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Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses – Klagefrist

LG Münster – Az.: 26 O 52/17 – Urteil vom 24.01.2018

Die einstweilige Verfügung vom 30.11.2017 bleibt aufrecht erhalten.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Vollziehung der in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 23.11.2017 getroffenen Beschlüsse.

Bei der Verfügungsklägerin ( im Folgenden: KG) handelt es sich um eine sog. „Einheits-KG“; Kommanditisten zu je 50% sind Frau T und der Verfügungsbeklagte zu 2); diese sind zerstritten. Einzige Gesellschafterin der Komplementär GmbH ( im Folgenden: GmbH) wiederum ist die Verfügungsklägerin. In der Komplementär GmbH waren Frau T und der Verfügungsbeklagte zu 2) ursprünglich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer.

Durch Beschluss der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 24.10.2017 wurde der Verfügungsbeklagte zu 2) von der Geschäftsführerin T als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen. Zuvor hatten sich die beiden Geschäftsführer einschließlich ihrer Rechtsanwälte zu anberaumten Gesellschafterversammlungen der Verfügungsklägerin sowie der Verfügungsbeklagten zu 1) getroffen, diese sodann aus Formgründen jedoch nicht abgehalten und den 23.11.2017 als Termin für neue Versammlungen abgestimmt. Im Anschluss daran erfolgte in einer von der allein anwesenden Geschäftsführerin T spontan abgehaltenen “ außerordentlichen Gesellschafterversammlung“ der Verfügungsbeklagten zu 1) die Abberufung des Verfügungsbeklagten zu 2) durch die Geschäftsführerin T; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.12.2017 Bezug genommen. Letzteres war Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 25 0 …/17 LG Münster. Dort fand am 23.11.2017 eine bis ca. 8 Stunden dauernde mündliche Verhandlung statt infolge derer die Abberufung des Verfügungsbeklagten zu 2) als wirksam bestätigt wurde; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 23.11.2017 – Anlage AS 3 – Bezug genommen. Eine Anfechtungsklage ist zwischenzeitlich erhoben.

Im Anschluss an die vorbenannte mündliche Verhandlung vom 23.11.2017 wurden sowohl eine Gesellschafterversammlung der KG als auch der GmbH abgehalten; anwesend war – neben seinem Rechtsanwalt – nur der Verfügungsbeklagte zu 2). In der Versammlung der KG wurden der Verfügungsbeklagte zu 2) zum besonderen Vertreter für die GmbH bestellt und gleichzeitig Anweisungen an den Geschäftsführer/besonderen Vertreter der GmbH beschlossen; u.a. hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beschlüsse; auf das Protokoll vom 23.11.2017 – Anlage AG 23 – wird Bezug genommen.

In der Satzung der KG ist in § 6 „Gesellschafterbeschlüsse“ u-a. bestimmt:

“ (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und die Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, auf die mindestens 75% der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter entfallen.

Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so hat die GmbH unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist (…) ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig….“.

(3) (…) Je 1,- EUR einer Kommanditeinlage gewähren eine Stimme. Die GmbH ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.“

In der Gesellschafterversammlung der GmbH wurden sodann u.a. die hier streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst; auf das Protokoll vom 23.11.2017 – Anlage AG 24 – wird Bezug genommen.

Unter dem 24.11./30.22.2017 meldete der Verfügungsbeklagte zu 2) die Abberufung von Frau T als Geschäftsführerin der GmbH zur Eintragung im Handelsregister an; auf die Anlagen AS 6 und AS 8 wird Bezug genommen.

Das Gericht hat unter dem 30.11.2017 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den Verfügungsbeklagten die Vollziehung der in der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 23.11.2017 gefassten Beschlüsse, nämlich a) Abberufung der Frau T als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund, b) Kündigung des Dienst- bzw. Arbeitsvertrags I und c) Bestellung des Verfügungsbeklagten zu 2) als besonderen Vertreter zur Durchsetzung der vorstehenden Beschlüsse untersagt wurde. Auf den Inhalt der einstweiligen Verfügung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom jeweils 06.12.2017 haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch erhoben.

