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Notarieller Schenkungsvertrag – Nichtigkeit

Familiendrama und geschenkte Wertpapiere: Warum der Großvater seine Schenkung nicht zurückbekommt

In einem komplexen Fall, der vor dem Landgericht Gießen verhandelt wurde, ging es um die Rückforderung geschenkter Wertpapiere durch einen Großvater von seinen Enkelkindern. Der 96-jährige Kläger behauptete, er sei durch massiven psychischen Druck seitens der Beklagten und ihres Vaters zur Schenkung gezwungen worden. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, ob der Schenkungsvertrag aufgrund von widerrechtlicher Bedrohung anfechtbar sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 210/18  >>>

Der Hintergrund der Schenkung

Notarieller Schenkungsvertrag - Nichtigkeit
Familiendrama und Schenkung: Warum die Rückforderung geschenkter Wertpapiere an hohe Beweisanforderungen gebunden ist. (Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Verteilung ihres Vermögens in Form von Mehrfamilienhäusern an ihre Kinder geregelt war. Die Beklagten, Enkelkinder des Klägers, waren bereits vor dem Tod der Ehefrau in das Haus des Klägers gezogen, um bei der Pflege zu helfen. Später wurde ein Schenkungsvertrag beurkundet, durch den der Kläger Wertpapiere im Wert von jeweils 219.000 Euro an die Beklagten übertrug.

Anfechtung des Schenkungsvertrags

Wenige Wochen nach der Schenkung erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrags aus allen rechtlich vorgesehenen Gründen. Er behauptete, er sei durch systematische Kontrollen, Überwachung und Abschottung sowie psychischen Druck zur Abgabe der Erklärung veranlasst worden. Der Kläger forderte die Feststellung, dass der Schenkungsvertrag nichtig sei.

Die Position der Beklagten

Die Beklagten wiesen die Vorwürfe zurück und argumentierten, sie hätten keinen Druck auf den Kläger ausgeübt. Die Schenkung sei lediglich erfolgt, um eine gleichmäßige Verteilung des Vermögens des Klägers unter seinen Kindern sicherzustellen. Sie bestritten auch, dass sie Vertragsentwürfe, die der Notar dem Kläger zugesandt hatte, abgefangen hätten.

Das Urteil und seine Begründung

Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Schenkungsvertrag nicht anfechtbar sei. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung nur dann angefochten werden, wenn sie durch widerrechtliche Drohung erzwungen wurde. Das Gericht fand jedoch keine Beweise dafür, dass der Kläger durch die Beklagten oder ihren Vater widerrechtlich bedroht worden sei. Der Kläger konnte nicht konkret darlegen, welches Übel ihm in Aussicht gestellt worden war oder dass ein rechtswidriger Zweck verfolgt wurde.

Das Urteil zeigt, dass die Anfechtung eines Schenkungsvertrags aufgrund von psychischem Druck oder moralischer Bedrängnis hohe Anforderungen an die Beweisführung stellt. Ohne konkrete Beweise für eine widerrechtliche Drohung bleibt die Willenserklärung bestehen, und der Schenkungsvertrag ist nicht anfechtbar.

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Das vorliegende Urteil

LG Gießen – Az.: 5 O 210/18 – Urteil vom 14.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger fordert die Rückgabe geschenkter Wertpapiere.

Der Kläger ist der Großvater der Beklagten. Er ist 96 Jahre alt. Er hat eine Tochter, die Zeugin … und einen Sohn, Herrn …, den Vater der Beklagten. Seine Ehefrau ist im Jahr 20.. verstorben.

Nach einem gemeinschaftlichen Testament des Klägers und seiner Ehefrau (Bl. 150 bis 152 d.A.) sollte die Tochter … als Vorausvermächtnis nach dem Tod des Letztversterbenden den hälftigen Anteil an einem Mehrfamilienhaus in … (…), der Sohn … ein Mehrfamilienhaus in … erhalten.

