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Verletzung Verkehrssicherungspflicht Autowaschstraßenbetreiber

LG Darmstadt – Az.: 25 S 20/17 – Urteil vom 12.04.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 16.01.2017 (Az.: 3 C 478/15 (07)) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.914,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus der Beschädigung des Fahrzeugs Ford Kuga, Fzg.-Ident.-Nr. […] vom 18.04.2015 in der Waschanlage der Beklagten […] zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Mit vorliegender Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beschädigung des PKW des Zedenten in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage geltend. Dabei verlangt er als Schaden die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, eine Kostenpauschale (30 €) und Wertminderung. Des Weiteren begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtliche weitere Schäden zu bezahlen (Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall) und vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht Lampertheim hat mit Urteil vom 16.01.2017 die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist ein Sachverständigen-Gutachten vom 6.2.2018 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. […] hinsichtlich der Schadenshöhe eingeholt worden.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in tenorierter Höhe aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 631 BGB zu.

Die Pflichtverletzung der Beklagten besteht in einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Die Beklagte trifft als Waschstraßenbetreiberin die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren. Diese Pflicht hat sie verletzt.

Im Ausgangspunkt trägt der Eigentümer des Kfz, hier der Kläger wie üblich die volle Beweislast. Hat er jedoch dargelegt und nachgewiesen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann – weil das Kfz zuvor unbeschädigt war und der Fahrer sich anweisungsgemäß verhalten hat -, muss der Betreiber den Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden am Kfz entkräften (vgl. dazu Beck’scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth 41. Edition, § 823 Rn. 392 mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend ist in erster Instanz eine Beweisaufnahme durchgeführt worden. Danach war das erst zwei Monate alte Kfz bei Einfahren in die Waschstraße unbeschädigt und entsprechend der Aussage des Zeugen […] ist nicht ersichtlich, inwieweit der Fahrer einen Fehler in der Waschstraße gemacht hat. Insbesondere hat der Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass der Motor seines Fahrzeugs in der Waschanlage abgeschaltet gewesen sei, so dass er nicht nur die Kupplung hätte berühren müssen, sondern auch noch den Startknopf, um das Auto wieder zu starten, was er nicht getan habe.

Sofern die Beklagte sich auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29.09.2016 (Az.: 5 S 105/15) beruft, dass vorliegend keinen Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung vorliege, da das Fahrzeug bei Eintritt des schädigenden Ereignisses dem Einflussbereich des Fahrers nicht entzogen gewesen sei und nicht allein der Beklagten als Betreiberin der Waschanlage überantwortet sei und deshalb im Falle eines im Wagen verbliebenen Zeugen die Ursächlichkeit einer Fehlfunktion für den Schadensablauf danach weiter der Kläger zu erbringen habe, schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Dies würde nämlich bedeuten, dass automatisch unterstellt wird, dass die Kausalität für den eingetretenen Schaden bei dem Fahrer des Fahrzeugs, das in der Waschstraße beschädigt worden ist, gesehen werden muss. Hier jedoch gibt es keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit des Zeugen […] zu zweifeln, so dass der Beweis des ersten Anscheins greift, so dass die Beweislast wie vom Amtsgericht richtig angenommen, bei der Beklagten liegt.

Die Entkräftung des Anscheinsbeweises gelingt der Beklagten vorliegend nicht. Der Betreiber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht nämlich nicht bereits dann, wenn seine Waschanlage den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht. Wie der Sachverständige […] in seinem Gutachten vom 21.10.2016 festgestellt hat, beruhten die an dem klägerischen PKW eingetretenen Beschädigungen nicht auf einer Fehlfunktion der Waschanlage, sondern es muss nach den dargelegten Ausführungen auf Seite 8 des Gutachtens anlagenfremde Energie in die Waschanlage eingebracht worden sein. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme greift hier offensichtlich die Alternative unter B, dass die Druckstellen im Frontbereich des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch einen dem PKW voranstehenden und gleichzeitig abgebremsten PKW entstanden sein müssen.