Insoweit wird vorgetragen: Bereits am 24.10.2017 habe man sich verbindlich über die Abhaltung neuer Gesellschafterversammlungen am 23.11.2017 geeinigt. Die Gesellschafterbeschlüsse der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 23.11.2017 seien wirksam zustande gekommen; der Verfügungsbeklagte zu 2) habe als besonderer Vertreter der Verfügungsklägerin diese in der Gesellschafterversammlung wirksam vertreten. Die Verfügungsklägerin ihrerseits sei trotz der satzungsgemäßen Regelung in § 6 Abs. 2 beschlussfähig gewesen, da Frau T die Versammlungen boykottiert habe. So habe er, der Verfügungsbeklagte zu 2), bereits – und insoweit unstreitig – mit Schreiben vom 27.10.2017 zu Gesellschafterversammlungen am 15.11.1017 geladen; diese habe Frau T abgesagt; auf die Anlagen AG 10-12 wird Bezug genommen. Auch diejenigen vom 23.11.2017 habe sie abgesagt; auf die Anlage AG 20 wird Bezug genommen. Im Übrigen lägen wichtige Gründe für die Abberufung von Frau T als Geschäftsführerin der GmbH vor; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Verfügungsbeklagten zu 2) vom 22.12. 2017 und 22.01.2018 Bezug genommen.

Schlussendlich vertreten die Verfügungsbeklagten die Ansicht, die Beschlüsse vom 23.11.2017 seien zwischenzeitlich bestandskräftig; es sei nicht ersichtlich, dass eine Anfechtungsklage fristgerecht anhängig gemacht worden sei.

Die Verfügungsbeklagten beantragen, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 30.11.2017 den Antrag vom 28.11.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 30.11.2017 aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2018 wurde der Entwurf einer Klageschrift der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) vom 09.01.2018 in Augenschein genommen. Mit dieser Klage wird die Feststellung der Nichtigkeit der am 23.11.2017 von der Verfügungsbeklagten zu 1) gefassten Beschlüsse begehrt.

Entscheidungsgründe

Die unter dem 30.11.2018 erlassene einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten.

A.

Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Vollziehung der in der Verfügungsbeklagten zu 1) am 23.11.2017 gefassten Beschlüsse zu da diese unwirksam sind.

I.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten sind die vorgenannten Beschlüsse nicht zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen, so dass für eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum mehr wäre. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die dem in Augenschein genommenen Klageentwurf vom 09.01.2018 zugrundeliegende Klage fristgerecht im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG oder der insoweit maßgeblichen Satzungsbestimmungen der GmbH erhoben wurde. Ebenso kann dahinstehen, ob diese hinsichtlich der fehlenden Angabe eines gesetzlichen Vertreters der Beklagten oder die Bestellung eines etwaigen Prozesspflegers – derzeit – unzulässig ist. Zwar ist bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH grundsätzlich auch die Frist des § 246 Abs. 1 AktG entsprechend anwendbar. Diese Frist betrifft indessen nur die reine Anfechtungsklage. Hier liegt ersichtlich aber gerade keine Anfechtungsklage, sondern eine Nichtigkeitsklage vor; der Antrag ist gerichtet auf Feststellung, dass die am 23.11.2017 von der „E- GmbH gefassten Beschlüsse nichtig sind“. Für die Nichtigkeitsklage gilt die Klagefrist des §246 AktG nicht ( vgl. Saenger/Inhester, Komm. zum GmbHG, 2011, Anhang zu § 47 GmbHG Rdn. 110). Auch aus den satzungsgemäßen Bestimmungen der GmbH folgt nichts Abweichendes: Die Satzung enthält in § 9 Abs.10 eine Achtwochenfrist; diese bezieht sich indessen ausschließlich auf eine Anfechtung der Beschlüsse; nicht aber auf die Feststellung ihrer Nichtigkeit. Mangels einer entsprechenden Ausschlussfrist kommt es daher auf etwaige Zulässigkeitsmängel der erhobenen Nichtigkeitsklage in diesem Verfahren nicht an; im Falle ihres Vorliegens können diese vielmehr bis zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung behoben werden.

II.

