vom 01.05.2000
Verfasser: Dr. C. Kotz
Am 01.05.2000 trat das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ (BGBl. 2000 I, S. 330 ff.) in Kraft. Ziel des Gesetzes war es, die „Zahlungsmoral“ zu verbessern. Unter anderem wurden in dieser Neuregelung die Verzugsvoraussetzungen für Geldschulden (siehe § 284 Abs.3 BGB) und die gesetzlichen Verzugszinsen (siehe § 288 BGB n.F.[=neue Fassung]) grundlegend geändert.
1. Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen gem. § 284 BGB:
Der Verzugseintritt wird bei Geldforderungen (für alle anderen Verbindlichkeiten bleiben die Verzugsregelungen unverändert!) nun durch Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung bewirkt. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht mehr (sog. „automatische“ Mahnung – § 284 Abs.3 BGB).
Selbstverständlich kann der Gläubiger auch weiterhin den Verzugseintritt durch eine Mahnung nach Fälligkeit (ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann) der Leistung herbeiführen.
Die neue Regelung des § 284 Abs.3 BGB gilt jedoch nicht für wiederkehrende Leistungen (hierunter fallen z.B.: Miete, Pacht, Leasingraten, Gehalt, Versicherungsprämien, Zinsen, Mitgliedsbeiträge und Unterhaltsansprüche etc.). Hier tritt der Verzug mit dem kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt ein.
Gemäß Art. 229 Abs.1 S.1 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) gilt § 284 Abs.3 BGB in der seit dem 01.05.2000 geltenden Fassung auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen lösen die Wirkungen des § 284 Abs.3 BGB jedoch nicht aus.
Abweichende Regelungen sind von § 284 BGB einzelvertraglich möglich. Von ihnen darf jedoch in einem Verbrauchervertrag gem. § 24a AGBG nicht zum Nachteil eines Verbrauchers (Verbraucher ist gem. § 12 BGB n.F.: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) abgewichen werden. Ausdrücklich unzulässig ist es in AGB-Klauseln die Bestandteil des Verbrauchervertrages wurden, eine Mahnung (und damit den Verzugseintritt) vor Ablauf der 30-Tagesfrist zu ermöglichen.
Das Ziel des Gesetzgebers, die Beschleunigung des Zahlungsverkehrs zu erreichen scheint verfehlt. Durch die Neuregelung wurde eine generelle Einräumung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen geschaffen. Andererseits bedarf es nunmehr nach Fälligkeit der Forderung keiner Mahnung mehr. Die bloße Rechnungsstellung von Seiten des Gläubigers oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung auch vor Eintritt der Fälligkeit reichen aus, um später bei Vorliegen aller übrigen Verzugsvoraussetzungen den Verzug eintreten zu lassen.
2. Gesetzliche Verzugszinsen gem. § 288 BGB n.F.:
Außerdem wurden durch das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ die gesetzlichen Verzugszinsen angehoben. Der Zinssatz wurde von 4 % gem. § 288 BGB a.F.(a.F. = alte Fassung) auf 5 % über dem Basiszinssatz (nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz) erhöht.
Exkurs: Was ist der Diskontsatz?
Der vom Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank festgelegte Zinssatz, den die Bundesbank den Geschäftsbanken beim Ankauf von Wechseln berechnet. Er dient als Grundlage für den Zinssatz, den die Banken wiederum ihren Kunden beim Ankauf von Wechseln benennen. Dem Diskontsatz kommt große Bedeutung innerhalb der Zinspolitik der Zentralbank zu. Neben dem Lombardsatz zählt er zu den sogenannten Leitzinsen.
Der Basiszinssatz betrug am 1. September 2000 4,26 % (am 01.Mai betrug er 3,42 %), mithin beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz bei Geschäften des täglichen Lebens und bei allen Handelsgeschäften derzeit 9,26 % (5 % + 4,26 % = 9,26 %).
Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01. Januar, 1. Mai und 1. September angepasst, so dass sich dann auch der jeweils gesetzliche Verzugszinssatz ändert bzw. ändern kann.
„Ob“ und „Wie“ diese neue Regelung auch auf Geldforderungen anzuwenden ist, die vor dem 01.05.2000 fällig geworden sind, ist bisher in der juristischen Literatur noch umstritten. Nach dem Willen des Gesetzgebers, soll § 288 BGB n.F. jedoch nur auf Forderungen anzuwenden sein, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden (vgl. Art. 229 Abs.1 S. 3 EGBGB).
Ein höherer Verzugszinssatz als der gesetzliche und ein weiterer Schaden kann (siehe § 288 BGB n.F.) selbstverständlich auch geltend gemacht werden. Dieser muss insoweit jedoch bewiesen werden (z.B. Zinsbescheinigung von der Bank etc.).
Ob durch die Anhebung der Verzugszinsen die Zahlungsmoral entscheidend verbessert werden kann, mag dahingestellt bleiben. Zahlungsunwillige wird ein höherer Verzugszinssatz wohl kaum „abschrecken“.
Ergänzend weise ich bezüglich der Zinspflicht noch auf drei Vorschriften hin, die häufig übersehen werden:
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§ 452 BGB ~ unabhängig vom Verzugszins hat der Käufer die Kaufsache ab Übergabe zu verzinsen
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§ 641 BGB ~ der Besteller hat den Werklohn ab Abnahme des Werkes zu verzinsen
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§ 353 HGB ~ der Kaufmann schuldet vom Tage der Fälligkeit einer Forderung Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 %
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3. Änderungen im Werkvertragsrecht:
Weiterhin war Ziel des „Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“, den Liquiditätsschwierigkeiten in der Bauwirtschaft entgegenzuwirken, weitere Insolvenzen zu vermeiden und die Bauwirtschaft aus dem seit Jahren bestehenden Tief herauszubringen.
Im Werkvertragsrecht wurden daher die Abnahmeverweigerungsrechte begrenzt und zwei neue „Zwangs“-Abnahmemöglichkeiten geschaffen.
Die neuen Regelungen gelten aber nicht für Verträge bei denen die VOB/B (Verdingungsordnung Bau) Vertragsinhalt geworden ist; diese Regelungen gehen dem Werkvertragsrecht vor.
a. Was ist ein Werkvertrag?
Ein Werkvertrag gem. § 631 BGB ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Unternehmer, Hersteller etc.) zur Herstellung eines Werkes, der andere Teil(Besteller etc.) zur Abnahme und Entrichtung der Vergütung verpflichtet (z.B. Bau eines Hauses).
Wesentlich ist hierbei, dass der Unternehmer nicht nur ein Tun schuldet, sondern einen Erfolg (z.B. Haus muss fertiggestellt werden). Er trägt somit das Risiko des Eintretens oder Ausbleibens des Erfolges (z.B. Haus kann aufgrund eines Erdbebens nicht mehr gebaut werden).
Das Werk muss weiterhin mangelfrei sein, anderenfalls hat der Besteller ein Recht auf Nachbesserung, evtl. auf Wandelung, Minderung und Schadensersatz.
b. Vergütungsanspruch beim Werkvertrag:
Voraussetzung für den Vergütungsanspruch beim Werkvertrag ist die Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes durch den Besteller. Die Abnahme wird nach der neuen Regelung indes auch geschuldet, wenn die Mängel am Werk unwesentlich sind. Weitere Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch ist aber auch die Erteilung einer Rechnung, wenn sich die Höhe des Anspruchs nach tatsächlich erbrachter Leistung richtet.
c. Die neuen Regelungen im einzelnen:
aa. § 632a BGB – Abschlagszahlungen:
Der Unternehmer (ist nach § 14 BGB n.F.: eine natürliche, juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) kann nach § 632a BGB n.F. vom Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt generell auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert worden sind. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn dem Besteller das Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.
Diese neue Vorschrift soll den vorleistungspflichtigen Unternehmer entlasten und die mit der Vorfinanzierung verbundenen Nachteile ausgleichen. Zeitlich ist diese Vorschrift nur auf ab dem 01.05.2000 abgeschlossene Verträge anzuwenden (vgl. Art. 229 Abs.2 S.1 EGBGB).
Ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung ist ausgeschlossen, sobald der Unternehmer seine Gesamtvergütung abschließend berechnen und geltend machen kann.
bb. § 640 BGB – Abnahme des Werkes:
Vor dem 01.05.2000 konnte der Besteller die Abnahme eines Werkes im Werkvertragsrecht verweigern, wenn das Werk auch nur einen geringfügigen Mangel aufwies.
