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Anwaltsgebühren im Strafrecht


Der folgende Beitrag bietet eine allgemeine Einführung in das Gebührenrecht der Strafverteidiger.  Zahlreiche tabellarische Übersichten mit verschiedenen Gebührentatbeständen sorgen für einen schnellen Überblick über die jeweils anfallenden Gebühren. Es werden Gebühren von Wahl- und Pflichtverteidigern dargestellt.


1. Allgemeine Informationen:

a. In der Regel bildet hier das jeweils vorgeworfene Delikt die erste Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren. Es ist darauf abzustellen, welches Strafgericht für die Aburteilung des Deliktes zuständig ist (unterste Stufe: Strafrichter und Schöffengericht, mittlere Stufe: große Strafkammer und Jugendkammer, oberste Stufe: Schwurgericht und Oberlandesgericht.).

b. Die zweite Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren bildet die Tätigkeit des Anwaltes:

aa. Tätigkeit ohne als Verteidiger bestellt zu sein:

Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates – ohne als Verteidiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter bestellt zu werden – erhält der Anwalt eine Gebühr von 15 € bis maximal 190 € netto, wenn er von einem Verbraucher beauftragt wurde. Gegenüber einem Unternehmer kann der Rechtsanwalt Gebühren bis zur Höhe von 250 € netto verlangen. Wird der Anwalt gegenüber mehreren Auftraggebern tätig, erhöht sich die maximale Gebühr. So beträgt die maximale Gebühr bei 2 Auftraggebern, die Verbraucher sind, beispielsweise 247,50 €.

Die oben genannten Höchstbeträge gelten nur, wenn der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat. In einer Vergütungsvereinbarung kann von den Höchstbeträgen abgewichen werden.

bb. Mögliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts:

Vertreter

  • der Privatklage,
  • der Nebenklage,
  • eines Nebenbeteiligten,
  • eines Verletzten,
  • eines Zeugen und
  • eines Sachverständigen.

Bei Neufassung der Gebührenforderung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Tätigkeit für einen anderen Beteiligten als den Beschuldigten oder Angeklagten die selbe Wertigkeit hat und daher gebührenrechtlich gleichgestellt werden muss.

c. Gebührenumfang:

Mit diesen Gebühren sind auch sämtliche Nebentätigkeiten des Anwalts in der jeweiligen Instanz abgegolten. In jeder neuen Instanz fallen die Gebühren erneut an; sie erhöhen sich für die Berufungs- und Revisionsinstanz.

Erhöhungsmöglichkeiten ergeben sich dann, wenn entweder vermögensrechtliche Ansprüche mit geltend gemacht werden oder aber über die Einziehung von Gegenständen bzw. der Fahrerlaubnis mit entschieden wird.

In Strafsachen ist es in der Regel üblich, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, da die gesetzlichen Gebühren häufig für die anwaltlichen Bemühungen zu niedrig sind.

d. Freispruch – Muss man trotzdem die Anwaltskosten tragen?

In Strafsachen gilt, dass die Staatskasse dem „Freigesprochenen“ die Verteidigergebühren für einen Anwalt erstatten muss, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren, nicht des vereinbarten Honorars.

e. Pflichtverteidiger:

Kann oder will sich der jeweils Beschuldigte nicht durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl verteidigen lassen, so ist das Gericht bei schwerwiegenden Delikten („Notwendige Verteidigung“, §§ 140 ff. StPO) von Amts wegen verpflichtet, ihm einen „Pflichtverteidiger“ zu bestellen.

2. Ermittlungsverfahren:

a. Das Ermittlungsverfahren ist im Rahmen des Strafverfahrens das vorbereitende Verfahren (Vorverfahren). Es dient dazu, Belastungs- und Entlastungsgründe in Bezug auf die einer Straftat des Verdächtigen zu sammeln.

b. Die in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, der später geführt wird. Sie werden folglich nicht verrechnet bzw. angerechnet.

c. Für den Anfall der Gebühr für das Vorverfahren genügt es bereits, dass der Anwalt gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft erklärt, dass er den Mandanten vertritt und um Akteneinsicht nachsucht.

3. Tabellarische Übersicht über die Anwaltskosten:

Gebühren StrafR 1

 

Gebühren StrafR 2

 

Gebühren StrafR 3a

 

Gebühren StrafR 4

 

Gebühren StrafR 5

* Nummer 4141 VV RVG sieht eine zusätzliche Gebühr für die Fälle vor, in denen der Rechtsanwalt daran mitwirkt, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die zusätzliche Gebühr entsteht immer in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne Zuschlag).

Anmerkung:

„Mit Haftzuschlag“ bedeutet, dass der Rechtsanwalt seine Gebühr innerhalb dieses dort bestimmten höheren Gebührenrahmens bestimmen kann, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet.

Warum sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, ist unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob er z. B.:

  • sich in derselben oder in einer anderen Sache in Untersuchungshaft befindet;
  • sich in einer anderen Sache in Strafhaft befindet;
  • im Rahmen einer Betreuung in einer geschlossenen Anstalt untergebracht ist.

Befindet sich der Mandant zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht auf freiem Fuß, so er erhält der Rechtsanwalt die Grundgebühr mit Haftzuschlag. Diese Einschränkung gilt aber nur für die Grundgebühr. Für die weiteren Gebühren kommt es darauf an, dass der Mandant sich zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt, in dem die Gebühr entsteht, nicht auf freiem Fuß befindet.

Zu den oben genannten Gebühren kommen noch:

  • Schreibauslagen in Höhe von 20 % der Gebühren, jedoch max. 20 €
  • Kopiekosten (bis 50 Kopien à 50 Cent, jede weitere 0,15 Cent)
  • evtl. entstandene weitere Auslagen z. B. Reisekosten
  • zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %)

Für die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen können zusätzlich entstehen:

  • Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG, je gefahrenen km in Höhe von 0,30 € (z. B. Fahrten zum auswärtigen Gerichtstermin)
  • Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG

o       von nicht mehr als 4 Stunden         = 25,00 €

o       von mehr als 4 bis 8 Stunden          = 40,00 €

o       von mehr als 8 Stunden                    = 70,00 €

  • zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %)

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