Skip to content

Gewerbemieterhaftung für Brandschaden – Lithium-Ionen-Akku-Ladung auf Holzregal

Haftung des Gewerbemieters für Lithium-Ionen-Akku-Brand auf Holzregal

Ein Gewerbemieter wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 73.518,00 Euro verurteilt, weil durch das Laden eines Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal ein Brand verursacht wurde und dies als fahrlässige Pflichtverletzung gewertet wurde. Das Gericht wies die Berufung gegen diese Entscheidung zurück, da die Verwendung des nicht für das Ladegerät vorgesehenen Akkus und das Laden in einer brandgefährlichen Umgebung als schuldhaftes Verhalten erachtet wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 24/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Gewerbemieter wurde für einen Brandschaden verantwortlich gemacht, der durch das Laden eines Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal entstand.
  • Das Gericht bestätigte die Schadensersatzforderung der Versicherung in Höhe von 73.518,00 Euro wegen fahrlässiger Pflichtverletzung.
  • Die Berufung gegen das Urteil wurde abgelehnt, da die Verwendung eines nicht kompatiblen Akkus und das Laden in einer brandgefährlichen Umgebung als schuldhaft bewertet wurden.
  • Das Urteil betont die Notwendigkeit angemessener Sicherheitsvorkehrungen beim Laden von Lithium-Ionen-Akkus.
  • Lithium-Ionen-Akkus sind für ihre Brandgefahr bekannt; entsprechende Vorsichtsmaßnahmen und Kenntnisse der Risiken sind erforderlich.
  • Die Pflicht zur Sicherheit umfasst auch das Laden auf nicht brennbaren Unterlagen und das Vermeiden von brennbaren Materialien in der Nähe.
  • Das Gericht sieht keine Übertragung der im Mietrecht üblichen Haftungserleichterungen auf den vorliegenden Fall.
  • Der Ladevorgang verstieß gegen die Gebrauchsanweisung des Ladegeräts, indem Akkus eines fremden Herstellers verwendet wurden.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Herstellerhinweisen und der allgemeinen Sorgfaltspflichten im Umgang mit potenziell gefährlichen Gegenständen.

Gefährliche Energiequellen: Lithium-Ionen-Akkus im Fokus

Lithium-Ionen-Akkus sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie versorgen Smartphones, Laptops und zahlreiche andere Geräte zuverlässig mit Strom. Doch die leistungsstarken Energiespeicher bergen auch Risiken: Besonders beim Ladevorgang besteht eine Brandgefahr, denn die Akkus können durch Überhitzung beschädigt werden und im Extremfall sogar explodieren.

Aus diesem Grund ist ein sorgsamer Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus unerlässlich. Wer als Privatperson oder Unternehmen mit den Akkus hantiert, sollte die Sicherheitshinweise stets beachten und angemessene Vorsichtsmaßnahmen treffen. So lassen sich folgenschwere Zwischenfälle und mögliche Haftungsrisiken vermeiden.

Sie benötigen rechtliche Unterstützung bei einem Brandschaden durch Lithium-Ionen-Akkus?

Stehen Sie vor einer ähnlichen Herausforderung oder sind besorgt über die rechtlichen Konsequenzen in Ihrem Gewerbe? Unser erfahrenes Team bietet Ihnen eine schnelle und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles an. Mit unserer Expertise in Gewerbemieterhaftung und Brandschäden sorgen wir für Klarheit und unterstützen Sie effektiv. Nehmen Sie jetzt einfach Kontakt auf und sichern Sie sich Ihre unverbindliche Ersteinschätzung – unkompliziert und zielgerichtet auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.

➜ Der Fall im Detail


Brandschaden durch Lithium-Ionen-Akku auf Holzregal führt zu Gewerbemieterhaftung

Im Kern des Falles steht ein Brandschaden, der durch das Laden eines Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal in den Büroräumen eines Gewerbemieters entstand.

