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Reisevertrag – Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

AG Hannover, Az.: 418 C 4395/17, Urteil vom 13.10.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.320,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 % und der Kläger zu 13 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz von der Beklagten wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der Kläger schloss für sich und die Mitreisende … am 06.01.2016 mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag, der neben einem Hotelaufenthalt einen Flug von Frankfurt nach Fuerteventura am 05.10.2016 und einen Rückflug von Fuerteventura nach Frankfurt am 17.10.2016 beinhaltete, zu einem Gesamtreisepreis von 2.640,00 €. Gemäß der Reisebestätigung vom 06.01.2016 (Bl. 6 d. A.) sollte der Flug mit der … zu Flugnummer X3 2138 durchgeführt werden. Die Beklagte kündigte am 05.10.2016 den Reisevertrag ohne Ersatzangebote anzubieten. Mit Schreiben vom 22.10.2016 (Bl. 81 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004, zur Erstattung des Ticketpreises und von Fahrtkosten zum Flughafen und zurück und Portokosten bis zum 12.11.2016 auf. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.11.2016 erstmals auf, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit binnen 15 Tagen zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Mitreisende … trat ihre Ansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht zu einer Kündigung berechtigt gewesen. Da der Kläger den Urlaub zu Hause verbracht habe statt am Urlaubsort stehe ihm ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises zu.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei auch ohne einen Verzug der Beklagten gegeben.

Zudem meint der Kläger, mit seinem Schreiben vom 22.10.2016 den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB genügt zu haben. Das Unterlassen der Anmeldung der Ansprüche sei darüber hinaus entschuldigt. Die Beklagte habe ihre Informationspflichten nach der BGB-InformationspflichtenVO nicht eingehalten und den Kläger als Reisenden nicht auf die Obliegenheit der fristgerechten Anspruchsanmeldung hingewiesen.

Reisevertrag – Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Symbolfoto: Dmytro Sidelnikov/Bigstock

Die Klage wurde der Beklagten am 18.05.2017 zugestellt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.320 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, etwaige Ansprüche des Klägers seien gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger die Ansprüche nicht innerhalb der Monatsfrist geltend gemacht habe.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dem Kläger stünden keine Ansprüche zu, weil die Beklagte den Reisevertrag vor Reiseantritt gem. § 651 j Abs. 1 BGB wegen höherer Gewalt gekündigt habe. Die … habe als Leistungsträger und Erfüllungsgehilfe der Beklagten die Beförderungsleistung aus nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht erbringen können. Bei der … sei ab dem 03.10.2016 eine extreme Welle von Krankmeldungen eingegangen, weswegen der … am 5.10.2016 70 Prozent des diensthabenden Cockpitpersonals und 43 % des diensthabenden Kabinenpersonals nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Flugbetrieb der …. sei dadurch weitgehend lahmgelegt gewesen. Dabei habe es sich um einen sog. wilden Streik des Crew-Personals der … gehandelt. Der wilde Streik beim Erfüllungsgehilfen der Beklagten stelle höhere Gewalt dar. Der Begriff der höheren Gewalt sei mit dem Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstands gleich zu setzen.

Der Beklagten sei am 05.10.2016 die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges von der … erst unmittelbar vor der geplanten Abflugzeit übermittelt worden, nachdem sich die Crew kurz vor dem Flug krankgemeldet hatte. Die Beklagte habe sofort bei sämtlichen Carriern, die auf der Strecke nach Fuerteventura verkehren nach Ersatzflugplätzen und Ersatzflugkontingenten geforscht. Im Wesentlichen flögen neben der … und …, bei denen weder am 5. Oktober noch am Folgetag freie Flugplätze zu bekommen gewesen seien. Die Flüge seien ausgebucht gewesen, weil Ferienzeit war und die Strecke nach Fuerteventura eine Haupt-Ferienstrecke sei. Auch im Hinblick auf die kurzfristige Krankmeldung seien keine alternativen Flugplätze zu bekommen gewesen.

Weiterhin fehle es am Verschulden der Beklagten und ihres Leistungsträgers, weil die Beklagte die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe.