1. Die Wirksamkeit der Beschlussfassung in der GmbH scheitert nicht an einer fehlenden ordnungsgemäßen Ladung. Zwar ist zu einer Gesellschafterversammlung in der GmbH grundsätzlich durch deren Geschäftsführer zu laden. Diese Ladung hat nach § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu1) schriftlich binnen einer 2-Wochen-Frist zu erfolgen. Im vorliegenden Fall haben sich jedoch die Parteien anlässlich der für den 24.10.2017 ursprünglich geplanten Gesellschafterversammlungen einvernehmlich auf die Abhaltung neuer Versammlungen am 23.11.2017 verständigt; diese Einigung unter den damaligen Geschäftsführern T und N ersetzt die satzungsgemäßen Vorgaben. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin lag auch nicht lediglich eine unverbindliche Terminsabstimmung vor. Frau T – in ihrer Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH und damit gleichzeitig gesetzliches Vertretungsorgan der Komplementär-GmbH als Alleingesellschafterin der GmbH – hat ausweislich ihrer e-mail vom 20.11.2017 die „Gesellschafterversammlung“ für den 23.11.2017 abgesagt und damit zu verstehen gegeben, dass sie selbst von einer verbindlich vereinbarten Gesellschafterversammlung ausging .

2. Ob die Beschlussfassung in der GmbH wirksam durch Herrn N als besonderer Vertreter erfolgen konnte, kann letztlich dahinstehen: In einer Komplementär-GmbH, in der – wie hier – alle Anteile von der KG gehalten werden, nehmen die der KG als Gesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr; über die Kündigung eines Geschäftsführers entscheidet daher – sofern vorhanden – dessen Mitgeschäftsführer ( vgl. auch BGH, Urt. v. 16.07.2007, II ZR 109/06). Fehlt ein weiterer Mitgeschäftsführer – Herr N als ursprünglich ebenfalls alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH wurde durch Beschluss der ebenfalls alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin Frau T wirksam abberufen. Denn diese konnte insoweit unter Verzicht auf Förmlichkeiten eine Gesellschafterversammlung der GmbH einberufen und die Abberufung des Verfügungsbeklagten zu 2) als Geschäftsführer beschließen. Dieser Beschluss ist – Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich – bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zwischenzeitlich erhobenen Anfechtungsklage zunächst voll wirksam. Fehlt demnach ein entscheidungsbefugter Geschäftsführer, der den jeweils anderen Mitgeschäftsführer abberufen könnte, muss die Willensbildung in der KG selbst erfolgen und können Weisungen für die Gesellschafterversammlung der GmbH erteilt werden. Dies kann im Prinzip auch über die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters für die GmbH erfolgen.

3. Das Handeln eines inhaltlich angewiesenen besonderen Vertreters in der Gesellschafterversammlung der GmbH setzt indessen voraus, dass die entsprechende Beschlussfassung in der KG ihrerseits wirksam war. Daran jedoch fehlt es im vorliegenden Fall; die KG war bei ihrer Beschlussfassung am 23.11.2017 nicht beschlussfähig.

Gemäß § 6 Abs. 2 der KG Satzung ist deren Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, auf die mindestens 75% der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter entfallen.

Zur Verzichtbarkeit einer förmlichen Ladung gilt das unter II.1. oben ausgeführte entsprechend.

Allein anwesend in der Gesellschafterversammlung der KG war indessen der Verfügungsbeklagte zu 2) als deren ( Kommanditist) Gesellschafter; die weitere (Kommanditist) Gesellschafterin T war nicht anwesend. Damit aber waren lediglich 50% – die GmbH ist nach § 6 Abs. 3 der Satzung vom Stimmrecht ausgeschlossen – des Stimmkapitals anwesend. Dies genügt nicht. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten genügte auch nicht allein die Anwesenheit des Kommanditisten N unter dem Gesichtspunkt eines Boykotts der Gesellschafterversammlung durch Frau T. Zwar kann die bewusste und gewollte Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit treuwidrig sein ( OLG Hamburg Urt. v. 09.11. 1990, 11 U 92/90, zit. nach beck online); die Schwelle zur Treuwidrigkeit wird allerdings erst dann überschritten, wenn Gesellschafter fortgesetzt Gesellschafterversammlungen fernbleiben um damit auf jeden Fall eine entsprechende Beschlussfassung zu verhindern. Im vorliegenden Fall hat die KG Gesellschafterin T jedoch lediglich die in Streit stehende Gesellschafterversammlung vom 23.11.2017 abgesagt. Zu der bereits zuvor für den 15.11.2017 einberufene Versammlung musste Frau T als Gesellschafterin nicht erscheinen: zum einen waren beide Einladungen ausweislich der Anlagen AG 10 und AG 11 trotz seiner Abberufung vom 24.10.2017 von dem Verfügungsbeklagten zu 2) “ als Geschäftsführer“ ausgesprochen worden. Zum anderen tragen die Verfügungsbeklagten selbst vor, dass am 24.10.2017 neue Gesellschafterversammlungen für den 23.11.2017 verbindlich beschlossen wurden und ein früherer Termin nicht möglich gewesen sei. Waren jedoch Gesellschafterversammlungen für den 23.10.2017 vereinbart worden, musste sich die Gesellschafterin T nicht auf einen anderen, einseitig bestimmten Termin einlassen.

