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Sittenwidrigkeit eines Darlehens – besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

OLG München –  Az.: 20 U 154/14 –  Urteil vom 08.10.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.12.2013, Az. 34 O 28232/12, wie folgt abgeändert und in den Ziffern 1 bis 3 neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 10 % per anno aus 40.000,00 € vom 22.04.2009 bis 01.06.2009, in Höhe von 10 % per anno aus 100.000,00 € vom 02.06.2009 bis 15.07.2009 sowie in Höhe von 14 % per anno aus 100.000,00 € seit dem 16.07.2009 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Mercedes Benz ML 320 CDI, Fahrgestell-Nr.: WDC …38 an die Klägerin herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es nicht durch Ziffer I. dieses Urteils abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gemäß Ziffer I Nummer 2 dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann im Übrigen die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung zweier Darlehen sowie Zinsen hieraus, die Herausgabe einer Sicherheit und die Feststellung, dass die Darlehensforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Es liegen folgende Dokumente vor, die jeweils die Unterschriften des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten tragen:

a) Gemäß schriftlichem Vertrag vom 22.04.2009 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 €, das am selben Tage dem Beklagten auch zur Verfügung gestellt wurde (Anlage K 1).

b) Am 02.06.2009 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein weiteres Darlehen in Höhe von 60.000,00 €, das an diesem Tage dem Beklagten zur Verfügung gestellt wurde (Anlage K 2).

Als Ende der Laufzeit für beide Darlehen war der 15.07.2009 vereinbart. Für beide Darlehen war eine Verzinsung in Höhe von 8 % sowie weiterer 4 % im Falle des Verzuges vorgesehen. Besichert wurden beide Darlehen durch einen Grundschuldbrief für eine Eigentumswohnung des Beklagten in der F. Straße 53/55 in V.

c) Das Darlehen vom 02.06.2009 wurde mit Vereinbarung vom 01.09.2009 weiter besichert durch die Sicherungsübereignung eines Pkw Daimler Benz (Anlage K 4). Der Pkw befindet sich beim Beklagten.

d) Eine weiter vorgelegte schriftliche Vereinbarung datiert vom 15.04.2010, hierbei wurden die beiden bisherigen Darlehensverträge zu einem Vertrag zusammen gefasst mit einer Darlehenssumme von 100.000,00 €. Als Fälligkeitszeitpunkt für die Rückzahlung wurde der 31.05.2010 vereinbart. Als Zinsen waren für den Zeitraum 22.04.2009 bis 15.07.2009 10 % per anno, ab dem 16.07.2009 14 % per anno vereinbart. Die Sicherheiten wurden für das neue Darlehen aufrecht erhalten (Anlage K 3).

e) Ein weiterer Darlehensvertrag wurde am 15.04.2010 über weitere 91.000,00 € geschlossen; als Fälligkeitszeitpunkt für die Rückzahlung wurde der 11.06.2010 vereinbart (Anlage K 7).

Die Klägerin fordert nunmehr den Darlehensbetrag aus den beiden Darlehen vom 22.04.2009 und 02.06.2009 nebst Zinsen zurück sowie die Herausgabe des sicherungsübereigneten Pkw.

Die Klägerin trägt vor, im Rahmen der Darlehensanbahnungen habe der Beklagte bewusst der Wahrheit zuwider erklärt, ihm fehle vorübergehend lediglich die Liquidität, die Vermögenswerte seien langfristig vorhanden. Auf die Darlehen vom 22.04.2009 und 02.06.2009 seien 100.000,00 € ausbezahlt worden. Der Beklagte habe auf diese beiden Darlehen nichts zurückgeführt. Eine Zahlung einer Versicherung auf ein Konto der Tochter einer Mitarbeiterin der Klägerin in Höhe von 84.411,22 € sei an den Beklagten am 07.05.2009 ausbezahlt worden. Eine Abhebung vom Konto des Beklagten durch den Zeugen B. habe dieser nicht an die Klägerin weiter bezahlt. Ein Erlös aus der Grundschuld sei auf das Darlehen vom 15.04.2010 (Anlage K 7) verrechnet worden. Weitere Sicherheiten bestünden nicht.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 % per anno seit dem 22.04.2009 bis 15.07.2009 und in Höhe von 14 % per anno seit dem 16.07.2009 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Darlehensforderung in Höhe von 100.000,00 € gemäß Ziff. 1 um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO handelt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Mercedes Benz ML 320 CDI, Fahrgestell-Nr.: WDC …38 an die Klägerin herauszugeben.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, er habe dem Geschäftsführer der Klägerin weder gute finanzielle Verhältnisse noch Reichtum vorgespiegelt. Der Beklagte sei auch davon ausgegangen, dass er die Darlehen bei Fälligkeit werde zurückzahlen können.