Akkubrand auf Holzregal
Urteil: Mieter haftet für Brand durch unsachgemäß geladenen Akku!
(Symbolfoto: Peter Gudella /Shutterstock.com)

Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Sach-Inhaltsversicherung der Vermieterin B-GmbH und der gewerblichen Untermieterin, die den Akku lud. Die Besonderheit des Falles liegt in der Kombination verschiedener rechtlicher Fragen zur Sorgfaltspflicht im Umgang mit potenziell gefährlichen Geräten, der Haftung bei Schäden in gemieteten Gewerberäumen und der Verwendung von Produkten, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen.

Die rechtliche Konstellation und der Schadenshergang

Die B-GmbH, Vermieterin der Büroräume, sah sich durch den Brand erheblichen Schäden ausgesetzt, für die ihre Sach-Inhaltsversicherung aufkam. Diese forderte in der Folge den entstandenen Schaden von 73.518,00 Euro von der gewerblichen Untermieterin zurück, welche durch das Laden der Akkus den Brand verursacht hatte. Die Untermieterin verteidigte sich mit der Argumentation, dass das Laden der Akkus ein sozialadäquates Verhalten darstelle und keine Pflichtverletzung vorliege. Ferner wurde die spezielle Gefährlichkeit der Lithium-Ionen-Akkus in Frage gestellt.

Das Urteil des Gerichts

Das Landgericht Berlin und in der Berufung das Kammergericht (KG) wiesen die Argumentation der Untermieterin zurück. Die Gerichte befanden, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, da die Untermieterin sowohl Vertrags- als auch Verkehrssicherungspflichten missachtet habe. Besonders hervorgehoben wurde das Laden der Akkus auf einem brennbaren Holzregal als fahrlässig. Auch die Verwendung von Akkus eines fremden Herstellers, welche nicht den Spezifikationen des Ladegeräts entsprachen, trug zur Haftung bei. Das Gericht betonte, dass von Lithium-Ionen-Akkus bekannte Risiken ausgehen, die besondere Sorgfalt erfordern.

Die Bedeutung der Sicherheitsvorkehrungen

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, beim Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus erhöhte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Gerichte stellten klar, dass die allgemeine Bekanntheit der Brandgefahren bei diesen Akkutypen besondere Schutzmaßnahmen erfordert, wie etwa das Laden auf nicht brennbaren Unterlagen und in sicherer Entfernung zu brennbaren Materialien. Zudem wurde die Bedeutung der Einhaltung von Herstellerangaben hervorgehoben. Die Missachtung dieser Prinzipien führte letztlich zur Haftung der Untermieterin für den entstandenen Brandschaden.

Die Rolle der Beweisführung und Argumentation

In der Auseinandersetzung spielte auch die Beweisführung eine wesentliche Rolle. Die Untermieterin konnte nicht überzeugend darlegen, dass das Laden der Akkus keinen Verstoß gegen gängige Sicherheitspraktiken darstellte. Die Berufung auf die soziale Akzeptanz des Verhaltens und die angebliche Unwissenheit über die Gefahren wurden vom Gericht nicht akzeptiert. Stattdessen wurde die Verantwortung der gewerblichen Untermieterin für die Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betont.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Dieses Urteil macht deutlich, dass Gewerbemieter eine erhebliche Verantwortung für die Sicherheit in den gemieteten Räumlichkeiten tragen. Insbesondere beim Umgang mit potenziell gefährlichen Geräten wie Lithium-Ionen-Akkus sind umfassende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Gerichte strenge Maßstäbe an die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften anlegen und die Verwendung von Produkten außerhalb der Herstellervorgaben kritisch sehen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Pflichten haben Gewerbemieter im Umgang mit potenziell gefährlichen Geräten?

Gewerbemieter haben beim Umgang mit potenziell gefährlichen Geräten wie Lithium-Ionen-Akkus besondere Sorgfaltspflichten zu beachten, um Schäden an Personen und der Mietsache zu vermeiden. Dazu gehört, die Geräte vor dem Aufladen auf Beschädigungen zu überprüfen und beschädigte Akkus keinesfalls zu laden. Der Ladevorgang sollte möglichst beaufsichtigt und nicht in der Nähe brennbarer Materialien stattfinden.

