beiden Parteien eingereichten Fotografien das Erscheinungsbild der Wohnanlage hinreichend klar vermitteln.

Zwar könnte wegen der optischen Veränderung durch die aufgestellten Pflanzgefäße ein unzulässiger Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums vorliegen, der zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, vergleiche Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 22 Rn. 64 m.w.N.

Auch dies ist jedoch unabhängig von der Frage, ob ein Sondernutzungsrecht des Beklagten an diesem Teil des Außenbereichs besteht, nicht der Fall.

Maßgebend ist insoweit, ob einem Wohnungseigentümer in vermeidbarer Weise ein Nachteil entsteht und er sich nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann, vgl. BGH, NJW 1992, 978; OLG Hamburg, ZMR 2005, 305. Zwar mögen die streitgegenständlichen Pflanzen nach wie vor vom Wohnzimmer des Klägers aus sichtbar sein. Das wären jedoch auch andere Gegenstände wie größere Gartenmöbel, deren Zulässigkeit nach den örtlichen Verhältnissen und der jahrelang von allen Wohnungseigentümern gelebten Praxis unabhängig von der Entstehung von Sondernutzungsrechten auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, außer Frage steht.

Sofern überhaupt von einer Beeinträchtigung des Klägers auszugehen ist, erscheint diese unerheblich und nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehend. Ein konkreter Nachteil, wie etwa die Beeinträchtigung des Elbblicks wie in dem vorigen Rechtsstreit zwischen den Parteien, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Pflanzkübel mit Apfelbäumen bzw. einem Rosenstrauchs optisch nicht den Vorstellungen des Klägers entspricht, begründet keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG.

Es handelt sich bei Apfelbäumen auch nicht um stark wachsende Bäume (vergleiche KG Berlin, NJW-RR 1987, 1360), zudem ist das Wachstum aufgrund des durch das Pflanzgefäß beschränkten Wurzelwachstums gehemmt. Schließlich gebietet auch der Standort des größten Apfelbaumes, dessen Äste sich teilweise unter dem Balkon der darüber liegenden Wohnung befinden, bereits die Einhaltung des vom Beklagten zugesagten, regelmäßigen Rückschnitts.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 49a GKG festgesetzt.

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