LG Bautzen – Az.: 3 O 542/10 – Urteil vom 17.04.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.464,72 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 01.07.2008 in Anspruch.

Der Unfall ist vom Beklagten zu 1) allein verschuldet worden. Dies ist zwischen den Parteien außer Streit. Der Beklagte zog sich durch den Unfall zahlreiche Verletzungen zu, weshalb er sich in der Zeit vom 21.07. – 27.07.2008 in stationärer Behandlung befand. Die Ärzte des Krankenhauses diagnostizierten zahlreiche Verletzungen. Wegen der Einzelheiten der Diagnosen wird auf die AS 3, sowie den Entlassungsbericht vom 16.09.2008 (Anlage K 3, AS 9 f.) verwiesen. Im Jahr 2009 wurde beim Kläger ein Bandscheibenvorfall zwischen den Wirbeln HW 4/5 diagnostiziert.
Zur Abgeltung des Schmerzensgeldanspruchs zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger insgesamt 3000,– €.
Der Kläger behauptet, der Bandscheibenvorfall sowie weitere diagnostizierte Beschwerden in der Schulter seien unfallbedingt verursacht.
Der Kläger beantragt daher,
1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wir, jedoch mindestens € 5000,– betragen soll;
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.780,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den in Zukunft entstehenden, über die Anträge 1 und 2 hinausgehenden materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.07.2008 – insbesondere solchen, der aufgrund weiterer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder weiterer notwendig werdender Operationen steht – zu ersetzen, soweit er nicht auf die Träger der Sozialversicherung oder Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Bandscheibenvorfall sowie die im Jahre 2009 festgestellten Beschwerden im Schultergelenk würden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen sondern würden ausschließlich auf degenerative Veränderungen beruhen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen … . Hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen (AS 68 – 95).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagten, weder auf Schmerzensgeld noch auf Erstattung materieller Schäden.
1.
Durch den von Beklagtenseite geleisteten Betrag von 3.000,– € ist der Schmerzensgeldanspruch des Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 21.07.2008 abgegolten. Weitergehende Ansprüche auf Schmerzensgeld stehen dem Beklagten nicht zu, da er nicht beweisen konnte, dass der Bandscheibenvorfall und die Beschwerden im Schultergelenk durch den Unfall verursacht worden sind.
Dies ergibt sich aus dem umfassenden Gutachten des Sachverständigen … . Dieser erläuterte, dass er die für die Annahme einer unfallbedingten Bandscheibenverletzung erforderlichen Umstände nicht feststellen konnte. Aus den von ihm ausgewerteten Unterlagen, Röntgenaufnahmen und Bildern ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen unfallbedingten Bandscheibenvorfall. Es fehlten alle typischerweise zu erwartenden Verletzungen, die auf ein unfallbedingtes Ereignis schließen lassen. Die direkt nach dem Unfall festgestellten Verletzungen, insbesondere die Frakturen der Dornfortsätze HWK 6 und HWK 7 lassen zwar eine Bandscheibenzerreißung als möglich erscheinen. Eine Verletzung der Bandscheibe ist jedoch definitiv nicht eingetreten. Dies schloss der Sachverständige aus der Auswertung der Computertomographie. Bei diesem Verfahren lassen sich solche Verletzungen gut darstellen. Auch für das Segment HWK 4/5 war kein Bandscheibenvorfall ersichtlich. Auch die typischerweise zu erwartenden Symptome bei einem Bandscheibenvorfall, wie Sensibilitätsstörungen und Lähmungserscheinungen an den oberen Extremitäten sind vom Kläger seinerzeit nicht angegeben worden. Ein unfallbedingter Bandscheibenvorfall ist daher ausschließbar.
Die nach dem Unfall diagnostizierten Verletzungen führen nicht zu einem über den gezahlten Betrag von 3000,– € hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nach billigem Ermessen gerichtlicherseits zu bestimmen unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Schwere der Verletzung, der Heftigkeit der Schmerzen und Leiden, des Behandlungsverlaufs sowie des Maßes der Lebensbeeinträchtigung und des verbleibenden Dauerschadens (§ 253 Abs. 2 BGB).
Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass alle festgestellten Verletzungen spätestens nach 4 Wochen ausgeheilt sein müssten (vergl. AS 80, S. 22 ff. des Gutachtens). Dies gilt für die Schädelprellung ebenso wie für die Schürfungen und Schnittverletzungen und die Brustkorbprellung. Ein Schulterschaden an der linken Schulter ist nicht diagnostiziert worden. Die Röntgendiagnostik der rechten Schulter nach dem Unfall zeigte keine Auffälligkeiten.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Schadenersatzpositionen, die er mit seiner Klage verlangt.
Alle Kosten, die er mit seiner Klage ersetzt verlangt sind nicht durch die unfallbedingten Verletzungen entstanden. Sie beziehen sich auf Behandlungen im Jahre 2009, die erst mehrere Monate nach dem Unfall erfolgt sind. Nach den oben ausgeführten Ergebnissen des Sachverständigen … sind die unfallbedingten Verletzungen ca. nach 4 Wochen als ausgeheilt anzusehen, so dass die im Jahr 2009 angefallenen Kosten nicht mehr dem Unfallereignis vom 21.07.2008 zugerechnet werden können.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last, da er im Prozess unterliegt (§ 91 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO).
Die Wertfestsetzung des Streitgegenstandes ergibt sich aus dem angestrebten Schmerzensgeldbetrag und der bezifferten Klageforderung (§§ 48 Abs. 1, 39 GKG, 3, 4 ZPO).