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Vertragswiderruf über Photovoltaikanlagenanlage zur Privatnutzung

Verbraucher haben bei Verträgen am Wohnsitz Recht auf Widerruf, auch wenn sie genug Zeit hatten, um über den Kauf nachzudenken. Ein Unternehmen, das eine Photovoltaikanlage samt Batterie-Heimspeicher verkauft hatte, muss dem Verbraucher nun den Kaufpreis zurückzahlen.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 119/23

✔️ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vertrag über den Erwerb einer Photovoltaikanlage und eines Batterieheimspeichers zur privaten Nutzung wurde außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen.
  • Die Klägerin als Verbraucherin war berechtigt, den Vertrag teilweise hinsichtlich des Batterieheimspeichers zu widerrufen.
  • Die fehlende Widerrufsbelehrung führt zur unbefristeten Widerrufsmöglichkeit.
  • Ein Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund fehlenden Überraschungseffekts liegt nicht vor.
  • Die Klägerin hat den Widerruf fristgerecht erklärt und kann daher teilweise Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
  • Der Widerruf ist unabhängig von möglichen anderen Rechtsbehelfen wie dem Rücktritt wegen Mängeln.
  • Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung des Teilkaufpreises für den Batteriespeicher Zug um Zug gegen dessen Rückgabe.
  • Die beklagte Partei muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Widerrufsrecht bei Photovoltaikanlagen: Verbraucher haben Recht auf Rücktritt

Photovoltaik Anlage
(Symbolfoto: Big Shot Theory /Shutterstock.com)

Verträge über die Anschaffung von Photovoltaikanlagen sind in den letzten Jahren immer populärer geworden. Viele Verbraucher entscheiden sich, in eine solche Anlage zu investieren, um den selbst erzeugten Strom privat nutzen zu können. Dabei spielen neben Aspekten wie Umweltschutz und Kosteneinsparungen auch rechtliche Fragen eine wichtige Rolle. Insbesondere das gesetzliche Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, bietet Verbrauchern wichtige Schutzrechte. In der Praxis können jedoch Unsicherheiten darüber bestehen, unter welchen Voraussetzungen dieses Widerrufsrecht greift und wie es ausgeübt werden kann. Ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesem Thema liefert nun wichtige Klarstellungen und zeigt, wie Verbraucher ihre Rechte durchsetzen können.

Der Fall vor dem Landgericht Neuruppin im Detail

Vertragswiderruf erfolgreich: Gericht stärkt Verbraucherrechte bei Photovoltaikanlagen

Der vorliegende Fall befasst sich mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Verbraucherin und einem Unternehmen, welches Photovoltaikanlagen verkauft und installiert. Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Photovoltaikanlage samt Batterie-Heimspeicher zur privaten Nutzung. Der Vertrag kam zustande, nachdem der Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin ein schriftliches Angebot unterbreitet hatte, welches dann im Rahmen eines Termins am Wohnsitz der Klägerin durch beide Parteien mit handschriftlichen Änderungen unterzeichnet wurde. Eine Widerrufsbelehrung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Nachdem es bei einigen Modellen des verkauften Batterie-Heimspeichers zu sicherheitsrelevanten Problemen kam, schaltete der Hersteller die verkauften Speicher aus der Ferne in einen Standby-Modus, welcher die Speicherkapazität reduzierte. Auch der Speicher der Klägerin war davon betroffen. Daraufhin forderte die Klägerin die Behebung des Problems, was die Beklagte jedoch ablehnte.

Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Speichers und verlangte den Kaufpreis zurück. Später erklärte sie zusätzlich den Widerruf vom Vertrag. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab, da sie der Ansicht war, der Vertrag sei nicht widerrufbar.

Widerrufsrecht gilt auch bei Verträgen am Wohnsitz des Verbrauchers

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein wirksames Widerrufsrecht gegeben waren. Der Vertrag sei gemäß § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden, da die zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen (Unterzeichnung des Angebots mit Änderungen) am Wohnsitz der Klägerin erfolgten.

Die fehlende Widerrufsbelehrung führte dazu, dass die Widerrufsmöglichkeit für die Klägerin zeitlich unbefristet war.

