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Zahlungsdienstevertrag – Genehmigung von Abbuchungen bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung

AG Bühl – Az.: 3 C 147/11 – Urteil vom 11.01.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 357,51 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 357,51 € als Kontokorrentsaldo des zwischen den Parteien ehemals bestehenden Zahlungsdienstevertrags zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Die von der Klägerin in das Kontokorrent eingestellten Forderungen sind begründet, so dass sich ein Anspruch direkt aus dem festgestellten Saldo der Schlussabrechnung ergibt.

1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ursprünglich ein Vertrag über die Durchführung von Zahlungsdienstleistungen im Rahmen eines Girokontos, welcher sich als Zahlungsdienstevertrag im Sinne des §§ 675c ff BGB qualifizieren lässt. Ein Girokonto wird dabei als Kontokorrent geführt, mit der Wirkung, dass ein Saldo zu einem bestimmten Abrechnungszeitpunkt – oder wie hier nach der Kündigung und Schlussabrechnung – zur Zahlung fällig wird. Im vorliegenden Fall besteht dabei ein Anspruch der Klägerin auf alle für den streitgegenständlichen Zeitraum in das Kontokorrent eingestellten Forderungen.

Streitig sind dabei letztlich nur diejenigen Forderungen, welche aus Tilgungsraten für den ebenfalls zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrag sowie Raten für den ebenfalls zwischen den Parteien bestehenden Gewinnsparvertrag bestehen. Aufgrund dieser Forderungen wurde das Konto, seit dem von der Beklagten als frühestem streitigen Zeitpunkt angegeben 30.07.2010, mit Forderungen von insgesamt 524,00 € belastet, so dass diese Forderungen den Kontokorrentsaldo eindeutig übersteigen. Der Saldo ist insoweit jedoch nicht zu beanstanden, da die Klägerin die Forderungen berechtigterweise in das Kontokorrent eingestellt hat.

2. Dabei kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien in Höhe des auf dem Konto nach den Buchungen vorhandenen Fehlbetrags ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Da nach der unstreitigen Streichung der Überziehungsmöglichkeit keine Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich eines Dispositionskredits bzw. einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 BGB mehr bestand, kann es sich bei der Belastung mit einem negativen Saldo nur um eine geduldete Überziehung im Sinne des § 505 BGB gehandelt haben. Dabei fungiert die Überziehung selbst als konkludentes Vertragsangebot, welches die Bank annehmen kann (vgl. Palandt-Weidenkaff, 71. Aufl., § 505 Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aber zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie gerade keine Überziehung des Kontos mehr wünschte. In einem solchen Fall kann aber nicht mehr von einem konkludenten Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgegangen werden. Vielmehr erfolgte die Überziehung aufgrund einer für die Einziehung der Darlehens- und Gewinnsparraten erteilten Einzugsermächtigung gegenüber einer dritten Partei, welche im vorliegenden Fall zufällig mit der Klägerin identisch ist.

3. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen der Klägerin in Höhe der Darlehens- und Gewinnsparraten ergibt sich jedoch aus den §§ 675 c Abs. 1, 675 Abs. 1, 670 BGB. Dies folgt daraus, dass die Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Zahlungsdienstevertrages berechtigte Aufwendungen getätigt hat, die sie von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

a) Es wurde bereits festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Zahlungsdienstvertrag im Sinne der §§ 675c ff BGB bestand. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag buchte die Klägerin Beträge in Höhe der Darlehens- und Gewinnsparraten vom Konto der Beklagten ab. Dem zugrunde lag dabei eine von der Beklagten an den Gläubiger der Darlehens- und Gewinnsparverträge erteilte Einzugsermächtigung. Insoweit ist es unstreitig, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Zahlungsdienstevertrag die streitgegenständlichen Beträge vom Konto der Beklagten abbuchte. Dabei ist es irrelevant, dass die Beträge der Klägerin selbst zugutekamen. Insoweit handelt es sich um einen Zufall, dass die Klägerin gleichzeitig Gläubigerin aus den Darlehens- und Gewinnsparverträgen war. Hieraus ergibt sich jedoch kein grundsätzlicher Unterschied zu der Situation, dass die Beträge aufgrund einer Einzugsermächtigung eines Dritten abgebucht werden. Insoweit ist notwendigerweise zwischen den unterschiedlichen zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen zu unterscheiden, welche unabhängig voneinander ein Saldo aufweisen.

Voraussetzung für ein berechtigtes Handeln der Klägerin im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages ist im Falle des Einzugsermächtigungsverfahrens zum einen das Vorliegen einer wirksamen Einzugsermächtigung und zum anderen die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kontoinhaber, welche in der Regel nachträglich durch Genehmigung erfolgt (vgl. zum Ganzen Palandt-Sprau, 71. Aufl., § 675j, Rn. 10 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zahlungsdienstevertrag - Genehmigung von Abbuchungen bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung
Symbolfoto: Von Anton Violin/Shutterstock.com