Die Beklagte zu 2) war noch zu Lebzeiten der Ehefrau des Klägers in das Haus des Klägers gezogen, um den Kläger bei der Pflege der Ehefrau zu unterstützen.

Am 13. Juni 20.. erschienen die Parteien bei dem Notar … mit Amtssitz in … . Dort wurde zu UR-Nr.: 780/20.. ein Schenkungsvertrag beurkundet, durch den der Kläger dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 Wertpapiere im Wert von jeweils 219.000,00 € übertrug. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 11 – 13 d.A. Bezug genommen.

Am selben Tag wurde zur UR-Nr.: 781/20.. ein Übergabevertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn, Herrn …, beurkundet, durch den der Kläger seinem Sohn das Grundstück in … unter Nießbrauchsvorbehalt übertrug. Auf Bl. 14 – 20 d.A. wird Bezug genommen.

Wenige Wochen zuvor hatte der Kläger den hälftigen Anteil an dem Grundstück in der … in … auf seine Tochter … übertragen.

Mit Schreiben vom 15.08.20.. (Bl. 33 und 34 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten die Anfechtung des Vertrages vom 16.6.20.. aus allen rechtlich vorgesehenen Gründen.

Der Kläger begehrt nun die Feststellung, dass der Schenkungsvertrag vom 13.06.20.. nichtig ist.

Er behauptet, er habe den Vertrag nur abgeschlossen, weil zuvor massiver psychischer Zwang auf ihn ausgeübt worden sei und zwar seitens der Beklagten und seitens des Vaters der Beklagten, des Herrn … . Tatsächlich habe er zu keinem Zeitpunkt seinen Enkelkindern seine Wertpapiere überschreiben wollen. Der Kläger behauptet, seit dem Tod seiner Ehefrau im November 20.. hätten die Beklagten und ihr Vater begonnen, ihn in seinem Haus quasi täglich über Stunden zu belagern, jeden seiner Schritte zu kontrollieren und ihn durch massiven Druck dazu zu veranlassen, notarielle Erklärungen zu unterschreiben. Vertragsentwürfe, die der Notar … übersandt habe, habe er nie erhalten.

Der Kläger meint, jedenfalls sei der Vertrag vom 13.06.20.. sittenwidrig. Es sei verwerflich, dass die Beklagten und ihr Vater den Kläger durch systematische Kontrollen, Überwachung und Abschottung und psychischen Druck zur Abgabe der Erklärung vom 13.06.20.. veranlasst hätten.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Schenkungsvertrag vom 13.06.20.., Ur-Nr.: 780/20.. des Notars …, …, nichtig ist.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, sie hätten in keiner Weise Druck auf den Kläger ausgeübt. Es treffe zwar zu, dass der Sohn des Klägers darum gebeten habe, dass er und seine Schwester als Kinder des Klägers in Bezug auf die Verteilung des Vermögens des Klägers gleichbehandelt würden. Tatsächlich sei die Schenkung vom 13.06.20.. aber auch nur erfolgt, um diese Gleichbehandlung herbeizuführen. Der Kläger habe bereits mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im April 20.. bezüglich der Immobilie in der … in … auf die Zeugin … damit begonnen, sein Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Der Wert des Anwesens … übersteige aber den Wert des dem Sohn des Klägers … übertragenen Anwesens … erheblich. Es treffe auch nicht zu, dass die Vertragsentwürfe, die der Notar dem Kläger per Post übersandt habe, von den Beklagten oder ihrem Vater abgefangen worden seien.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … .

Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 22.11.2018 (Bl. 110 – 115 d.A.).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 01.06.2018 (Bl. 1 – 47 d.A.), auf den Schriftsatz vom 28.08.2018 (Bl. 67 – 77 d.A.), auf den Schriftsatz vom 24.10.2018 (Bl. 98 – 104 d.A.), auf den Schriftsatz vom 20.11.2018 (Bl. 105 – 109 d.A.), auf den Schriftsatz vom 11.01.2019 (Bl. 138 – 146 d.A.).

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Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Es ist nicht festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 13.06.20.. geschlossene Schenkungsvertrag nichtig ist.