Kommt es zu Vorfällen wie Beschädigungen, müssen diese umgehend gemeldet und der Akku überprüft werden. Sinnvoll ist es, Vorsichtsmaßnahmen in Betriebsanweisungen festzuhalten und Mitarbeiter zu sensibilisieren. Bei der Entsorgung von Lithium-Ionen-Akkus ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, um Brände in Entsorgungsanlagen und Müllfahrzeugen zu vermeiden.

Generell obliegt es dem Mieter, gemietete Räume pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Er muss Mängel und Gefahren unverzüglich melden, damit der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nachkommen kann. In der Gefährdungsbeurteilung sind Risiken durch den Umgang mit gefährlichen Arbeitsmitteln und Geräten zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten entstehen. Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten klare Vereinbarungen zur Nutzung und Instandhaltung im Mietvertrag getroffen werden. Zudem sind die geltenden Sicherheitsvorschriften und technischen Normen für den Betrieb potenziell gefährlicher Geräte zu beachten.

Wie kann die Haftung bei Brandschäden in Gewerberäumen festgestellt werden?

Grundsätzlich haftet der Gewerbemieter für Brandschäden in den gemieteten Räumen, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dabei muss der Vermieter beweisen, dass die Brandursache im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Gelingt dieser Beweis, muss sich der Mieter entlasten und nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Allerdings gibt es Konstellationen, in denen der Vermieter für Brandschäden haften muss:

  • Wenn der Brand durch einen vom Vermieter beauftragten Handwerker verursacht wurde, z.B. durch unsachgemäße Lagerung brennbarer Materialien, haftet der Vermieter. Er verstößt dann gegen seine Fürsorgepflicht, keine zusätzlichen Gefahrenquellen zu schaffen.
  • Auch wenn die genaue Brandursache nicht festgestellt werden kann, verbleibt die Beweislast beim Vermieter. Der Mieter haftet nur, wenn feststeht, dass der Schaden durch den Mietgebrauch verursacht wurde.
  • Hat der Mieter eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten er als Betriebskosten trägt, muss der Vermieter den Brandschaden über diese Versicherung regulieren lassen. Er darf nicht einfach den Mieter in Anspruch nehmen.

Mieter sollten in jedem Fall prüfen, ob ihr gewerblicher Mietvertrag eine Klausel enthält, die sie zum Abschluss einer Feuerversicherung verpflichtet. Eine solche Vereinbarung ist zulässig, darf aber nicht zu einer Haftungserleichterung für den Vermieter führen.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, Haftungsfragen für bestimmte Schadensszenarien bereits bei Vertragsschluss klar zu regeln. Kommt es dennoch zu einem Brandschaden, ist der Vermieter in der Regel verpflichtet, diesen zu beseitigen. Der Mieter kann bis zur Behebung des Schadens die Miete mindern.

Welche Rolle spielen Herstellervorgaben bei der Nutzung von Elektrogeräten durch Gewerbemieter?

Herstellervorgaben spielen eine entscheidende Rolle für die sichere Nutzung von Elektrogeräten durch Gewerbemieter. Insbesondere bei Geräten mit Lithium-Ionen-Akkus wie Ladegeräten ist die Einhaltung der Herstellerangaben unerlässlich, um Gefahren wie Brände oder Explosionen zu vermeiden.

Die Bedienungsanleitungen enthalten wichtige Sicherheitshinweise zum Laden, zur Lagerung und zum Umgang mit den Akkus. So dürfen beschädigte Akkus keinesfalls geladen werden und der Ladevorgang sollte beaufsichtigt erfolgen, nicht in der Nähe brennbarer Materialien. Auch für die Lagerung geben Hersteller oft Empfehlungen zum optimalen Ladezustand und zur Umgebungstemperatur, um eine Tiefentladung und verkürzte Lebensdauer zu vermeiden.

Versicherungen machen die Einhaltung der Herstellervorgaben oft zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Kommt es aufgrund von Missachtung zu einem Schaden, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen. Auch eine Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Mietsache durch unsachgemäßen Gebrauch ist dann wahrscheinlich.