Heute kann der Besteller gem. § 640 Abs.1 S.2 BGB n.F. die Abnahme eines Werkes nicht wegen einem unwesentlichen Mangel verweigern. Der Abnahme steht es ferner gem. § 640 Abs.1 S.3 BGB n.F. gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer von dem Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.
Auch diese Regelung erscheint unglücklich, da es künftig Streit darum geben wird, ob es sich um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt. Hierbei wird die Art und der Umfang des Mangels (wobei auch die Höhe der Mängelbeseitigungskosten ein wichtiger Ansatzpunkt ist) und seine Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit und den Wert der Leistung, eine entscheidende Rolle spielen. Auch mehrere für sich betrachtete unwesentliche Mängel können zur „wesentlichen Mangelhaftigkeit“ führen.
In der Praxis dürfte stets der Einzelfall über eine Einstufung entscheiden.
cc. § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung:
Generell ist die Vergütung (gem. § 641 Abs.1 S.1 BGB) bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Neu ist seit dem 01.05.2000 auch der § 641 Abs.2 BGB. Die sog. „Durchgriffsfälligkeit“, die aber in der Praxis eher eine Nebenrolle spielt und daher hier nicht weiter erörtert wird.
Eine neue und für die Praxis interessante Regelung stellt § 641 Abs.3 BGB dar. Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er (gem. § 641 Abs.3 BGB) nach der Abnahme des Werkes die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Auch diese Regelung wird in Zukunft häufig „leer laufen“, wenn z.B. mit den Abschlagszahlungen der gesamte Vergütungsanspruch schon erfüllt ist oder wenn der noch zu beanspruchende Vergütungsrest die Mängelbeseitigungskosten nicht deckt.
dd. § 641a BGB – Fertigstellungsbescheinigung:
§ 641a BGB, ist eine der umfangreichsten Regelungen, die im BGB je in einen einzigen Paragrafen „gepresst“ wurde. Neu ist hier, dass der Unternehmer durch einen Gutachter eine Fertigstellungsbescheinigung bekommen kann.
Durch eine solche Fertigstellungsbescheinigung soll dem Unternehmer eine rasche gerichtliche Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs ermöglicht werden. Gleichzeitig soll den Parteien aber auch eine Richtlinie für die Beurteilung eventueller Mängel an die Hand gegeben werden.
Eine solche Fertigstellungsbescheinigung erhält der Unternehmer von einem von ihm beauftragten Gutachter. Dieser stellt fest, ob das betroffene Werk ordnungsgemäß hergestellt wurde bzw. frei von Mängeln ist. Ist das Werk nach Ansicht des Gutachters ordnungsgemäß hergestellt bzw. frei von Mängeln, so erteilt er dem Unternehmer eine Fertigstellungsbescheinigung. Mit dieser kann der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch im Rahmen eines Urkundsprozesses (dies ist ein verkürztes gerichtliches Verfahren) geltend machen.
Zeitlich gilt diese Regelung nur für ab dem 01.05.2000 abgeschlossene Verträge (vgl. Art. 229 Abs.2 S.1 EGBGB).
ee. § 648a BGB – Sicherheitsleistung des Bestellers:
Der Unternehmer eines Bauwerks etc., kann nun vom Besteller (gem. § 648a Abs.1 BGB) eine Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen (hierunter fallen auch eventuelle Zinsforderungen) verlangen. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit umfasst den voraussichtlichen Vergütungsanspruch samt den Nebenforderungen. Die Nebenforderungen werden mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs festgesetzt.
Im Streitfall hat der Unternehmer das Entstandensein von Nebenforderungen und deren Höhe darzulegen und sie zu beweisen.
Leistet der Besteller eine verlangte Sicherheit nicht, so kann der Unternehmer den Vertrag nach Zahlungsaufforderung und Nachfristsetzung kündigen (vgl. § 648a Abs.5 BGB).Nach der Kündigung des Vertrages kann der Unternehmer Schadensersatz dafür verlangen, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat (sog. Erfüllungsinteresse).
Diese Vorschrift findet jedoch (gem. § 648a Abs.6 BGB) keine Anwendung, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine natürliche Person (die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen lässt) ist.
Zeitlich gilt diese Regelung nur für ab dem 01.05.2000 abgeschlossene Verträge (vgl. Art. 229 Abs.2 S.1 EGBGB).