Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 3 U 104/05
Urteil vom 18.05.2006
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-20 O 126/04
Leitsätze:
1. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, z. B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken.
3. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit des Gefahrwissens ist keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann. Das unter Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern.
4. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen, das sich darauf erstreckt, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden Brand auslösen, kann nicht im Rahmen des Allgemeinwissens vorausgesetzt werden.
5. Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht verliert nicht deshalb seine Geltung, weil der Mieter des Versicherungsnehmers eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Feuerversicherer hat auch dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, VersR 2003, 1391 = ZfS 2004, 127).
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Wohnhauses X im … und nimmt die Beklagten wegen eines Brandereignisses vom 26.12.2002 in Regress.
Die Beklagten waren zum damaligen Zeitpunkt Mieter dieses Anwesens und bewohnten es mit ihren Zwillingssöhnen und einem weiteren Sohn, sowie einem Au-pair-Mädchen. Es bestand eine Hausratversicherung und eine Haftpflichtversicherung bei der Y. Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung war die Vermieterin und Eigentümerin.
Das Wohnhaus brannte am 26.12.2002 ab, weil der Weihnachtsbaum durch eine Wunderkerze entzündet wurde, die der damals 4 oder 5-jährige Zwillingssohn A in dessen Nähe gehalten hatte. Die Einzelheiten des Geschehenshergangs sind streitig. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erklärte der Beklagte zu 2) ausweislich des Ermittlungsberichts des KOK B vom 26.12.2002 (dort Seite 2, Bl. 149), der Christbaum sei durch eine an ihm angebrachte Lichterkette in Brand geraten. Im Vermerk des KHK C vom 27.12.2002 (dort Seite 2, Bl. 152) findet sich die Erklärung der Beklagten zu 1), wonach sie sich mit den Zwillingssöhnen im Wohnzimmer des Hauses befunden habe, in welchem der Weihnachtsbaum gestanden habe. Sie habe eine Wunderkerze angezündet, die der Zwillingssohn A gehalten und umhergeschwenkt habe. Dabei sei er an den Baum geraten, der sofort Feuer gefangen habe.
Der von der Klägerin im Wege des Regresses geltend gemachte Betrag – die Klageforderung – beläuft sich auf € 217.964,–.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten den Brand grob fahrlässig verursacht, weswegen sie Regress nehmen könne. Das Schadensereignis habe sich so wie im Vermerk des KHK C vom 27.12.2002 festgehalten, ereignet. Für den Fall nur leichter Fahrlässigkeit könne sie von den Beklagten die Abtretung der Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung verlangen, die Regressansprüche, wie die hier geltend gemachten umfasse. Die Klägerin beantragt daher hilfsweise Verurteilung auf Abtretung dieser Ansprüche.
Die Beklagten haben behauptet, das Au-pair-Mädchen habe A die brennende Wunderkerze gegeben. Die Zwillinge hätten die im Keller versteckten Wunderkerzen aufgestöbert und seien damit zu deren Zimmer gekommen, während die Beklagte zu 1) auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen habe. Die Kinder hätten gesagt, die Beklagte zu 1) habe es erlaubt, dass diese ihnen Wunderkerzen anzünde, was das Au-pair-Mädchen auch getan habe. Danach seien die Kinder mit den brennenden Wunderkerzen plötzlich und schnell hinausgelaufen ins Wohnzimmer. Das Au-pair-Mädchen sei hinterhergelaufen, jedoch währenddessen kurz durch einen Blick auf sein in diesem Moment klingelndes Handy abgelenkt gewesen. Trotz weiteren Nachlaufens habe es nicht mehr verhindern können, dass A zum Weihnachtsbaum gelaufen sei, welcher sich dann entzündet habe.