Die Tatsache, dass hier ein Dritter einen Fehler gemacht haben muss – sofern man der Aussage des Zeugen […] Glauben schenkt , dass die Ursache nicht durch ihn gesetzt worden ist -, führt aber nicht dazu, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten vorliegt.

Auch wenn zugegebenermaßen die Rechtsprechung an dieser Stelle uneinheitlich ist, welche Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Falle von Waschstraßen angelegt werden soll, entscheidet sich die Kammer dafür, dass es eben nicht ausreicht, wenn die Anlage nur dann nicht zu Schäden führt, wenn alle Nutzer sich jeweils ordnungsgemäß verhalten. Denn wie auch im Rahmen des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens […] von dem Sachverständigen dargestellt, wird der Betrieb von Autowaschanlagen (gekennzeichnet durch eine automatische Fördereinrichtung zum Transport der PKW) seit Jahrzehnten mit unverminderter Häufigkeit (in Deutschland ca. 30-80 Fälle pro Jahr) durch Einsatz anlagenfremder Energie gestört (Motor- und Bremskraft von PKW). Signifikante Schäden sowohl an Wasch- und Trockenaggregaten der Betriebe als auch den beteiligten Fahrzeugen können die Folge sein. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Konstellation, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug die Waschstraße nicht rasch genug vollständig verlässt oder abbremst, um eine Gefahr, die im Endeffekt nicht so selten vorkommt. Es handelt sich also nicht um eine Gefahr, die dem Betreiber einer Waschanlage unbekannt wäre oder mit der er nicht rechnen müsste. Dass die Gefahr auch vorliegend gesehen wurde, ist vielmehr bereits daraus ersichtlich, dass nicht nur eine Ampel, sondern auch ein Schild darauf hinweist, dass die Waschstraße nach Beendigung des Waschvorgangs zügig zu verlassen ist und des Weiteren ebenfalls ein Hinweis erfolgt, dass während der Waschstraße nicht zu bremsen ist. Diese Gefahr ist erkennbar und die Konstellation kommt auch angesichts der verschiedenen Fälle in der Rechtsprechung, die jeweils nur einen Teil der tatsächlichen Fälle abbilden, durchaus häufig vor.

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Verletzung Verkehrssicherungspflicht Autowaschstraßenbetreiber
(Symbolfoto: Von Matushchak Anton/Shutterstock.com)

er Beklagten als Betreiberin der Anlage obliegende Verkehrssicherungspflicht gebietet es gerade, die Nutzer der Waschstraße vor ihr bekannten und nicht fernliegenden Risiken während des Waschvorgangs zu schützen. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass es sich bei diesem Fehlverhalten anderer Nutzer nicht um fernliegendes Verhalten handelt, sondern durchaus um naheliegendes Fehlverhalten, wovor die anderen Nutzer der Waschstraße geschützt werden müssen. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH-Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30-42). In diesem Sinne darf der Benutzer einer Waschstraße jedoch erwarten, dass – entweder technisch oder auf sonstige Weise – verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer die Waschstraße nicht rasch genug vollständig verlässt oder zwischendurch abbremst. Denn ein solches Verhalten ist – was auch die entsprechenden schriftlichen Hinweise bei Einfahren in die Waschstraße zeigen – keineswegs ungewöhnlich.

