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Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis für Unfallverursachung bei Fahrstreifenwechsel

OLG Karlsruhe, Az.: 13 U 158/16, Urteil vom 13.03.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 02.12.2016, Az. 2 O 79/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S. … 14.727,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.7.2016 auf das Konto DE10 3702 0600 11886082 20 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beklagten zum vollen Ausgleich des Schadensersatzes verpflichtet sind.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die teilweise Klageabweisung auf Basis einer Haftungsteilung weiterverfolgen. Die Beklagten machen geltend, dass sich vor dem Beklagten Ziff. 2 auf dem linken Fahrstreifen mehrere Fahrzeuge befunden hätten, die zeitlich vor dem Beklagten Ziff. 2 auf den rechten Fahrstreifen nach dem Reißverschlussprinzip gewechselt seien. Der Zeuge Ö… habe nicht auf den vor ihm befindlichen Verkehr geachtet. Nach den Angaben des Beklagten Ziff. 2 sei von einem vom Zeugen Ö… nicht beachteten Reißverschlussverfahren auszugehen. Das Landgericht habe zudem berücksichtigen müssen, dass der Zeuge Ö… die Unfallstelle und damit die Besonderheiten des dortigen Reißverschlussverfahrens gekannt habe. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien nicht anzuwenden, weil hier eine Fahrbahnverengung vorgelegen habe und das Reißverschlussverfahren zur Anwendung gekommen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ziff. 2 bei seiner Anhörung angegeben habe, dass das Klägerfahrzeug vor seinem Hinüberwechseln vom linken auf den rechten Fahrzeugstreifen noch etwa 20 Meter entfernt gewesen sei. Der Beklagte Ziff. 2 habe daher einen solchen Vorsprung gehabt, dass er den Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung hätte ausführen können. Soweit der Kläger bestreite, dass der Beklagte Ziff. 2 geblinkt habe, sei dies unzulässig. Der Kläger habe nicht die Darlegung des Beklagten Ziff. 2 bei seiner informatorischen Anhörung bestritten, dass das Fahrzeug des Zeugen Ö… noch etwa 20 Meter hinter ihm entfernt gewesen sei, als er den Spurwechsel begonnen habe.

Die Beklagten beantragen:

das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung über einen Betrag von 7.363,94 € hinaus nebst Zinsen hieraus seit 21.7.2016 sowie über einen Betrag von 729,23 € hinaus an vorgerichtlichen Anwaltsgebühren verurteilt worden sind.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das klägerische Fahrzeug sei bevorrechtigt gewesen, der Beklagte habe die Fahrspur aus dem Stillstand gewechselt und schuldhaft die Kollision verursacht. Es liege eine typischer Verkehrsverstoß vor. Die vom Zeugen Ö… befahrene Fahrspur sei bevorrechtigt gewesen. Außergewöhnliche Umstände hätten nicht vorgelegen. Der Spurwechsel des Beklagten Ziff. 2 sei von einer außerordentlichen Gefährlichkeit geprägt, da dieser aus dem Stand erfolgt sei und der durchgehende Verkehr eine relativ hohe Geschwindigkeit habe. Ein detailliertes Bestreiten sei nicht erforderlich gewesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.3.2017 Bezug genommen.

II.

Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis für Unfallverursachung bei Fahrstreifenwechsel
Symbolfoto: trongnguyen/Bigstock

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 249, 840 Abs. 1 BGB in Höhe von 14.727,87 € zusteht. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagten alleine für den Schaden haften. Die Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis.

1. Der Unfall hat sich beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge am 13.11.2015 ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat, da nicht ausgeschlossen ist, dass ein „Idealfahrer“ die Kollision verhindert hätte.

2. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen somit nach §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG, bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 228/03, VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 – VI ZR 133/11 –, Rn. 5, zit. nach juris).

3. Der Beklagte Ziff. 2 hat den Unfall dadurch verursacht, dass er mit seinem PKW vom linken Fahrstreifen aus auf den rechten Fahrstreifen gewechselt ist, wobei es zur seitlichen Kollision zwischen den Fahrzeugen und einer Berührung des vom Zeugen Ö… gefahrenen Fahrzeuges mit der rechts befindlichen Leitplanke gekommen ist.