Den Kindern hätten sie immer wieder den Reim „Messer, Gabel, Schere, Licht…“ erläutert und auf kindgerechte Weise auf das Feuerrisiko bei auf dem Tisch aufgestellten Kerzen hingewiesen, als die Kinder sich dafür interessierten und mit ihnen spielen wollten. Später hätten sie ganz auf das Aufstellen von Kerzen verzichtet. Am Heiligabend hätten sie ihnen zudem erklärt, Wunderkerzen dürften nicht nahe am Baum angezündet werden. Ihnen- den Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass Wunderkerzen derart gefährlich seien, dass sich ein Weihnachtsbaum hierdurch so schnell wie geschehen, entzünden könne. Ein solches Allgemeinwissen existiere auch nicht. Sie hätten den Brand nicht grob fahrlässig verursacht, weswegen ein Regress ausscheide.
Dass Landgericht hat dem mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsbegehren entsprochen (§§ 280 ff, 823 BGB, 67 VVG), weil die Schadensersatzansprüche der Vermieterin infolge der Regulierung auf die Klägerin übergegangen seien. Ein Ausschluss des Regresses wegen nur leicht fahrlässiger Brandverursachung finde nicht statt, weil von grob fahrlässiger Verursachung auszugehen sei, wobei nicht geklärt werden müsse, ob sich der Vorgang so abgespielt habe, wie von der Klägerin oder wie von den Beklagten vorgetragen. Verhalte es sich so, wie die Klägerin vortrage, habe die Beklagten zu 2) grob fahrlässig gehandelt, weil sie ihrem Sohn offenes Feuer in die Hand gegeben habe. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen müsse nicht besonders festgestellt werden, sondern sei im Rahmen des Allgemeinwissens vorauszusetzen. Das gelte auch dafür, dass offenes Feuer grundsätzlich nicht in die Hände von Kindern gehöre. Die diesbezügliche Kenntnis ergebe sich bereits aus dem Vorbringen der Beklagten, immer wieder auf die Gefahren von Feuer hingewiesen zu haben. Die Sorgfaltspflicht wiege umso schwerer, als sich das Ganze in der Nähe des Weihnachtsbaumes abgespielt habe. Auch nach der von den Beklagten vorgetragenen Version liege grobe Fahrlässigkeit vor, wobei sie sich das Verhalten des Au-pair-Mädchens zurechnen lassen müssten (§ 278 BGB). Die grobe Fahrlässigkeit liege hier darin, dass dieses den Kindern nicht nur offenes Feuer in die Hand gegeben habe, sondern auch nicht verhindert habe, dass diese damit durch die Wohnung liefen. Auch der Blick auf das Handy anstelle sofortigen Hinterherlaufens sei besonders grob sorgfaltswidrig.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie rügen, das Landgericht habe einen nicht berücksichtigungsfähigen Geschehensablauf unterstellt, weil beide Versionen bestritten gewesen seien, wobei der in Bezug genommene Vermerk des KOK B unbekannt gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, wie der Aktenauszug (Anm.: Bl. 147-157 GA) zu den Akten gelangt sei. Überdies habe das Landgericht die Frage nach der Allgemeinbekanntheit des Gefahrwissens in prozessordnungswidriger Weise bejaht, in dem es die Allgemeinkundigkeit des Gefahrwissens ihrerseits als allgemeinkundig angesehen habe.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und macht sich ergänzend die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten hilfsweise zu eigen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Ein aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG herzuleitender Regressanspruch steht der Klägerin nicht zu. Denn gemäß Ziffer 5 a) des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder – wie hier zu entscheiden – grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
Die Berufung meint zunächst, das Landgericht hätte den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf – da bestritten – nicht ohne Klärung durch Beweisaufnahme seinem Urteil zugrunde legen dürfen, auch nicht im Rahmen einer Alternativbegründung. Die Version der Beklagten habe sich die Klägerin in erster Instanz nicht – auch nicht hilfsweise – zu eigen gemacht. Diese Rüge greift nicht durch. Denn die Beklagten haben den klägerseits vorgetragenen Geschehensablauf substantiiert dadurch bestritten, dass sie ihre Version des Herganges vorgetragen haben. Wenn das Landgericht den Sachvortrag der Klägerin – wie geschehen – für schlüssig hielt, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit betraf, dann war das Beklagtenvorbringen unerheblich, wenn die von ihnen vorgetragene Version ebenfalls das Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit ausfüllte. Wenn das Landgericht dies annahm – wie geschehen – dann bedurfte es einer Aufklärung dahingehend, welche Version nun zutraf, nicht. Kommen nämlich mehrere Geschehensabläufe in Betracht, die alle den Vorwurf des groben Verschuldens rechtfertigen, so kann offen bleiben, welcher sich tatsächlich zugetragen hat (vgl. Prölss-Martin, 27.A., § 61 VVG, Rn. 22, OLG Frankfurt in NJW-RR 1986, 1154). Den Beklagten geschah damit kein Unrecht, weil das Landgericht ihren Sachvortrag als wahr unterstellt hat. Die Argumentation der Berufung fußt hingegen auf einer künstlichen Aufspaltung zwischen formalem Bestreiten des von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalts und eigenem Sachverhaltsvortrag.
