AG München – Az.: 182 C 1465/14 – Urteil vom 06.05.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.111,76 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten vom 17.06.2013 bis zum 01.07.2013 eine Pauschalreise in die Türkei in dem Hotel … gebucht.
Der Kläger behauptet, am 19.06.2013 auf dem Weg zwischen Hotelpool und Pool-WC ausgerutscht zu sein, da zu diesem Zeitpunkt eine üblicherweise dort liegende Matte nicht vorhanden gewesen sei. Durch den Sturz habe er eine blutende Platzwunde am Kopf erlitten, die im örtlichen Krankenhaus habe genäht werden müssen. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Hotelpersonal seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Aufgrund der erhöhten Rutschgefahr hätten Warnschilder aufgestellt werden müssen, die zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien. Er macht einen Schadenersatzanspruch in Höhe der für die ärztliche Versorgung angefallenen Kosten sowie einen Schmerzensgeldanspruch geltend.
Der Kläger beantragt daher
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 361,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung schon dem Grunde nach nicht vorliege, da Glätte im Schwimmbeckenbereich keine unvorhersehbare oder nicht erkennbare Gefahrenquelle darstelle.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gegenseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der Hauptverhandlung vom 15.04.2014.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem geschilderten Vorfall vom 19.06.2013. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB besteht nicht, da die streitgegenständliche Reise nicht mangelhaft war. Auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Weder ergab sich aus dem Reisevertrag eine Pflicht zum Aufstellen eines Hinweisschildes oder zum Auslegen einer Bodenmatte, noch ist eine sonstige Haftung aufgrund eines Organisationsverschuldens erkennbar.
Der Sturz ist dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, für das der Reiseveranstalter nicht haftet. Der Kläger konnte erkennen, dass der Boden gefliest war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden zu rechnen, sodass dort bekannterweise eine erhöhte Rutschgefahr besteht.
Aus den vorgelegten Bildern ergibt sich, dass der Weg vom Pool zu den Toilettenanlagen leicht abschüssig ist. Eine besonders erhöhte Rutschgefahr ergibt sich daraus aus Sicht des Gerichts nicht. Eine besonders starke Steigung, die zu einer erhöhten Rutschgefahr führen könnte, ist weder erkennbar noch wird sie von der Klägerseite dargelegt.
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die -im Verhältnis zur gesamten betroffenen Fläche- einen minimalen Teil des Bodens abdeckende Matte das Ausrutschen des Klägers verhindert hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass das Auslegen der Matte zum Schutz der Hotelgäste vor einer unvorhersehbaren Gefahr erforderlich war.
Das Fehlen eines Hinweisschildes war nicht ursächlich für den Sturz des Klägers, da für jedermann erkennbar war, dass der Boden gefliest ist und aufgrund der im Schwimmbadbereich gewöhnlicherweise auftretenden Nässe rutschig sein kann. Daher bestand aus Sicht des Gerichts auch keine Pflicht zum Aufstellen eines Hinweisschildes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.