Wie in der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal, Urteil vom 23.10.2014 (Az.: 9 S 129/14) im Einzelnen dargelegt, existieren entsprechende technische Kontrollmöglichkeiten, auch wenn diese noch nicht bei den Waschstraßen flächendeckend im Einsatz sein sollten. Diskutiert wird in der Entscheidung, warum es mit Hilfe einfacher Sensoren nicht möglich sein sollte, festzustellen, ob sich ein Autoreifen noch in der Schlepprolle befindet oder eben nicht. Auch besteht die Möglichkeit einer Videoüberwachungsanlage, so dass ein Mitarbeiter die Anlage per Hand abschalten kann oder die Anlage mittels eines eigens hierfür abgestellten Hilfsmitarbeiters überwachen kann. Ggf. müsste die Beklagte dafür Sorge tragen, dass der Abstand zwischen den in der Anlage transportierten Fahrzeugen so groß ist, dass ein manuelles Eingreifen für den Fall einer Blockade eines Fahrzeuges in der Waschstraße möglich ist (vgl. insoweit Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 04.02.2014, Az. 116 C 2943/13). Die Kammer schließt sich auch der dort ausgesprochenen Bewertung an, dass hinsichtlich der Fortschreitung der Technik im Bereich der Sensoren- und der Lichtschrankentechnik es nicht mehr als ausreichend angesehen werden kann, dass die Anlage lediglich den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt und keine Vorsorge für den Fall einer eventuellen Fehlbenutzung durch die Nutzer vorhält.

Denn in der heutigen Zeit, auch schon im Jahr 2015, als der Vorfall in der Waschstraße stattfand, darf der Nutzer einer Waschstraße erwarten, dass – entweder technisch oder auf sonstige Weise – verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sich in der Waschanlage mit seinem Fahrzeug vorschriftswidrig verhält. Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt (so auch Landgericht Paderborn, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14).

Gerade angesichts der im Laufe der Jahrzehnte immer besseren technischen Möglichkeiten und der – dem Anschein nach – hochprofessionell geführten Waschanlage kann bei der zur erfolgenden Risikoverteilung das Fehlverhalten eines anderen Nutzers nicht zu Lasten des Benutzers einer Waschstraße gehen und der Betreiber sich der Haftung entziehen. Anderenfalls wäre der Betreiber einer Waschstraße zumindest gehalten, den Benutzer explizit darauf hinzuweisen, dass im Falle des Fehlverhaltens eines anderen Nutzers, bei dem sein Auto einen Schaden erleidet, sozusagen ein Handeln auf eigene Gefahr besteht.

Somit hat die Beklagte Schadensersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs zu leisten. Wie das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen […] festgestellt hat, sind die von Klägerseite geltend gemachten Reparaturkosten entsprechend des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich und auch nicht durch einfache Lackierarbeiten zu beheben, so dass der entsprechend geltend gemachte Aufwand zu ersetzen ist. Ob der Kläger tatsächlich sein Fahrzeug reparieren lässt oder nicht, ist nach den Grundsätzen im Schadensersatzrecht nicht entscheidend.

Der Kläger muss sich allerdings ein Abzug gefallen lassen für die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 130,00 €. Zwar war der PKW des Zedenten zum Zeitpunkt des Schadensfalls erst zwei Monate alt, jedoch betrifft der Schaden am klägerischen PKW nur die Frontverkleidung aus Kunststoff und die Heckverkleidung, die nicht zu den tragenden Teilen des Fahrzeugs gehören. Derartige Teile können durch die aufgezeigte Reparatur, die gerade nicht durch einfaches Überlackieren erfolgt, sondern durch die Erneuerung der beschädigten Bauteile und anschließende Lackierung beseitigt werden, ohne dass ein Schaden verbleibt. Es handelt sich letztendlich um geringfügige Deformationen, die vollkommen ausgeglichen werden können, so dass ein merkantiler Minderwert nicht eintritt.

Nach Rechtsprechung der Kammer wird die Schadenspauschale nach wie vor auf 25,00 € geschätzt.

Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht, falls der Kläger das Fahrzeug reparieren ließe. Mehrwertsteuer und evtl. Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten konnte der Kläger bisher, sofern er das Fahrzeug nicht repariert worden ist, nicht geltend machen.

Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Ausgehend von einem etwas geringeren Gegenstandswert ändern sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten geringfügig. Anstelle von 382,59 € sind nunmehr 255,85 € zugrunde zu legen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung war relativ geringfügig, so dass die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen sind.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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