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund von Bedenkzeit

Die Argumentation der Beklagten, dass der Klägerin ausreichend Bedenkzeit zur Verfügung stand und daher der für Haustürgeschäfte typische Überraschungseffekt fehlte, wies das Gericht zurück. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kommt es allein darauf an, dass der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wird. Ob und inwieweit es vorher Vertragsverhandlungen gab, spielt dabei keine Rolle.

Auch eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB lehnte das Gericht ab. Es stellte fest, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand für Fälle, in denen dem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind, bewusst gestrichen hat.

Klägerin hat Widerruf fristgerecht erklärt

Das Gericht sah den Widerruf als fristgerecht an, da die Widerrufsfrist aufgrund der fehlenden Belehrung gar nicht erst zu laufen begann. Zudem bestand die Möglichkeit des Widerrufs unabhängig von anderen etwaigen Rechtsbehelfen wie dem Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln.

Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Das Gericht stellte fest, dass der Schwerpunkt des Vertrages auf der Lieferung der Photovoltaikanlage und des Speichers lag, so dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelte. Daher ergab sich die Rechtsfolge des Widerrufs aus § 357 Abs. 1 BGB: die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren.

Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises für den Batteriespeicher in Höhe von 17.075,31 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Speichers.

Da die Beklagte die Abholung des Speichers trotz Aufforderung verweigerte, befindet sie sich im Annahmeverzug.

Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 30.09.2023, da die 14-tägige Frist zur Rückgewähr der Leistungen nach Zugang der Widerrufserklärung am 29.09.2023 endete.

✔ FAQ zum Thema: Widerrufsrecht bei Photovoltaikverträgen


Wie kann ich einen Vertrag über eine Photovoltaikanlage widerrufen?

Ein Vertrag über eine Photovoltaikanlage kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen werden, sofern es sich um einen Fernabsatzvertrag (z.B. online, telefonisch oder per Post abgeschlossen) oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (z.B. Haustürgeschäft) handelt.

Das Widerrufsrecht gilt für Verbraucherverträge und muss vom Unternehmen durch eine Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular mitgeteilt werden. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Um den Vertrag zu widerrufen, genügt eine formlose Erklärung gegenüber dem Unternehmen innerhalb der 14-Tage-Frist, z.B. per Brief, E-Mail oder Fax. Das beiliegende Muster-Widerrufsformular kann, muss aber nicht verwendet werden.

Nach einem wirksamen Widerruf sind bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückzuerstatten. Wurde bereits mit der Leistungserbringung begonnen, kann das Unternehmen aber eine angemessene Entschädigung für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Wichtig ist, dass der Widerruf fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss beim Unternehmen eingeht. Ansonsten ist der Vertrag über die Photovoltaikanlage bindend.


Was passiert, wenn keine Widerrufsbelehrung beim Vertragsschluss erteilt wurde?

Wenn der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag über eine Photovoltaikanlage die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft erteilt hat, verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich.

Normalerweise beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Unterbleibt die Widerrufsbelehrung gänzlich, so erlischt das Widerrufsrecht erst ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. Der Verbraucher kann also noch bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Vertrags über die Photovoltaikanlage von diesem zurücktreten.

Selbst wenn die Belehrung nur unvollständig oder fehlerhaft erfolgt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage. Erst wenn der Unternehmer die fehlenden Angaben innerhalb dieser Frist nachholt, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist neu zu laufen.

Das bedeutet einen erheblichen Nachteil für den Unternehmer, da der Vertrag über die Photovoltaikanlage über einen sehr langen Zeitraum noch widerrufbar bleibt. Daher ist es äußerst wichtig, dass die Widerrufsbelehrung vollständig und korrekt erteilt wird.


In welchen Fällen kann ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein?

Das Widerrufsrecht bei Verträgen über Photovoltaikanlagen für Privatnutzung kann in folgenden Fällen ausgeschlossen sein:

Keine Fernabsatz- oder Haustürgeschäfte
Das Widerrufsrecht gilt nur für Fernabsatzverträge (z.B. online, telefonisch oder per Post abgeschlossen) sowie für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge wie Haustürgeschäfte. Wurde der Vertrag über die Photovoltaikanlage hingegen in den Geschäftsräumen des Anbieters abgeschlossen, besteht kein Widerrufsrecht.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Beginn der Leistungserbringung auf Verlangen des Verbrauchers
Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage begonnen wird, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig für die bereits erbrachten Leistungen. Der Anbieter kann dann eine angemessene Entschädigung verlangen.