Gewerbemieter sollten daher unbedingt die Herstellerangaben beachten und in Betriebsanweisungen für Mitarbeiter festhalten. Nur so lassen sich Personen- und Sachschäden sowie Haftungsrisiken minimieren. Im Zweifel empfiehlt es sich, direkt beim Hersteller nachzufragen und sich beraten zu lassen. Denn die Sicherheit und der Schutz von Mitarbeitern und Kunden hat oberste Priorität.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall ist er relevant, da die Gewerbemieterin ihre Sorgfalts- und Obhutspflichten verletzt hat, was zum Brandschaden führte.
  • § 241 Abs. 2 BGB – Nebenpflichten: Nebenpflichten sind Pflichten, die neben der Hauptleistungspflicht bestehen und deren Verletzung ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Im Kontext des Urteils bezieht sich dies auf die Sicherheitsvorkehrungen, die die Gewerbemieterin hätte treffen müssen.
  • § 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph ist zentral für die Haftung bei unerlaubten Handlungen, speziell bei der Verursachung von Schäden durch fahrlässiges Handeln. Er ist hier relevant, da durch das Laden der Akkus auf einem Holzregal eine Brandgefahr geschaffen wurde.
  • § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen: Erklärt den Übergang von Ersatzansprüchen vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer nach Leistung der Versicherung. Im vorliegenden Fall nutzte die Sach-Inhaltsversicherung der B-GmbH diesen Paragraphen, um Regress beim Verursacher des Schadens zu suchen.
  • § 522 Abs. 2 ZPO – Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung: Dieser Paragraph erlaubt es dem Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, was im besprochenen Fall angewandt wurde.
  • § 538 BGB – Keine Haftung für vertragsgemäßen Gebrauch: Im Zusammenhang des Urteils wichtig, da argumentiert wurde, dass das Laden der Akkus vertragsgemäß und somit keine Pflichtverletzung sei. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück.


Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 8 U 24/22 – Beschluss vom 11.01.2024

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13.01.2022, Az. 8 O 104/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

A.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem der Klage der Klägerin als Sach-Inhaltsversicherin der B-GmbH nach einem beim Laden eines Lithium-Ionen-Akkus der Beklagten ausgelösten Brand am 19.11.2019 in Höhe von 73.518,00 Euro aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG stattgegeben worden ist. Die B GmbH war (Unter-)Mieterin von Büroräumen im Erdgeschoss bis 3. OG des Objekts G-straße in ..Berlin, die Beklagte war deren Untermieterin einer Teilfläche von ca. 64 qm im 1. OG (Anl. K 4). Wegen der erstinstanzlichen Anträge und tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:

a) Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Das Laden der sechs 18-Volt-Lithium-Iionen-Akkus eines chinesischen Herstellers in M-Ladegeräten sei ein sozialadäquates Verhalten und damit nicht rechtswidrig. Es habe auch kein mietvertragliches Verbot bestanden, Akkus aufzuladen. Verschlechterungen der Mietsache infolge vertragsgemäßen Gebrauchs, zu dem auch „das Aufladen eines Akkus“ zähle, habe die Beklagte nach § 538 BGB jedoch nicht zu vertreten. Das Aufladen von Akkus stelle eine Handlung des täglichen Lebens dar, welche in vielen (beruflichen und privaten) Bereichen unentbehrlich sei. Dabei sei es „nicht unüblich, dass Akkus in Ladegeräten fremder Hersteller“ geladen würden. Die Kompatibilität werde vom Kunden vorausgesetzt und vom Hersteller der Akkus beworben. Das sei auch hier der Fall gewesen, da der chinesische Hersteller auf der Plattform Amazon angegeben habe „Ersatzakku für M..'“ und „kompatibel mit allen M.. 18 Volt Akku-Werkzeugen“. Ferner sei vom Verkäufer eine CE-Prüfung angegeben worden. Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, an diesen Angaben zu zweifeln. Aus dem Brandschaden könne nicht auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden. Ein nicht vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei nicht dargelegt.

