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Kaffee im Mietwagen verschüttet – Haftung

AG Bonn – Az.: 118 C 158/17 – Urteil vom 26.01.2018

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 750 EUR seit dem 23.08.2017 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klageforderung, soweit sie nicht bereits mit Anerkenntnisurteil vom 01.09.2017 zugesprochen wurde, ist im Wesentlichen unbegründet.

Der Klägerin steht darüber hinaus der geltend gemacht Zinsanspruch aus §§ 280, 286, 288 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag zu. Verzug ist insoweit durch Zustellung der Anspruchsbegründung eingetreten.

Der Klägerin steht aus dem Mietvertrag jedoch kein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 573,03 EUR zu.

Denn die Parteien hatten im Mietvertrag vereinbart, dass der Beklagte lediglich bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts von 750 EUR für von ihm verursachte Schäden am gemieteten Fahrzeug haftet, sofern ihm nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

So liegt der Fall hier. Es kann insoweit dahin gestellt bleiben, wie generell der Konsum von Heißgetränken während der Fahrt im Unfallrecht zu bewerten ist.

Denn jedenfalls wenn der Vermieter Fahrzeuge mit einer Haltevorrichtung für Getränke vermietet, verletzt der Mieter nicht bereits deswegen grob fahrlässig seine Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er diese Vorrichtung auch für Getränke während der Fahrt benutzt. Das Greifen nach einem Getränk in dieser Vorrichtung ist von der Gefahrenlage auch nicht mit dem Greifen nach herunter gefallenen Gegenständen im Fußraum vergleichbar, da die Haltevorrichtungen üblicherweise so angebracht sind, dass ein Griff dorthin mit einer Hand möglich ist, ohne die Aufmerksamkeit in erheblicher Weise vom Verkehr abzulenken.

Dass der Beklagte dabei versehentlich den Becher nicht richtig griff, sondern nur am Deckel anfasste, stellt zwar eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, diese ist jedoch nicht in besonders schwerem Maß (§ 277 BGB) verletzt worden. Es handelt sich vielmehr um einen Fehler, der leicht passiert, gerade wenn man sich auf den Straßenverkehr konzentriert.

Auch das Verreißen des Steuerrads, nachdem sich heißer Kaffee auf seinen Schoß ergossen hatte, stellt ein Fehlverhalten dar, dass leicht passieren kann.

In Ermangelung einer Hauptforderung in dieser Höhe bestand auch kein Anspruch auf Erstattung der Zinsforderung aus diesem Betrag. Verzug mit der Zahlung des Selbstbehalts ist auch nicht bereits durch Zustellung des Mahnbescheids eingetreten, da der Mahnantrag zu hoch war und für den Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war, welchen Teil der klägerischen Forderung er zu begleichen verpflichtet war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 93 ZPO. Das Anerkenntnis des Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin noch als „sofort“ zu werten. Denn es ist unmittelbar nach Zugang der Klagebegründung ergangen. Aus der Begründung des Mahnbescheids war für den Beklagten nicht erkennbar, dass die Klägerin diese auf den mietvertraglich vereinbarten Selbstbehalt stützen wollte. Aus dem Mietvertrag selbst war für den Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar, dass er mit dem gesondert vom ihm vergüteten „Vollkasko- und Diebstahlschutz“ nicht anteilige Vollkaskoversicherungsbeiträge bei einer Versicherung tätigte, sondern die Klägerin selbst im Rahmen des Mietvertrages diese Leistung anbot. Insofern musste er nicht erkennen, dass die im Mahnverfahren geltend gemachte Hauptforderung „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Unfall mit KFZ X-XX … …“ den vereinbarten (berechtigten) Selbstbehalt von 750 EUR enthielt. Dies ergab sich erst aus der Klagebegründung.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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