Im Zusammenhang mit den ersten beiden Darlehensverträgen seien im März 2009 lediglich 90.000,00 € an ihn ausbezahlt worden.

Insgesamt habe er auf die beiden Darlehen 134.411,22 € zurückgeführt: Die Auszahlung der Versicherung in Höhe von 84.411,22 € sei bei der Klägerin verblieben; er habe das Geld vom Geschäftsführer der Klägerin nicht erhalten. Weitere 50.000,00 € habe der Zeuge B. als Empfangsbevollmächtigter der Klägerin entgegen genommen. Im Übrigen habe sich die Klägerin auch für diese beiden Darlehen aus der Grundschuld befriedigt. Zudem habe er der Klägerin als weitere Sicherheit zwei Rolex-Uhren zu Sicherungszwecken übergeben.

Neben diesen beiden Darlehen bestünden keine weiteren Schulden des Beklagten bei der Klägerin.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K.-W. und B.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 09.12.2013 den Beklagten in vollem Umfang entsprechend dem Klageantrag verurteilt.

Das Landgericht hat dabei für die Bejahung eines Rückzahlungsanspruches der Klägerin aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es aufgrund der vorgelegten Darlehensverträge von einer Auszahlung eines Darlehens in Höhe von insgesamt 100.000,00 € an den Beklagten überzeugt sei.

Eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages, insbesondere in der Form des Vertrages vom 15.04.2010 wegen des vereinbarten Zinssatzes scheide mangels eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sowie des Ausbeutens einer Zwangslage aus.

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei auch nicht durch Erfüllung erloschen.

Hinsichtlich der Auszahlung durch die Versicherung ergebe sich aus einer dem Beklagten zuzuordnenden Empfangsbestätigung vom 07.05.2009, dass dieser den Betrag von 84.411,22 € erhalten habe, eine Rückzahlung vor dem Ende der Darlehenslaufzeit eher ungewöhnlich gewesen wäre und jedenfalls am 07.05.2009 eine Veranlassung zur Rückzahlung über das zu diesem Zeitpunkt lediglich in Höhe von 40.000,00 € valutierte Darlehen hinaus nicht bestanden habe. Zudem habe der Beklagte am 15.04.2010 ausdrücklich eine Schuld von 100.000,00 € schriftlich bestätigt.

Hinsichtlich der Abhebung von 50.000,00 € am 03.09.2009 habe die Vernehmung des Zeugen B. zur Überzeugung des Landgerichts nicht den Beweis für eine Erfüllung erbringen können, insbesondere nicht dafür, dass der Zeuge als Empfangsbevollmächtigter der Klägerin aufgetreten sei.

Der Grundschulderlös in Höhe von 30.027,88 € sei für die Tilgung eines weiteren Darlehens verwendet worden, das durch den Darlehensvertrag in der Anlage K 7 belegt sei.

Hinsichtlich der Zinsen folge der klägerische Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 15.04.2010.

Die Feststellung, dass der klägerische Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, hat das Landgericht aus der Bestätigung des Zeugen B. entnommen, der Beklagte habe sich dem Zeugen gegenüber als finanziell vertrauenswürdig dargestellt. Dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten, folge aus der nunmehr abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Zudem habe der Beklagte den klägerischen Vortrag nicht ausreichend bestritten.

Hinsichtlich des sicherungsübereigneten Pkw folge der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, weil der Sicherungsfall eingetreten sei. Angesichts der Zweifelhaftigkeit der Vollstreckbarkeit des klägerischen Zahlungsanspruches bestehe das Sicherungsbedürfnis nach wie vor fort.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 17.12.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 12.01.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.04.2014 am 13.03.2014 und 10.04.2014 begründet.