Ausnahmen nach der Dienstleistungs-Richtlinie
In einigen Fällen ist das Widerrufsrecht laut der EU-Dienstleistungs-Richtlinie generell ausgeschlossen, z.B. bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder schnell verderblichen Waren. Dies könnte theoretisch auf maßgefertigte Photovoltaikanlagen zutreffen.

Verbraucher handelt als Unternehmer
Betreibt der Verbraucher die Photovoltaikanlage nicht nur für den privaten Eigenverbrauch, sondern in einem Umfang, dass er als Unternehmer gilt, fällt er nicht mehr unter den Verbraucherschutz und hat kein Widerrufsrecht.

Zusammengefasst ist das Widerrufsrecht bei Photovoltaikanlagen für Privatnutzung also insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde oder der Verbraucher die Leistungserbringung ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 312b BGB (Verträge außerhalb von Geschäftsräumen): Dieser Paragraph ist zentral, weil der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Hause bei der Klägerin abgeschlossen wurde. Der Paragraph regelt die Bedingungen, unter denen Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden, widerrufen werden können.
  • § 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen): Erläutert das Widerrufsrecht für Verbraucher, das es ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag zurückzutreten. Dies ist besonders relevant, da im Fall keine Widerrufsbelehrung erfolgte, was die Widerrufsfrist verlängert.
  • § 357 BGB (Folgen des Widerrufs): Dieser Paragraph ist relevant, da er die Rechtsfolgen des Widerrufs, einschließlich der Rückzahlung des Kaufpreises und der Rückgabe der Ware, regelt. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Batteriespeicher nach erfolgreicher Widerrufserklärung.
  • § 13 BGB (Verbraucherbegriff): Definiert, wer als Verbraucher gilt. Dies ist wichtig, um zu bestimmen, ob spezielle Verbraucherschutzvorschriften anwendbar sind. Die Klägerin ist als Verbraucherin eingestuft, was ihr besondere Rechte bei Verträgen einräumt.
  • § 14 BGB (Unternehmerbegriff): Definiert, wer als Unternehmer gilt. Dies beeinflusst die Anwendung verschiedener Regelungen des Verbraucherschutzrechts, da unterschiedliche Pflichten für Unternehmer und Verbraucher gelten.
  • § 241a BGB (Unbestellte Leistungen): Während dieser Paragraph nicht direkt angesprochen wird, ist das Verständnis der Regelungen über unbestellte Leistungen im Kontext von Verbraucherverträgen und der Rückabwicklung nützlich, insbesondere wenn es um die Rückgabe von Ware geht, die im Rahmen eines widerrufenen Vertrages geliefert wurde.

Diese Gesetze und Paragraphen bilden die rechtliche Grundlage für die Auseinandersetzung im beschriebenen Fall und sind entscheidend für das Verständnis der Verbraucherrechte in Bezug auf den Widerruf von Verträgen über Photovoltaikanlagen zur privaten Nutzung.


➜ Das vorliegende Urteil vom Gericht: Landgericht Neuruppin

LG Neuruppin – Az.: 1 O 119/23 – Urteil vom 19.12.2023

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.075,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2023 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des S…-Batteriespeichers mit der Seriennummer S.. .

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des unter Ziffer 1 bezeichneten Batteriespeichers in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 17.075,31 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage und eines Batterieheimspeichers zur Einspeicherung des erzeugten Solarstromes zur privaten Nutzung im Eigenheim der Klägerin.

Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, der Zeuge S…r, unterbreitete der Klägerin am 20.12.2021 zunächst ein entsprechendes nicht unterzeichnetes schriftliches „Angebot“ vom 12.12.2021. Während eines weiteren Treffens am Wohnsitz der Klägerin am 28.01.2022 nahmen der Zeuge S…r und die Klägerin sodann diverse handschriftliche Änderungen an dem schriftlichen „Angebot“ vom 12.12.2021 vor und unterzeichneten schließlich gemeinsam das Dokument (Anlage B 2). Eine Belehrung der Klägerin über ihr gesetzliches Widerrufsrecht erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 07.03.2022 (Anlage K 11) bestätigte die Beklagte nochmals das Zustandekommen des Vertrages.