Die Rüge fehlender Kenntnis der beigezogenen Teile der Ermittlungsakte ist behoben.
Abgesehen davon, dass nach wie vor ungeklärt ist, wie der Auszug aus den Ermittlungsakten in die vorliegenden Gerichtsakten gelangt ist, hat der Beklagtenvertreter zwischenzeitlich Kenntnis vom Inhalt der Schriftstücke durch Akteneinsicht erhalten. Irgendwelche Einwendungen gegen den Inhalt dieser Urkunden und deren Verwertung hat er – abgesehen von der Rüge in der Berufungsbegründung, die Schriftstücke seien ihm unbekannt gewesen – nicht erhoben.
Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH in NJW 2005, 981; NJW 1992, 3236), z.B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss (BGH in VersR 1977, S. 465; Prölss/Martin VVG, 27. A., § 61, Rn. 14). Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird (BGH in NJW-RR 1989, 991; VersR 1985, 1061). Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. A., § 277, Rn. 5).
Wie die Begriffe „jedem einleuchten“ und „allgemein“ vorauszusetzende „Kenntnis“ nahe legen, muss also allgemeinkundiges bzw. offenkundiges Gefahrwissen gegeben sein, über das sich der Schädiger hinwegsetzt. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit ist dabei keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann (Zöller-Greger, ZPO, 25. A., § 291, Rn. 4). Das unter Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern (Zöller a.a.O.).
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen müsse nicht besonders festgestellt werden, sondern sei im Rahmen des Allgemeinwissens vorauszusetzen, weil für jedermann ersichtlich sei, dass Wunderkerzen jedenfalls angezündet würden und dann mit einer offenen Flamme oder zumindest Glut abbrennen und zudem noch Funken sprühen. Auch die Tatsache, dass offenes Feuer nicht in die Hände von Kindern gehöre, könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Senat folgt dem – soweit das Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen betroffen ist – nicht.
Das Erscheinungsbild einer angezündeten Wunderkerze entspricht schon nicht dem einer offenen Flamme, sondern es werden Funken versprüht, die Wunderkerzen erlöschen dann von selbst und der übrigbleibende glühende Draht erkaltet. Es kommt hinzu, dass, worauf die Beklagten hinweisen, in Konzerten oder Unterhaltungs-Massenveranstaltungen oftmals im gesamten Publikum Wunderkerzen sogar in geschlossenen Räumen angezündet und über den Köpfen geschwenkt werden. Dies mag zwar als unvernünftiges „Hinwegsetzen“ über allgemeinkundiges Gefahrwissen ausgelegt werden, lässt aber genauso gut auf fehlendes allgemeines Gefahrenbewusstsein schließen.
Die von dem Beklagtenvertreter in der Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Wunderkerzenpackung mit besonders langen Wunderkerzen (Bl. 272, 273 d.A.) trägt auf der Rückseite den Hinweis „Wegen der Länge der Wunderkerzen nicht in den Weihnachtsbaum hängen“ und suggeriert damit, dass es möglich ist, normal lange Wunderkerzen entsprechend anzubringen und im Weihnachtsbaum abbrennen zu lassen. Ferner heißt es dort „Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt“, was wiederum einen Hinweis auf fehlende Gefährlichkeit gibt. Zwar kann nicht festgestellt werden, in welcher Packung sich die Wunderkerze befand, die den Brand auslöste und welche Aufschrift sie trug und es gibt durchaus Packungen, die eindeutigere Warnhinweise enthalten, jedoch rechtfertigen die angegebenen Zitate den Schluss auf ein nicht allgemein vorhandenes Gefahrwissen. Es kommt hinzu, dass sich das Gefahrwissen im vorliegenden Fall darauf hätte erstrecken müssen, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden Brand auszulösen. Dass dies offensichtlich nicht so ist, belegt bereits der Vermerk des Kriminalbeamten C vom 27.12.2002 (Bl. 152 d.A.), der ein schuldhaftes Verhalten nicht zu erkennen vermochte. Auch die von den Beklagten durchgeführte und im einzelnen dargelegte Sicherheitserziehung der Kinder rechtfertigt nicht den Schluss auf ein derartiges Gefahrwissen, zumal sich derartiges auch nicht aus dem Zustand des Weihnachtsbaumes aufdrängen musste. Die Klägerin verweist zwar auf längere Lagerzeiten nach dem Schlagen und einen beschleunigten Austrocknungsprozess in beheizten Räumen; die Beklagten haben indessen unwidersprochen vorgetragen, sie hätten ihren Weihnachtsbaum als frisch geschlagen gekauft und keinen Anlass gehabt, Austrocknung anzunehmen. Der Vorfall ereignete sich am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht von der Austrocknung eines als frisch geschlagen gekauften Baumes auszugehen ist.
Die Gesamtschau der aufgezeigten Umstände führt den Senat zu der Überzeugung, dass ein allgemeinkundiges Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen und insbesondere die Möglichkeit einer sofortigen und explosionsartigen Brandentfachung nicht festgestellt werden kann.
Da überdies nicht festgestellt werden kann, welche Benutzerhinweise auf der von den Beklagten verwendeten Wunderkerzen-Verpackung aufgedruckt waren, kann auch nicht beurteilt werden, ob sich die Beklagten über eindeutige Warnhinweise hinweggesetzt haben und etwa aus diesem Grunde grob fahrlässig gehandelt haben.
Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, welcher Geschehensablauf sich am Abend des 26.12.2002 zugetragen hat, weil bereits das nicht feststellbare allgemeinkundige Gefahrwissen der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegensteht, was zu Lasten der Klägerin geht. Dass der Zwillingssohn sich selbst mit offenem Feuer die Wunderkerze anzündete, konnte nicht festgestellt werden.
Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht der Klägerin verliert nicht deshalb seine Geltung, weil die Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Der Regressverzicht kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden. Der Senat folgt insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Mieters zum Zeitpunkt des Schadensfalles es nicht rechtfertigt, den Regressverzicht entsprechend auszulegen (OLG Stuttgart in VersR 2004, 592 f.; OLG Hamm in OLGR Hamm 2002, 268; Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05).
Schließlich konnte auch der auf Abtretung der Ansprüche der Beklagten gegen ihre Haftpflichtversicherung gerichtete Hilfsantrag der Beklagten keinen Erfolg haben. Ein solcher Anspruch wird zwar in der Rechtsprechung angenommen (OLG Dresden in VersR 2003, 1391; anders der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 15.12.2005), scheitert hier jedoch bereits daran, dass Rückgriffsansprüche nach dem Regressverzichts-Abkommen der Feuerversicherer gemäß Ziffer 4.2 der Versicherungsbedingungen (Bl. 56 d.A.) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Denn es bestehen nach wie vor Zweifel in der Rechtsprechung über die Reichweite des Regressverzichts, wenn die Haftpflichtversicherung des Mieters den Gebäudeschaden mit erfasst (vgl. OLG Dresden in VersR 2003, 1391), was vorliegend der Fall Ist (Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen, Bl. 56 d.A.).