Der Beklagte Ziff. 2 hat beim Spurwechsel gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO verstoßen. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Steht eine Fahrzeugkollision in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel fest, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler seine Sorgfaltspflichten missachtet hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.7.2014, I-1 U 152/13, zit. nach beck-online; KG, Beschluss vom 19.10.2009, 12 U 227/08, NJW-RR 2010, 1113; Hentschel/König/Dauer – König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7, Rn. 17; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 7, Rn. 25). Dies gilt auch, wenn ein Reißverschlussverfahren zur Anwendung kommt (KG, aaO, S. 1114; OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 26; König, aaO, Rn. 20). Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat grundsätzlich Vortritt. Wer bei einem Reißverschlussverfahren die Spur wechselt, darf nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird.

Entgegen der Auffassung der Berufung liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegenstehen.

Das „Kerngeschehen“ – hier der Spurwechsel – reicht als solches dann nicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gegebene typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen (BGH, Urteil vom 13.12.2016, VI ZR 32/16).

Dass solche besonderen Umstände vorliegen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Anders als in der von den Beklagten zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10, zit. nach Juris), in der zwar ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs feststand, nicht aber, ob der Wechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO stattgefunden hat oder ob der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist, liegt hier kein Auffahrunfall vor, sondern es ist unstreitig zur Kollision an der hinteren Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs beim Spurwechsel gekommen. Hieraus ergibt sich aber, dass der Beklagte Ziff. 2 seiner besonderen Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO beim Spurwechsel nicht nachgekommen ist und gegen die hintere linke Seite des Fahrzeugs des Zeugen Ö… gefahren ist, der versucht hat, nach rechts auszuweichen und dabei gegen die Leitplanke gefahren ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Lücke vor dem Klägerfahrzeug für einen vollständigen Fahrstreifenwechsel groß genug gewesen ist. Denn auch dann hätte der Beklagte Ziff. 2 beim Einfahren in die Lücke gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 27). Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Beklagte Ziff. 1 teilweise gestanden hat. Denn dies entbindet ihn nicht, beim Spurwechsel den besonderen Sorgfaltspflichten nach § 7 Abs. 5 StVO nach zu kommen, sondern erfordert im Gegenteil aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten zwischen dem eigenen Fahrzeug und dem auf der anderen Spur fahrenden Fahrzeug erhöhte Vorsicht.

3. Den Kläger trifft keine Mithaftung. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt gegenüber dem groben Sorgfaltsverstoß des Beklagten gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück.

Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO ist grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen (Heß, aaO, Rn. 25). Im Reißverschlusssituation darf der auf der bevorrechtigten Fahrspur Fahrende bei angezeigtem Wechselwillen des auf der nicht mehr freien Fahrspur fahrenden allerdings nicht sein Vorrangrecht in jedem Fall durchsetzen, sondern muss vielmehr ein Überwechseln auf seine Fahrspur ermöglichen. Ein Mithaftung kommt daher dann in Betracht, wenn feststünde, dass der auf der bevorrechtigten Fahrspur Fahrende die Gefahr der Kollision auf sich hätte zukommen sehen müssen, er also hätte erkennen müssen, dass der Beklagte Ziff. 2 ihm den Vortritt nicht gewähren würde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.7.2014, I 1 U 152/13 Rn. 35; KG Berlin, Beschluss vom 19.10.2009, 12 U 227/08, NJW-RR 2010, 1113, 1114; Heß, aaO, Rn. 24; König, aaO, Rn. 20). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteil, S. 6 – 7), worauf Bezug genommen wird, steht dies nicht fest.

a. Soweit die Beklagten erstinstanzlich geltend gemacht haben (I, 39), der Zeuge Ö… habe den Versuch unternommen, sich noch am Beklagtenfahrzeug „vorbei zu quetschen“ und dies zuletzt noch unter Beschleunigung, steht dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest.