Die von dem Kläger mit Schreiben vom 15.08.20.. erklärte Anfechtung wegen widerrechtlicher Bedrohung greift nicht durch.

Ein Anfechtungsgrund ist nicht gegeben.

Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zu ihrer Abgabe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

Drohung ist das in Aussichtstellen eines künftigen Übels; sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen. Als Übel genügt jeder Nachteil. Das Übel kann sich auf den Bedrohten beziehen aber auch auf eine andere Person. Ferner ist auch gleichgültig, ob das Übel materieller oder ideeller Natur ist. Beim Bedrohten muss aber der Eindruck entstehen, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig ist.

Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus dem angedrohten Mittel oder dem erstrebten Zweck oder aus der Mittel-Zweck-Relation ergeben. Widerrechtlichkeit des Mittels liegt vor bei Drohung mit einem rechtswidrigen Verhalten. Widerrechtlichkeit des Zwecks liegt vor, wenn der erstrebte Erfolg rechtswidrig ist. Eine Inadäquanz von Mittel und Zweck liegt vor, wenn zwar Mittel und Zweck für sich betrachtet alleine nicht anstößig sind, aber ihre Verbindung, also die Benutzung des Mittels zu diesem Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Dass die Beklagten oder mit ihrem Wissen und Willen ihr Vater, der Zeuge …, in dieser Weise auf den Kläger eingewirkt hätten, ist nicht ersichtlich.

Insoweit erschöpft sich der schriftsätzliche Vortrag des Klägers in Wertungen („Kontrolle“, „psychischer Druck“, „Überwachung“, „Abschottung“), die keinen Rückschluss darauf zulassen, durch welche konkreten Handlungen nun sich der Kläger durch die Beklagten bzw. durch deren Vater bedroht gesehen hat.

Auch der Versuch der Kammer im Rahmen der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2018 insoweit Klarheit zu gewinnen, hat zu keiner weiteren Erhellung geführt. Der Kläger hat nur knapp ausgeführt, er habe sich unter moralischem Druck gefühlt. Er habe nicht so auftreten können, wie er gewollt habe. Es habe einer links und einer rechts neben ihm gesessen. Er habe keine moralische Bewegungsfreiheit gehabt.

Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Kläger durch möglicherweise wiederholte Hinweise auf eine so empfundene finanzielle Ungleichbehandlung seiner Kinder und entsprechenden ausgesprochenen Bitten oder Forderungen unter moralischen Druck gesetzt gefühlt hat.

Für den Tatbestand des § 123 BGB reicht dies jedoch nicht aus. Es ist in keiner Weise vorgetragen, dass und welches Übel überhaupt dem Kläger in Aussicht gestellt worden sein soll.

Ebenso wenig kann festgestellt, werden, dass mit den dem Gericht letztendlich gar nicht näher bekannten Handlungen der Beklagten ein rechtswidriger Zweck verfolgt wurde. Auch insoweit mag es zwar moralisch fragwürdig erscheinen, von einer noch lebenden Person in Bezug auf eine spätere Erbfolge zu Lebzeiten finanzielle Zuwendungen zu verlangen, wenn man deren selbst nicht bedürftig ist. Rechtswidrig ist dies jedoch nicht.

Auch eine Inadäquanz von Mittel und Zweck kann nicht festgestellt werden. Denn es kommt in zahlreichen Familien vor, dass aus den unterschiedlichsten Gründen, und sei es nur zur Steuerersparnis, im Hinblick auf eine spätere Erbfolge bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen werden, wie es der Kläger in Bezug auf die Übertragung von Grundstücksanteilen auf seine Tochter … ja auch selbst nur einige Wochen vor dem hier streitgegenständlichen Schenkungsvertrag auch getan hat.

Der Vertrag ist auch nicht nach § 105 BGB nichtig. Dass der Kläger geschäftsunfähig wäre, macht er selbst nicht geltend. Es gibt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Schenkungsvertrag vom 13.06.20.. nach § 138 BGB sittenwidrig ist.

