Skip to content

Fiktive Schadensabrechnung Verkehrsunfall – kostengünstigere Reparaturmöglichkeit

LG Wuppertal – Az.: 9 S 141/17 – Urteil vom 25.01.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 20.07.2017, 9 C 58/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 445,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45% und die Beklagte zu 55%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 15.03.2015, an dem sein Fahrzeug (Erstzulassung 23.03.2010) und ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger rechnet seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Privatgutachtens S vom 17.03.2015 (Bl. 10-31 d.A.) ab. Darin heißt es u.a.: „Bei den Arbeitslöhnen wurden die Stundenverrechnungssätze der ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt für Karosserie & Lack C GmbH in T zugrunde gelegt“ (S. 6 GA, Bl. 17 d.A.). Der Stundensatz wird darin mit netto 103,75 € beziffert.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat die Beklagte im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensregulierung nach eigener Gutachtenüberprüfung vom 19.03.2015 (Bl. 37 ff d.A.) die im Privatgutachten ausgewiesenen Stundensätze unter Bezugnahme auf die Referenzwerkstatt „XXfahrzeuglackierung“ in G mit einer Entfernung zum Anspruchsteller von 6,1 km auf netto 95 € gekürzt erstattet sowie einen Ersatz für UPE-Aufschläge, welche in den angesetzten Einzelteilpreisen in Höhe von durchschnittlich 10% und damit insgesamt in Höhe von 65,77 € enthalten und folglich in Abzug zu bringen seien, abgelehnt.

Das Amtsgericht hat – nach Beweisaufnahme durch Einholung von schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 07.07.2016 (Bl. 167 d.A.) und vom 23.03.2017 (zur Frage, ob die im Privatgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze im Rahmen mittlerer ortsüblicher Stundensätze liegt, Bl. 237 ff d.A.) – unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 667,39 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Beklagte sei zur Zahlung von 156,19 € wegen einer zu Unrecht erfolgten Kürzung der Lohnkosten und in Höhe von weiteren 65,77 € wegen der zu Unrecht erfolgten Nichterstattung der UPE-Aufschläge verpflichtet. Mit den Ausführungen des OLG München (10 U 859/13) müsse sich der Geschädigte nicht auf eine billigere Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn in einem Privatgutachten bereits die üblichen und mittleren Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht seien; UPE-Aufschläge seien ersatzfähig, da deren Erhebung den örtlichen Gepflogenheiten entspreche, wie durch den Sachverständigen festgestellt und darüber hinaus gerichtsbekannt.

Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts insoweit an, als sie zur Zahlung von 156,19 € wegen der Kürzung der Lohnkosten und in Höhe von weiteren 65,77 € wegen der Nichterstattung der UPE-Aufschläge verurteilt worden ist. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit fiktiver Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und die darin aufgestellten Grundsätze (BGH NJW 2010, 606 (VW-Urteil); 2010, 2118 (BMW-Urteil); 2010, 2725 (Mercedes-Urteil); 2010, 2727 (Audi-Urteil); 2010, 2941 (Eurogarant-Urteil/Mercedes II); 2013, 2817; 2014, 3236; 2015, 2110) seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, mit der Folge, dass der Geschädigte sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen müsse, wenn – wie hier – die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard gleichwertig sei. Hier gelte als zugestanden, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls älter als 3 Jahre war, seit seiner Erstzulassung nicht stets in einer Fiat-Vertragswerkstatt gewartet und repariert worden sei und dass die Fa. XX den Schaden am klägerischen Fahrzeug einer Fiat-Vertragswerkstatt technisch gleichwertig repariere.

Sie beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Solingen vom 20.07.2017, Az. 9 C 58/15, die Klage insoweit abzuweisen, als sie zur Zahlung an den Kläger in Höhe von mehr als 445,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 verurteilt worden ist,

2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil im streitgegenständlichen Privatgutachten Stundenverrechnungssätze nicht einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern von vornherein nur mittlere, ortsübliche Kosten einer freien Werkstatt kalkuliert worden seien. Er müsse sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf angeblich günstigere Konditionen bei der Fa. XX als Partnerwerkstatt der Beklagten verweisen lassen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte im Entscheidungsfall keinen Anspruch auf Zahlung von 156,19 € wegen der vorgerichtlichen Kürzung der Lohnkosten und in Höhe von weiteren 65,77 € wegen der Nichterstattung der UPE-Aufschläge. Diese Positionen sind nicht vom dem Kläger dem Grunde nach gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzanspruch aus §§ 115 Abs. VVG, 7 Abs. 1 StVG, 249 ff BGB erfasst:

1.

Das Landgericht Hamburg hat zur Möglichkeit eines Verweises auf eine günstigere Reparatur in einer anderen freien Fachwerkstatt in seiner Entscheidung vom 20.04.2017, 331 S 45/16 ausgeführt (in juris Rn 25-27):

„Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm geschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggfs. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in dieser Werkstatt entspricht und wenn er ggfs. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH NJW 2014, 3236; BGH VersR 2015, 861; BGH NZV 2003, 372 ff.; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl., § 249 Rn. 24).

