OLG Bamberg
Az: 6 U 71/05
Beschluss vom 13.03.2006
Vorinstanz: LG Coburg – Az.: 14 O 652/05
BESCHLUSS des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. März 2006 wegen Schadensersatzes.
I. Die Kläger sind des eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 2005 verlustig und haben – als Gesamtschuldner – die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).
II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.269,64 EURO festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
BESCHLUSS des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Februar 2006 wegen Schadensersatzes.
I. Der Senat beabsichtigt die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 2005 zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren wie in erster Instanz auf 8.269,64 EURO festzusetzen.
II. Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 13. März 2006.
G r ü n d e:
Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat die Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Berufungsstreitwert.
I.
Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung.
Im Hinblick auf die einzelnen Berufungsangriffe ist ergänzend folgendes auszuführen:
1. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach § 836 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts Coburg ist noch darauf hinzuweisen, dass die einen Schadensersatzanspruch begründende Regelung vorliegend eine Ablösung von Teilen des Werkes voraussetzen würde. Hierdurch müsste eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden sein. Als Ablösung in diesem Sinne ist jede unwillkürliche Aufhebung der Verbindung eines Teils von einem im Übrigen unversehrt bleibenden Ganzen zu verstehen. Tatsächlich wurde jedoch die Förderschnecke durch ein teilweise verkohltes Holzstück beschädigt, das von einer Feuerstelle auf dem Grundstück des Beklagten stammen soll, die sich mehrere Meter vom Feld der Kläger entfernt befindet. Durch ein „Ablösen“ des Gegenstandes kann das Holzstück nicht an die Unfallstelle gelangt sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es dorthin verbracht wurde.
2. Ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob und in welchem Maß eine Gefährdung der Anlieger aufgrund der Durchführung einer Feier mit Lagerfeuer nahe liegt. Es ist in der Tat und im Anschluss an die Erwägungen des Landgerichts Coburg davon auszugehen, dass sich die in erster Linie und typischerweise bestehende Gefahr eines Brandes durch Funkenflug nicht realisiert hat. Dass ein verkohltes Stück Holz von der Feuerstelle auf das Feld der Kläger verbracht wird, ist nicht als primäre Gefahr in diesem Sinne zu verstehen.
Hierfür bedarf es einer willentlichen Vorgehensweise von Personen, die aus Leichtsinn, aus Übermut oder Zerstörungswut oder mit welcher Motivation auch immer handeln.
Nach Auffassung des Senats genügt es in einem solchen Fall zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Anschluss an die Erwägungen des Landgerichts Coburg, wenn Verantwortliche des Vereins dafür Sorge tragen, dass angefallene Überreste von Holzstücken jeweils am einer Feier folgenden Morgen beseitigt werden. Dass dies geschieht, haben die beiden Zeugen xxx übereinstimmend und glaubhaft angegeben.
Es kann von ihnen auch als vor Ort wohnhafte Platzwarte nicht verlangt werden, das an einem Waldrand liegende und frei zugängliche Sportgelände täglich darauf zu untersuchen, ob wilde Lagerfeuer durchgeführt werden und Holzreste vorhanden sind.
Es verstößt auch nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten, wenn an der Hausseite des Vereinsheims Holzreste gelagert werden. Denn es ist nicht zumutbar, derartiges Holz stets „unter Verschluss“ zu halten, um jegliche denkbare Gefährdung aufgrund von Vandalismus o. ä. zu verhindern.
3. Soweit in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, dass der Bewertung der Zeugenaussagen als „glaubhaft“ nicht gefolgt werden könne, weist der Senat darauf hin, dass nach § 513 Abs. 1 ZPO die Berufung lediglich darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine anderen Entscheidung rechtfertigen. Angriffe auf die Beweiswürdigung im engeren Sinn sind infolgedessen nur dann geeignet, die Berufung zu begründen, wenn dem Erstgericht bei der Beweiserhebung Verfahrensfehler unterlaufen sind oder die Korrektur der Tatsachengrundlage wegen rechtsfehlerhafter Erfassung geboten ist oder wenn eine neue Feststellung der Tatsachen durch das Berufungsgericht nach §§ 529, 531 ZPO zulässig ist. Diese drei Berufungsgründe liegen hier jedoch nicht vor.
Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ebenso wenig werden neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgetragen, die zu einer erneuten oder ergänzenden Beweisaufnahme Anlass geben könnten.
Die Kläger versuchen in erster Linie, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Abgesehen davon, dass dies unzulässig ist, ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung der Kläger nach Auffassung des Senats vorzuziehen.
Hieran ändern die in der Berufungsbegründung angeführten Erwägungen nichts, da es sich insoweit lediglich um Vermutungen und die den Senat nicht überzeugende Behauptung handelt, die Angaben der Zeugen seien lebensfremd.
3. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sind weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit hat die Klägerseite in der Klageschrift lediglich darauf hingewiesen, dass auch eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. (landesgesetzlichen) Regelungen im Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Verhältnissen in Frage käme. Näher ausgeführt wurde dies nicht.
Angesichts dessen ist es keineswegs zu beanstanden, wenn das Landgericht Coburg in der gebotenen Kürze einen derartigen Ausgleichsanspruch mit dem zutreffenden Hinweis darauf ablehnt, dass dessen Voraussetzungen mangels rechtswidriger Einwirkung des Beklagten auf das Grundstück der Kläger nicht vorliegen.
II.
Nach der Überzeugung des Senats ist daher ein Erfolg für die Berufung nicht zu sehen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der höchst-richterlichen Rechtsprechung bereits geklärt; der Senat weicht hiervon auch nicht ab.
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin.