Landgericht Essen
Az: 13 S 115/05
Urteil vom 27.09.2005
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.5.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop, 8 C 495 / 04, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 732,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 514,53 EUR seit dem 1.9.2004 und aus 218,08 EUR seit dem 16.2.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Am 5.8.2004 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Kläger, der mit seinem PKW der Marke „Daimler / Chrysler“ unterwegs war, und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte dem Grunde nach für die eingetretenen Schäden des Klägers in vollem Umfang haftet.
Der Kläger erlitt infolge des Unfalles u. a. Verletzungen in Form einer Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ein ärztliches Attest vom 12.8.2004 verwiesen (Bl. 26 der Akte). Darüber hinaus wurde der von ihm gesteuerte PKW beschädigt. In der Folgezeit machte der Kläger nach Einholung eines Gutachtens gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, die er wie folgt bezifferte:
Fahrzeugschaden (netto): 2.531,74 EUR,
Wertminderung: 200,00 EUR,
Pauschale: 25,00 EUR.
Außerdem verlangte der Kläger die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Beklagte zahlte auf den Fahrzeugschaden 2.021,21 EUR, beglich die Position „Wertminderung“ in vollem Umfang und erstattete weitere 21,00 EUR mit Blick auf die Unkostenpauschale. Darüber hinaus zahlte sie an den Kläger ein Schmerzensgeld von 500 EUR.
Ende August 2004 verwies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit einer kostengünstigen Reparatur bei der Firma S. in F.; der Kläger ließ den PKW mittlerweile anderweitig reparieren, ohne dass er insoweit eine Rechnung vorlegen kann. Allerdings stellte er den PKW einem Gutachter zur Nachbesichtigung vor, der die Vornahme einer Reparatur attestierte.
Der Kläger verlangte sodann von der Beklagten wenngleich vergeblich den Ersatz weiterer Schadenspositionen (405,08 EUR Mehrwertsteuer; 44,08 EUR Nachbesichtigungskosten und 174 EUR Nutzungsausfallentschädigung) sowie ergänzende Schmerzensgeldzahlungen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei insofern erstattungspflichtig. Er habe die Reparatur des PKW ordnungsgemäß nachgewiesen. Zudem müsse er sich nicht von der Beklagten auf eine „Billigreparatur“ verweisen lassen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.137,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 514,53 EUR seit dem 1.9.2004 und aus weiteren 623,16 EUR seit dem 16.2.2005 und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich einer Zahlung in Höhe von 500 EUR, mindestens jedoch noch weitere 300 EUR, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2004.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vor allem die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich auf die billigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müssen.
Das Amtsgericht Bottrop hat die Kläger mit am 4.5.2005 verkündetem Urteil in vollem Umfang abgewiesen (Bl. 90 ff. der Akte). Im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ist das Amtsgericht im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten gefolgt. Ferner hat es ausgeführt, aufgrund der erlittenen Verletzungen stehe dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR zu. Das Urteil ist dem Kläger am 17.5.2005 zugestellt worden (Bl. 95 der Akte). Er hat unter dem 16.6.2005 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am selben Tag begründet (Bl. 102 ff. der Akte).
Der Kläger vertieft in erster Linie seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er vertritt nach wie vor die Ansicht, er habe sich nicht auf eine von der Beklagten vorgeschlagene Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müssen. Die infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen seien darüber hinaus so erheblich, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR bis 1.200 EUR angemessen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des AG Bottrop abzuändern und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verweist im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint insbesondere, sie habe den Kläger auf die günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma S. “ verweisen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; der Kläger hat das Rechtsmittel insbesondere innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt und darüber hinaus fristgerecht nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet.