Der Preis (netto) für die Lieferung der Photovoltaikmodule belief sich auf 13.811,25 € und für den Batteriespeicher (ohne Zubehör) auf 11.750,00 €. Die Kosten für die Montage- und Inbetriebnahme der zu liefernden Anlagebestandteile beliefen sich jeweils auf niedrige dreistellige Beträge. Der anteilige Preis (brutto) für den Batterieheimspeicher nebst Verlängerung der Herstellergarantie und Technikpaket betrug 17.075,31 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Vertragsbestätigung vom 07.03.2022 (Anlage K 11) Bezug genommen.

Die Klägerin beglich den Preis mittels Banküberweisung. Die Photovoltaikanlage und der Batterieheimspeicher wurden geliefert, installiert und in Betrieb genommen.

Nachdem es bei einigen wenigen der von der Beklagten insgesamt circa 100.000 Mal verkauften Batterieheimspeichern aufgrund schadhafter Zellmodule zu Verpuffungen gekommen war, versetzte die Herstellerin, die Streithelferin der Beklagten, ab Anfang März 2022 sicherheitshalber durch eine Fernabschaltung die in Verkehr gebrachten Batterieheimspeicher in einen geregelten Standby-Modus, der zu einer Reduzierung der Speicherkapazität führte und wovon auch der streitgegenständliche Batterieheimspeicher der Klägerin betroffen war. Die Dauer und der Umfang der Reduzierung der Speicherkapazität des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers der Klägerin sind zwischen den Parteien umstritten.

Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 08.04.2023 auf, bis zum 24.04.2023 den Batterieheimspeicher durch Austausch der für die Fernabschaltung bzw. Leistungsreduktion ursächlichen Zellmodule, wieder uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen.

Die Beklagte lehnte den Austausch der Zellmodule mit Schreiben vom 12.04.2023 (Anlage K 3) ab und verwies darauf, dass ein Austausch der Zellmodule für die uneingeschränkte Wiederinbetriebnahme nicht erforderlich sei, da dies auch durch entsprechende Softwaremaßnahmen sichergestellt werden könne.

Daraufhin erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27.04.2023 (Anlage K 4) den teilweisen Rücktritt vom Vertrag und verlangten den insoweit bezahlten Preis in Höhe von 17.075,31 € gegen Rücknahme des Batterieheimspeichers zurück. Mit Schreiben vom 28.04.2023 (Anlage K 5) lehnt die Beklagte die teilweise Rückabwicklung des Vertrages ab.

Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zusätzlich den teilweisen Widerruf des Vertrages in Bezug auf den streitgegenständlichen Batterieheimspeicher. Dieser Schriftsatz ging den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15.09.2023 zu. Mit Schriftsatz vom 10.11.2023 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Widerrufserklärung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück.

Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Batteriespeicher sei am 01.10.2022 von der Beklagten geliefert, montiert und in Betrieb genommen worden. Die Zellmodule des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers seien ebenfalls schadhaft und würden eine Brandgefahr begründen. Die Leistungsbeschränkungen durch die Streithelferin würden eine Tiefenentladung des Speichers und weitere Zellschäden verursachen. Darüber hinaus sei der Speicher mit diversen Produktionsfehlern behaftet.

Die Klägerin ist der Auffassung, der streitgegenständliche Vertrag stelle einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung dar. Die behaupteten Mängel würden sie zum Teilrücktritt berechtigen. Dessen ungeachtet sei die Klägerin zum Teilwiderruf ihrer Willenserklärung berechtigt und könne jedenfalls auf dieser Grundlage die teilweise Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.075,31 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2023 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des S..c-Batteriespeichers mit der Seriennummer S…,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu 1 genannten Batteriespeichers befindet und

3. die Beklagte zu verurteilen, an Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.398,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Batterieheimspeicher sei am 01.09.2022 in Betrieb genommen worden. Der streitgegenständliche Batterieheimspeicher weise keine schadhaften Zellmodule auf und sei auch sonst nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt.