Zu Unrecht gehe das Landgericht unter Hinweis auf einen Samsung-Rückruf im Jahr 2016 von einer besonderen Schadenanfälligkeit von Lithium-Ionen-Akkus aus. Dieser habe eben andere Akkus betroffen und lasse Rückschlüsse auf die hiesigen Akkus nicht zu. Unzählige Lithium-Ionen-Akkus stellten keine Gefahren für die Sicherheit von Kunden dar und seien von keinem Rückruf betroffen. So habe das OLG Bamberg im Beschluss vom 12.06.2019 -1 U 34/19- sachverständig beraten festgestellt, dass „die Brandgefahr beim Laden von Lithium-Ionen-Akkus extrem gering“ sei.

b) Es fehle auch am Verschulden. Das Landgericht dehne die Haftung unbillig zu einer Art Gefährdungshaftung aus. Es fehlen konkrete Anknüpfungspunkte für eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung. Einen technischen Defekt habe die Beklagte als technische Laiin nicht vorhersehen können. Bei den Akkus habe es sich auch nicht um „Plagiate“ oder Ware geringerer Qualität gehandelt, der Preisunterschied zu den Original-Akkus von M.. habe nur einige Euro betragen. Allein die Herstellung in China lasse nicht auf mindere Qualität schließen. Die Beklagte habe mit einer Brandgefahr umso weniger rechnen müssen, als sie bereits über einen Zeitraum von Wochen vor dem Schadenstag Akkus des chinesischen Herstellers problemlos geladen habe.

c) Der Ladevorgang habe nicht in einer brandgefährlichen Umgebung stattgefunden. Er habe nicht auf brennbaren Materialien stattgefunden. „Besonders brandgefährliche Gegenstände“ hätten sich nicht in der Nähe befunden. Das Laden auf einem Holzregal sei insoweit nicht pflichtwidrig. Dann müsse auch jedes Aufladen eines Laptops oder Mobiltelefons auf einem Schreibtisch verboten sein, was erkennbar abwegig sei. Jedenfalls handele es sich um eine „sozial akzeptierte“ Gefahr.

d) Das Laden von herstellerfremden Akkus in den M-Ladegeräten sei nicht ursächlich für das Platzen eines Akkus geworden. Die (vorprozessual) eingeholten Sachverständigengutachten hätten eine genaue Schadensursache – nach Zerstörung von Ladegerät und Akkus beim Brand – nicht mehr ermitteln können. Eine fehlende Kompatibilität von Ladegerät und Akku habe keiner der Sachverständigen festgestellt oder auch nur als naheliegend angesehen. Das Landgericht habe sogar ausgeführt, dass es von einem Defekt des Akkus ausgehe.

e) Entgegen dem Landgericht sei eine Verpflichtung zur Einhaltung eines besonderen (Lösch-)Konzepts beim Aufladen handelsüblicher Akkus aus keinem erdenklichen Umstand abzuleiten. Ein Löschkonzept sei nur bei vorhersehbaren hochgradigen Brandgefahren erforderlich. Ein Konzept müsse die Beklagte „im Verhältnis zur Klägerin“ ohnehin nicht vorhalten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.01.2022 -8 O 104/20- abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe der Beklagten zu Recht vorgeworfen, den Ladevorgang in brennbarer Umgebung, nämlich auf einem Holzregal, und unter Verwendung von Akkus eines anderen Herstellers unter Missachtung der Gebrauchsanweisung des Ladegerätherstellers M.. durchgeführt zu haben. Die beim Ladevorgang von Lithium-Ionen-Akkus bestehenden Brandgefahren seien auch allgemein bekannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 05.05.2022 verwiesen.

B.

Die Berufung ist zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht aus übergegangenem Recht ihrer Vermieterin B GmbH (§ 86 VVG) nach dem Brandschaden vom 19.11.2019 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 73.518,00 Euro verurteilt. Der Anspruch besteht nach §§ 280, 241 Abs. 2, 278 BGB und § 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 831 BGB, weil die Beklagte bzw. ihre mit dem Ladevorgang befassten Mitarbeiter bei dem Ladevorgang Vertrags- und Verkehrssicherungspflichten schuldhaft und schadenskausal verletzt haben.

1) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zum im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmenden konkludenten Regressverzicht des Versicherers bei der Gebäudeversicherung im Fall leicht fahrlässiger Schädigung durch den Mieter (s. BGH NJW-RR 2023, 928 Rn 14; BGHZ 145, 393 -juris Rn 15 ff) sind auf den vorliegenden Fall der Geschäftsinhaltsversicherung des Vermieters nicht übertragbar (s. BGH NJW-RR 2013, 333 Rn 33 f.; NJW 2006, 3714 Rn 7).

Derartiges macht auch die Beklagte nicht geltend.

2) Das Landgericht hat zutreffend eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (s. BGH NJW 2023, 2037 Rn 13 m.N.). Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit Sicherheitsvorkehrungen einhergeht (s. BGH NJW 2018, 2956 Rn 18). (Jedenfalls) diese Anforderungen gelten auch für vertragliche Schutzpflichten, da Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (s. BGH NJW 2018, 2956 Rn 12; s.a. BGH NJW-RR 2013, 333 Rn 17 zur Fürsorgepflicht der Mietvertragspartei – dort Vermieter -, keine zusätzliche Brandgefahrenquelle zu schaffen).

Als Unternehmerin ist die Beklagte sowohl gegenüber ihren Arbeitnehmern als auch im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten verpflichtet, ihre Betriebsmittel in einem sicheren Zustand zu erhalten (s. BGHZ 181, 65 Rn 13). Etwaige Unfallverhütungsvorschriften, die dem Schutz von Mitarbeitern dienen, können nach der Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht mit herangezogen werden (vgl. BGH a.a.O.; NZM 2019, 893 Rn

18). Der Beklagten wäre daher nicht zu folgen, sofern sie der Ansicht sein sollte, dass ihrer Vermieterin gegenüber geringere Sicherheitsanforderungen gelten würden als gegenüber ihren Mitarbeitern (s.a. OLG Schleswig NJW-RR 2020, 18 -juris Rn 19: der Kunde eines Einkaufszentrums könne mit einer Gestaltung der Laufwege rechnen, die den Vorschriften der Arbeitssicherheit entspreche).

b) Zu Recht hat das Landgericht den Ladevorgang von Lithium-Ionen-Akkus als Schaffung einer Gefahrenquelle in Bezug auf einen Brand bezeichnet, die „bekannt“ ist. Zumindest musste der Beklagten bei pflichtgemäßer Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber diese Gefahr bekannt sein und sie das zum Anlass nehmen, ein Konzept zur Gefahrvermeidung zu erarbeiten.

Der durch die Medien verbreitete Rückruf des Samsung Galaxy Note 7 im Jahr 2016, bei dem Akkus überhitzten, qualmten und in Brand gerieten (so die Feststellung im LGU S. 7), wurde entgegen der Berufungsbegründung vom Landgericht nicht als maßgeblicher Grund der Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit von Lithium-Ionen-Akkus angeführt, sondern nur beispielhaft („bekannt, … und zwar auch durch jüngste Ereignisse wie..“). Dass Lithium-Ionen-Akkus unter bestimmten Umständen (zu denen unerkannte Beschädigungen etwa durch Fallenlassen gehören) in Brand geraten und/oder explodieren können, und dass sich diese Gefahr insbesondere beim Laden verwirklichen kann, und dass das Verwenden von Akkus, die vom Hersteller des Ladegeräts nicht freigegeben sind, ebenfalls zu einer Gefahrerhöhung führt, ist in der Fachwelt seit Jahren bekannt, Gegenstand allgemeiner Berichterstattung und hat Einzug in Publikationen sachkundiger Institutionen gefunden (s. etwa VdS 3103 Stand Juni 2019 – die VdS Schadenverhütung GmbH ist eine Tochter des GDV [Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft] e.V. -: Brandgefahr bei technischen Defekten oder unsachgemäßer Handhabung; für einen wirksamen Schutz sei ein ganzheitliches Brandschutzkonzept erforderlich; nach dem Arbeitsschutzgesetz seien die Gefahren, die von den Batterien ausgingen, einzuschätzen bzw. zu beurteilen; ferner publikationen.dguv.de/widgets/pdf/ download/article/3863: Hinweise zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung und Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus des DGUV [Deutsche Gesellschaft Unfallversicherung e.V.] Stand 19.06.2020: zur Gefahrvermeidung u.a. nur Laden auf nicht-brennbarem Untergrund und nicht in der Nähe von Brandlasten; Beschäftigte, die regelmäßig mit Lithium-Ionen-Akkus umgehen, müssen dafür qualifiziert und unterwiesen sein, u.a. über den vorschriftsgemäßen Umgang mit ihnen „sowie die Brandgefahren und die zu ergreifenden Notfall-Maßnahmen im Falle eines Lithium-Ionen-Akku-Brandes“; weiter etwa Fachinformation der VBG [Verwaltungs-Berufsgenossenschaft] Stand April 2021 „Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus für mobile Arbeitsmittel“ unter vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Faltblatt/Branchen/Buehnen_und_Studios/fi_lithium_ionen_akkus.pdf?_blob=publicationFile&v=5: „Die Risiken beim Umgang mit Lithium-Ionen-Speichermedien sind schwer abzuschätzen. Umso mehr sind präventive Maßnahmen gefordert..“; Ladung muss auf einer brandfesten Unterlag durchgeführt werden; Ladung nur in geeigneten Räumen, zwischen Ladeobjekt und ggf. brennbaren Gegenständen ist ein Sicherheitsabstand festzulegen; weiter gdv.de/gdv/themen/schaden-unfall/besondere-achtsamkeitbei-lithium-ionen-akkus-braende-vermeiden-84664: eine „häufige Ursache“ von AkkuBränden sei die Verwendung eines falschen Ladegeräts; zeit.de/news/2020-01/29/derrichtige-umgang-mit-lithium-akkus, Artikel vom 29.01.2020: laut IFS seien inkompatible Ladegeräte ein „großes Risiko“).