Der Beklagte rügt, dass es hinsichtlich des Feststellungsantrags jedenfalls vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits an einem Feststellungsinteresse fehle. Zudem greift er die Beweiswürdigung des Landgerichts an; eine Forderung der Klägerin aus unerlaubter Handlung sei nicht nachgewiesen und das Landgericht habe die vom Beklagten angebotene Vernehmung des angebotenen Zeugen N. unterlassen. Im Übrigen habe der Beklagte den klägerischen Vortrag im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ausreichend bestritten.

Hinsichtlich des Zahlungsantrages rügt der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des valutierten Darlehensbetrages; insbesondere habe das Landgericht eine angebotene Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen S. unterlassen, durch welche die Glaubwürdigkeit der Klägerin erschüttert worden wäre. Darüber hinaus ist er weiterhin der Auffassung, der Darlehensvertrag verstoße wegen des Zinssatzes gegen § 138 BGB.

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Hinsichtlich des Erlöses aus der Versteigerung der Wohnung des Beklagten in Bad Vilbel habe das Gericht § 366 Abs. 2 BGB verkannt; der Erlös habe auf die streitgegenständlichen Darlehen verrechnet werden müssen.

Der Beklagte beantragt:

I. Unter Abänderung des am 09.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 34 O 28232/12, die Klage gegen den Beklagten und Berufungskläger in vollem Umfang abzuweisen.

II. Unter Abänderung des am 09.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 34 O 28232/12, die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verurteilen, die gesamten Kosten des Rechtsstreits des Beklagten und Berufungsklägers zu tragen.

III. Dem Beklagten und Berufungskläger zu gestatten, jede Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, auch für den Fall, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte Sicherheit leistet.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antrag hinsichtlich der Zinsen dahingehend modifiziert wird, dass Zinsen aus einem Betrag von 40.000,00 € für die Zeit vom 22.04. bis 01.06.2009 und aus 100.000,00 € für die Zeit vom 02.06. bis 15.07.2009 und im Übrigen wie im erstinstanzlichen Urteil tenoriert, verlangt werden.

Die Klägerin hat auf die Berufungsbegründung nicht erwidert. Sie hat im Termin vom 20.08.2014 den Antrag, festzustellen, dass es sich bei der Darlehensforderung um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, nicht mehr gestellt und insoweit die Klage ohne Präjudiz für ein etwaiges Insolvenzverfahren zurück genommen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.09.2014 (Blatt 133/134 d. A.) der Klagerücknahme hinsichtlich des Antrags, festzustellen, dass es sich bei der Darlehensforderung um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, nicht zugestimmt; der Klagerücknahme dahingehend, dass Zinsen aus einem Betrag von 40.000,00 € für die Zeit vom 22.04. bis 01.06.2009 und aus 100.000,00 € für die Zeit vom 02.06. bis 15.07.2009 und im Übrigen wie im erstinstanzlichen Urteil tenoriert, verlangt werden, hat der Beklagte zugestimmt und insoweit die Berufung zurückgenommen.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.04.2014 (Blatt 97/101 d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 20.08.2014 (Blatt 129/132 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur hinsichtlich der in der ersten Instanz tenorierten Feststellung, dass die Darlehensforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, begründet; im Übrigen ist sie, soweit nach der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der in erster Instanz zugesprochenen Zinsen noch darüber zu entscheiden war, unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Das Landgericht hat rechtlich zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung einer Darlehenssumme von 100.000,00 € aus Darlehensvertrag in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht, so dass insoweit die Berufung zurückzuweisen ist.

a) Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich das Landgericht schlüssig und nachvollziehbar eine Überzeugung davon gebildet, dass zwischen den Parteien zunächst zwei Darlehensverträge über 40.000,00 € und 60.000,00 € zustande gekommen, diese sodann im Wege der Novation zu einem einheitlichen Darlehensvertrag über 100.000,00 € zusammengefasst worden sind und hierauf von der Klägerin an den Beklagten insgesamt 100.000,00 € ausgezahlt worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Die Würdigung der erhobenen Beweise durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht wegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darauf beschränken muss, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze verstößt. Insbesondere ist die Berufungsinstanz nicht Wiederholung der ersten Tatsacheninstanz, vielmehr dient sie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 529 Rn. 1). Die Würdigung der Beweise obliegt in erster Linie dem erkennenden Gericht, denn dieses muss nach § 286 ZPO aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, wobei es sich mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit nicht begnügen darf. Im Übrigen stellt § 286 ZPO nur darauf ab, ob der Tatrichter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sich das Landgericht die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin an den Beklagten im Darlehenswege insgesamt 100.000,00 € ausgereicht hat. Das Landgericht hat den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Das Landgericht hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der der Klage stattgebenden Entscheidung in den Urteilsgründen genannt und das Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme fehlerfrei gewürdigt. Insbesondere hat es die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck gebracht und sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen aus Sicht des Senats widerspruchsfrei auseinandergesetzt (siehe dazu BGH, Urteil vom 14.10.2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425). Der Vortrag in der Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Vielmehr ist über die vom Landgericht zutreffend ausgeführten Aspekte hinaus selbst in dem vom Beklagten vorgelegten „weitere Schuldanerkenntnis“ eines bosnischen Fußballvereins (Anlage B 6) vom 15.01.2010, das vom Beklagten persönlich unterschrieben wurde, erneut ein Darlehensbetrag von 100.000,00 € bestätigt, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die es rechtfertigen würden, von einer Darlehensvalutierung in geringerer Höhe auszugehen.

b) Das Landgericht hat auch zutreffend eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB infolge der vertraglich vereinbarten Zinshöhe verneint.

aa) Eine Nichtigkeit wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB hat das Landgericht schon deshalb mit Recht verneint, weil der Vortrag des Beklagten nicht ausreicht, um die Ausbeutung einer Zwangslage anzunehmen; zudem hat der Beklagte insoweit auch keinen Beweis angeboten.

aaa) Gerade wegen der weitgreifenden Folgen der Doppelnichtigkeit von Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft des Bewucherten sind beim subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275).

Nach den Materialien zu § 138 Abs. 2 BGB n. F. (BT-Drucks 7/3441, 40) liegt eine Zwangslage vor, wenn durch wirtschaftliche Bedrängnis oder durch Umstände anderer Art für den Betroffenen ein dringendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Dieser neue Begriff der Zwangslage umfasst zwar den der Notlage im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB a. F., so dass auf die Rechtsprechung dazu zurückgegriffen werden kann; der Begriff reicht jedoch weiter (BGH, Urteil vom 08.07.1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767, 2768). Über eine Notlage hinaus umfasst der (neue) Begriff der Zwangslage auch jede andere drohende Gefahr schwerer wirtschaftlicher Nachteile (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275, 1276; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 149; Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 70; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 230).

Diese Voraussetzungen hat der Beklagte nicht dargetan; in der Klageerwiderung (dort Seite 6, Blatt 21 d. A.) hat er vielmehr selbst vorgetragen, dass der Beklagte trotz Liquiditätsproblemen bei Darlehensaufnahme seine wirtschaftliche Situation nicht als aussichtlos eingeschätzt hat.

bbb) Darüber hinaus liegt nach dem Parteivortrag auch kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor.

(1) Liegt ein Leistungsmissverhältnis vor, genügt das allein noch nicht; erforderlich ist, dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch auffällig ist. Abzustellen ist deshalb darauf, ob das Missverhältnis im konkreten Einzelfall bereits so groß ist, dass die Grenze dessen, was sich nach den gesamten Umständen noch rechtfertigen lässt, überschritten ist (Beck-OK BGB/Wendtland, Stand 01.02.2014, § 138 Rn. 47).

Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, jedenfalls dann der Fall, wenn der objektive Wert von Leistung und Gegenleistung um knapp 100% oder mehr voneinander abweichen, bei Darlehen dann, wenn der vereinbarte Zinssatz etwa doppelt so hoch ist wie der durchschnittliche Marktzins (BGH, Urteil vom 11.01.1995, VIII ZR 82/94, NJW, 1995, 1019, 1020) und damit die Stufe des besonders groben Missverhältnisses erreicht ist (BGH, Urteil vom 10.12.2013, XI ZR 508/12, BeckRS 2014, 00826).

Von einem (nur) auffälligen Missverhältnis ist auszugehen, wenn die Diskrepanz unterhalb der für ein besonders grobes Missverhältnis maßgeblichen Grenze bleibt. In solchen Fällen kann sich eine Sittenwidrigkeit im Zusammenspiel mit weiteren Umständen ergeben (Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 115). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere auch das vom anderen Teil mit dem Geschäft übernommene Risiko (BGH, Urteil vom 08.07.1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767; BGH, Urteil vom 19.06.1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199, 1200; Beck-OK BGB/Wendtlandt, Stand 01.02.2014, § 138 Rn. 49; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 115; Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 67; Jauernig/Mansel, BGB, 15. Aufl. 2014, § 138 Rn. 21; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 206).