Die Beklagte ist der Auffassung, der streitgegenständliche Vertrag stelle einen Werkvertrag dar. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Zellmodule des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers schadhaft seien. Aus den wenigen defekten von über 100.000 verkauften Batterieheimspeichern könne nicht ohne Weiteres auf die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers geschlossen werden. Die Voraussetzungen für einen sogenannten Mangelverdacht würden nicht vorliegen. Die vorübergehende Reduzierung der Speicherkapazität stelle überdies eine reine Vorsichtsmaßnahme dar, die wegen Unerheblichkeit keineswegs zu einem Rücktrittsrecht führen würde. Ebenso wenig könne sich die Klägerin auf ein Widerrufsrecht berufen: Zum einen würden Angebot und Annahme im vorliegenden Fall zeitlich auseinanderfallen. Zum anderen würde es im vorliegenden Fall an dem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen typischerweise innewohnenden Überrumpelungs- und Überraschungseffekt fehlen, da der Zeuge S…r das schriftliche „Angebot“ vom 12.12.2021 bereits mehr als einen Monat vor Vertragsabschluss übergab. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf das Urteil des 7. Zivilsenats des BGH vom 06.07.2023 (BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082, beck-online).

Die Klage ist der Beklagten am 04.07.2023 zugestellt worden.

Die Beklagte hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 24.07.2023 (Bl. 11 d.A.) den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.07.2023 (Bl. 17 d.A.) beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.075,31 € gemäß § 357 Abs. 1 BGB.

Die §§ 312 ff. BGB sind gemäß § 312 Abs. 1 BGB grundsätzlich anwendbar. Die Klägerin hat als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB von der Beklagten als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von insgesamt 39.984,00 € eine Photovoltaikanlage und einen Batterieheimspeicher zur Einspeicherung des erzeugten Solarstromes erworben zur privaten Nutzung im Eigenheim der Klägerin.

Die §§ 312 ff. BGB sind nicht gemäß § 312 Abs. 2 bis 8 BGB ausnahmsweise nur eingeschränkt anwendbar. Insbesondere liegt kein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 650 i Abs. 1 BGB vor. Die Montage einer Photovoltaikanlage und der Einbau eines Batterieheimspeichers stellen keine erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude dar, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar wären (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 2 Bauvertrag, Verbraucherschutz im Baurecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bauvertrag Rn. 52 bis 54, beck-online).

Dass die Klägerin vom streitgegenständlichen Vertrag bereits anteilig zurücktreten ist, lässt die Möglichkeit eines Widerrufs unberührt. Zwischen anderen Rechtsbehelfen eines Verbrauchers und dem Widerrufsrecht besteht kein Vorrangverhältnis. Vielmehr kann der Verbraucher zwischen der Ausübung verschiedener Rechte frei wählen und sich dabei auch bewusst für ein bestimmtes Rückabwicklungssystem entscheiden oder mehrere Rechtsbehelfe zeitgleich geltend machen (BGH, Urteil vom 25.11.2009 – VIII ZR 318/08, NJW 2010, 610, beck-online).

Die Klägerin war gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB zum Widerruf berechtigt. Der streitgegenständliche Vertrag wurde gemäß § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Anders als nach dem früheren Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gemäß § 312 BGB in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Vertragsschluss mündliche Verhandlungen vorausgegangen sind und wo die Motivation des Verbrauchers zum Vertragsschluss geweckt worden ist. Gemäß § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB kommt es nur noch darauf an, wo die zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen abgegeben wurden und auch dem anderen Teil zugehen und wirksam werden (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312b Rn. 35). Diesem Maßstab folgend wurde der streitgegenständliche Vertrag gemäß § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen.

Der streitgegenständliche Vertrag ist am 28.01.2022 bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Klägerin und des Zeugen S…r als Stellvertreter der Beklagten am Wohnsitz der Klägerin abgeschlossen worden, indem die Klägerin und der Zeuge S…r das schriftliche „Angebot“ vom 12.12.2021 nach diversen handschriftlichen Anpassungen jeweils unterzeichneten (Anlage B 2).