Die Absage der auf den 23.11.2017 anberaumten Gesellschafterversammlungen als damit allein zu berücksichtigende Terminsabsage genügt nicht für die Annahme einer bewusst herbeigeführten Beschlussverhinderung. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Parteien tiefgreifend zerstritten sind. Am 23.11.2017 fand eine ca. 8-stündige mündliche Verhandlung statt, die überdies noch durch einen Vorfall mit polizeilicher Beteiligung erschwert und unterbrochen wurde. Allein diese Gesamtumstände hätten nach Auffassung des Gerichts die von den Verfügungsbeklagten geschilderte und insoweit als wahr unterstellte Absage von Frau T mit dem Verweis, jetzt keine Zeit mehr ( für Gesellschafterversammlungen) zu haben, nicht als treuwidrig erscheinen lassen. Zum anderen zeigt die bereits zuvor erfolgte schriftliche Absage der KG-Gesellschafterin T vom 20.11.2017 – Anlage AG 20 – , dass diese gerade nicht fortgesetzt eine Beschlussfassung torpedieren wollte, sondern dass sie Gesellschafterversammlungen zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt mangels bisheriger Lösungsansätze als nicht sinnvoll erachtete. Darüber hinaus stand der Verhandlungstermin vom 23.11.2017 im Verfahren 25 0 90/17 LG Münster im Raum, auf den Frau T mit dem Hinweis “ … wir sollten versuchen, unter der meditativen Hilfe des Richters in der Verhandlung vom 23.11.2017 einen Lösungsansatz zu finden“ Bezug nahm. Ferner zeigt der Schlusssatz der vorgenannten e-mail, “ … Sofern Sie die erneute Einberufung einer Gesellschafterversammlung wünschen, sprechen Sie mich gerne an“, dass die Gesellschafterin T ihrerseits Bereitschaft bekundete auf entsprechendes Verlangen des Mitgesellschafters N als vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH nach den Vorgaben der KG Satzung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Schlussendlich hätte der Gesellschafter N ohne weiteres nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 S. 2 und S. 3 der KG Satzung nach einer Beschlussunfähigkeit der KG Gesellschafterversammlung vom 23.11.2017 die unverzügliche Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführerin T verlangen können, die dann auch ohne deren Anwesenheit beschlussfähig gewesen wäre. Ohne diese satzungsgemäßen Vorgaben nicht mindestens einmal in die Praxis umgesetzt zu haben – die Versammlung vom 15.11.2017 zählt aus o.g. Gründen nicht – kann nicht das einmalige Fernbleiben in einer Gesellschafterversammlung als bewusster und zielgerichteter Entscheidungsboykott gewertet werden.

Mangels Beschlussfähigkeit der KG-Versammlung vom 23.11.2017 konnte folglich die KG wirksam weder die GmbH zur Beschlussfassung anweisen noch einen besonderen Vertreter für die dortige Beschlussfassung bestellen; die in der GmbH gefassten Beschlüsse vom 23.11.2017 waren mithin unwirksam.

4. Auf die Frage, inwieweit ggf. wichtige Gründe zur Abberufung der Geschäftsführerin T bestanden, kam es daher nicht mehr an.

B.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Gefahr, dass die Beschlüsse vom 23.11.2017 vollzogen werden und die GmbH insoweit „führerlos“ wäre. Im Übrigen hat der Verfügungsbeklagte zu 2) nach den Anmeldungen vom 24.11.und 30.11.2017 – Anlagen AS 6 und AS 8 – bereits versucht, die Abberufung der Frau T als Geschäftsführerin im Handelsregister eintragen zu lassen. In Anbetracht dieser Umstände ist das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar.

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Die einstweilige Verfügung vom 30.11.2017 war mithin aufrechtzuerhalten.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

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