(2) Besondere Umstände des Einzelfalles, die nach diesen Maßstäben zumindest die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses begründen könnten, liegen indes nicht vor.

Dies gilt insbesondere, weil bei der Bewertung auch Risikofaktoren mit zu veranschlagen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.06.1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199, 1200; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 144; Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 67; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 206; Jauernig/Mansel, BGB, 15. Aufl. 2014, § 138 Rn. 21) hängt grundsätzlich das Verhältnis zweier Leistungen zueinander auch davon ab, welche Risiken die eine oder die andere Seite übernommen hat.

Soweit die Parteien als Verzinsung zunächst 8 % und im Falle des Schuldnerverzuges 12 % sowie bei der Novation nach Eintritt des Verzuges auf Seiten des Beklagten 10 % und für den Fall weiteren Schuldnerverzuges 14 % vereinbart haben, liegt dieser Zinssatz zwar, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, an der oberen Grenze der marktgängigen Zinsen. Bei der Beurteilung ist indes zu berücksichtigen, dass das Darlehen durch die vom Beklagten begebenen Sicherheiten nicht vollständig abgesichert war. Zudem war nur eine kurze Laufzeit des Darlehens beabsichtigt und zudem die höhere Zinsstufe von 12% bzw. 14% erst für den Fall des Schuldnerverzuges vereinbart. Nach alledem kann deshalb noch nicht davon ausgegangen werden, dass bei Würdigung der von der Klägerin als Darlehensgeberin eingegangen Risiken ein auffälliges Missverhältnis der vereinbarten Leistungen vorliegen würde.

bb) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Darlehensvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Wucherähnlichkeit nichtig wäre, liegen im Ergebnis ebenfalls nicht vor.

aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Dem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehen auf ungünstige Vertragsbedingungen stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich. Es reicht daher aus, wenn sich der Begünstigte bewusst oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen. Von einem solchermaßen groben Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist bereits dann auszugehen, wenn der vereinbarte Zinssatz etwa doppelt so hoch ist wie der durchschnittliche Marktzins (BGH, Urteil vom 11.01.1995, VIII ZR 82/94, NJW, 1995, 1019, 1020). Die hieran anknüpfende Schlussfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not – oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand – zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteil vom 19.01.2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861; BGH, Urteil vom 24.01.2014, V ZR 249/12, BeckRS 2014, 05936).

bbb) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs trägt der Parteivortrag im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB.

(1) Aus den unter Ziffer 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa ausgeführten Gründen, insbesondere der kurzen Laufzeit des Darlehens, der Sicherungssituation sowie der Zinsstaffelung abhängig vom Eintritt eines Schuldnerverzuges, liegt unter Würdigung der Gesamtumstände bereits kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

(2) Zudem fehlt es in jedem Fall an einem weiteren Umstand, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen ließe.

Insbesondere ist nach dem Parteivortrag nicht hinreichend dargetan, dass die Klägerin die wirtschaftlich schwächere Position des Beklagten bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der Kläger nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat.

Ebenso lässt sich keiner der in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände zur Begründung einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB heranziehen, weil diese, wie unter Ziffer 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa dargelegt beim Beklagten gerade nicht vorgelegen haben.

(3) Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.01.1995, VIII ZR 82/94, NJW, 1995, 1019, 1020) gezogenen 100%-Grenze im vorliegenden Fall nicht so besonders grob, dass dies bereits per se den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen würde.