Darüber hinaus sei der Schadensersatzanspruch überhöht, bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach sei insbesondere der Verschuldungsgrad zu berücksichtigen.

Die Beklagte meint, ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheide wegen fehlenden Verzugs der Beklagten aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.07.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 651 f Abs. 1, Abs. 2, 398 BGB auf Zahlung in Höhe von 1.320,00 € gegen die Beklagte.

a) Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar hat der Kläger erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 26.11.2016 und damit nach über einem Monat die Ansprüche auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Das Schreiben des Klägers vom 22.10.2016 genügt den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB zudem nicht, weil der Kläger diesbezüglich explizit Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises der Fahrtkosten wie eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung verlangt hat.

Der Kläger hat die Frist des § 651 g Abs. 1 S. 3 BGB jedoch ohne Verschulden nicht eingehalten. Die Beklagte hat ihn pflichtwidrig nicht auf diese hingewiesen.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und § 651 a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV) unter anderem Angaben über die nach § 651 g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Der Text der dem Kläger übergebenen Reisebestätigung (Bl. 6 – 8 d. A.) erwähnt die einmonatige Ausschlussfrist nicht. In der Reisebestätigung weist die Beklagte auf Obliegenheiten hin, so auch auf die Einhaltung der Ausschlussschlussfrist für die Geltendmachung eventueller Ansprüche und verweist insoweit auf Ziffer 14.1 der Reisebedingungen. Auf diese Art hat die Beklagte ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist jedoch nicht erfüllt. Die Verweisung entsprach ihrer Form nach nicht in maßgeblichen Anforderungen. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH Urteil vom 12.06.2007, X ZR 87/06 Rn. 30; BGH Urteil vom 21.02.2017, X ZR 49/16, Rn. 20). Daran fehlt es vorliegend. Der Hinweis auf Obliegenheiten des Reisenden und u. a. die Ausschlussfrist ist zu unauffällig in der Reisebestätigung gedruckt. Der Hinweis findet sich auf Seite 2 der Bestätigung im Fließtext, ohne besondere optische Hervorhebung direkt unter dem Hinweis, Reisehinweise des Auswärtigen Amtes zu beachten. Der Hinweis ist weder durch das Schriftbild noch sonst optisch abgesetzt. Die Verweisung ist in diesem Zusammenhang nicht als bedeutsame Information über die für den vom Reisenden abgeschlossenen Reisevertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar.

b) Der Anspruch des Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht nach § 651 f Abs. 2 BGB ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Kündigung des Reisevertrages ausgeschlossen.

Durch die Kündigung der Beklagten wurde die gebuchte Reise des Klägers und seiner Ehefrau vereitelt, weswegen ihm ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht.

Die Beklagte war nicht berechtigt, den Reisevertrag gemäß § 651 j BGB wegen höherer Gewalt zu kündigen. Gem. § 651 j BGB kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Unter höherer Gewalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im auch für § 651 j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis zu verstehen (BGH Urteil vom 16.05.2017, X ZR 142/15, Rn. 8, juris). Ein höhere Gewalt verkörperndes Ereignis darf nicht der Risikosphäre einer Vertragspartei zuzuordnen sein (BGH a.a.O. Rn 12). Das Merkmal des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht anwendbare Ereignisse die Betriebstätigkeit des Unternehmers und damit die Leistungserbringung stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht selbst in der (Risiko-) Sphäre des Unternehmers liegen darf (BGH a.a.O. Rn 8).

Der Begriff der höheren Gewalt unterscheidet sich demnach auch von dem Begriff der außergewöhnlichen Umstände in Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO Nr. 261/2004. Denn der Qualifikation von Umständen als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO steht es nicht entgegen, dass sie aus dem Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens herrühren (BGH, Urteil vom 21.08.2012, X ZR 138/11, juris, Rn 14). Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, wonach der Streik eigener Mitarbeiter außergewöhnliche Umstände i. S. v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen kann, auf § 651 j BGB kommt somit nicht in Betracht.

Bei § 651 j BGB erfolgt eine Abgrenzung zwischen der betrieblichen Risikosphäre des Reiseveranstalters bzw. der persönlichen Sphäre des Reisenden und der Sphäre der die Allgemeinheit oder eine unbestimmte Vielzahl von Betroffenen berührenden Lebensrisiken.