Weder die Zeuge Ö… und S… noch der Beklagte Ziff. 2 haben ausgesagt bzw. angegeben, dass das klägerische Fahrzeug nochmals beschleunigt hat. Soweit die Beklagten zum Beweis für ihre Behauptung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt haben (AS I, 39), ist bereits fraglich, ob ein Sachverständige anhand der Beschädigungen die Kollisionsgeschwindigkeiten ermitteln kann, da es lediglich zu einem Streifschaden gekommen ist. Zudem wurden lediglich Fotos vom Schaden am klägerischen Fahrzeug vorgelegt. Hinsichtlich des Schadens am Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 wurden weder Angaben gemacht noch entsprechende Fotos vorlegt. Selbst wenn die Kollisionsgeschwindigkeit feststünde, haben die Beklagten jedenfalls keine Anknüpfungstatsachen dargelegt, aus denen sich herleiten ließe, dass der Zeuge Ö… zuletzt nochmals beschleunigt hat oder sonst einen Fahrfehler begangen hat.

b. Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, der Kläger habe in der bestehenden Reißverschlusssituation nicht ausreichend auf den vor ihm befindlichen Verkehr geachtet, führt auch dies nicht zum Erfolg.

Es steht bereits nicht fest, dass eine Reißverschlusssituation vorgelegen hat. Die Zeugen Ö… und S… haben hierzu keine Angaben machen können. Die Angaben des Beklagten Ziff. 2 hierzu sind widersprüchlich. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte Ziff. 2 angegeben, dass die Autos vor ihm wechselseitig auf die rechte Spur gefahren seien. Gegen eine Reißverschlusssituation spricht aber, dass der Beklagte Ziff. 2 auch angegeben hat, dass er vielleicht drei oder vier Fahrzeug hat vorbei fahren lassen, vielleicht auch weniger, ein oder zwei, bevor er selbst gewechselt habe.

Selbst wenn man aber von einer Reißverschlusssituation ausgehen wollte, steht jedenfalls nicht fest, dass der Kläger hätte erkennen können, dass der Beklagte Ziff. 2 ihm seinen Vorrang nicht gewähren würde. Soweit der Beklagte Ziff. 2 bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat (Protokoll, S. 7), dass sich das Fahrzeug des Zeugen Ö… vor dem Fahrstreifenwechsel noch etwa 20 m hinter ihm entfernt gewesen sei, ist dieser Vortrag von der Klägerseite bestritten, die vorgetragen hatte (I, 51), dass sich der Beklagte Ziff. 2 nicht vor dem Zeugen Ö… befunden habe. Den Einschervorgang habe der Beklagte Ziff. 2 vorgenommen, als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hätten. Eines nochmaligen Bestreitens der Angaben des Beklagten Ziff. 2 durch den Kläger hat es daher entgegen der Auffassung der Berufung nicht bedurft.

Das Berufungsgericht ist nicht von der Richtigkeit der Version der Beklagten überzeugt. Der Beklagte Ziff. 2 hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, der Kläger sei vor dem Streifenwechsel noch etwa 20 m hinter ihm gewesen. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat sich der Beklagte Ziff. 2 an die Entfernung nicht mehr erinnern können und auf Vorhalt angegeben, dass es allenfalls 20 m gewesen seien. Bereits nach den Angaben des Beklagten Ziff. 2 steht daher nicht fest, dass ein ausreichender Abstand für den Spurwechsel vorhanden war, der Kläger also nicht davon ausgehen musste, dass der Beklagte Ziff. 2 die Spur gleichwohl wechseln würde, zumal das klägerische Fahrzeug nach den Angaben des Beklagten Ziff. 2 ziemlich schnell gefahren sein soll. Hinzu kommt dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteil, S. 7), es unstreitig zu einer seitlichen Kollision gekommen ist, so dass nahe liegt, dass sich beide Fahrzeuge beim Spurwechsel in unmittelbarer Nähe befunden haben, denn sonst wäre die Kollision erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf andere Weise als seitlich erfolgt. Schließlich spricht gegen die Annahme, dass der Zeuge Ö… das Beklagtenfahrzeug hätte sehen müssen, dass der Zeuge Ö… angegeben hat (Protokoll des Landgerichts, S. 3), dass er einen Schatten wahrgenommen hat und es dann schon geknallt habe. Vor der Kollision habe er das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 nicht wahrgenommen. Auch der Zeuge S… hat angegeben (Protokoll, S. 4), dass er das gegnerische Fahrzeug zum ersten Mal wahrgenommen habe, als es geknallt habe.