(4) Anhaltspunkte dafür, dass sich über die bereits gewürdigten Umstände hinaus ein Sittenverstoß auch aus dem Gesamtcharakter, d. h. aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Übertragungsvertrages ergeben würde (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1994, V ZR 63/93, NJW 1994, 1344, 1347), liegen nicht vor.

c) Das Landgericht hat zutreffend auch eine Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung des ihm ausgereichten Darlehens verneint.

aa) Unter Berücksichtigung der bei Ziffer 1 Buchst. a dargelegten Grundsätze ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass die auf die Lebensversicherung des Beklagten erfolgte Auszahlung in Höhe von 84.411,22 € auch an diesen weiter gereicht wurde, nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Das Landgericht hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung in den Urteilsgründen genannt und das Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme fehlerfrei gewürdigt. Insbesondere hat es die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck gebracht und sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen aus Sicht des Senats widerspruchsfrei auseinandergesetzt (siehe dazu BGH, Urteil vom 14.10.2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425). Insbesondere die vom Landgericht herangezogene und vom Beklagten unterzeichneten Empfangsbestätigung (Anlage K 5), die Novationsurkunde vom 15.04.2010 (Anlage K 3) und die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme nur das erste Darlehen in Höhe von 40.000,00 € ausbezahlt war, rechtfertigen zwanglos den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass die ausbezahlte Versicherungssumme nicht zur Tilgung des Darlehens gedient hat.

bb) In gleicher Weise ist unter Berücksichtigung der bei Ziffer 1 Buchst. a dargelegten Grundsätze die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass dem Beklagten der Nachweis einer Zahlung von 50.000,00 € durch den Zeugen B. nicht gelungen ist, nicht zu beanstanden.

Auch insoweit hat das Landgericht den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sorgfältig und zutreffend gewürdigt, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der der Klage stattgebenden Entscheidung in den Urteilsgründen genannt und das Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme fehlerfrei gewürdigt. Das Landgericht hat insoweit zwanglos nachvollziehbar dargelegt, dass der Zeuge B. eine solche Zahlung an die Klägerin gerade nicht bestätigt hat, so dass der beweisbelastete Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist. Insbesondere war eine Vernehmung des vom Beklagten angebotenen Zeugen N. nicht erforderlich, weil dieser nur für die Tatsache zum Beweis angeboten wurde, dass der Zeuge B. von abgehobenen 70.000,00 € lediglich 20.000,00 € dem Zeugen N. zugewendet habe. Für einen Nachweis, dass die übrigen 50.000,00 € an die Klägerin ausgezahlt wurden oder der Zeuge B. Empfangsbevollmächtigter der Klägerin gewesen sei, ist diese Beweistatsache indes unbehelflich.

cc) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend auch eine teilweise Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten durch Anrechnung des Versteigerungserlöses der Wohnung des Beklagten in V. verneint, weil dieser Erlös gemäß § 366 Abs. 2 BGB für die teilweise Tilgung des hier nicht streitgegenständlichen weiteren, durch die Anlage K 7 nachgewiesenen Darlehens vom 15.04.2010 über 91.000,00 € verwendet wurde.

aaa) Eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung für den Versteigerungserlös ist nicht vorgetragen.

bbb) Dementsprechend bestimmt sich die Frage, auf welche Schuld der Versteigerungserlös zu verrechnen ist, nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge gemäß § 366 Abs. 2 BGB, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar ist (BGH, Urteil vom 23.2.1999, XI ZR 49/98, NJW 1999, 1704).

ccc) Unstreitig waren sowohl das Darlehen aus der Anlage K 3 als auch das Darlehen aus der Anlage K 7 zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung fällig. Nach der Tilgungsreihenfolge in § 366 Abs. 2 BGB kommt es als zweites Kriterium darauf an, bei welcher der Darlehensschulden es sich um diejenige mit der geringeren Sicherheit handelt.

Nach dem Vortrag der Parteien waren beide Darlehensschulden durch die Grundschuld an der Wohnung in V. gesichert. Weiterhin waren ausweislich der Anlagen K 3 und K 7 beide Darlehensschulden durch den Pkw Mercedes Benz gesichert. Lediglich für das streitgegenständliche Darlehen aus der Anlage K 3 hat der Beklagte indes vorgetragen, dass dieses zusätzlich durch die Übergabe zweier Rolex-Uhren an die Klägerin gesichert worden sei. Somit war nach dem eigenen Vortrag des Beklagten das Darlehen aus der Anlage K 7 weniger gesichert, so dass der Versteigerungserlös von der Klägerin zutreffend auf die weniger gesicherte Forderung der Anlage K 7 verrechnet wurde.

d) Soweit der Beklagte sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Übergabe zweier Rolex-Uhren an die Klägerin darauf beruft, das Sicherungsbedürfnis dafür bestehe nicht mehr fort, trifft dies schon mangels Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit aus der Anlage K 3 durch den Beklagten nicht zu.

Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kam im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Beklagte auch nicht schlüssig auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB berufen hat (BGH, Urteil vom 27.10.1982, V ZR 136/81, NJW 1983, 565; Palandt/Grüneberg, BGB, 23. Aufl. 2014, § 273 Rn. 19).

Offen bleiben kann deshalb, ob eine Vernehmung des vom Beklagten angebotenen Zeugen S. zur Frage der Übergabe der Uhren an die Klägerin geboten war, insbesondere ob das Beweisangebot des Beklagten (Blatt 38 d. A.) für die Übergabe überhaupt ausreichend konkret gewesen wäre, weil der Zeuge nur allgemein zum Beweis dafür angeboten wurde, dass ein Telefonat über die Herausgabe der Uhren geführt worden sein soll.

2. Hinsichtlich der ausgeurteilten Zinsen hat das Landgericht die unterschiedliche Darlehenshöhe im Zeitraum vom 22.04.2009 bis 01.06.2009 und danach nicht berücksichtigt, weil es im Zeitraum vom 22.04.2009 bis 01.06.2009 insoweit Zinsen aus einem Betrag von 100.000,00 € zugesprochen hat.

a) Der Beklagte schuldet indes für die Zeit vom 22.04.2009 bis 01.06.2009 nur Zinsen in Höhe von 10 % aus dem zuerst überlassenen Betrag von 40.000,00 €. Zinsen daraus und aus den weiteren 60.000,00 € schuldet er erst ab dem 02.06.2009 und zwar bis zum 15.07.2009, nämlich dem Zeitpunkt, zu dem beide Darlehen zurückgezahlt werden mussten. Ab diesem Zeitpunkt, also ab 16.07.2009 befand er sich in Verzug und schuldet daher Zinsen aus 100.000,00 € in Höhe von 14 % per anno.

b) Hinsichtlich der vom Landgericht insoweit für den Zeitraum vom 22.04.2009 bis 01.06.2009 zu viel tenorierten Zinsen hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung des Beklagten teilweise zurückgenommen, so dass hierüber inhaltlich nicht mehr zu entscheiden und der Tenor des landgerichtlichen Urteils nur aus Klarstellungsgründen zu korrigieren ist.

c) Im Übrigen ist der Zinsausspruch des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht einen Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw Mercedes Benz aus § 985 BGB bejaht, so dass die Berufung auch insoweit zurückzuweisen ist.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 985 BGB liegen nach dem Parteivortrag zweifellos vor.

b) Die Verpflichtung der Klägerin aus der Sicherungsabrede, nach Begleichung der gesicherten Forderung den Pkw wieder an den Beklagten herauszugeben, steht einem Herausgabeanspruch jedenfalls derzeit nicht entgegen. Insbesondere steht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Herausgabeverpflichtung des Beklagten nicht entgegen, solange die Klägerin die ihr zustehenden Ansprüche nicht realisiert hat, da, wie unter Ziffer 1 dargelegt, ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gegeben ist und damit jedenfalls derzeit auch das Sicherungsbedürfnis fort besteht.

c) Dessen ungeachtet kann die Kläger natürlich nicht die Rückzahlung der Darlehenssumme und Zinsen erlangen und zudem den Pkw verwerten. Wenn die Klägerin den Pkw Mercedes Benz verwertet, muss sie sich den Erlös im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf den noch zu vollstreckenden Betrag anrechnen lassen.

4. Der Beklagte rügt allerdings zutreffend, dass das Landgericht zu Unrecht die Feststellung bezüglich des Herrührens der Darlehensforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung getroffen hat. Insoweit ist die Berufung begründet, so dass in diesem Umfang das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.

a) Über diesen Klagegegenstand ist trotz teilweiser Klagerücknahme durch die Klägerin im Termin vor dem Senat noch zu entscheiden, weil der Beklagte der Teilklagerücknahme insoweit nicht zugestimmt hat.

b) Es kann dahinstehen, ob das Feststellungsinteresse für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder schon früher besteht; für ein bereits derzeit bestehendes Feststellungsinteresse spricht einerseits, dass der Beklagte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, zum anderen aber auch, dass das Vollstreckungsrecht gemäß § 850f Abs. 2 ZPO unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Folgen an das Vorliegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung knüpft (BGH, Beschluss vom 26.09.2002, IX ZB 180/02, NJW 2003, 515; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 256 Rn. 28).

c) Jedenfalls tragen weder der beweisbare streitige Vortrag der Klägerin noch die Erwägungen des Landgerichts eine entsprechende Feststellung, dass der Beklagte die Klägerin über seine finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge vorsätzlich getäuscht hätte.