Der Rechtsprechung des BGH ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass eine Verweisung des Geschädigten nur dann in Betracht kommt, wenn die dem von ihm zur fiktiven Abrechnung vorgelegten Schadensgutachten die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt sind. Es gibt auch keinen Grund dafür, eine Verweisung des Geschädigten nur in Fällen zuzulassen, in denen Schadensgutachten auf der Basis der Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert sind, eine Verweisung im Rahmen der Schadensminderungspflicht aber nicht zuzulassen, wenn eine Kalkulation auf der Basis abstrakter mittlerer Verrechnungssätze erfolgt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2003 (vgl. BGH NZV 2003, 372 ff.) gerade festgestellt:

„Grundlage der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken und freien Werkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet.“ Daraus ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des BGB mittlere Verrechnungssätze nicht den erforderlichen Reparaturaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wiedergeben. Soweit der Kläger vorträgt, die Verweisungsmöglichkeit würde vorliegend dazu führen, dass der Geschädigte immer die billigste Reparaturwerkstatt wählen müsse, überzeugt dies nicht. Die Verweisung kommt nur dann in Betracht, wenn der Schädiger die Gleichwertigkeit und mühelose Erreichbarkeit der Referenzwerkstatt nachweist. Daher erhält der Geschädigte Kosten für eine Reparatur, welchem dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.“

Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an – entgegen den gegenteiligen Ansichten in der Rechtsprechung, wie sie mit der Berufungserwiderung dargestellt wird.

Durch einen Verweis auf eine günstigere als die vom Geschädigten bzw. dem Privatsachverständigen als Referenzwerkstatt gewählte, freie Werkstatt wird der Geschädigte im Falle einer fiktiven Abrechnung bereits denklogisch nicht in seiner Dispositionsbefugnis eingeschränkt, wie von Klägerseite eingewandt wird. Denn der Kläger hat sein Fahrzeug nicht repariert bzw. reparieren lassen, sondern begehrt Restitution in Form einer Geldzahlung. Die Höhe der zur sach- und fachgerechten Instandsetzung erforderlichen Geldzahlung hat im Falle einer Uneinigkeit der Parteien das Gericht auf der Grundlage von § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden – nicht die Parteien durch Vorlage von Privatsachverständigengutachten. Erforderlich zur Wiederherstellung der beschädigten Sache sind dann nur die Kosten, welche zur Reparatur erforderlich sind. Ist unstreitig, dass eine für den Geschädigten zugängliche und erreichbare Werkstatt eine sach- und fachgerechte Reparatur, welche dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, kostengünstiger als eine andere freie Werkstatt erbringt, so ist nur der günstigere Betrag zur Reparatur erforderlich.

Der Geschädigte wird damit auch nicht insoweit in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt, als ihm durch den Verweis auf eine günstigere freie Fachwerkstatt als die von Privatsachverständigen gewählte die Freiheit genommen werden würde, zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung zu treffen, sein Fahrzeug doch in einer Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens reparieren zu lassen. Denn der Geschädigte kann zur konkreten Schadensberechnung übergehen, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als der fiktive Ansatz und sich der Geschädigte nicht bereits bindend auf eine fiktive Abrechnung festgelegt hat (BGH VI ZR 654/15 in juris Rn 18).

Im Entscheidungsfall bestreitet der Kläger nicht, dass die Beklagte eine gleichwertige und mühelos erreichbare Reparaturmöglichkeit nachgewiesen hat. Soweit er bereits in erster Instanz vorgetragen hat, er müsse sich nicht auf eine angeblich günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, hat der Beklagtenvertreter in der Kammersitzung vom 04.01.2018 auf Nachfrage erklärt, die behauptete Tatsache, dass die von der Gegenseite benannte Werkstatt im angegebenen Umfang günstiger sei, werde nicht mehr bestritten.

2.

Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören nach zutreffender und herrschender Ansicht in der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Aufschläge, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur angefallen wären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, 1 U 108/11; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, 9 U 5/12; AG Köln, Urteil vom 09.08.2011, 268 C 218/10; AG Köln, Urteil vom 14.01.2010, 264 C 118/09; AG Köln, Urteil vom 06.05.2010, 262 C 518/09).

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Dies kann nach Ansicht der Kammer aber dann nicht gelten, wenn dem Geschädigten ein Referenzbetrieb genannt wird, der für den Geschädigten zugänglich und erreichbar ist und eine sach- und fachgerechte Reparatur anbietet, welche dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, ohne einen solchen Aufschlag zu erheben. Dann sind die Beträge in Höhe von UPE-Aufschlägen zur Beseitigung des Schadens nicht erforderlich. Daran ändert auch nichts, dass eine überwiegende Anzahlt von Werkstätten, wie vom Kläger eingewandt wird, solche Aufschläge erheben. Der Kläger wird dadurch auch in keiner Weise in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Die obigen Ausführungen unter Ziff. 1 gelten hier entsprechend.

Die Beklagte hat – von dem Kläger unbestritten – vorgetragen, bei einer Reparatur des Fahrzeugs in der Werkstatt der Fa. XX wären UPE Aufschläge nicht berechnet worden, weil diese Werkstatt die Aufschläge nicht verlange.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie der grundsätzlichen Bedeutung der streitgegenständlichen Rechtsfrage erfordern Belange der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Sache hat hier grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. BGH, IV ZR 543/15, in juris).

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 230 €

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos