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Zwangsversteigerung – Verfahrensverbindung bei auseinanderliegenden Grundstücken

AG Schwäbisch Hall – Az.: 1 K 43/19 und 1 K 45/19 – Beschluss vom 14.04.2020

Im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft hat das Amtsgericht Schwäbisch Hall am 14.04.2020 beschlossen:

Der Antrag der Antragsgegnerin zu Ziff.1 (…) auf Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft des Amtsgerichts Schwäbisch Hall mit den Aktenzeichen 1 K 43/19 und 1 K 45/19 gemäß § 18 ZVG wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Schreiben vom 24. Januar 2020, beantragte der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin zu Ziff. 1 die Verbindung der beim Amtsgericht Schwäbisch Hall unter den Aktenzeichen 1 K 43/19 und 1 K 45/19 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 18 ZVG.

Eine Begründung zu diesem Verbindungsantrag wurde seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu Ziff. 1 nicht vorgetragen.

Gemäß § 18 ZVG kann das Vollstreckungsgericht Verfahren miteinander verbinden, wenn dieses der Vereinfachung des Verfahrensablaufes dient.

Die Entscheidung über einen Verbindungsantrag liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsgerichtes, vgl. hierzu Schneider/Traub, ZVG, 1. Aufl. 2020, § 18 Rz. 19.

Die Verfahren sind – zumindest derzeit – nach der Überzeugung des Vollstreckungsgerichtes nicht verbindungsfähig.

Zwar sind in beiden Verfahren zum Großteil dieselben Verfahrensbeteiligten beteiligt, aber die von der Beschlagnahme umfassten Grundbesitze sind in verschiedenen Grundbüchern (Grundbuch von Bitzfeld und Grundbuch von Geislingen) eingetragen, die zudem in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken (Amtsgerichtsbezirk Öhringen und Amtsgerichtsbezirk Schwäbisch Hall) liegen. Allein die geographische Entfernung der verschiedenen Grundstücke (ca.40 Km) spricht nicht für eine gemeinschaftliche Versteigerung im Gesamtausgebot, da dies dem mutmaßlichen Interesse eventueller Bieter entgegensteht.

Zudem sind – zumindest nach der derzeitigen Grundbuchlage – die Grundstücke unterschiedlich genutzt, sodass von einer einheitlichen Verwertung nicht auszugehen ist.

Der Verbindungsantrag gemäß § 18 ZVG musste daher zum gegenwärtigen Verfahrensstand (vor Einholung eines Verkehrswertgutachtens) zurückgewiesen werden.

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