c. Soweit die Beklagtenseite vorträgt, der Beklagte Ziff. 2 habe vor dem Einscheren geblinkt, steht dies nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest. Das Bestreiten der Klägerseite mit Nichtwissen ist zulässig, da der Kläger hinsichtlich der Frage des Blinkens keine eigene Kenntnis hat (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl., § 138, Rn. 13). Der Beklagte Ziff. 2 hat in erster Instanz nicht angegeben, ob er geblinkt hat. In zweiter Instanz hat er dies zwar auf Nachfrage bestätigt, wobei der Beklagte Ziff. 2 sichtlich bemüht war, darzustellen, dass ihm kein Fahrfehler unterlaufen sei. Letztlich ist das Gericht allein aufgrund der Angaben des Beklagten Ziff. 2 nicht davon überzeugt, dass dieser geblinkt hat. Selbst wenn man aber von einem Blinken ausgehen wollte, steht jedenfalls nicht fest, dass dies so rechtzeitig erfolgt ist, dass der Zeuge Ö… rechtzeitig von der Gefahr eines Spurwechsels ausgehen musste. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt nahe, dass sich das klägerische Fahrzeug in unmittelbarer Nähe befunden hat, als der Beklagte die Spurwechsel wechselte (vgl. oben), so dass der Zeuge Ö… das Blinken vor dem Spurwechsel nicht wahrnehmen konnte.

d. Daraus, dass sich die Zeugen Ö… und S… unterhalten haben und der Zeuge Ö… das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 erstmals im Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen haben will, folgt keine Pflichtverletzung des Zeugen Ö…, da nicht feststeht, dass sich das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 vor dem klägerischen Fahrzeug befunden hat und der Zeuge Ö… das klägerische Fahrzeug wahrnehmen konnte (vgl. oben).

e. Dass der Zeuge Ö… schließlich angegeben hat, nicht mehr zu wissen, ob vor ihm auf der linken Spur oder rechten Seite Fahrzeuge gefahren sind, belegt ebenfalls keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Denn hieraus kann nicht geschlossen, werden, dass der Zeuge Ö… nicht auf den Verkehr geachtet hat, sondern lediglich dass er keine Erinnerung mehr daran hat, ob sich Fahrzeuge vor ihm befunden haben. Zudem hätte ein solcher Verstoß bei der Entstehung des Schadens nur dann mitgewirkt, wenn feststünde, dass sich das Fahrzeug des Beklagten vor dem Kläger befunden habe, was aber gerade nicht feststeht (vgl. oben).

f. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, wie sich die Fahrzeuge in der Annäherungs- und Kollisionsphase befunden haben, beantragt haben, ist dieser Beweisantritt verspätet, da die Voraussetzungen gem. §§ 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zudem ist unstreitig, dass es zur Kollision an der gesamten hinteren linken Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs beim Spurwechsel gekommen ist, was ausweislich des Gutachtens L… vom 23.11.2015, S. 3 und der vorgelegten Bilder zu einem Streifschaden geführt hat. Hinsichtlich des Schadens am Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 wurden weder Angaben gemacht noch entsprechende Fotos vorlegt. Auch in der Akte des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Ordnungsrecht & Ordnungswidrigkeiten (AZ 505.02.080123.3) befinden sich keine entsprechenden Feststellungen. Allein aus einem Streifschaden am hinteren linken Fahrzeug des Klägers kann aber nicht auf einen Fahrfehler des Zeugen Ö… geschlossen werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht.

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