Auch in der Rechtsprechung ist bereits anerkannt worden, dass die Gefahren von Lithium-Ionen-Akkus allgemein bekannt sind (s. OLG Naumburg VersR 2016, 986 -juris Rn 33; in der Sache auch OLG Bamberg RuS 2019, 641 -jeweils für das Laden von Hubschrauber-Akkus in brandgefährlicher Umgebung; LG Hannover, Urt. v. 2.4.2020 -11 O 189/19, juris Rn 15).

Sollte der Beklagten – was sie so nicht einmal behauptet – die Gefährlichkeit des Ladevorgangs von Lithium-Ionen-Akkus nicht bekannt gewesen sein, so würde dies auf Fahrlässigkeit beruhen. Schon aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung vom 03.02.2015 (BGBl. I S. 49) war sie verpflichtet, den Schutz ihrer Beschäftigten bei der Verwendung der Arbeitsmittel, zu denen auch die Akkus zählen, zu gewährleisten und nach § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung anzustellen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, wobei das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 1 S. 2 von dieser Pflicht ausdrücklich nicht entbindet.

Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass Vorsichtsmaßnahmen nicht geboten seien, weil eine Brandentstehung beim Ladevorgang sehr selten sei. Letzteres mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass von Lithium-Ionen-Akkus ein bekanntes erhöhtes Brandrisiko insbesondere beim Laden ausgeht, dass dies zu erheblichen Schäden für Menschen, Gebäude und sonstige Sachen führen kann und dem (zumal gewerblich handelnden) Betreiber der akkubetriebenen Geräte daher zumutbare Schadensabwendungsmaßnahmen abzuverlangen sind.

c) Die Beklagte trifft eine Pflichtverletzung bereits insoweit, als sie die Angabe des Herstellers des Ladegeräts in der Gebrauchsanleitung missachtet hat, wonach nur M-Akkus verwendet werden „dürfen“, da andere Akkutypen platzen und Verletzungen oder Sachschäden verursachen können. Bereits aus den Angaben des Geräteherstellers und bestätigt durch öffentlich zugängliche Informationen war die Verwendung herstellerfremder Akkus mit erhöhten Gefahren verbunden. Unerheblich ist insoweit, dass in der Anleitung nicht explizit von Brandgefahren die Rede war, und ebenso, dass der Verkäufer der Akkus seinerseits angab, dass diese mit dem M-Ladegerät kompatibel seien. Auf diese nicht überprüfbare Angabe des (chinesischen) Herstellers durfte die Beklagte nicht vertrauen und ihr mehr Gewicht beilegen als der Angabe des Herstellers des Ladegeräts.