Dass der Zeuge S…r der Klägerin zuvor das zugrundeliegende schriftliche „Angebot“ vom 12.12.2021 bereits am 20.12.2021 unterbreitet hatte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Zeitpunktes des Zustandekommens des streitgegenständlichen Vertrages. Insbesondere kann nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, es liege ein zeitliches Auseinanderfallen von Angebot und Annahme dergestalt vor, dass der Zeuge S…r mit der Aushändigung des schriftlichen „Angebots“ vom 12.12.2021 am 20.12.2021 ein Angebot gemäß § 145 BGB unterbreitet habe, welches sodann die Klägerin mit ihrer Unterschrift am 28.01.2022 gemäß § 147 BGB angenommen habe.

Zum einen stellt die Aushändigung des schriftlichen „Angebots“ vom 12.12.2021 am 20.12.2021 bereits kein verbindliches Vertragsangebot dar. Dieses „Angebot“ war nicht vom Zeugen S…r in der betreffenden Unterschriftenzeile unterschrieben und enthielt auf Seite 6 eine Schriftformklausel. Die Übersendung eines einzelnen Vertragsentwurfs ohne Unterschrift stellt regelmäßig kein verbindliches Vertragsangebot dar, wenn der Entwurf eine Schriftformklausel und Unterschriftenzeilen für die Vertragsparteien enthält (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.08.2020 – 13 U 4391/19, BeckRS 2020, 19805 Rn. 21 bis 22, beck-online). Greifbare Anhaltspunkte, die ausnahmsweise für eine Verbindlichkeit dieses „Angebots“ sprechen würden, sind weder vorgetragen noch für das Gericht erkennbar. Im Gegenteil spricht für eine Unverbindlichkeit dieses „Angebots“, dass die Parteien am 28.01.2022 noch handschriftliche Änderungen an dem Dokument in nicht unerheblichem Umfang vorgenommen haben.

Zum anderen hätte selbst für den Fall, dass man in der Aushändigung des schriftlichen „Angebots“ vom 12.12.2021 ein verbindliches Vertragsangebot erblicken würde, die Klägerin aufgrund der handschriftlichen Änderungen am 28.01.2022 ein neues Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB abgegeben, welches der Zeuge S…r durch seine Unterschrift sodann angenommen hätte.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des 7. Zivilsenats des BGH vom 06.07.2023 (BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082, beck-online) die Auffassung vertritt, dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages fehle der außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen typischerweise innewohnende Überrumpelungs- und Überraschungseffekt, da der Zeuge S…r das schriftliche „Angebot“ vom 12.12.2021 bereits mehr als einen Monat vor Vertragsabschluss übergeben hat und die Klägerin damit ausreichend Zeit Bedenkzeit gehabt habe, vermag dieser Einwand das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB kommt es allein darauf an, dass bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers der Vertrag an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ob und inwieweit zwischen den Parteien im Vorfeld Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, spielt danach keine Rolle.

Der BGH hat insoweit nur klargestellt, dass ein für § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB erforderlicher Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen nicht vorliegt, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt (BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 23, beck-online). Dazu abweichend liegt in dem hier zu entscheidenden Fall – wie bereits oben festgestellt – ein zeitliches Auseinanderfallen von Angebot und Annahme des streitgegenständlichen Vertrages gerade nicht vor.

Schließlich rechtfertigen auch teleologische Erwägungen keine einschränkende Auslegung von § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB dahingehend, dass außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ausnahmsweise keine Verträge umfassen, die zwar bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, denen jedoch vorvertragliche Gespräche zwischen Unternehmer und Verbraucher vorausgegangen sind und somit der typische Überrumpelungs- und Überraschungseffekt fehle. Für solche Situationen sah zwar § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung noch eine Ausnahmeregelung vor. Dieser Ausnahmetatbestand ist jedoch nunmehr weggefallen. Nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher rechtfertigt dieser Umstand keine unterschiedliche Bewertung: Außerhalb von Geschäftsräumen können für den Verbraucher typischerweise Überraschungsmomente und Drucksituationen entstehen. Nach diesem generalisierenden Prinzip kommt es somit auf die konkrete Überrumpelung nicht an (Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312b, Rn. 5, juris).