Die Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil unter diese Norm von vorneherein nur solche Verträge fallen, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.

Nach § 138 Abs.1 BGB ist sittenwidrig ein Geschäft, das gegen die guten Sitten verstößt.

Ein Rechtsgeschäft ist dann sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt. Dabei ist abzustellen auf die in der Gemeinschaft anerkannten moralischen Anschauungen; der Begriff der guten Sitten wird durch die herrschende Rechts- und Sozialmoral bestimmt, wobei ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen ist (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 138 Rdziff. 2.).

Die Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche kann, wenn die Anwendung des § 138 Abs.2 BGB nicht in Betracht kommt, auch nach § 138 Abs.1 BGB bei Hinzutreten weiterer sittenwidriger Umstände zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führen, etwa die Ausbeutung einer Geistesschwäche zur Erlangung außergewöhnlicher Vorteile oder die Ausnutzung einer psychischen Zwangslage zu einer Erbeinsetzung oder Schenkung (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 138, rz. 36 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 4.7.1990 (FamRZ 1990, 1344) mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen einer hochbetagten, kranken, jedoch geschäftsfähigen Person (in Form von Forderungsabtretungen, zinslosen Darlehen, Übertragung von Gegenständen und Vermögen) an eine andere Person, die die sittenwidrig sind.

Er führt hierzu aus:

„ Maßgebend für ein derartiges Unwerturteil sind hier allerdings weniger der objektive Inhalt der Geschäfte als solcher oder die Motive und die damit verfolgten Zwecke der Schenkerin, als vielmehr die Motive des Beschenkten, die von ihm verfolgten Zwecke und die Art und Weise seines Vorgehens. ..

Hier kann es darauf ankommen, ob die Schenkerin sich etwa den Wünschen nach vermögenswerten Zuwendungen nach ihrer Persönlichkeitsstruktur (ihrem Zustand) seinerzeit nicht (oder kaum) hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies gewußt (oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschlossen) hat und ob er eine etwa fehlende (oder geschwächte) Widerstandskraft (gesteigerte) Beeinflußbarkeit) der Schenkerin eigensüchtig ausgenutzt (oder es sogar darauf angelegt) hat.“

Vorliegend reichen die vorgetragenen Tatsachen nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit der Schenkung des Klägers an seine Enkel zu begründen. Zwar wird geltend gemacht, der Kläger habe sich durch die ständige Anwesenheit seiner Enkelin, der Beklagten zu 2), und die häufige Anwesenheit seines Sohnes bedrängt und belästigt, ja überwacht gefühlt. Andererseits hat er erst am 17.1.20.. die Beklagte zu 2) aufgefordert, aus seinem Haus auszuziehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich, wie die Zeugin … berichtet hat, bereits vor dem 13.06.20.. an seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gewandt hatte. Dieser habe einen Entwurf für einen Brief gefertigt, der sich mit der häuslichen Situation des Klägers auseinandergesetzt habe. Als der Entwurf vorgelegen habe, habe der Kläger indes nicht gewollt, dass er abgeschickt werde.

Dies belegt, dass der Kläger jedenfalls nicht, wie es dargelegt wird, den Einwirkungen der Beklagten „schutzlos“ ausgeliefert war, sondern, obwohl er sich des Beistandes seines derzeitigen Prozessbevollmächtigten und seiner Tochter versichern konnte, zu diesem Zeitpunkt an seiner häuslichen Situation nichts ändern wollte.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der Schenkungsvertrag vom 13.06.20.. deswegen sittenwidrig wäre, weil hierdurch eine wirtschaftliche Zwangslage des Klägers entstünde. Dies wird zwar in der Klageschrift pauschal behauptet, jedoch nicht weiter begründet.

Zwar ist richtig, dass die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten dazu führen kann, dass der Schenker mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr bestreiten kann. Diese mögliche Folge einer Schenkung führt nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung als solcher und nicht zu deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird (vgl. BGHZ 137, 76, 82).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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