Ein Streik des eigenen Personals des Reiseveranstalters oder im Bereich seiner Leistungsträger ist daher keine höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB (vgl. Sprau, in Palandt, BGB, § 651 j, Rn. 3 m. w. N..).

Der von der Beklagten selbst angenommene wilde Streik des Flugpersonals des von ihr eingeschalteten Luftbeförderungsunternehmen … als Erfüllungsgehilfe weist einen betrieblichen Zusammenhang auf und ist daher kein von außen kommendes Ereignis. Vielmehr gehört ein derartiger rechtswidriger wilder Streik zum Betriebsrisiko der Beklagten bzw. ihres Leistungsträgers und ist daher der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen.

c) Den Mangel der Reise hat die Beklagte auch zu vertreten. Gemäß § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Mitarbeiter des Erfüllungsgehilfen sind Erfüllungsgehilfen des Schuldners.

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Eine Zurechnung nach § 278 BGB setzt voraus, dass die schuldhafte Handlung in innerem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat und nicht nur „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen für den Schuldner erfolgt. So muss der Arbeitgeber nicht für Handlungen einstehen, die der Arbeitnehmer ohne sachlichen Zusammenhang mit seinem Aufgabenkreis zum Nachteil des Auftraggebers vornimmt (vgl. Grüneberg, in Palandt, a.a.O. , § 278 Rn. 20 m. w. N.).

Die Mitarbeiter der … haben sich nach dem Vortrag der Beklagten absichtlich und vorsätzlich massenhaft krankgemeldet, weswegen Flüge nicht durchgeführt werden konnten. Zum Zweck der Beförderungserbringung setzte die Beklagte die … als Erfüllungsgehilfe jedoch gerade ein. Ein innerer sachlicher Zusammenhang ist damit gegeben, weil gerade die Kernaufgabe – die Beförderung – nicht durchgeführt wurde. Der Zurechnungszusammenhang wurde auch nicht unterbrochen, weil es sich insoweit um einen rechtswidrigen Streik des Personals der … gehandelt hat.

d) Dass die Beklagte erfolglos versucht haben will, für den Kläger und seine Frau einen Ersatzflug zu beschaffen, ist daher nicht entscheidungserheblich.

Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist diesbezüglich auch widersprüchlich, so wird vorgetragen, der Zeuge Winterstein habe versucht, Flugplätze zu finden. Andererseits sei das Vorhaben aber auch nicht erfolgversprechend gewesen, weil die Beklagte selbst erst unmittelbar vor dem Abflug erfahren habe, dass die Crew, die für den streitgegenständlichen Flug vorgesehen gewesen sei, sich krankgemeldet habe. Weiterhin ist der Vortrag auch unsubstantiiert. Es ist nicht ausreichend geschildert, wann die Beklagte genau informiert wurde und wann genau der Zeuge Winterstein versucht haben will, Flugplätze für den Kläger und seine Ehefrau zu erhalten. Wie geschildert kommt es darauf aber entscheidungserheblich auch nicht an, weil die Beklagte für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen haftet.

e) Eine Entschädigung in Höhe von 50 % des ursprünglichen Reisepreises ist vorliegend angemessen. Die Beklagte trifft zwar kein eigenes Verschulden, das Verschulden der Mitarbeiter ihres Leistungsträgers muss sie sich jedoch wie dargelegt zurechnen lassen. Dieses ist erheblich, da es sich um einen rechtswidrigen Streik handelte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Reise erst unmittelbar vor Abflug von der Beklagten gekündigt wurde und zwar zu einem Zeitpunkt als der Kläger und seine Ehefrau sich bereits am Flughafen befanden.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

3. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheidet mangels Verzugs der Beklagten aus. Dem Kläger wäre es ohne weiteres selbst möglich gewesen, die Beklagte auch hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zur Zahlung aufzufordern und erst nach Verzug der Beklagten, seinen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung zu beauftragen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der auch gilt, wenn der Kläger nur mit der Nebenforderung unterliegt (vgl. Herget, in Zöller, ZPO; § 92 Rn 11). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, 2 ZPO.

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