Die Klägervertreter haben den Widerruf ordnungsgemäß mit Schriftsatz vom 12.09.2023 (Bl. 26 d.A.) gemäß § 355 Abs. 1 BGB erklärt, soweit die Willenserklärung der Klägerin den Erwerb und die Montage des Batterieheimspeichers betrifft.

Ein gewillkürter Teilwiderruf ist nach allgemeiner Auffassung jedenfalls dann zulässig, sofern wie im vorliegenden Fall von einer objektiven Teilbarkeit der geschuldeten Leistung auszugehen ist (m.w.N. BeckOGK/Mörsdorf, 1.10.2023, BGB § 355 Rn. 42).

Die Beklagtenvertreter haben die Widerrufserklärung der Klägervertreter auch nicht wirksam gemäß § 174 S. 1 ZPO zurückgewiesen. Danach kann eine solche Zurückweisung nur unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Eine Unverzüglichkeit scheidet bereits deswegen aus, weil die Beklagtenvertreter die Widerrufserklärung der Klägervertreter nicht mit ihrer ersten Reaktion vom 29.09.2023 (Bl. 51 bis 53 d. A.), sondern erst mit ihrer zweiten vom 10.11.2023 (Bl. 98 d. A.) zurückgewiesen haben. Es liegt im Wesen einer Unverzüglichkeit, dass die unverzüglich vorzunehmende Handlung nicht erst im zweiten Anlauf vorgenommen wird (LG Köln, Urteil vom 30.10.2015 – 7 O 112/15, BeckRS 2015, 18285, beck-online).

Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn auch die Zurückweisungserklärung der Beklagtenvertreter erfolgte eindeutig nicht mehr unverzüglich. Zwischen dem Zugang der Widerrufserklärung bei den Beklagtenvertretern am 15.09.2023 und damit deren Kenntnis davon und dem Zugang der Zurückweisungserklärung der Beklagtenvertreter bei den Klägervertretern am 13.11.2023 lagen insgesamt 59 Tage. Dies ist in keiner Weise unverzüglich im Sinne des § 174 BGB. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach mehr als einer Woche ist auch, wenn man dem Zurückweisenden eine angemessene Überlegungsfrist und die Möglichkeit, Rechtsrat einzuholen, zubilligt, nach herrschender Ansicht nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 BGB, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen (m.w.N. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 174 Rn. 27). Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die hier einen längeren Zeitraum noch als unverzüglich erscheinen lassen könnten, sind weder von den Beklagtenvertretern vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

Der Widerruf ist nicht verfristet. Die vierzehntägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ist gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht in Gang gesetzt worden, da es die Beklagte versäumt hat, die Klägerin entsprechend den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Art. 246 b § 2 Abs 1 EGBGB zu unterrichten.

Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB in Verbindung mit § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB erloschen. Danach erlischt das Widerrufsrecht beim einem Verbrauchsgüterkauf spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Waren.

Für den Beginn der Ausschlussfrist kommt es vorliegend nicht auf den Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB) sondern auf den Erhalt der Waren an (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB).

Der streitgegenständliche Vertrag ist ein Verbrauchsgüterkauf. Verbrauchsgüterkäufe sind gemäß § 474 Abs. 1 BGB Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241 a Abs. 1 BGB) kauft. Für die vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845; Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018 – 7 U 38/17, BeckRS 2018, 38740, beck-online; Schneidewindt, NJW 2013, 3751, beck-online). Daran gemessen stellt der streitgegenständliche Vertrag einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung dar. Der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Vertrages liegt in der Lieferung der Photovoltaikmodule und des Batterieheimspeichers. Der Preis (netto) für die Lieferung der Photovoltaikmodule belief sich auf 13.811,25 € und für den Batteriespeicher (ohne Zubehör) auf 11.750 €. Die Kosten für die Montage- und Inbetriebnahme der zu liefernden Anlagebestandteile beliefen sich jeweils auf niedrige dreistellige Beträge.

Zwar ist der Vortrag der Parteien in Bezug auf die Frage, wann die Klägerin den streitgegenständlichen Batteriespeicher erhalten hat, widersprüchlich.

Vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift, dem Verbraucher die Prüfung der Ware zu ermöglichen, ist für die Bestimmung des Begriffs des Warenerhalts der Zeitpunkt maßgeblich, zu welchem die Ware durch den Unternehmer in Erfüllungsabsicht dergestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt ist, dass dieser sie auf ihre Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit untersuchen kann. Dem folgend kommt es bei einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung entscheidend auf die Lieferung und die Installation bzw. Inbetriebnahme der Ware an (m.w.N. BeckOGK/Mörsdorf, 1.10.2023, BGB § 356 Rn. 27).

Die Klägervertreter haben vorgetragen, dass der Batterieheimspeicher erst am 01.10.2022 geliefert, installiert und in Betrieb genommen worden sei. Die Beklagtenvertreter haben vorgetragen, dass der Batterieheimspeicher bereits am 01.09.2022 geliefert, installiert und in Betrieb genommen worden sei.

Jedoch bedarf es keiner Entscheidung, zu welchem der beiden Zeitpunkte der Batterieheimspeicher geliefert, installiert und in Betrieb genommen wurde. Selbst wenn man dem Vortrag der Beklagtenvertreter folgend für die Inbetriebnahme auf den früheren Zeitpunkt des 01.09.2022 abstellen würde, wäre das Widerrufsrecht der Klägerin nach § 188 Abs. 1, Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 15.09.2023 erloschen. Noch an diesem Tage ist der mit Schriftsatz vom 12.09.2023 (Bl. 26 d.A.) erklärte Widerruf den Beklagtenvertretern zugegangen.

Als Rechtsfolge sind die empfangenen Leistungen gemäß § 357 Abs. 1 BGB spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren, soweit die Willenserklärung widerrufen wurde. Dem folgend muss die Beklagte den anteiligen Kaufpreis in Höhe von 17.075,31 € an die Klägerin zurückzahlen. Im Gegenzug muss die Klägerin den Batterieheimspeicher an die Beklagte herausgeben, wobei die Beklagte ausnahmsweise gemäß § 357 Abs. 7 BGB zur Abholung verpflichtet ist. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin ist die Beklagte zur Abholung des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers nicht bereit und befindet sich daher gemäß §§ 293, 295 S. 2 BGB im Annahmeverzug.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2023 gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen gemäß § 357 Abs. 1 BGB tritt automatisch Verzug ein. Die Frist beginnt für den Unternehmer gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB mit dem Zugang der Widerrufserklärung. Die Widerrufserklärung der Klägervertreter ist den Beklagtenvertretern am 15.09.2023 zugegangen. Gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB endete die 14-tägige Rückgewährfrist mit Ablauf des 29.09.2023, sodass sich die Beklagte seit dem 30.09.2023 in Verzug befindet.

Im Übrigen hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 28.04.2023 bis zum 29.09.2023 und auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich nämlich bis einschließlich 29.09.2023 mit der anteiligen Rückzahlung des Kaufpreises nicht in Verzug. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27.04.2023 (Anlage K 4) den anteiligen Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Beklagte zur anteiligen Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert. Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2023 (Anlage K 5) die Rückabwicklung des Vertrages verweigert. Jedoch war die mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2023 (Anlage K 4) geltend gemachte Forderung auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 434, 433 BGB mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 348 S. 2, 320 BGB behaftet, da die Klägerin die ihr gemäß § 346 Abs. 1 BGB obliegende Gegenleistung zum Nutzungsersatz nicht angeboten hat (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 33). Daher kommt es auf die Frage, ob die Klägerin zum Teilrücktritt des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels berechtigt war, nicht mehr an.

Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 291 BGB besteht für den Zeitraum ab Klageerhebung bis einschließlich 29.09.2023 ebenfalls nicht, da kein entsprechender Antrag durch die Klägerin gestellt wurde. Ein Antrag wäre aber gemäß § 308 ZPO erforderlich, da Prozesszinsen nicht als rechtliches Minus zu den beantragten Verzugszinsen einzustufen sind (VGH München, Beschluss vom 24.09.1999 – 21 ZB 98.2936, BeckRS 1999, 26621, beck-online).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert entspricht gemäß § 3 ZPO dem Betrag der Hauptforderung. Den Anträgen auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt daneben keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 09.05.2017 – XI ZR 484/15, BeckRS 2017, 113352, beck-online).

Die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 24.11.2023 und der Klägervertreter vom 09.12.2023 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO gegeben.

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