Jedoch stützt der Senat, ebenso wie das Landgericht, die Haftung der Beklagten nicht auf eine solche Inkompatibilität. Ob diese im konkreten hiesigen Fall schadenskausal war, also der Brand ohne einen Vorschaden des Akkus eingetreten ist (wogegen spricht, dass nach Behauptung der Beklagten gleichartige Ersatz-Akkus bereits seit Wochen problemlos verwendet wurden) oder ein vorgeschädigter Akku bei Verwendung von M-Akkus durch rechtzeitige Abschaltung des Ladevorgangs aufgrund „Kommunikation“ zwischen Ladegerät und Akku nicht in Brand geraten wäre, dürfte nicht sicher aufklärbar sein. Da-

hin stehen kann auch, ob die laut Hersteller gegebene Gefahrerhöhung bereits einen Anscheinsbeweis für die Kausalität der Verwendung eines herstellerfremden Akkus für den Brand rechtfertigt.

d) Die vorstehende Frage kann dahinstehen, da die Beklagte die Akkus jedenfalls in brennbarer Umgebung geladen hat, was – nach der Feststellung des Landgerichts im LGU S. 7 Mitte gemäß § 314 ZPO und von der Berufung auch nicht angegriffen – Ursache für die Brandentstehung war.

Das Laden von (zumal mehreren) Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal in den Büroräumen war pflichtwidrig. Bei einem Holzregal handelt es sich unzweifelhaft um eine brennbare Unterlage. Auf das Vorhandensein „besonders“ brennbarer Stoffe kommt es nicht an. Die Beklagte hatte für eine Durchführung des Ladevorgangs in einer brandhemmenden Umgebung zu sorgen, also auf einem nicht brennbaren Untergrund (insbesondere auf Fliesen oder Beton) und in ausreichendem Abstand von brennbaren Gegenständen (wohingegen die Fotos 3 bis 6 des Gutachtens D. in Anlage K 5 sogar einen verkohlten, dem Holzregal benachbarten Holzständer des Gebäudes von Mitte des 19. Jahrhunderts zeigen). Ferner hatte sie für Löschmittel zu sorgen und für die Instruktion der Mitarbeiter für eine erfolgversprechende Brandbekämpfung. Das Wiederaufflammen des Brandes hätte ggf. schon durch Einlegen des Akkus in Wasser verhindert werden können.

Der Hinweis der Beklagten, dass das Laden von Tablets und Mobiltelefonen auf Schreibtischen sozialadäquat sei und ihr Tun nicht anders beurteilt werden könne, geht fehl. Abgesehen davon, dass die hiesigen 18-Volt-Akkus in ihrer Größe mit Handy- oder Tabletakkus nicht vergleichbar sind, ist eine Beurteilung der Gefährlichkeit und der zumutbaren Abwendungsmaßnahmen im Einzelfall anzustellen. Jedenfalls das gewerbliche Laden von sechs 18-Volt-Akkus hätte nicht auf einem Holzregal erfolgen dürfen. Welche Anforderungen an die Handhabung privater Ladevorgänge mit kleinen Akkus zu stellen sind, steht hier nicht zur Entscheidung (wobei die Haftung des Ladenden eines Helikopters in brennbarer Umgebung von OLG Naumburg und Bamberg a.a.O. jeweils bejaht wurde).

Der Verweis der Beklagten auf § 538 BGB geht fehl. Die Begründung einer bei sorgfältiger Nutzung der Mietsache vermeidbaren Brandgefahr ist kein „vertragsgemäßer Gebrauch“, sondern pflichtwidrig (s.a. BGH NJW-RR 2013, 333 Rn 17). Erst recht stellt die schuldhafte Verursachung eines Brandes keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar.

3) Die Schadenshöhe ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da sich die Berufungsbegründung gegen das Landgerichtsurteil insoweit nicht wendet. Insbesondere greift sie die tatsächlichen Feststellungen nicht an und würde damit insoweit auch den Anforderungen des § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ZPO nicht genügen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos