LANDGERICHT MAINZ
Az.: 3 S 89/05
Urteil vom 31.08.2005
Vorinstanz: AG Mainz, Az.: 83 C 582/04
In dem Rechtsstreit wegen Haftung aus Fußballspiel hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 17.05. 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO).
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Es kann dahinstehen, ob der Schaden am Fahrzeug des Klägers durch einen Schuss des Beklagten verursacht werden konnte, was die Berufung in Zweifel zieht. Nach Auffassung der Kammer sind der Zurechnungszusammenhang und die Rechtswidrigkeit bereits zweifelhaft, jedenfalls fehlt es an einem Verschulden des Beklagten.
Unstreitig hatte der Beklagte auf dem Sportplatz, der mit einem Ballfangzaun vom Parkplatz abgegrenzt war, Torschüsse geübt. Einer seiner Schüsse ist über das Tor und den Ballfangzaun hinweg geflogen. Selbst wenn dabei der Ball gegen den auf dem Parkplatz hinter dem Ballfangzaun abgestellten Pkw des Klägers geflogen ist und dabei den – bestrittenen – Schaden am Kotflügel verursacht haben sollte, rechtfertigt das nicht die Haftung des Beklagten. Das Fußballspielen auf dafür vorgesehenen Plätzen (Sportplätzen oder auch so genannten Bolzplätzen) ist als solches erlaubt und damit rechtmäßig. Ein solcher Platz ist nämlich dazu bestimmt, Fußballspiele auszutragen. Wegen der Eigenart dieses Sportes ist es nicht zu vermeiden, dass Bälle über das Spielfeld hinausfliegen, jede in der Nähe befindliche Person muss sich hierauf einstellen. Auch der Spieler muss zwar, sei es im Spielbetrieb, sei es im Training seine Spielweise grundsätzlich so einrichten, dass an den Rechtgütern anderer kein Schaden entsteht. Besteht aber wie hier eine Vorrichtung, die den Schutz von Fahrzeugen gegen abirrende Bälle bezweckt, also Bälle, die neben oder über das Tor oder die Torauslinie geschossen werden, darf der Spieler auch Torschüsse ausführen, die ihr Ziel möglicherweise verfehlen können. Dabei kann es aber auch passieren, dass Bälle derart abirren, dass sie den eigentlich hiergegen errichteten Ballfangzaun überfliegen. Ein derart abirrender Schuss hält sich im Rahmen des sozialadäquaten erlaubten Risikos, für dessen Verwirklichung der Beklagte nicht einzustehen hat (LG Trier NJW-RR 2000, 1117; Palandt/Heinrichs, § 276 Rdnr. 21 m.w. Nachw.). Ob das verkehrsrichtige (sozialadäquate) Verhalten die Haftung mangels Rechtswidrigkeit ausschließt oder ob in Einzelfällen die adäquate Kausalität fehlt (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rdn. 36 m.w.N.), kann dahinstehen. Vorliegend handelte der Beklagte nicht fahrlässig. Dies wäre nur dann gegeben, wenn der Beklagte den Eintritt des schädigenden Ereignisses vermeiden konnte und musste. Der Beklagte hat aber durch das Fußballspiel auf dem Sportplatz die erforderliche Sorgfalt beachtet. Da – wie ausgeführt – sein Verhalten sich im Rahmen des erlaubten Risikos hielt und von ihm nur ein sachgerechter Umgang mit der Gefahr gefordert war, musste er nicht sein Spielverhalten dahin einschränken, dass abirrende Bälle von vornherein ausgeschlossen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.