Die Berufung ist darüber hinaus in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Einzelnen:
1. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 732,61 EUR aus §§ 7 ff.; 17 StVG; 3 Nr. 1 PflVG.
a) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach vollständig für die (Vermögens-) Schäden haftet, die dem Kläger infolge des Unfalls vom 5.8.2004 entstanden sind. Der Kläger kann von der Beklagten noch Ersatz in Höhe von 732,61 EUR verlangen, wobei sich diese Summe aus den Positionen restliche Reparaturkosten“, „restliche Pauschale“, „Nutzungsausfall“ und „weitere Gutachterkosten“ zusammensetzt.
aa) Der Kläger kann zunächst Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 2.531,74 EUR verlangen. Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. nur BGH NJW 2003, 2086 ff.; Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, § 249 BGB, Rn. 26). Deshalb ist dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben, und zwar unabhängig davon, ob er den PKW hat reparieren lassen oder nicht. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten durchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand für die Ersatzbeschaffung sind die von Klägerseite geltend gemachten Reparaturkosten noch wirtschaftlich und damit erforderlich. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH a.a.O.). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. erneut BGH a.a.O.).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger vollständigen Ersatz der im Gutachten des Sachverständigen Gustav vom 6.8.2004 ausgewiesenen Reparaturkosten verlangen. Die Beklagte trägt keine substantiierten Einwände gegen die Richtigkeit des Gutachtens vor; allein die Tatsache, dass eine Firma S. eine billigere Reparatur hätte vornehmen können, besagt nicht, dass das (Privat-) Gutachten des Klägers unbrauchbar ist. Das gilt um so mehr, als der Gutachter dargelegt hat, er habe Preise einer markenbezogenen Fachwerkstatt berücksichtigt (Bl. 39 der Akte). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die in Ansatz gebrachten Kosten seien nicht i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich. Zwar ist vom Ansatz her der Auffassung beizutreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss (BGH a.a.O.; Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, § 249 BGB, Rn. 14 und 24). Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Der Kläger muss sich bereits deswegen nicht auf eine Reparaturmöglichkeit bei der Firma S. verweisen lassen, weil dieses Unternehmen nicht als markengebundene Fachwerkstatt für PKW des Fabrikats „Daimler / Chrysler“ anzusehen ist. Wie bereits ausgeführt, kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, dass sein Schaden nach den Preisen einer markenbezogenen Fachwerkstatt reguliert wird (Palandt/Heinrichs § 249 BGB, Rn. 14). Der Geschädigte kann den Preis einer markengebundenen Fachwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich höher ist als der aus den Preisen sonstiger Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert (Palandt/Heinrichs § 249 BGB, Rn. 14). Bietet ein Versicherer dem Geschädigten eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit an, so ist diese nur dann als gleichwertig im oben genannten Sinne anzusehen, wenn sie sich auf eine ebenfalls markengebundene Fachwerkstatt bezieht.
cc) Ungeachtet der obigen Ausführungen war es dem Kläger ferner ohnehin nicht mühelos möglich, seinen PKW bei der Firma S. reparieren zu lassen. Ein Schreiben vom 25.8.2004 befindet sich nicht bei der Akte; der pauschale Vortrag der Beklagten (Bl. 45 der Akte), es enthalte detaillierte Hinweise, ist daher unsubstantiiert. Das Schreiben vom 27.8.2004 (Bl. f. 24 der Akte) ist nicht als Mitteilung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit zu begreifen, da es lediglich den pauschalen Hinweis enthält, dem Kläger könnten Namen und Stundenverrechnungssätze des Referenzbetriebes mitgeteilt werden. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Geschädigten, nunmehr weitere Nachforschungen anzustellen; vielmehr hätte die Beklagte dem Kläger eine konkrete Reparaturmöglichkeit zu bestimmten Konditionen mitteilen müssen; der bloße Hinweis, dass ein preisgünstigeres Unternehmen existiere, genügt diesen Anforderungen nicht, zumal aufgrund dieses Schreibens nicht feststeht, ob die Firma S. als Fachwerkstatt für PKW der Marke „Daimler Chrysler“ angesehen werden kann. Da die Beklagte auf den Fahrzeugschaden 2.021,21 EUR gezahlt hat, verleibt eine Restforderung von 510,53 EUR, § 362 Abs. 1 BGB.
