AG Bremen – Az.: 1 C 2/18 – Urteil vom 16.05.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3,00 € freizuhalten.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Wegen der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 2, 495 a ZPO auf die zu Protokoll erteilten gerichtlichen Hinweise Bezug genommen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Auszug aus dem Protokoll:
„Das Gericht wies darauf hin, dass es die geltend gemachten Verbringungskosten unverändert als begründet ansehe. Diese seien sowohl in dem Gutachten als eine Schadensposition aufgeführt und seien schließlich auch nach Durchführung der Reparatur von der Werkstatt in der vorgelegten Reparaturrechnung als Rechnungsposten mit aufgeführt worden. Es sei überhaupt nicht erkennbar, dass die Werkstatt dieses in betrügerischer Absicht getan habe, das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten sei ein Bestreiten offensichtlich ins Blaue hinein.
Die strittige Wertminderung habe der Gutachter in seinem ursprünglichen Gutachten ebenfalls als berechtigt angesehen. Dieses habe der Gutachter auch im Rahmen einer Ergänzung konkreter dargelegt.
Das Gericht wies darauf hin, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten hinsichtlich der Wertminderung auch überhaupt nicht darauf ankomme, ob es sich bei dem konkreten Schaden um einen solchen gehandelt habe, der im Rahmen von Verkaufsverhandlungen offenbarungspflichtig gewesen sein würde. Entscheidend sei der Umstand, dass das Fahrzeug aufgrund des erlittenen Unfalls jedenfalls nicht mehr unfallfrei sei. Eine entsprechende Frage eines Kaufinteressenten nach der Unfallfreiheit sei ungeachtet des Schadensumfanges wahrheitsgemäß von dem Verkäufer zu beantworten. Hieraus würde sich zwanglos auch der Anspruch auf eine merkantile Wertminderung bereits dem Grunde nach ergeben. Hinsichtlich der Höhe der Wertminderung sei diese offensichtlich nicht zu beanstanden, insbesondere angesichts des Fahrzeugalters des Unfallfahrzeuges.
Hinsichtlich der strittigen Nutzungsentschädigung wies das Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht nur des Gerichts sondern auch der übrigen Gerichte, soweit ersichtlich, nachzulesen bei Palandt, die Tabelle von Dannen/Sander/Küppersbusch Anwendung finde, hiernach würden sich Nutzungsentschädigungen in Höhe von täglich 59,– € ergeben. Die Reparaturdauer von 3 Tagen sei nicht erheblich bestritten, insbesondere sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger seinerseits auf die Reparaturdauer hätte Einfluss nehmen können.
Hinsichtlich der bestrittenen weiteren Sachverständigenkosten wies das Gericht darauf hin, dass nach gängiger Praxis die sachverständigen Verbringungskosten und Wertminderung nicht konkreter begründen würden, als dieses im Hauptgutachten des Sachverständigen auch vorliegend geschehen sei. Dieses würde in der Rechtspraxis nach gerichtlicher Erfahrung von allen Versicherungsgesellschaften so beanstandungslos im Normalfall hingenommen.
Dass der Sachverständige gezwungen gewesen sei, diese Positionen weiter zu begründen, sei deshalb von der Grundgebühr nicht abgedeckt, sondern habe einen weiteren Begründungsaufwand verursacht, der deshalb als Schadensersatzanspruch anzuerkennen sei.“