Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR 636/92
Urteil vom 06.10.1993
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1993 durch XXX für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 9. Juni 1992 – 1 Sa 12/91 + 71/91 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Höhe der Vertragsstrafe, welche die Klägerin vom Beklagten wegen Nichtantritts der Arbeit verlangt.
Die Parteien schlossen am 28. Januar 1989 einen Dienstvertrag ab, wonach der Beklagte mit Wirkung vom 1. April 1989 für die Klägerin als Prokurist gegen ein monatliches Bruttogehalt von 6.000,– DM (bei 13 Monatsgehältern) tätig werden sollte. Weiter vereinbarten die Parteien, daß dem Beklagten eine Tantieme in Höhe von 5 % des Jahresgewinns vor Steuern zustehen sollte und daß er einen Pkw der Mittelklasse, der ihm zur Verfügung gestellt werden sollte, auch privat benutzen dürfe. Die Klägerin plante, den Beklagten nach Ablauf von zwei Jahren in die Geschäftsführung aufzunehmen. Weiter haben die Parteien vereinbart, daß die Kündigungsfrist für beide Teile drei Monate zum Quartalsende betragen solle. Für den Fall der Nichtaufnahme seiner Tätigkeit sollte der Beklagte den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttogehaltes als Vertragsstrafe zahlen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 1989, das der Klägerin nicht mehr am selben Tage zuging, teilte der Beklagte mit, daß er den Dienstvertrag aufgrund eines privaten Ereignisses auflösen möchte.
In der Folgezeit kam es nicht zu dem vereinbarten Dienstantritt des Beklagten. Daraufhin nahm ihn die Klägerin auf Zahlung von drei Monatsgehältern als Vertragsstrafe in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie habe für den Beklagten nicht so schnell einen Ersatzmann finden können. Sie hätte, ohne den Beklagten als Arbeitnehmer zu gewinnen, nicht Geschäftsräume zu einer monatlichen Kaltmiete von 3.200,– DM für die Dauer von fünf Jahren angemietet, sondern nur für monatlich 1.000,– DM bis 1.200,– DM.
Darüber hinaus sei ihr durch den Nichtantritt der Arbeit seitens des Beklagten ein erheblicher weiterer Schaden entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1989 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Vertragsstrafe herabzusetzen. Er hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, geltend gemacht, die Vertragsstrafe sei unverhältnismäßig hoch. Auch im Hinblick auf seine gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und auf seine Unterhaltspflichten müsse die Vertragsstrafe herabgesetzt werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1989 zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision, mit der die Klägerin ihr Klageziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 18.000,– DM weiterverfolgt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht ist bei der Erörterung der Frage, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe gemäß § 343 Abs. 1 BGB herabzusetzen sei, von den Grundsätzen ausgegangen, die die Rechtsprechung hierzu entwickelt hat. So hat es hervorgehoben, bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es hat dann aber ausgeführt, regelmäßig werde als Vertragsstrafe bei Vertragsbruch oder Nichtaufnahme der Tätigkeit ein Monatsverdienst des Arbeitnehmers für angemessen erachtet. In dieser Allgemeinheit hat sich die Rechtsprechung jedoch bislang nicht festgelegt.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg, auf das sich das angefochtene Urteil beruft, hat im Gegenteil eine höhere Vertragsstrafe als zulässig angesehen (Urteil vom 14. Mai 1963 – 7 Sa 24/63 – AP Nr. 2 zu § 339 BGB). Das Landesarbeitsgericht Berlin hat eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatseinkommens als zulässig angesehen in einem Fall, in welchem auch lediglich ein Monatsbezug als Vertragsstrafe vereinbart worden war (Urteil vom 19. Mai 1980 – 9 Sa 19/80 – AP Nr. 8 zu § 339 BGB). In den vom Bundesarbeitsgericht bisher behandelten Fällen war als Vertragsstrafe immer nur ein Monatsbezug (oder weniger) vereinbart (vgl. BAGE 46, 50 = AP Nr. 9 zu § 339 BGB; Senatsurteil vom 13. Juni 1990 – 5 AZR 304/89 -, nicht veröffentlicht; Senatsurteil vom 9. Juni 1993 – 5 AZR 470/92 -, nicht veröffentlicht). Es kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil, wenn es sich ausschließlich an die allenfalls als Faustregel zu verstehende Obergrenze von einem Monatsbezug gehalten hätte, als fehlerhaft anzusehen gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich darüber hinaus verschiedene weitere Gesichtspunkte hervorgehoben und gegeneinander abgewogen. So hat es ausgeführt, eine Vertragsstrafe von einem Monatsverdienst entspreche in Wirklichkeit dem Nettoverdienst für die (bisherige) gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende. Es hat dann weiter in fallbezogener Abwägung die behauptete Überdimensionierung der Büroräume und das Fehlen eines Fachmanns durch das Verhalten des Beklagten als weitere Umstände bedacht.
Das Landesarbeitsgericht hat ferner ausgeführt, die Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles ergebe nach seiner Überzeugung, daß eine Vertragsstrafe in Höhe eines zwischen den Parteien vereinbarten Bruttomonatsverdienstes den Belangen beider Seiten angemessen Rechnung trage. Damit hat das Landesarbeitsgericht zu erkennen gegeben, daß es jedes berechtigte Interesse der Parteien in Betracht gezogen hat. Wesentliche Umstände hat es dabei nicht übersehen. Das Landesarbeitsgericht war auch nicht verpflichtet, jeden Gesichtspunkt, den die Klägerin vorgebracht hat, in seine Abwägung einzubeziehen; entscheidend ist nur, ob es die wesentlichen Umstände des Einzelfalles erkannt und gegeneinander abgewogen hat. Das ist geschehen. Bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit einer vereinbarten Vertragsstrafe hat die Tatsacheninstanz hinsichtlich der Gewichtung der Einzelumstände einen Beurteilungsspielraum. Daß das Landesarbeitsgericht bei der Wahrnehmung dieses Spielraumes in rechtsfehlerhafter Weise verfahren wäre, läßt sich nicht feststellen.