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Gewährleistungsausschluss Gebrauchtwagenkauf – Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit

LG Gießen – Az.: 1 S 14/14 – Urteil vom 07.05.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Büdingen abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.332,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Marke ….

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Pkw seit dem 20.10.2011 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 191,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens AG Büdingen Az.: 1 H 7/10 (70) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Klageabweisung wehrt und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils, welches von der Beklagten verteidigt wird, die Klagestattgabe begehrt, ist zulässig und begründet.

Gewährleistungsausschluss Gebrauchtwagenkauf - Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit
Symbolfoto:Von NeydtStock /Shutterstock.com

Wegen des der Entscheidung zugrunde zulegenden Lebenssachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 ZPO), bestanden allerdings insoweit, als das Amtsgericht den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass der Pkw absolut unfallfrei sei bis auf eine kleine Beschädigung am Heckspoiler, als streitig bezeichnet hat. Dieser Tatsachenvortrag ist unstreitig geblieben.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts war das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 3.332,08 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Verzug ist, zu verurteilen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger war berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil das Fahrzeug mangelhaft war.

Die Parteien haben eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges, nämlich dessen Unfallfreiheit (mit Ausnahme des Schadens am Heckspoiler) vereinbart, welche das Fahrzeug allerdings nicht aufweist, weil es u.a. einen massiven Frontschaden hatte.

Die Beklagte kann sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, greift ein Haftungsausschluss dann nicht ein, wenn die Parteien des Vertrages eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und diese vereinbarte Beschaffenheit fehlt (BGH NJW 2007, 1346).

Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Vertrag die Verpflichtung enthält, die Sache in dieser Beschaffenheit zu übertragen. Erklärungen und Handlungen sind im Hinblick auf die Fragen, ob eine Vereinbarung getroffen wurde, nach dem Empfängerhorizont zu beurteilen (Palandt-Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 434 Rz. 15). Nicht erforderlich ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers wie er früher für die Zusicherung verlangt wurde (OLG Koblenz, Urteil v. 29.10.2010, 8 U 169/10; Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 434 Rz. 12).

Vorliegend enthält zwar der schriftliche Kaufvertrag keine Aussage bezüglich der Unfallfreiheit, es liegt aber eine ausdrückliche mündliche Absprache vor. Die Beklagte hat mit der auf Nachfrage erfolgten Angabe, dass das Fahrzeug mit Ausnahme der kleinen Beschädigung am Heckspoiler absolut unfallfrei sei, eine Erklärung abgegeben, die aus Sicht des Klägers ein wichtiger Umstand ist und eine wertbestimmende Bedeutung hat. Zwar liegt eine Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit dann nicht vor, wenn sich der Verkäufer bezüglich einer Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und damit zum Ausdruck bringt, woher er die Angabe entnommen hat (OLG Koblenz a.a.O. Rz. 48). So führt die Angabe „Unfallschäden laut Vorbesitzer : nein“ nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Eine dahingehende Einschränkung hat die Beklagte hingegen nicht gemacht.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es sich um einen privaten Verkauf handelt (das LG Münster, Urteil v. 06.05.2011, 9 S 106/10, hat in einem Fall, in dem auf dem Kaufvertragsformular angekreuzt war: „Unfallfrei ja“ eine Beschaffenheitsvereinbarung abgelehnt, s. auch AG Homburg, ZfSch 2004, 411, juris Rz. 36). Mangels Hinweises darauf, dass die Beantwortung der Frage nur nach fremdem Wissen erfolgt kann die Beschreibung als „unfallfrei“ auch von einer Privatperson nicht als reine Wissensmitteilung ausgelegt werden, sondern als Erklärung eigenen Wissens. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vorliegen von Unfallschäden ein ganz wesentliches Kaufkriterium darstellt, weshalb es auch dem privaten Verkäufer, der ansonsten die Gewährleistung ausschießt, zuzumuten ist, hier korrekte Angaben zu machen. Dies entspricht auch der Erwartung des Käufers, hätte er doch möglicherweise bei Mitteilung einer bloßen Wissensmitteilung selbst einen Sachverständigen zu Rate gezogen, bevor er das Fahrzeug -unter Ausschluss der Gewährleistung -kauft. Würde man dies anders sehen, müsste auch bei einer Laufleistungsangabe betreffend eines nicht aus erster Hand stammenden Fahrzeuges mit der gleichen Argumentation keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern eine bloße Wissensmitteilung gesehen werden. Der Bundesgerichtshof nimmt hier aber ebenfalls eine Beschaffenheitsvereinbarung an (BGH a.a.O.).

Der Kläger kann daher Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug von 317,92 € als Nutzungswertersatz für gefahrene 13.000 km (0.67 % des Kaufpreises pro gefahrener 1.000 km), Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw verlangen, §§ 346 Abs. 1, 348 BGB.

Der Feststellungsausspruch ist aufgrund des wirksamen Rücktritts ebenfalls begründet. Die Beklagte wurde mit dem Schreiben des Klägers vom 04.10.2011 unter Fristsetzung bis zum 19.10.2011 sowohl mit der Rückzahlung als auch mit der Rücknahme des Pkw in Verzug gesetzt. Sie befindet sich seit dem 20.11.2011 in Verzug.

Der Zinsanspruch des Klägers in gesetzlicher Höhe ab dem 20.10.2011 sowie der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (0,65 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) in Höhe von 191,65 € folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge hat, hat der BGH bereits entschieden. Welche Bedeutung der Erklärung der Unfallfreiheit zukommt, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall.

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