b) Die Schadenspauschale insofern verlangt der Kläger einen Restbetrag von 4,00 EUR ist gem. § 249 BGB i.V.m. § 287 ZPO gleichfalls zuzusprechen. Sie kann heutzutage auch mit 25 EUR in Ansatz gebracht werden (vgl. nur Palandt/Heinrichs § 249 BGB, Rn. 43). In Höhe von 21 EUR ist der Anspruch nach Zahlung der Beklagten gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
c) Zudem muss die Beklagte auch Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von 174 EUR (= 3 x 58 EUR) erstatten (vgl. dazu Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB, Rn. 20 ff.)., da der Kläger kein Ersatzfahrzeug gemietet hat, sondern seinen PKW nachgewiesen durch eine sachverständige Reparaturbescheinigung vom 20.10.2004 (Bl. 31 der Akte) hat instand setzen lassen. Die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des Nutzungsausfalls ist hier für drei Tage zu ermitteln, was ausweislich des eingeholten Gutachtens als übliche Reparaturdauer anzusehen war.
d) Die zusätzlichen Gutachterkosten von 44,08 EUR stellen ebenfalls einen restitutionsfähigen Schaden des Klägers dar (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 249 BGB, Rn. 40). Die Einholung der weiteren sachverständigen Stellungnahme war deswegen erforderlich, um eine Reparatur des Fahrzeugs nachzuweisen. Bei nachgewiesener Reparatur ist davon auszugehen, dass der Geschädigte den Willen hatte, sein Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB, Rn. 22).
e) Die geltend gemachte Mehrwertsteuer in Höhe von 405,08 EUR ist von der Beklagten jedoch nicht zu ersetzen, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Wenn ein Schaden zunächst auf Gutachtenbasis abgerechnet worden ist, ist später angefallene Mehrwertsteuer zum Nettoschadensbetrag zwar grundsätzlich zu erstatten (Palandt/Heinrichs § 249 BGB, Rn. 18). Die Mehrwertsteuer ist hier jedoch deswegen nicht ersatzfähig, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, inwieweit Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist. Die Reparaturbescheinigung reicht als Nachweis insofern nicht aus, weil sich ihr nur entnehmen lässt, dass sich der PKW in repariertem Zustand befindet, nicht hingegen, ob und inwieweit im Rahmen der Reparaturmaßnahmen Mehrwertsteuer angefallen ist. Eine Reparaturrechnung liegt nämlich nicht vor.
2) Der Kläger hat allerdings Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 ff.; 286; 288; 291 BGB ab dem 1.9.2004 bzw. ab Rechtshängigkeit gegen die Beklagte, da er ihr eine Zahlungsfrist bis zum 31.8.2004 gesetzt hatte (Bl. 7 f. der Akte) und für den erweiterten Antrag Rechtshängigkeitszinsen aus § 291 BGB verlangt werden können; Rechtshängigkeit trat am 16.2.2005 ein (Bl. 42 der Akte).
3) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes aus §§ 823 ff.; 253 Abs. 2 BGB; 11 Satz 2 StVG i.V.m. § 3 Nr. PflVG..
Die Höhe der insofern zu gewährenden Entschädigung ist nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzen, § 287 ZPO. Zu berücksichtigen sind alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Verletzten; insbesondere kommt es auf das Ausmaß und die Schwere der physischen und / oder psychischen Störungen an (dazu im Einzelnen Palandt/Heinrichs § 253 BGB, Rn. 15 ff., 19). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR zu, so dass sein Anspruch vollständig nach § 362 Abs. 1 BGB infolge Zahlung erloschen ist. Ausweislich des ärztlichen Attestes vom 12.8.2004 (Bl. 26 der Akte) hat der Kläger nur leichtere Verletzungen erlitten und war lediglich für eine Woche arbeitsunfähig. Darüber hinaus hat er infolge des Verkehrsunfalls mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keine langwierigen (Folge-) Schäden erlitten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1; 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.
Die Kammer hat darüber hinaus die Revision zugelassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgte deswegen, weil die Klärung der Frage, ob und inwieweit Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsfähig sind, eine einheitliche Rechtsprechung sichern soll. Nach wie vor wird der genannte Problemkreis von verschiedenen (Amts)Gerichten unterschiedlich gehandhabt.