b) Es lag eine wirksame Einzugsermächtigung der Klägerin in ihrer Funktion als Gläubigerin des Darlehens- und Gewinnsparvertrags zur Einziehung der entsprechenden Forderungen vom streitgegenständlichen Konto vor. Unstreitig hat die Beklagte ursprünglich eine solche Einzugsermächtigung erteilt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die entsprechende Einzugsermächtigung von ihr widerrufen wurde. Zwar hat der Ehemann der Beklagten, der Zeuge F, im Rahmen seiner Zeugenaussage angegeben, dass er anlässlich der Streichung der Kreditlinie des Girokontos gegenüber der Zeugin L ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Raten für das Darlehen nicht mehr von dem Konto abgebucht werden sollten. Dieser Vortrag wurde von der von der Klägerin benannten Zeugin L jedoch bestritten. Diese hat im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, dass anlässlich der Streichung der Kreditlinie über das Schicksal der Darlehensraten gar nicht gesprochen worden sei. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Zeugin L weniger glaubhaft ist als die Aussage des Zeugen F. Insbesondere haben beide Zeugen ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, so dass hieraus nicht auf die höhere Glaubwürdigkeit eines der Zeugen geschlossen werden könnte. Letztlich spricht eher für die Richtigkeit des Inhalts der Aussage der Zeugin L, dass unstreitig keinerlei andere Zahlungsmodalitäten hinsichtlich der Darlehens- und Gewinnsparraten vereinbart wurden. Es erscheint aber als unrealistisch, dass sich die Zeugin L zu einem sofortigen Ende der Einziehung der Forderungen vom streitgegenständlichen Konto bereit erklärt hätte, ohne dass eine anderweitige Zahlungsweise vereinbart worden wäre. Jedenfalls steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die entsprechende Einzugsermächtigung ausdrücklich widerrufen wurde. Ein solcher Widerruf lässt sich insbesondere auch nicht bereits in der unstreitigen Streichung der Kreditlinie erblicken, da das streitgegenständliche Konto zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch ein deutlich positives Saldo aufwies, das jedenfalls für einige Zeit dafür ausgereicht hätte, die laufenden Raten zu bedienen. Im Übrigen gingen zu diesem Zeitpunkt auch noch regelmäßig die Lohnzahlungen an die Beklagte auf dem Konto ein.

c) Es lag auch eine wirksame Zustimmung der Beklagten zu den aufgrund der Einzugsermächtigung durchgeführten Buchungen der Klägerin vor.

Grundsätzlich ist bei einer Buchung aufgrund einer Einzugsermächtigung eine Zustimmung des Kontoinhabers zur Buchung erforderlich. Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu. Sie handelt bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; BGHZ 74, 309, 312) nur aufgrund einer von der Gläubigerbank im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Da die Bank mangels Weisung des Schuldners in solchen Fällen das Konto zunächst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig von dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverhältnis widersprechen. Die Schuldnerbank hat dem entsprechend keinen Aufwendungsersatzanspruch, solange der Kunde die Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat (BGHZ 167, 171, Tz 13 nach juris).

Im vorliegenden Fall dürfte dabei bereits eine konkludente Genehmigung der Buchungen durch die Beklagte vorliegen. Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Kontoinhabers maßgeblich (BGH NJW 2011, 1434). Im Falle eines Kontos eines Verbrauchers kann die Bank in der Regel spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass im Bezug auf eine mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen mehr erhoben werden (BGH NJW 2011, 2499, Tz 12 nach juris). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bis zur Kündigung des Kontos überhaupt Einwendungen gegen die Abbuchung der Raten erhoben hätte; dies wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht vorgetragen. Unschädlich ist es insoweit auch, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt nach der Kündigung des Kontos den Buchungen widersprochen hat, da die einmal – auch konkludent – erteilte Genehmigung nicht widerruflich ist (Palandt-Sprau, 71. Auflage, § 675j Rn. 10 a. E.).

Die Frage nach dem Vorliegen einer wirksamen Genehmigung kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, da eine nachträgliche Genehmigung der Buchung im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erforderlich war, da es sich bei dem die Abbuchung vornehmenden Drittschuldner, dem eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, ebenfalls um die Klägerin handelte. Damit war der Klägerin aber bekannt, dass eine wirksame Einzugsermächtigung vorlag. In diesem Fall ersetzt die gegenüber der Klägerin als Schuldnerin des Darlehensvertrags abgegebene Einzugsermächtigung die Notwendigkeit einer Zustimmung zur im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens durchgeführten Buchung. Da die Einzugsermächtigung, wie bereits festgestellt, nicht wirksam widerrufen worden war, konnte die Klägerin auch davon ausgehen, weiterhin zur Abbuchung der Raten ermächtigt zu sein.

d) Dieses Ergebnis bedarf auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht der Korrektur, da der Beklagten durch die Abbuchung der Raten vom streitgegenständlichen Konto keine zusätzliche Belastung entstanden ist. Denn bei einem Ende der Abbuchungen vom streitgegenständlichen Konto hätte die Beklagte entweder eine sofortige anderweitige Bezahlung der Raten in gleicher Höhe sicherstellen müssen, oder aber im Falle des Verzugs mit den Raten die gesamte Darlehenssumme infolge einer Kündigung sofort an die Klägerin zurückbezahlen müssen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass die abgebuchten Raten zur Tilgung der unstreitig bestehenden Darlehensschuld der Beklagten eingesetzt wurden, also vom Rückzahlungsanspruch der Klägerin abzuziehen sind. Ein Schaden ist der Beklagten durch die Abbuchung vor diesem Hintergrund keinesfalls entstanden.

4. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin befand sich die Beklagte seit dem 10.12.2010 mit der Erfüllung der Forderung im Schuldnerverzug, so dass sie ab diesem Zeitpunkt gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet.

5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

6. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

7. Der Streitwert berechnet sich nach der Höhe der eingeklagten Hauptforderung.

 

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