Der Zeuge B. hat zwar angegeben, dass der Beklagte sich ihm gegenüber als finanziell vertrauenswürdige Person dargestellt hat. Darauf kommt es indes nicht an. Maßgeblich ist, dass und wodurch der Beklagte gegenüber der Klägerin im April und Juni 2009 eine unerlaubte Handlung begangen haben soll. Insoweit können die Behauptungen der Klägerin hierzu als zutreffend unterstellt werden. Dafür, dass der Beklagte nicht tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge mit Mitteln rechnete, die ihm die Rückführung der Darlehen erlauben würde, liegen indes keine hinreichenden und unter Beweis gestellten Anhaltspunkte vor, so dass die Klägerin insoweit der ihr obliegenden Beweislast für eine vorsätzliche Täuschung durch den Beklagten nicht genügt hat.

Soweit das Landgericht das Bestreiten durch den Beklagten als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat, hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast angelegt. Es war insoweit ausreichend, dass der Beklagte dargetan hat, er sei bei Darlehensabschluss davon ausgegangen, die Darlehen zurückführen zu können.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.

2. Soweit die Berufung des Beklagten erfolgreich war bzw. die Klägerin ihren Zinsantrag teilweise zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klägerin nur geringfügig war und nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

a) Auch im Fall einer teilweisen Klagerücknahme bleibt trotz der grundsätzlichen anteiligen Kostentragungspflicht der Klägerin die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 19.10.1995, III ZR 208/94, NJW-RR 1996, 256).

b) Die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor.

aa) § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auch im Berufungsverfahren anwendbar (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 97 Rn. 8).

bb) Hinsichtlich der Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist zur Feststellung der Unterliegensquoten der Parteien ein fiktiver Gesamtstreitwert einschließlich der nicht streitwerterhöhenden Nebenforderungen (Zinsen und Herausgabe des Pkw) zu bilden (BGH, Urteil vom 09.11.1960, VIII ZR 222/59, BeckRS 1960, 31188666; BGH, Urteil vom 28.04.1988, IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, 2175; Münchener Kommentar zur ZPO/Schulz, 4. Aufl. 2013, § 92 Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 92 Rn. 4; BeckOK ZPO/Jaspersen-Wache, Stand 15.06. 2014, § 92 Rn. 26).

Diesen nimmt der Senat unter Addition der Hauptsacheforderung in Höhe von 100.000,00 €, der Zinsen (berechnet bis Ende 2014) in Höhe von 78.810,96 €, des Werts des Feststellungsantrags in Höhe von 20.000,00 € sowie des Werts des Herausgabeantrags (geschätzt aufgrund der Angaben des Beklagte zum Kfz in Anlage B 4) in Höhe von 15.000,00 € mit insgesamt 213.810,96 € an. Da der Beklagte lediglich hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme bezüglich der geltend gemachten Zinsen (673,97 €) und des Feststellungsantrags (20.000,00 €) obsiegt hat, ist die Klägerin im Ergebnis nur mit einer geringeren Quote als 10 % und damit geringfügig unterlegen.

cc) Diese Zuvielforderung hat zudem nur einen Kostensprung von der Streitwertstufe bis 110.000,00 € auf die Streitwertstufe bis 125.000,00 € verursacht, was zur Folge hat, dass die durch die Zuvielforderung verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ebenfalls unter der 10 %-Grenze liegen und damit als geringfügig anzusehen sind.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Herausgabeantrags auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO, im Übrigen auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Soweit der Beklagte Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz ZPO gestellt hat (Blatt 92 d. A.), ist der Antrag abzulehnen, weil insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen weder vorgetragen noch nach § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sind.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

VI.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Der Wert des Pkw war insoweit nicht zu berücksichtigen (Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 6 Rn. 9), da er lediglich der Sicherung der Hauptsacheforderung dient und insoweit wirtschaftliche Identität vorliegt.

 

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